Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
ASVG §292Spruch
,
W167 2314541-1/5E
W167 2314541-1/5E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführer = BF), gegen den Bescheid der der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom XXXX , betreffend Ablehnung des Antrages vom XXXX auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer = BF), gegen den Bescheid der der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vom römisch 40 , betreffend Ablehnung des Antrages vom römisch 40 auf Befreiung von der Entrichtung der Rezeptgebühr, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am XXXX stellte der BF bei der ÖGK einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr.1. Am römisch 40 stellte der BF bei der ÖGK einen Antrag auf Befreiung von der Rezeptgebühr.
2. Mit Bescheid vom XXXX wies die ÖGK den Antrag des BF ab. Begründend führte die ÖGK aus, dass im Fall des BF das anrechenbare Einkommen (= XXXX ; bestehend aus Pflegekarenzgeld des BF und seiner Ehefrau, sowie ein geringfügiges Einkommen von XXXX monatlich) den in Betracht kommenden Richtsatz (= XXXX ) übersteige.2. Mit Bescheid vom römisch 40 wies die ÖGK den Antrag des BF ab. Begründend führte die ÖGK aus, dass im Fall des BF das anrechenbare Einkommen (= römisch 40 ; bestehend aus Pflegekarenzgeld des BF und seiner Ehefrau, sowie ein geringfügiges Einkommen von römisch 40 monatlich) den in Betracht kommenden Richtsatz (= römisch 40 ) übersteige.
3. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen vor, dass lediglich die Rechtsfrage strittig sei, ob Pflegekarenzgeld hinsichtlich einer allfälligen Rezeptgebührenbefreiung zum berücksichtigungswürdigen Nettoeinkommen zählt. Das Pflegekarenzgeld sei nicht unter § 292 Abs. 4 ASVG genannt. Der Katalog sei jedoch entgegen der Behörde nicht taxativ. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm § 292 ASVG Rz 28/1 (Stand 1.1.2025). Die Familienhospizkarenz diene dazu, sich der Sterbebegleitung von Angehörigen oder wie in ihrem Fall zur Begleitung von einem schwerst erkrankten Kind (14a, 14b AVRAG) zu widmen. Das Pflegekarenzgeld sei eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz und es handle sich um eine pflegebezogene Geldleistung. Diese gebühre zwar nicht direkt der pflegebedürftigen Person, jedoch wäre bei Nichtabsicherung der obsorgeverpflichteten Eltern das pflegebedürftige Kind der finanziellen Verwahrung ausgesetzt, weshalb das Pflegekarenzgeld vom Zweck unter § 292 Abs. 4 lit. d ASVG fallen könnte. Außerdem werde das Kinderbetreuungsgeld (292 lit. n ASVG) ebenfalls ausgenommen, welches im gleichen Fall für die Betreuung von Kindern in den ersten Lebensjahren zustehe. Warum das Pflegekarenzgeld in der Gesamtbetrachtung nicht unter den Ausnahmekatalog fallen sollte, erscheine nicht nachvollziehbar. Es liege eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie geschlossen werden müsse. Das Pflegekarenzgeld zähle daher nicht zum Nettoeinkommen. Der Einkommenssatz werde daher deutlich unterschritten. Der BF ersuche daher um Gewährung der Rezeptgebührenbefreiung.3. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen vor, dass lediglich die Rechtsfrage strittig sei, ob Pflegekarenzgeld hinsichtlich einer allfälligen Rezeptgebührenbefreiung zum berücksichtigungswürdigen Nettoeinkommen zählt. Das Pflegekarenzgeld sei nicht unter Paragraph 292, Absatz 4, ASVG genannt. Der Katalog sei jedoch entgegen der Behörde nicht taxativ. Pfeil in Mosler/Müller/Pfeil, Der SV-Komm Paragraph 292, ASVG Rz 28/1 (Stand 1.1.2025). Die Familienhospizkarenz diene dazu, sich der Sterbebegleitung von Angehörigen oder wie in ihrem Fall zur Begleitung von einem schwerst erkrankten Kind (14a, 14b AVRAG) zu widmen. Das Pflegekarenzgeld sei eine Leistung nach dem Bundespflegegeldgesetz und es handle sich um eine pflegebezogene Geldleistung. Diese gebühre zwar nicht direkt der pflegebedürftigen Person, jedoch wäre bei Nichtabsicherung der obsorgeverpflichteten Eltern das pflegebedürftige Kind der finanziellen Verwahrung ausgesetzt, weshalb das Pflegekarenzgeld vom Zweck unter Paragraph 292, Absatz 4, Litera d, ASVG fallen könnte. Außerdem werde das Kinderbetreuungsgeld (292 Litera n, ASVG) ebenfalls ausgenommen, welches im gleichen Fall für die Betreuung von Kindern in den ersten Lebensjahren zustehe. Warum das Pflegekarenzgeld in der Gesamtbetrachtung nicht unter den Ausnahmekatalog fallen sollte, erscheine nicht nachvollziehbar. Es liege eine planwidrige Lücke vor, die durch Analogie geschlossen werden müsse. Das Pflegekarenzgeld zähle daher nicht zum Nettoeinkommen. Der Einkommenssatz werde daher deutlich unterschritten. Der BF ersuche daher um Gewährung der Rezeptgebührenbefreiung.
4. Die ÖGK legte die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes samt einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vor.
5. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Aufgrund der Rückmeldung des BF erfolgte eine schriftliche Rückfrage des BVwG, zu welcher sich der BF nicht äußerte.5. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde dem BF die Stellungnahme der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und eine Stellungnahmefrist von drei Wochen eingeräumt. Aufgrund der Rückmeldung des BF erfolgte eine schriftliche Rückfrage des BVwG, zu welcher sich der BF nicht äußerte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX und den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.Der BF ist verheiratet und lebt gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 und den beiden minderjährigen Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Der BF bezog von XXXX Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich XXXX Der BF bezog von römisch 40 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich römisch 40
Die Ehefrau des BF bezog von XXXX Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich XXXX und von XXXX in Höhe von täglich XXXX Die Ehefrau des BF geht seit XXXX einer geringfügigen Beschäftigung XXXX nach und verdient durchschnittlich XXXX Die Ehefrau des BF bezog von römisch 40 Pflegekarenzgeld in Höhe von täglich römisch 40 und von römisch 40 in Höhe von täglich römisch 40 Die Ehefrau des BF geht seit römisch 40 einer geringfügigen Beschäftigung römisch 40 nach und verdient durchschnittlich römisch 40
Laut Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des BF des Jahres XXXX ergibt sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Verlust von monatlich XXXX Für die Jahre XXXX liegen keine diesbezüglichen Daten vor.Laut Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des BF des Jahres römisch 40 ergibt sich bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb ein Verlust von monatlich römisch 40 Für die Jahre römisch 40 liegen keine diesbezüglichen Daten vor.
Es liegt kein erhöhter Medikamentenbedarf vor.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte und für eine Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung, den Mitteilungen des Sozialministeriumservice über den Bezug des Pflegekarenzgeldes des BF und seiner Ehefrau, dem Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des BF, dem Versicherungsdatenauszug der Ehefrau des BF betreffend die geringfügige Beschäftigung und der Beschwerde. Der Stellungnahme der ÖGK zur Bescheidbeschwerde (in welcher insbesondere festgehalten wurde, dass kein erhöhter Medikamentenbedarf vorliege S. 3, dass keine Nachweise über die Höhe der angefallenen Kosten von krankheitsbedingten Aufwendungen bzw. saldierte Belege vorgelegt worden seien S. 10 und wie hoch die geringfügigen Einkommen der Ehefrau der BF in weiteren Monaten gewesen seien S. 4 sowie vom Bescheid abweichende Berechnungen) ist der BF weder entgegen getreten noch hat er ergänzende Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung hat der BF nicht beantragt, die Aktenlage stellt sich auch als ausreichend geklärt dar und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der festgestellte und für eine Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere dem Antrag auf Rezeptgebührenbefreiung, den Mitteilungen des Sozialministeriumservice über den Bezug des Pflegekarenzgeldes des BF und seiner Ehefrau, dem Einkommenssteuerbescheid der Ehefrau des BF, dem Versicherungsdatenauszug der Ehefrau des BF betreffend die geringfügige Beschäftigung und der Beschwerde. Der Stellungnahme der ÖGK zur Bescheidbeschwerde (in welcher insbesondere festgehalten wurde, dass kein erhöhter Medikamentenbedarf vorliege Sitzung 3, dass keine Nachweise über die Höhe der angefallenen Kosten von krankheitsbedingten Aufwendungen bzw. saldierte Belege vorgelegt worden seien Sitzung 10 und wie hoch die geringfügigen Einkommen der Ehefrau der BF in weiteren Monaten gewesen seien Sitzung 4 sowie vom Bescheid abweichende Berechnungen) ist der BF weder entgegen getreten noch hat er ergänzende Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung hat der BF nicht beantragt, die Aktenlage stellt sich auch als ausreichend geklärt dar und konnte daher eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Maßgebliche Bestimmung der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß § 31 Abs. 5 Z 16 ASVG (RRZ 2008):3.1. Maßgebliche Bestimmung der Richtlinien für die Befreiung von der Rezeptgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 16, ASVG (RRZ 2008):
„Befreiung über Antrag
§ 4. (1)Paragraph 4, (1)
Auf Antrag ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr wegen besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit auch zu bewilligen,
1. wenn ein Bezieher
? einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des § 293 Abs. 4 ASVG (§ 150 Abs. 4 GSVG, § 141 Abs. 4 BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat ? einer Pension aus der Pensionsversicherung ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 293, Absatz 4, ASVG (Paragraph 150, Absatz 4, GSVG, Paragraph 141, Absatz 4, BSVG) keinen Anspruch auf Ausgleichszulage hat
? bzw. eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des § 26 Abs. 6 zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;? bzw. eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses ausschließlich aus dem Grunde des Paragraph 26, Absatz 6, zweiter Satz PG keinen Anspruch auf Ergänzungszulage hat;
2. wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach § 293 Abs. 1 lit. a ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz maßgeblich;2. wenn das Einkommen eines Versicherten, der weder eine Pension aus der Pensionsversicherung noch einen Ruhe- oder Versorgungsgenuss bezieht, den nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, BSVG) in Betracht kommenden Richtsatz nicht übersteigt; bei Versicherten nach dem B-KUVG sind hiebei die entsprechenden Richtsätze der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz maßgeblich;
3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Z 2 in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.3. wenn ein Versicherter (Angehöriger, für den ein Leistungsanspruch besteht) an Krankheiten oder Gebrechen leidet, durch die ihm erfahrungsgemäß besondere Aufwendungen entstehen, sofern das Einkommen des Versicherten 115 % des nach Ziffer 2, in Betracht kommenden Richtsatzes nicht übersteigt.
(2) Lebt in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des § 123 Abs. 8 lit. b ASVG (Lebensgefährte - § 56 Abs. 6 B-KUVG, § 83 Abs. 8 GSVG, § 78 Abs. 7 BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa ASVG (§ 150 Abs. 1 lit. a sublit. aa GSVG, § 141 Abs. 1 lit. a sublit. aa BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach § 26 Abs. 5 Pensionsgesetz zugrunde zu legen.(2) Lebt in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 der Versicherte mit einer als Angehörige im Sinne des Paragraph 123, Absatz 8, Litera b, ASVG (Lebensgefährte - Paragraph 56, Absatz 6, B-KUVG, Paragraph 83, Absatz 8, GSVG, Paragraph 78, Absatz 7, BSVG) geltenden Person im gemeinsamen Haushalt, ist der Richtsatz nach Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, ASVG (Paragraph 150, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, GSVG, Paragraph 141, Absatz eins, Litera a, Sub-Litera, a, a, BSVG) bzw. der entsprechende Richtsatz der Ergänzungszulagenverordnung nach Paragraph 26, Absatz 5, Pensionsgesetz zugrunde zu legen.
(3) Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Abs. 1 Z 1 bzw. Z 3 sowie Abs. 2 dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 79 % des nach Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 sowie Abs. 2 94 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.(3) Bei Beziehern einer Pension aus der Pensionsversicherung ist, wenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist oder anzurechnen wäre, eine Befreiung von der Rezeptgebühr im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Ziffer 3, sowie Absatz 2, dann zu bewilligen, wenn das Einkommen 79 % des nach Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2, in Betracht kommenden Richtsatzes, in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 3, sowie Absatz 2, 94 % dieses Richtsatzes, nicht übersteigt. Diese Prozentsätze erhöhen sich im Jahr 2009 zum Jahresbeginn um einen Prozentpunkt.
(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des § 292 ASVG (§ 149 GSVG, § 140 BSVG),(4) Als Einkommen gilt das Nettoeinkommen nach Maßgabe des Paragraph 292, ASVG (Paragraph 149, GSVG, Paragraph 140, BSVG),
ausgenommen gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.ausgenommen gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) anzurechnende Beträge. Hiebei sind Unterhaltsansprüche in der Höhe des gebührenden Unterhalts zu berücksichtigen. Ist der tatsächlich geleistete Unterhalt höher als der gebührende, so ist der tatsächlich geleistete Unterhalt heranzuziehen.
(5) Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß § 292 Abs. 8 ASVG (§ 149 Abs. 7 GSVG, § 140 Abs. 7 BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.“(5) Bei der Feststellung des Einkommens des Versicherten ist das Einkommen eines mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mitzuberücksichtigen. Das Einkommen sonstiger mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen ist zu 12,5 % zu berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn gemäß Paragraph 292, Absatz 8, ASVG (Paragraph 149, Absatz 7, GSVG, Paragraph 140, Absatz 7, BSVG) ein Ausgedinge anzurechnen ist.“
„Befreiung in besonderen Fällen
§ 5. In anderen als den in den §§ 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.“Paragraph 5, In anderen als den in den Paragraphen 3 und 4 genannten Fällen ist eine Befreiung von der Rezeptgebühr zu bewilligen, wenn sich nach Prüfung der Umstände im Einzelfall herausstellt, dass eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit gegeben ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn eine länger dauernde medikamentöse Behandlung notwendig ist, die im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten eine nicht zumutbare Belastung mit Rezeptgebühren zur Folge hätte.“
Maßgebliche Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG):
„Beschlussfassung von Richtlinien
§ 30a. (1) Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:Paragraph 30 a, (1) Zur Förderung der Zweckmäßigkeit und der Einheitlichkeit der Vollzugspraxis der Sozialversicherungsträger sind folgende Richtlinien zu beschließen:
[…]
15. für die Befreiung von der Rezeptgebühr (Herabsetzung der Rezeptgebühr) sowie für die Befreiung vom Service-Entgelt bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit der versicherten Person; in diesen Richtlinien ist der für die Befreiung (Herabsetzung) in Betracht kommende Personenkreis nach allgemeinen Gruppenmerkmalen zu umschreiben; darüber hinaus ist eine Befreiungs(Herabsetzungs)möglichkeit im Einzelfall in Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der versicherten Person sowie der Art und Dauer der Erkrankung vorzusehen; weiters ist nach Einbindung der Österreichischen Apothekerkammer und der Österreichischen Ärztekammer eine Obergrenze für die Entrichtung von Rezeptgebühren vorzusehen; diese ist ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen mit 1,5% am jährlichen Nettoeinkommen der versicherten Person für diese und ihre anspruchsberechtigten Angehörigen zu bemessen und über ein vom Dachverband einzurichtendes Heilmittelkostenkonto zu verwalten; bei der Ermittlung des Erreichens der Obergrenze sind entrichtete Rezeptgebühren und bei im Rahmen der Krankenbehandlung verordneten und erstattungsfähigen Heilmitteln, deren Kassenverkaufspreis inklusive Umsatzsteuer niedriger als die Rezeptgebühr ist, ein Betrag in dieser Höhe zu berücksichtigen; […]“
„Heilmittel.
§ 136. (1) Die Heilmittel umfassenParagraph 136, (1) Die Heilmittel umfassen
a) die notwendigen Arzneien und
b) die sonstigen Mittel, die zur Beseitigung oder Linderung der Krankheit oder zur Sicherung des Heilerfolges dienen.
[…]
(5) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des Versicherten nach Maßgabe der vom Dachverband hiezu erlassenen Richtlinien von der Einhebung der Rezeptgebühr abzusehen.
(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach § 30a Abs. 1 Z 15 vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“(6) Der Versicherungsträger hat von der Einhebung der Rezeptgebühr auch bei Erreichen der in den Richtlinien nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 15, vorgesehenen Obergrenze abzusehen.“
„Ausgleichszulage zu Pensionen aus der Pensionsversicherung
Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausgleichszulage
§ 292. (1) Erreicht die Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für ihn