TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/18 W179 2261244-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2026
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Entscheidungsdatum

18.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. BFA-VG § 21 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W179 2261244-3/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , wohnhaft in XXXX , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch XXXX , gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am XXXX zu der Zahl XXXX ausgefertigten Bescheid betreffend einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, nach Durchführung einer Beschwerdebehandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Eduard Hartwig PAULUS über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien, vertreten durch römisch 40 , gegen den vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am römisch 40 zu der Zahl römisch 40 ausgefertigten Bescheid betreffend einen Folgeantrag auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten, nach Durchführung einer Beschwerdebehandlung, zu Recht erkannt:

SPRUCH

A) Beschwerde:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorauszuschicken ist:

1. Der volljährige Beschwerdeführer (Jahrgang XXXX ), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, stammt aus dem – vormals von den Kurden, seit XXXX von den Arabern kontrollierten (siehe https://syria.liveuamap.com/) – Ort XXXX im Gouvernement XXXX . Er leistete in den Jahren XXXX seinen Militärdienst in der Armee der syrischen Regierung unter AL-ASSAD, diente XXXX und verfügt über keine militärische Spezialausbildung.1. Der volljährige Beschwerdeführer (Jahrgang römisch 40 ), ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, stammt aus dem – vormals von den Kurden, seit römisch 40 von den Arabern kontrollierten (siehe https://syria.liveuamap.com/) – Ort römisch 40 im Gouvernement römisch 40 . Er leistete in den Jahren römisch 40 seinen Militärdienst in der Armee der syrischen Regierung unter AL-ASSAD, diente römisch 40 und verfügt über keine militärische Spezialausbildung.

Bereits im Jahr XXXX wurde ihm von der belangten Behörde (rechtskräftig) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (BFA XXXX , Zl XXXX ). Verfahrensgegenständlich ist nun der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom XXXX , welchen die belangte Behörde gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückwies (BFA XXXX , Zl XXXX ).Bereits im Jahr römisch 40 wurde ihm von der belangten Behörde (rechtskräftig) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (BFA römisch 40 , Zl römisch 40 ). Verfahrensgegenständlich ist nun der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vom römisch 40 , welchen die belangte Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückwies (BFA römisch 40 , Zl römisch 40 ).

2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist weiters vorauszuschicken: Im ersten Verfahren gab er – sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (beides im Jahr XXXX ) – konsistent an, wegen des Bürgerkrieges, wegen der Bedrohung der Kurden XXXX und wegen der wirtschaftlichen Lage aus Syrien geflohen zu sein.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers ist weiters vorauszuschicken: Im ersten Verfahren gab er – sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (beides im Jahr römisch 40 ) – konsistent an, wegen des Bürgerkrieges, wegen der Bedrohung der Kurden römisch 40 und wegen der wirtschaftlichen Lage aus Syrien geflohen zu sein.

Zur Begründung seines Folgeantrages (vom XXXX ) bringt der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen vor, er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht, nunmehr habe er aber Beweise, dass er vom syrischen und vom kurdischen Militär gesucht werde. Dazu legt er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (erstmalig) zwei Schreiben vor: 1.) ein Schreiben XXXX , sowie 2.) ein Schreiben XXXX . Zudem gibt er an, er habe in Österreich an Demonstrationen gegen Bashar AL-ASSAD teilgenommen.Zur Begründung seines Folgeantrages (vom römisch 40 ) bringt der Beschwerdeführer nun im Wesentlichen vor, er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht, nunmehr habe er aber Beweise, dass er vom syrischen und vom kurdischen Militär gesucht werde. Dazu legt er bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde (erstmalig) zwei Schreiben vor: 1.) ein Schreiben römisch 40 , sowie 2.) ein Schreiben römisch 40 . Zudem gibt er an, er habe in Österreich an Demonstrationen gegen Bashar AL-ASSAD teilgenommen.

Überdies führt er vor der belangten Behörde ua (wortwörtlich) aus: XXXX Überdies führt er vor der belangten Behörde ua (wortwörtlich) aus: römisch 40

2. Zum Gang des Verfahrens im Detail:

3. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX in Österreich einen – ersten – Antrag auf Internationalen Schutz.3. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 in Österreich einen – ersten – Antrag auf Internationalen Schutz.

4. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom XXXX , Zl XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Zugleich zuerkannte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.), welche im XXXX für zwei Jahre verlängert wurde.4. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich zuerkannte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.), welche im römisch 40 für zwei Jahre verlängert wurde.

Ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen diesen (ersten) Bescheid wurde wegen Verspätung zurückgewiesen. Der daraufhin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wurde mit hg Beschluss vom XXXX zurückgewiesen (BVwG XXXX ). Der angeführte Bescheid vom XXXX erwuchs daher in Rechtskraft.Ein Rechtsmittel des Beschwerdeführers gegen diesen (ersten) Bescheid wurde wegen Verspätung zurückgewiesen. Der daraufhin gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist wurde mit hg Beschluss vom römisch 40 zurückgewiesen (BVwG römisch 40 ). Der angeführte Bescheid vom römisch 40 erwuchs daher in Rechtskraft.

5. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den hier verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Internationalen Schutz.5. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den hier verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf Internationalen Schutz.

6. Mit dem – hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (bezeichnet als Spruchpunkt I.; weitere Spruchpunkte enthält der Bescheid jedoch nicht).6. Mit dem – hier verfahrensgegenständlichen – Bescheid wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (bezeichnet als Spruchpunkt römisch eins.; weitere Spruchpunkte enthält der Bescheid jedoch nicht).

7. Explizit (nur) gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde und macht das Vorliegen erheblicher Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend; dies mit dem Begehren, „7. Explizit (nur) gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wendet sich die erhobene Beschwerde und macht das Vorliegen erheblicher Verfahrensfehler und unrichtiger rechtlicher Beurteilung geltend; dies mit dem Begehren, „

1.       eine mündliche Beschwerdeverhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts – inklusive der nochmaligen Einvernahme des BF – anzuberaumen und abzuhalten,

2.       den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird,

3.       in eventu den angefochtenen Bescheid in seinem Punkt 1. aufzuheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Verfahrens aufzutragen.“

8. Die belangte Behörde legt die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, und stellt den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

9. Mit Beschluss vom XXXX , GZ XXXX , weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels Erlassung eines Bescheides infolge fehlender Zustellverfügung als unzulässig zurück. In weiterer Folge hebt der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss auf (VwGH XXXX ).9. Mit Beschluss vom römisch 40 , GZ römisch 40 , weist das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mangels Erlassung eines Bescheides infolge fehlender Zustellverfügung als unzulässig zurück. In weiterer Folge hebt der Verwaltungsgerichtshof diesen Beschluss auf (VwGH römisch 40 ).

10. Den Parteien wird im weiteren Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst rechtliches Gehör eingeräumt zu: 1.) „Kurzinformation der Staatendokumentation SYRIEN Sicherheitslage, Politische Lage Dezember 2024: Opposition übernimmt Kontrolle, al-Assad flieht“, 2.) EUAA: „Syria: Country Focus“ vom März 2025 sowie 3.) UNHCR Bericht vom Dezember 2024 – „Position on Returns to the Syrian Arab Republic“.

11. Der Beschwerdeführer nimmt dazu mit Schriftsatz vom XXXX Stellung. (Weitere Anträge werden nicht gestellt).11. Der Beschwerdeführer nimmt dazu mit Schriftsatz vom römisch 40 Stellung. (Weitere Anträge werden nicht gestellt).

12. Weiters wird den Parteien rechtliches Gehör eingeräumt zu: EUAA: „Interim Country Guidance: Syria“ vom Juni 2025.

13. Das Bundesverwaltungsgericht führt am XXXX in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers und eines informierten Vertreters der belangten Behörde, unter Einsatz eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab. (Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bleibt der Verhandlung [gegenüber dem BVwG] unentschuldigt fern; der über sein Recht auf eine Vertretung belehrte Beschwerdeführer besteht ausdrücklich auf der Durchführung der Verhandlung ohne Beisein seiner Vertretung und führt dazu aus: XXXX )13. Das Bundesverwaltungsgericht führt am römisch 40 in Anwesenheit des Rechtsmittelwerbers und eines informierten Vertreters der belangten Behörde, unter Einsatz eines gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetschers eine mündliche Beschwerdeverhandlung ab. (Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bleibt der Verhandlung [gegenüber dem BVwG] unentschuldigt fern; der über sein Recht auf eine Vertretung belehrte Beschwerdeführer besteht ausdrücklich auf der Durchführung der Verhandlung ohne Beisein seiner Vertretung und führt dazu aus: römisch 40 )

In der Verhandlung wird weiters ins Verfahren eingeführt: 1.) Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, aus dem COI-CMS, Version 12, vom XXXX sowie 2.) EUAA: „Syria Country Focus“ vom Juli 2025.In der Verhandlung wird weiters ins Verfahren eingeführt: 1.) Länderinformation der Staatendokumentation, Syrien, aus dem COI-CMS, Version 12, vom römisch 40 sowie 2.) EUAA: „Syria Country Focus“ vom Juli 2025.

Der informierte Vertreter der belangten Behörde gesteht am Ende der Verhandlung zu, dass keine Beweisanträge mehr offen sind. Der diesbezüglich manuduzierte Beschwerdeführer sowie der informierte Vertreter der belangten Behörde geben ferner bekannt, dass auch keine weiteren Beweisanträge gestellt werden.

14. Schließlich wird den Parteien rechtliches Gehör eingeräumt zu: EUAA: „Country Guidance: Syria – Comprehensive Update“ vom Dezember 2025. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die belangte Behörde verschweigen sich hiezu.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person:

1. Nachstehender (auszugsweise dargestellte) Sachverhalt zur Person des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt und wird auch dieser Entscheidung (im dargestellten Umfang) als entscheidungswesentlich zugrunde gelegt [Hervorhebung im Original]:

„Zu Ihrer Person:

Ihre Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehöriger, verheiratet, XXXX , gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind muslimischen Glaubens.Ihre Identität steht fest. Sie sind syrische Staatsangehöriger, verheiratet, römisch 40 , gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind muslimischen Glaubens.

Sie sind geistig und körperlich gesund.

Sie bedürfen keiner ärztlichen oder medikamentösen Behandlung.

Sie sprechen Arabisch und haben XXXX die Schule besucht.Sie sprechen Arabisch und haben römisch 40 die Schule besucht.

Sie sind im arbeitsfähigen Alter und haben XXXX Ihren Lebensunterhalt verdient.Sie sind im arbeitsfähigen Alter und haben römisch 40 Ihren Lebensunterhalt verdient.

Sie haben bis XXXX [richtig: XXXX , vgl hg VHP, OZ 19, Seite 7; Niederschrift BFA, Seite 4) mit Ihrer Familie in Syrien gelebt.Sie haben bis römisch 40 [richtig: römisch 40 , vergleiche hg VHP, OZ 19, Seite 7; Niederschrift BFA, Seite 4) mit Ihrer Familie in Syrien gelebt.

Sie sind strafrechtlich unbescholten.

Sie verfügen über den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich.“

2. Ergänzend wird im Lichte der hiergerichtlich durchgeführten Beschwerdeverhandlung Nachstehendes festgestellt:

1.1.1. Herkunft und Familienleben:

3.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, wurde am XXXX in XXXX (Gouvernement XXXX ) geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Jahr XXXX (hg VHP, OZ 19, Seite 6 f).3.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, wurde am römisch 40 in römisch 40 (Gouvernement römisch 40 ) geboren und lebte dort mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise im Jahr römisch 40 (hg VHP, OZ 19, Seite 6 f).

Der Heimatort des Beschwerdeführers liegt im ehemaligen Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und wurde vormals von den kurdischen Kräften kontrolliert. Ab XXXX steht der Ort, wie das gesamte frühere Gebiet der DAANES, unter der Kontrolle der syrischen Regierung (https://syria.liveuamap.com/; https://www.cartercenter.org/).Der Heimatort des Beschwerdeführers liegt im ehemaligen Gebiet der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) und wurde vormals von den kurdischen Kräften kontrolliert. Ab römisch 40 steht der Ort, wie das gesamte frühere Gebiet der DAANES, unter der Kontrolle der syrischen Regierung (https://syria.liveuamap.com/; https://www.cartercenter.org/).

3.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet XXXX . Seine Frau XXXX leben in XXXX (hg VHP, OZ 19, Seite 6).3.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet römisch 40 . Seine Frau römisch 40 leben in römisch 40 (hg VHP, OZ 19, Seite 6).

1.1.2. Wehrdienst:

4. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren XXXX den Wehrdienst in der syrischen Armee unter der Regierung AL-ASSADs geleistet. Er diente XXXX (hg VHP, OZ 19, Seite 7; Beschwerde, Seite 3). Der Beschwerdeführer verfügt über keine militärische Spezialausbildung (Niederschrift BFA, Seite 5).4. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren römisch 40 den Wehrdienst in der syrischen Armee unter der Regierung AL-ASSADs geleistet. Er diente römisch 40 (hg VHP, OZ 19, Seite 7; Beschwerde, Seite 3). Der Beschwerdeführer verfügt über keine militärische Spezialausbildung (Niederschrift BFA, Seite 5).

5. Der Beschwerdeführer hat bislang keinen Wehrdienst bei Einheiten der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) oder anderen kurdischen Einheiten geleistet (hg VHP, OZ 19, Seite 8).

1.2. Zum ersten Antrag des Beschwerdeführers:

6.1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX in Österreich erstmals einen Antrag auf Internationalen Schutz.6.1. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 in Österreich erstmals einen Antrag auf Internationalen Schutz.

Begründend gab er sowohl bei der Erstbefragung (am XXXX ) als auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (am XXXX ) konsistent an, wegen des Bürgerkrieges und wegen der wirtschaftlichen Lage aus Syrien geflohen zu sein. Zudem habe er als Kurde keine Rechte in Syrien, sei aber keiner Verfolgung wegen seiner Religion oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit ausgesetzt gewesen (hg OZ 18, Seite 2 ff).Begründend gab er sowohl bei der Erstbefragung (am römisch 40 ) als auch bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (am römisch 40 ) konsistent an, wegen des Bürgerkrieges und wegen der wirtschaftlichen Lage aus Syrien geflohen zu sein. Zudem habe er als Kurde keine Rechte in Syrien, sei aber keiner Verfolgung wegen seiner Religion oder Zugehörigkeit zu einer Minderheit ausgesetzt gewesen (hg OZ 18, Seite 2 ff).

6.2. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom XXXX , Zl XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.). Zugleich zuerkannte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt III.) (hg OZ 18). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (vgl BVwG XXXX : hg Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den genannten Bescheid).6.2. Mit – hier nicht verfahrensgegenständlichem – Bescheid vom römisch 40 , Zl römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.). Zugleich zuerkannte sie ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) und erteilte eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr (Spruchpunkt römisch drei.) (hg OZ 18). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft vergleiche BVwG römisch 40 : hg Zurückweisung eines Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend den genannten Bescheid).

1.3. Zum gegenständlichen Folgeantrag:

7.1. Am XXXX stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Internationalen Schutz.7.1. Am römisch 40 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf Internationalen Schutz.

7.2. Im Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Erstbefragung (am XXXX ) im Wesentlichen vor, er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht, habe aber nun Beweise, dass er sowohl vom syrischen als auch vom kurdischen Militär gesucht werde (Erstbefragung im Folgeverfahren, Seite 3 f).7.2. Im Folgeverfahren brachte der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Erstbefragung (am römisch 40 ) im Wesentlichen vor, er halte seine bisherigen Fluchtgründe aufrecht, habe aber nun Beweise, dass er sowohl vom syrischen als auch vom kurdischen Militär gesucht werde (Erstbefragung im Folgeverfahren, Seite 3 f).

7.3. Im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde (am XXXX ) legte der Beschwerdeführer erstmals folgende zwei Dokumente vor: 1.) ein Schreiben XXXX , sowie 2.) ein Schreiben XXXX (Niederschrift BFA, Seite 3; vgl auch hg VHP, OZ 19, Seite 5).7.3. Im Rahmen seiner Befragung vor der belangten Behörde (am römisch 40 ) legte der Beschwerdeführer erstmals folgende zwei Dokumente vor: 1.) ein Schreiben römisch 40 , sowie 2.) ein Schreiben römisch 40 (Niederschrift BFA, Seite 3; vergleiche auch hg VHP, OZ 19, Seite 5).

Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, im Jahr XXXX in Österreich XXXX Mal an Demonstrationen „gegen Bashar“ (gemeint: Bashar AL-ASSAD) teilgenommen zu haben (Niederschrift BFA, Seite 5 f).Des Weiteren gab der Beschwerdeführer an, im Jahr römisch 40 in Österreich römisch 40 Mal an Demonstrationen „gegen Bashar“ (gemeint: Bashar AL-ASSAD) teilgenommen zu haben (Niederschrift BFA, Seite 5 f).

Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer ua auch (wortwörtlich) aus: XXXX (Niederschrift BFA, Seite 4).Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer ua auch (wortwörtlich) aus: römisch 40 (Niederschrift BFA, Seite 4).

8. Insgesamt ist zum Folgeantrag des Beschwerdeführers festzustellen: Im gegenständlichen Fall ergab sich keine wesentliche Änderung der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe – weder durch die Vorlage der beiden Schreiben im Rahmen der Einvernahme vor der belangten Behörde noch durch das sonstige Vorbringen des Beschwerdeführers (etwa zur Teilnahme an Demonstrationen) im Folgeverfahren – im Vergleich zu den im ersten Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen.

Zwischen dem Abschluss des Erstverfahrens (mit Bescheid vom XXXX ) und der Entscheidung der belangten Behörde über den Folgeantrag (mit Bescheid vom XXXX ) ist keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten. Insbesondere hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat (im soeben angeführten Zeitraum) nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. (Zur geänderten aktuellen Situation siehe sogleich.)Zwischen dem Abschluss des Erstverfahrens (mit Bescheid vom römisch 40 ) und der Entscheidung der belangten Behörde über den Folgeantrag (mit Bescheid vom römisch 40 ) ist keine wesentliche Änderung der maßgeblichen Umstände eingetreten. Insbesondere hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat (im soeben angeführten Zeitraum) nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre. (Zur geänderten aktuellen Situation siehe sogleich.)

1.4. Aktuelle Gefährdungssituation:

9. In den ersten Wochen des Jahres 2026 übernimmt die syrische Regierung unter der Führung der HTS große Teile der früheren Gebiete der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Der zuvor unter kurdischer Kontrolle stehende Heimatort des Beschwerdeführers XXXX steht seit XXXX unter der Kontrolle der syrischen Regierung (https://syria.liveuamap.com/, zuletzt abgerufen: XXXX ).9. In den ersten Wochen des Jahres 2026 übernimmt die syrische Regierung unter der Führung der HTS große Teile der früheren Gebiete der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien). Der zuvor unter kurdischer Kontrolle stehende Heimatort des Beschwerdeführers römisch 40 steht seit römisch 40 unter der Kontrolle der syrischen Regierung (https://syria.liveuamap.com/, zuletzt abgerufen: römisch 40 ).

a) Regierung unter AL-ASSAD:

10. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers – durch die gestürzte syrische Regierung unter AL-ASSAD – aufgrund Wehrdienstverweigerung hinsichtlich des Reservemilitärdienstes in der syrischen Armee (oder aus anderen Gründen wie unterstellter oppositioneller Gesinnung, etwa aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gegen AL-ASSAD) ist nicht maßgeblich wahrscheinlich, sondern de facto ausgeschlossen (siehe dazu auch insb das aktuelle LIB, Seite 140 ff).

b) Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES):

11. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers – durch die Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) – aufgrund Wehrdienstverweigerung hinsichtlich kurdischer Militäreinheiten (oder aus anderen Gründen wie unterstellter oppositioneller Gesinnung) ist nicht maßgeblich wahrscheinlich.

Unter der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) waren bislang (nur) Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum Wehrdienst verpflichtet (siehe insb das aktuelles LIB, Seite 146). Der Beschwerdeführer hat seine Selbstverteidigungspflicht zwar bisher nicht abgeleistet, geboren XXXX unterlag er jedoch nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht. Im Übrigen bestand im Gebiet der DAANES die Möglichkeit, anstelle des Wehrdienstes einen Ersatzdienst zu leisten, etwa bei der Verkehrspolizei (aktuelles LIB, Seite 149). Dem Beschwerdeführer droht jedoch aktuell keine Einberufung zum Wehrdienst von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), hat diese ja keine Kontrolle mehr über ihr ehemaliges Gebiet und damit auch nicht über die Heimatregion des Beschwerdeführers.Unter der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) waren bislang (nur) Männer, die 1998 oder später geboren wurden und ihr 18. Lebensjahr erreicht haben, zum Wehrdienst verpflichtet (siehe insb das aktuelles LIB, Seite 146). Der Beschwerdeführer hat seine Selbstverteidigungspflicht zwar bisher nicht abgeleistet, geboren römisch 40 unterlag er jedoch nicht mehr der Selbstverteidigungspflicht. Im Übrigen bestand im Gebiet der DAANES die Möglichkeit, anstelle des Wehrdienstes einen Ersatzdienst zu leisten, etwa bei der Verkehrspolizei (aktuelles LIB, Seite 149). Dem Beschwerdeführer droht jedoch aktuell keine Einberufung zum Wehrdienst von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES), hat diese ja keine Kontrolle mehr über ihr ehemaliges Gebiet und damit auch nicht über die Heimatregion des Beschwerdeführers.

c) Derzeitige syrische Regierung:

12. Eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers – durch die derzeitige syrische Regierung – aufgrund Wehrdienstverweigerung (oder aus sonstigen Gründen) ist nicht maßgeblich wahrscheinlich. Zumal die Wehrpflicht abgeschafft und die syrische Armee nunmehr als Freiwilligenarmee organisiert wird (aktuelles LIB, Seite 141 f).

Auch durch die aktuell stattfindende Machtverschiebung zwischen der syrischen Regierung und der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) ergibt sich im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichtes keine abweichende Beurteilung, die eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers begründen würde.

13. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat wird dem Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit individuell (ad personam) eine politisch oppositionelle Gesinnung unterstellt – weder von der derzeitigen syrischen Regierung noch von der Demokratischen Autonomen Administration von Nord- und Ostsyrien (DAANES) oder anderen Gruppierungen – noch droht ihm (aus Sicht des hg Entscheidungszeitpunkts) Verfolgung aus (anderen) Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

1.5. Länderberichte:

14. Nachstehende (wortwörtliche) Auszüge aus der aktuellen „Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 12, Datum der Veröffentlichung XXXX , werden – unter Berücksichtigung der (notorisch bekannten) Verschiebung der Kontrollverhältnisse in den ehemaligen Gebieten der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) – dieser Entscheidung zugrunde gelegt:14. Nachstehende (wortwörtliche) Auszüge aus der aktuellen „Länderinformation der Staatendokumentation Syrien“, Version 12, Datum der Veröffentlichung römisch 40 , werden – unter Berücksichtigung der (notorisch bekannten) Verschiebung der Kontrollverhältnisse in den ehemaligen Gebieten der DAANES (Demokratische Autonome Administration von Nord- und Ostsyrien) – dieser Entscheidung zugrunde gelegt:

Länderinformationsblatt der Staatdokumentation vom XXXX Länderinformationsblatt der Staatdokumentation vom römisch 40

Politische Lage - Entwicklungen seit dem Sturz des Assad-Regimes (seit 8.12.2024)

Am 8.12.2024 erklärten die Oppositionskräfte in Syrien die 24-jährige Herrschaft von Präsident Bashar al-Assad für beendet. Zuvor waren Kämpfer in die Hauptstadt eingedrungen, nachdem Oppositionsgruppierungen am 27.11.2024 eine Offensive gegen das Regime gestartet und innerhalb weniger Tage die Städte Aleppo, Hama und große Teile des Südens eingenommen hatten. Al-Assad war aus Damaskus geflohen (AJ 8.12.2024). Ihm und seiner Familie wurde Asyl in Russland gewährt (VB Moskau 10.12.2024). Er hatte das Land seit 2000 regiert, nachdem er die Macht von seinem Vater Hafez al-Assad übernommen hatte, der zuvor 29 Jahre regiert hatte (BBC 8.12.2024a). Er kam mit der Baath-Partei an die Macht, die in Syrien seit den 1960er-Jahren Regierungspartei war (NTV 9.12.2024). Bashar al-Assad hatte friedliche Proteste gegen sein Regime im Jahr 2011 gewaltsam unterdrückt, was zu einem Bürgerkrieg führte. Mehr als eine halbe Million Menschen wurden getötet, sechs Millionen weitere wurden zu Flüchtlingen (BBC 8.12.2024a). Die Offensive gegen al-Assad wurde von der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) angeführt (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde ursprünglich 2012 unter dem Namen Jabhat an-Nusra (an-Nusra Front) gegründet, änderte ihren Namen aber 2016 nach dem Abbruch der Verbindungen zur al-Qaida in Hay'at Tahrir ash-Sham. Sie festigte ihre Macht in den Provinzen Idlib und Aleppo, wo sie ihre Rivalen, darunter Zellen von al-Qaida und des Islamischen Staates (IS), zerschlug. Sie setzte die sogenannte Syrische Heilsregierung (Syrian Salvation Government - SSG) ein, um das Gebiet nach islamischem Recht zu verwalten (BBC 9.12.2024). Die HTS wurde durch die von der Türkei unterstützte Syrische Nationale Armee (Syrian National Army - SNA), lokale Kämpfer im Süden und andere Gruppierungen unterstützt (Al-Monitor 8.12.2024). Auch andere Rebellengruppierungen erhoben sich (BBC 8.12.2024b), etwa solche im Norden, Kurdenmilizen im Nordosten, sowie Zellen der Terrormiliz IS (Tagesschau 8.12.2024). Im Süden trugen verschiedene bewaffnete Gruppierungen dazu bei, die Regierungstruppen aus dem Gebiet zu vertreiben. Lokale Milizen nahmen den größten Teil der Provinz Dara'a sowie die überwiegend drusische Provinz Suweida ein (Al-Monitor 8.12.2024). Die Abteilung für Militärische Operationen (Department for Military Operations - DMO) dem auch die HTS angehört, kontrollierte mit Stand 11.12.2024 70 % des syrischen Territoriums (Arabiya 11.12.2024).

[…]

In der ersten Woche nach der Flucht al-Assads aus dem Land gelang es Syrien, ein vollständiges Chaos, zivile Gewalt und den Zusammenbruch des Staates abzuwenden (MEI 19.12.2024). Ehemalige Regimeoffiziere sollen viele Regierungsgebäude niedergebrannt haben, um Beweise für ihre Verbrechen zu verstecken, nachdem sie nach dem Sturz des Regimes von Präsident Bashar al-Assad aus dem Innenministerium geflohen waren (Araby 16.12.2024). Die neuen de-facto-Führer Syriens bemühten sich um Sicherheit, Stabilität und Kontinuität. Obwohl es Berichte über Plünderungen in der Zentralbank und über Menschen gab, die den persönlichen Wohnsitz al-Assads und die Botschaft des Iran, seines Hauptunterstützers, durchwühlten, standen am 9.12.2024 Rebellenkämpfer vor Regierungsgebäuden in der gesamten Hauptstadt Wache. Die neuen Behörden verbreiteten auch Bilder von Sicherheitspersonal, das durch die Straßen von Damaskus patrouillierte, in den sozialen Medien (NYT 12.12.2024).

Der HTS-Anführer Mohammed al-Joulani, der mittlerweile anstelle seines Kampfnamens seinen bürgerlichen Namen Ahmad ash-Shara' verwendet (Nashra 8.12.2024), traf sich am 9.12.2024 mit dem ehemaligen Ministerpräsidenten und Vizepräsidenten von al-Assad, um die Modalitäten für eine Machtübergabe zu besprechen (DW 10.12.2024). Bis zu ihrer Übergabe blieben die staatlichen Einrichtungen Syriens unter seiner Aufsicht (REU 8.12.2024). Die Macht des Assad-Regimes wurde auf ein Übergangsgremium übertragen, das vom Premierminister der SSG, Mohammed al-Bashir, geleitet wurde (MEI 9.12.2024). Al-Bashir kündigte am ersten Tag seiner Ernennung an, dass die Prioritäten seiner Regierung folgende seien: Gewährleistung von Sicherheit, Bereitstellung von Dienstleistungen und Aufrechterhaltung der staatlichen Institutionen. (AJ 27.1.2025a). Am 29.1.2025 wurde de-facto-Herrscher Ahmed ash-Shara' zum Übergangspräsidenten ernannt (Standard 29.1.2025).

Die Übergangsregierung ließ laut Medienberichten die Verwaltungsbeamten auf ihren Posten (LTO 9.12.2024). Eine diplomatische Quelle eines europäischen Staates wiederum berichtet von einer Beurlaubung aller Staatsbeamten: Durch die Beurlaubung aller Staatsbeamter gibt es in Syrien zwar nun (interimistische) Minister, aber kaum Beamte, soll heißen, keine funktionierende Verwaltung. Mit ganz wenigen Ausnahmen stehen die Ministerien leer. Die einzigen Ordnungskräfte sind diejenigen Gruppen, die aus Idlib mitgekommen sind und die sich - personell überlastet - um ein Minimum an Ordnung in den Städten bemühen. Die kommunale Versorgung ist nicht vorhanden bzw. derzeit auf Privatinitiativen reduziert (SYRDiplQ1 5.2.2025). In Damaskus und anderen Orten kam es häufig zu Gewaltausbrüchen, weil Polizei und Armee nicht über genügend Personal verfügen, um die Ordnung aufrechtzuerhalten. Die Straßen sind oft mit Müll übersät, und anstelle der Polizei leiten Teenager den Verkehr (FT 25.3.2025). Syrienexperte Daniel Gerlach sagte, dass die leitende Beamtenebene im Land fehlt, die zwischen politischen Entscheidungsträgern und der Verwaltung - die ihre Arbeit wieder aufgenommen hat - steht. Es fehlen diejenigen, die mit den Verwaltungsträgern in Kontakt sind und die Politik umsetzen. Diejenigen, die in Syrien politische Entscheidungen träfen, seien ungefähr 15 bis 16 Personen, schätzt Gerlach (AC 23.1.2025). Alle Minister der Übergangsregierung waren aus dem 7. Kabinett der SSG, das im Februar 2024 ernannt worden war (AlMon 11.12.2024). Ash-Shara' und der Interims-Premierminister haben Loyalisten zu Gouverneuren in mehreren Provinzen und zu Ministern in der Übergangsregierung ernannt (ISW 19.12.2024). Al-Bashir hat gegenüber Al Jazeera erklärt, dass die Minister der SSG vorerst die nationalen Ministerämter übernehmen werden (AJ 15.12.2024a). Ash-Shara', sagte, dass in den ersten 100 Tagen keine internen und externen Parteien berücksichtigt werden. Er hat allen seinen Kameraden, die der HTS oder anderen Gruppierungen angehören, sehr deutlich gemacht, dass er diese Phase nur Leuten anvertraut, die sein persönliches Vertrauen haben. Er hat seine Partner und Freunde gebeten, ihm in dieser Phase beizustehen und sich darauf vorzubereiten, die Form einer neuen Regierung zu diskutieren (Akhbar 31.12.2024). Die HTS, die in der neuen Regierung erheblichen Einfluss hat, verfügt einem Bericht des Atlantic Council zufolge nicht über ausreichende technokratische Fachkenntnisse, um eine so komplexe Nation wie Syrien zu verwalten (AC 23.1.2025).

Die Regierung hat keinen Zeitplan für die Durchführung von Wahlen festgelegt. Ash-Shara' stellte am 16.12.2024 fest, dass Syrien nicht bereit für Wahlen sei. Die Amtszeit der Übergangsregierung wurde bis März 2025 festgesetzt (ISW 16.12.2024). Am 29.3.2025 ernannte der Präsident die neue syrische Regierung. Diese besteht aus Technokraten, ethnischen Minderheiten und mehreren engen Vertrauten ash-Shara's. Fast die Hälfte der Ernannten steht in keiner Verbindung zur HTS. Unter den Ernannten ist eine Frau, ein Angehöriger der drusischen Minderheit, ein Kurde und ein Alawit (FT 30.3.2025). Das einzige weibliche Kabinettsmitglied ist katholische Christin (VN 1.4.2025). Keiner davon erhielt ein wichtiges Ressort. Syrien-Experte Fabrice Balanche erklärte, dass wichtige Ressorts an ‚ehemalige Mitstreiter vergeben wurden, die bereits Teil der Syrischen Heilsregierung in der Provinz Idlib‘ im Nordwesten Syriens waren (AlMon 30.3.2025). Der Verteidigungsminister und der Außenminister der Übergangsregierung behielten ihre Ämter. Innenminister Khattab war zuvor Leiter des Geheimdienstes (Independent 29.3.2025). Auch Außenminister ash-Shaibani behielt sein Amt (AlMon 30.3.2025). Mehrere der neuen Minister waren unter dem Assad-Regime tätig. Zu den ehemaligen Assad-Beamten gehören Yarab Badr, der neue Verkehrsminister, und Nidal ash-Sha'r, der zum Wirtschaftsminister ernannt wurde (NYT 30.3.2025). Die Mitglieder sind für fünf Jahre bestellt (FT 30.3.2025). Das Kabinett hat keinen Premierminister, da gemäß der vorläufigen Verfassung die Regierung einen Generalsekretär haben wird (Independent 29.3.2025). Ein neues Gremium, das Ende März per Dekret bekannt gegeben wurde, das Generalsekretariat für politische Angelegenheiten, gewährte ash-Shara's Stellvertreter, Außenminister ash-Shaibani, weitreichende Befugnisse über die Führung von Ministerien und Regierungsbehörden - ähnlich der Rolle eines Premierministers (FT 30.3.2025).

Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vgl. Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger - zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).Die Kurden im Nordosten Syriens stellen sich gegen die neu vorgestellte syrische Regierung. Das Kabinett spiegele nicht die Vielfalt des Landes wider, teilte die Demokratische Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens (DAANES) mit. Man sehe sich daher nicht an die Entscheidungen der neuen Regierung gebunden (Zeit Online 30.3.2025; vergleiche Standard 30.3.2025; K24 30.3.2025). Obwohl der neuen Regierung mit Bildungsminister Mohammad Turko ein Kurde angehört, sind keine Vertreter der DAANES ins neue Kabinett berufen worden (MEE 30.3.2025). Einige Kritiker weisen auf die Diskrepanz zwischen ash-Shara's Rhetorik bei Treffen mit internationalen Vertretern und dem vermeintlichen Fehlen eines integrativen Diskurses mit einheimischen Akteuren hin (Etana 10.1.2025). In den ersten fünfzig Tagen der neuen Regierung wurden in den Regierungsinstitutionen eine Reihe von Ernennungen vorgenommen, darunter neben den Ministern auch die meisten Gouverneure und Direktoren der wichtigsten Regierungsbehörden und Abteilungen, die eine hoheitliche Dimension haben, wie der Geheimdienst, die Zentralbank und der Kassationshof (AJ 27.1.2025a). Die Problematik besteht darin, dass der Kreis der Entscheidungsträger - zumindest derzeit - ein besonders kleiner, ausschließlich aus engsten Vertrauten aus Idlib bestehender ist, d. h. ein in sich geschlossener Kreis. Hinzu kommen bereits interne Unstimmigkeiten: So mancher militärischen Gruppierung und manchem Weggefährten aus Idlib geht der moderate Zugang der Übergangsbehörden bereits zu weit. War man in den ersten euphorischen Wochen nach der Machtübernahme noch zuversichtlich-optimistisch bzw. vielmehr überzeugt, die Erfahrungen aus dem Modell Idlib auf das ganze Land übertragen zu können (die Argumentation dabei: Idlib als erfolgreicher Mikrokosmos Gesamtsyriens, da ja bewaffnete Gruppen aus dem ganzen Land nach Idlib transferiert worden waren), so hat 50 Tage nach dem Fall des Regimes Assad die Realität die neuen Machthaber eingeholt. Das katastrophale administrative Erbe, die schlechte Wirtschaftslage, die schiere Größe und Vielfalt des Landes, sowie der Mangel an allem, auch an eigenem Fachwissen und Erfahrung. Die Verwaltung eines Stadtstaates (Idlib) hat eine ganz andere Dimension als die eines komlpexen, zerstörten Landes (SYRDiplQ1 5.2.2025).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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