Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2268782-2/4E
W213 2268782-2/4E,
Im Namen der Republik !
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Anwaltskanzlei STOIBERER & KOGLER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 10.02.2025, GZ. PAS-021553/25-A01, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Anwaltskanzlei STOIBERER & KOGLER, 5400 Hallein, Davisstraße 7, gegen den Bescheid des Personalamts Salzburg der Österreichischen Post AG vom 10.02.2025, GZ. PAS-021553/25-A01, betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG), zu Recht erkannt:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 169 f Abs. 3 und 4 GehG mitIn Erledigung der Beschwerde wird das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit Ablauf des 28.02.2015 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 169, f Absatz 3 und 4 GehG mit
32 Jahre, 2 Monate und 00 Tage (11740,83334 Tage)
festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 13 b GehG als unbegründet abgewiesenIm Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, b GehG als unbegründet abgewiesen
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer stand als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post zugewiesener Beamter (PT8 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stand als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post zugewiesener Beamter (PT8 ) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Bescheid vom 21.04.2022, GZ. PAU-018011/21-AA02, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß § 169f Abs. 1 und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 mit 11 745,8334 Tagen neu fest.römisch eins.2. Mit Bescheid vom 21.04.2022, GZ. PAU-018011/21-AA02, setzte die belangte Behörde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG zum Ablauf des 28. 02.2015 mit 11 745,8334 Tagen neu fest.
I.3. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.12.2023, GZ. W213 2268782-1/5E, diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.römisch eins.3. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 04.12.2023, GZ. W213 2268782-1/5E, diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
I.4. Im Hinblick auf die durch die Novelle BGBl. I Nr. 137/2023 geänderte Rechtslage hat die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.4. Im Hinblick auf die durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2023, geänderte Rechtslage hat die belangte Behörde den nunmehr bekämpften Bescheid erlassen, dessen Spruch wie folgt lautet:
„1. Gemäß § 169f Abs. 2 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.717,8334 Tagen festgesetzt.„1. Gemäß Paragraph 169 f, Absatz 2 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 11.717,8334 Tagen festgesetzt.
2. Ihr Anspruch auf die für Ihr Besoldungsdienstalter gebührenden Bezüge ist für den Zeitraum ab 01.08.2016 nicht verjährt“
In der Begründung wurden nach Wiedergabe des Verfahrensganges die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten und die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.
I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des 31.01.2018 in den Ruhestand versetzt worden ist Personalamt Salzburg daher gar nicht zuständig gewesen sei.römisch eins.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer bereits mit Ablauf des 31.01.2018 in den Ruhestand versetzt worden ist Personalamt Salzburg daher gar nicht zuständig gewesen sei.
Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 31.12.1971 bis 31.03.1974 eine technische Ausbildung bei der Bergbahn Lofer GmbH absolviert. Anschließend habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.10.1974 bis 24.09.1989 als stellvertretender Betriebsleiter bei der Bergbahn Lofer GmbH gearbeitet. Beide Zeiträume seien als nützlich im Sinne des § 12 Abs. 3 GehG zu qualifizieren. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen seien auch nicht verjährt, da bereits im September 2010 ein diesbezüglicher Antrag eingebracht worden sei.Der Beschwerdeführer habe in der Zeit vom 31.12.1971 bis 31.03.1974 eine technische Ausbildung bei der Bergbahn Lofer GmbH absolviert. Anschließend habe der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.10.1974 bis 24.09.1989 als stellvertretender Betriebsleiter bei der Bergbahn Lofer GmbH gearbeitet. Beide Zeiträume seien als nützlich im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, GehG zu qualifizieren. Die Ansprüche des Beschwerdeführers auf Nachzahlung von Bezügen seien auch nicht verjährt, da bereits im September 2010 ein diesbezüglicher Antrag eingebracht worden sei.
Dem Beschwerdeführer müsse die Schulzeit, die Lehre samt Berufsschule sowie die Berufstätigkeit vor dem Dienstverhältnis zum Bund zur Gänze angerechnet werden, wobei die Lehrzeit und der Berufstätigkeit vor dem Dienstverhältnis zum Bund als nützliche Berufstätigkeit zu werten seien. Daraus ergebe sich der 01.04.1970 als Vergleichsstichtag. Die Differenz zum Vorrückungsstichtag (17.02.1981) betrage daher 3976 Tage.
Obwohl der Beschwerdeführer vom 25.09.1989 bis 31.03.1993 als Vertragsbediensteter bei der Post-und Telegrafenverwaltung beschäftigt gewesen sei, habe die belangte Behörde 30 Tage nur zu 42,86 % angerechnet obwohl diese zur Gänze anzurechnen seien.
Durch den bekämpften Bescheid werde auch die Altersdiskriminierung zulasten des Beschwerdeführers nicht beseitigt, weil weiterhin Beamte, die nach einem Pflichtschulabschluss eine Lehre absolviert haben, gegenüber Beamten, die eine höhere Schule besuchen und nach einem Studium eine akademische Laufbahn einschlagen, benachteiligt würden, da letzteren die Schulzeiten zur Gänze anerkannt würden.
Es werde daher beantragt,
a) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit (wesentlich) mehr als 11.717,8334 Tagen festzusetzen;
b) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit 16.405 Tagen festzusetzen,
in eventu
c) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit 13.294,8698 Tagen festzusetzen,
in eventu
d) das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum 28.02.2015 mit 12.766,3248 Tagen festzusetzen,
in eventu
e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen,
in eventu
f) den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückzuverweisen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer stand bis 31.01.2018 als gemäß § 17 PTSG der Österreichischen Post zugewiesener Beamter (Verwendungsgruppe PT8) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer stand bis 31.01.2018 als gemäß Paragraph 17, PTSG der Österreichischen Post zugewiesener Beamter (Verwendungsgruppe PT8) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Schreiben vom 15.07.2019 beantragte er die Neufestsetzung seiner besoldungsrechtlichen Stellung.
Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis) wurde der 01.04.1993 ermittelt. Der Beschwerdeführer wurde in die Verwendungsgruppe PT8 ernannt.
Sein letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 17.02.1981. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1970 zurückgelegt.
Bis zum Tag vor der Anstellung (31.03.1993) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.03.1993) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Berücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
J
M
T
01.07.1970
30.12.1972
Sonstige Zeit
01
06
00
31.12.1971
09.01.1973
Sonstige Zeit
01
00
10
10.01.1973
31.03.1974
Sonstige Zeit
01
02
22
01.04.1974
30.09.1974
Abs. 2 Z. 2
Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst (GWD)Absatz 2, Ziffer 2, , Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst (GWD)
00
06
00
01.10.1974
31.08.1975
Sonstige Zeit
00
11
00
01.09.1975
15.09.1975
Abs. 2 Z. 2
Präsenz-/Ausbildungs-/ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, , Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
00
00
15
16.09.1975
30.09.1976
Sonstige Zeit
01
00
15
01.10.1976
15.10.1976
Abs. 2 Z. 2
Präsenz-/Ausbildungs-/ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, , Präsenz-/Ausbildungs-/Zivildienst
00
00
15
16.10.1976
24.09.1989
Sonstige Zeit
12
11
09
25.09.1989
23.12.1989
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKsch.Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKsch.
00
02
29
24.12.1989
07.01.1990
Sonstige Zeit
00
00
15
08.01.1990
07.07.1990
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKsch. Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKsch.
00
06
00
08.07.1990
22.07.1990
Sonstige Zeit
00
00
15
23.07.1990
31.03.1993
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKsch.Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKsch.
02
08
09
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von neun Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 18 Jahre, 08 Monate und 26 Tage darauf (6839,3336).
Diese sonstigen Zeiten sind gemäß § 169g Abs. 4 GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen zu berücksichtigen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 2931,3384 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 1 Tage.Diese sonstigen Zeiten sind gemäß Paragraph 169 g, Absatz 4, GehG im Umfang von 42,86% des Gesamtausmaßes in Tagen zu berücksichtigen. Somit sind dem Tag der Anstellung sonstige Zeiten im Gesamtausmaß von 2931,3384 Tagen voranzustellen. Das entspricht (auf ganze Tage aufgerundet) 1 Jahr, 6 Monate und 1 Tage.
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
5
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten
04
00
08
Sonstige Zeiten (zu 42,86 % von 2 J 9 M und 8 T Monaten berücksichtigt)
08
00
12
12
00
20
Daraus ergibt sich der 12.03.1981 als Vergleichsstichtag.
Gemäß § 169 f Abs. 4 zweiter Satz GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich aus dem Vergleichsstichtag (12.03.1981) und dem Vorrückungsstichtag (17.02.1981) ergebenden Vorrückungstermin heranzuziehen.Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, zweiter Satz GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich aus dem Vergleichsstichtag (12.03.1981) und dem Vorrückungsstichtag (17.02.1981) ergebenden Vorrückungstermin heranzuziehen.
Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1981 und dem 01.01.1981. Es ergibt eine Differenz von 0 Tagen.Gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.01.1981 und dem 01.01.1981. Es ergibt eine Differenz von 0 Tagen.
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 32 Jahre, 2 Monate und 00 Tage (11740,83334 Tage).Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 32 Jahre, 2 Monate und 00 Tage (11740,83334 Tage).
Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im September 2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen eingebracht hat.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits im September 2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen eingebracht habe, ist er den Beweis dafür schuldig geblieben. Trotz schriftlicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte er mit Schriftsatz vom 29.09.2025 lediglich ein undatiertes, leeres Formular (§ 113 Abs. 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2010), dass weder inhaltliche Angaben noch eine Unterschrift aufwies. Eine diesbezügliche Antragstellung des Beschwerdeführers im September 2010 konnte daher nicht festgestellt werden.Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bereits im September 2010 einen Antrag auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, der besoldungsrechtlichen Stellung und Nachzahlung von Bezügen eingebracht habe, ist er den Beweis dafür schuldig geblieben. Trotz schriftlicher Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht legte er mit Schriftsatz vom 29.09.2025 lediglich ein undatiertes, leeres Formular (Paragraph 113, Absatz 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010,), dass weder inhaltliche Angaben noch eine Unterschrift aufwies. Eine diesbezügliche Antragstellung des Beschwerdeführers im September 2010 konnte daher nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er in der Zeit vom 25.09.1989 bis 31.03.1993 durchgehend bei Post-und Telegrafenverwaltung beschäftigt gewesen sei. Dieses Vorbringen wird aber schon durch den von ihm vorgelegten Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger widerlegt. Daraus geht eindeutig hervor, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 24.12.1989 bis 07.01.1990 und vom 08.07.1990 bis 24.07.1990 nicht Post- und Telegrafenverwaltung beschäftigt war.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C