TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/18 W124 2279647-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W1242279647-1/18E
         
W1242279647-1/18E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Demokratische Republik Kongo, vertreten durch den Verein Legal Focus, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 und römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am nächsten Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, bekenne sich zum Christentum und zur Volksgruppe der XXXX . Er spreche als Muttersprache Lingala und Französisch im guten Mittelmaß in Wort und Schrift. Er habe seinen Wohnsitz in „Kinshasa, Kongo“ gehabt, die Grundschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und als Koch gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und seine drei Töchter würden in seinem Herkunftsstaat und seine Eltern in Österreich leben. Er sei am XXXX aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich danach ein Jahr in der Republik Kongo aufgehalten. Danach habe er sich über Äthiopien und England nach Österreich begeben. Am nächsten Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, bekenne sich zum Christentum und zur Volksgruppe der römisch 40 . Er spreche als Muttersprache Lingala und Französisch im guten Mittelmaß in Wort und Schrift. Er habe seinen Wohnsitz in „Kinshasa, Kongo“ gehabt, die Grundschule und eine Allgemeinbildende Höhere Schule besucht und als Koch gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und seine drei Töchter würden in seinem Herkunftsstaat und seine Eltern in Österreich leben. Er sei am römisch 40 aus seinem Herkunftsstaat ausgereist und habe sich danach ein Jahr in der Republik Kongo aufgehalten. Danach habe er sich über Äthiopien und England nach Österreich begeben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Gefahr gewesen sei, weil er bei XXXX gearbeitet habe und der Vater von XXXX bei der Polizei in seinem Heimatland gewesen sei. Der Vater von XXXX sei für die Ermordung eines Menschenrechtlers verantwortlich gewesen. Wenn sich die Eltern von XXXX entscheiden würden, die Wahrheit bei Gericht zu sagen, würden sie bedroht werden. Die Mutter habe ihn geholt und zu ihm gesagt, dass er mit XXXX flüchten müsse, da sie hier in Gefahr seien. Er habe XXXX von der Schule abgeholt, dann seien sie geflohen. Am XXXX sei die Mutter von XXXX getötet worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst davor, dass er auch umgebracht werde. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Gefahr gewesen sei, weil er bei römisch 40 gearbeitet habe und der Vater von römisch 40 bei der Polizei in seinem Heimatland gewesen sei. Der Vater von römisch 40 sei für die Ermordung eines Menschenrechtlers verantwortlich gewesen. Wenn sich die Eltern von römisch 40 entscheiden würden, die Wahrheit bei Gericht zu sagen, würden sie bedroht werden. Die Mutter habe ihn geholt und zu ihm gesagt, dass er mit römisch 40 flüchten müsse, da sie hier in Gefahr seien. Er habe römisch 40 von der Schule abgeholt, dann seien sie geflohen. Am römisch 40 sei die Mutter von römisch 40 getötet worden. Bei einer Rückkehr habe er Angst davor, dass er auch umgebracht werde.

2. Am XXXX fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.2. Am römisch 40 fand unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Lingala eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.

Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass seine Ehefrau und seine Kinder nach wie vor in seinem Herkunftsstaat leben, seine Eltern und seine zwei Schwestern seien in Österreich aufhältig. Er habe die Grundschule und eine weiterführende Schule besucht, sei gelernter Koch, und habe von 2009 bis 2020 als Koch gearbeitet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass er bei Mama Lyly gearbeitet habe und ihr Mann XXXX , ein Major bei der Polizei, verantwortlich für den Tod von Menschenrechtlern sei. Ihr Mann und andere Personen hätten von der alten Regierung die Anweisung bekommen, zwei Menschen zu töten, dies hätten sie auch durchgeführt. Nachdem die neue Regierung gekommen sei, hätten sich Mama Lyly und XXXX entschieden, die Wahrheit vor Gericht auszusagen, sie seien dann mit dem Umbringen bedroht worden. Mama Lyly habe zum BF gesagt, dass er und XXXX , der Sohn von ihr, in Sicherheit müssten, da sie sie umbringen würden, weil sie die Wahrheit wissen würden. Mama Lyly sei dann von Moura-Soldaten gefoltert worden und der BF habe gemeinsam mit XXXX das Land verlassen.Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass er bei Mama Lyly gearbeitet habe und ihr Mann römisch 40 , ein Major bei der Polizei, verantwortlich für den Tod von Menschenrechtlern sei. Ihr Mann und andere Personen hätten von der alten Regierung die Anweisung bekommen, zwei Menschen zu töten, dies hätten sie auch durchgeführt. Nachdem die neue Regierung gekommen sei, hätten sich Mama Lyly und römisch 40 entschieden, die Wahrheit vor Gericht auszusagen, sie seien dann mit dem Umbringen bedroht worden. Mama Lyly habe zum BF gesagt, dass er und römisch 40 , der Sohn von ihr, in Sicherheit müssten, da sie sie umbringen würden, weil sie die Wahrheit wissen würden. Mama Lyly sei dann von Moura-Soldaten gefoltert worden und der BF habe gemeinsam mit römisch 40 das Land verlassen.

3. Am XXXX fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des in Österreich wohnhaften Vaters des BF XXXX als Zeugen in Begleitung der Schwester des BF XXXX zur Klärung der Identität des BF statt. 3. Am römisch 40 fand vor dem Bundesamt eine niederschriftliche Einvernahme des in Österreich wohnhaften Vaters des BF römisch 40 als Zeugen in Begleitung der Schwester des BF römisch 40 zur Klärung der Identität des BF statt.

4. Am XXXX fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch vor dem Bundesamt statt. 4. Am römisch 40 fand eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des BF unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch vor dem Bundesamt statt.

5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). 5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat keine asylrechtlich relevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt und sich auch nicht politisch betätigt habe, auf der Grundlage seiner eigenen Angaben getroffen worden seien. Der BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er die einzige Person außer XXXX selbst gewesen sei, die gewusst habe, dass dieser im Auftrag von hochrangigen Personen den Mord an zwei Menschenrechtsaktivisten verübt habe, zumal es sich dabei um einen Fall aus dem Jahr 2010 handle, über den in den Medien ausführlich berichtet worden sei. Das Bundesamt gelange in der Gesamtschau zu der Einschätzung, dass der BF seine Involviertheit in die Geschehnisse entweder erfunden oder aufgebauscht habe, um einen ansonsten unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass die Feststellungen, wonach der BF in seinem Herkunftsstaat keine asylrechtlich relevanten Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit, seiner ethnischen Zugehörigkeit sowie der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gehabt und sich auch nicht politisch betätigt habe, auf der Grundlage seiner eigenen Angaben getroffen worden seien. Der BF habe auch nicht glaubhaft machen können, dass er die einzige Person außer römisch 40 selbst gewesen sei, die gewusst habe, dass dieser im Auftrag von hochrangigen Personen den Mord an zwei Menschenrechtsaktivisten verübt habe, zumal es sich dabei um einen Fall aus dem Jahr 2010 handle, über den in den Medien ausführlich berichtet worden sei. Das Bundesamt gelange in der Gesamtschau zu der Einschätzung, dass der BF seine Involviertheit in die Geschehnisse entweder erfunden oder aufgebauscht habe, um einen ansonsten unbegründeten Asylantrag vermeintlich zu substantiieren.

Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass dem BF aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne, seine Lebensbedürfnisse im Herkunftsland zu befriedigen, dorthin zurückzukehren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen könne nicht erkannt werden, dass in der Demokratischen Republik Kongo aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Demokratischen Republik Kongo sei eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In Gesamtbetrachtung habe das Bundesamt davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden und auch keine Hindernisgründe bezüglich einer Rückführung gegeben seien. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass dem BF aufgrund seines Alters, seiner Ausbildung, seines Gesundheitszustandes und seiner Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne, seine Lebensbedürfnisse im Herkunftsland zu befriedigen, dorthin zurückzukehren und einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Länderinformationen könne nicht erkannt werden, dass in der Demokratischen Republik Kongo aktuell eine solch extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung ausgesetzt wäre. In der Demokratischen Republik Kongo sei eine Zivilperson aktuell nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt. In Gesamtbetrachtung habe das Bundesamt davon auszugehen, dass keine Gründe vorliegen würden, welche zur Gewährung von subsidiärem Schutz führen würden und auch keine Hindernisgründe bezüglich einer Rückführung gegeben seien.

6. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten und begründend auf eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung gestützt. 6. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten und begründend auf eine inhaltlich falsche Entscheidung und mangelhafte Verfahrensführung gestützt.

7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX wurde ein Sachverständige aus dem Fachgebiet „Innere Medizin“ bestellt und damit beauftragt, ein Gutachten zu näher angeführten Fragen zu erstatten. 7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 wurde ein Sachverständige aus dem Fachgebiet „Innere Medizin“ bestellt und damit beauftragt, ein Gutachten zu näher angeführten Fragen zu erstatten.

8. Am XXXX langte das medizinische Gutachten des Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein. 8. Am römisch 40 langte das medizinische Gutachten des Sachverständigen beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung und drei Zeuginnen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF und die drei Zeuginnen wurden im Rahmen der Verhandlung befragt.9. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung und drei Zeuginnen eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF und die drei Zeuginnen wurden im Rahmen der Verhandlung befragt.

10. Am XXXX wurde die Verhandlung vom XXXX unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch sowie in Anwesenheit des BF und drei Zeuginnen fortgesetzt. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ergänzend zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. 10. Am römisch 40 wurde die Verhandlung vom römisch 40 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Französisch sowie in Anwesenheit des BF und drei Zeuginnen fortgesetzt. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ergänzend zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

1.1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Bakongo und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er spricht die Sprachen Kikongo, Lingala und auch Französisch in Wort und Schrift. Der BF ist verheiratet und hat mit seiner Ehefrau drei Töchter.

Der BF stammt aus Kinshasa, der Hauptstadt der Demokratischen Republik Kongo, und lebte dort zunächst, nachdem sein Vater im Jahr 1997 und seine Mutter im Jahr 2011 nach Österreich ausgereist sind, bei seinem Onkel väterlicherseits, der im Jahr 2009 verstorben ist. Er lernte dann seine Ehefrau kennen und lebte mit ihr und den drei gemeinsamen Kindern in einer angemieteten Wohnung in Kinshasa durchgehend bis zu seiner Ausreise in die Republik Kongo im Jahr 2020. Nachdem er dort bis zum Jahr 2022 in einer Wohnstätte der katholischen Kirche lebte, reiste er über Äthiopien und England nach Österreich weiter. Seine Ehefrau und seine Kinder leben nach wie vor in Kinshasa beim Bruder seiner Frau. Der BF steht in Kontakt zu diesen. Eine Tante mütterlicherseits des BF lebt in seinem Heimatland in der Stadt Kolwezi, ihr Ehemann ist Soldat. Seine zwei Schwestern leben in Österreich, sein Bruder ist verstorben.

Der BF besuchte in seinem Heimatland zwölf Jahre die Schule und machte anschließend eine Lehre als Koch. Im Zeitraum von 2009 bis 2020 arbeitete er durchgehend als privater Koch bei der Ehefrau eines hochrangigen Soldaten.

1.1.2. Der BF leidet an einer Zuckerkrankheit, die nicht geheilt werden kann und zu deren Behandlung orale Antidiabetika notwendig sind. Der BF ist arbeitsfähig und kann jegliche Arbeit bei entsprechender medizinischer Behandlung erledigen. Bei nicht entsprechender medizinischer Behandlung käme es allenfalls zu einem Zuckerkoma, wobei trotzdem jede Form von Arbeit durchgeführt werden kann.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1.3. Der BF und eine weitere Person stellten erstmals im März 2015 bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi unter den Identitäten „ XXXX , geboren am XXXX “ und „ XXXX , geboren ebenfalls am XXXX “, unter Vorlage von gefälschten kongolesischen Reisepässen und vermeintlichen Adoptionsurkunden Einreiseanträge gemäß § 35 AsylG nach Österreich, die sich jeweils auf die Eltern des BF als Bezugspersonen in Österreich bezogen. Diese Anträge wurden abgewiesen. 1.1.3. Der BF und eine weitere Person stellten erstmals im März 2015 bei der Österreichischen Botschaft in Nairobi unter den Identitäten „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “ und „ römisch 40 , geboren ebenfalls am römisch 40 “, unter Vorlage von gefälschten kongolesischen Reisepässen und vermeintlichen Adoptionsurkunden Einreiseanträge gemäß Paragraph 35, AsylG nach Österreich, die sich jeweils auf die Eltern des BF als Bezugspersonen in Österreich bezogen. Diese Anträge wurden abgewiesen.

In der Folge suchte der BF im November 2019 bei der belgischen Botschaft in Kinshasa unter Vorlage eines kongolesischen Reisepasses unter der Identität „ XXXX , geboren am XXXX “, um die Ausstellung eines Tourismus-Visums für den „Schengen-Raum“ an, dem nicht stattgegeben wurde. In der Folge suchte der BF im November 2019 bei der belgischen Botschaft in Kinshasa unter Vorlage eines kongolesischen Reisepasses unter der Identität „ römisch 40 , geboren am römisch 40 “, um die Ausstellung eines Tourismus-Visums für den „Schengen-Raum“ an, dem nicht stattgegeben wurde.

Im März 2022 reiste der BF schließlich gemeinsam mit XXXX , dessen Beschwerde über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024, XXXX , als unbegründet abgewiesen wurde, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im März 2022 reiste der BF schließlich gemeinsam mit römisch 40 , dessen Beschwerde über seinen Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.03.2024, römisch 40 , als unbegründet abgewiesen wurde, in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Dieser Antrag wurde mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.2. Zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich

Die Eltern des BF und seine zwei Schwestern leben in Österreich. Sein Vater XXXX lebt seit ca. 1998 in Österreich und arbeitet als Paketzusteller bei der Post, seine Mutter XXXX lebt seit ca. 2011 in Österreich und arbeitet in einem Krankenhaus im Patientenservice. Der BF wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer von ihnen angemieteten Wohnung und wird von ihnen mit Sachleistungen (Wohnen, Essen) unterstützt. Seine Schwester XXXX , die in Trennung von ihrem Ehemann lebt, ist seit ca. 2004 in Österreich aufhältig, arbeitet als Pflegefachassistentin und lebt in einer eigenen Wohnung. Während ihrer Arbeitstätigkeit betreut der BF ihre Kinder und wird er von ihr finanziell mit ca. 70 Euro im Monat für Bustickets zur Arbeit bzw. zum Deutschkurs unterstützt. Seine zweite Schwester XXXX arbeitet in Österreich als Zahnarztassistentin und lebt auch in einer eigenen Wohnung. Nachhaltige wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen bestehen nicht, und konnte eine über das übliche Maß zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehungsintensität nicht erkannt werden. Die Eltern des BF und seine zwei Schwestern leben in Österreich. Sein Vater römisch 40 lebt seit ca. 1998 in Österreich und arbeitet als Paketzusteller bei der Post, seine Mutter römisch 40 lebt seit ca. 2011 in Österreich und arbeitet in einem Krankenhaus im Patientenservice. Der BF wohnt mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt in einer von ihnen angemieteten Wohnung und wird von ihnen mit Sachleistungen (Wohnen, Essen) unterstützt. Seine Schwester römisch 40 , die in Trennung von ihrem Ehemann lebt, ist seit ca. 2004 in Österreich aufhältig, arbeitet als Pflegefachassistentin und lebt in einer eigenen Wohnung. Während ihrer Arbeitstätigkeit betreut der BF ihre Kinder und wird er von ihr finanziell mit ca. 70 Euro im Monat für Bustickets zur Arbeit bzw. zum Deutschkurs unterstützt. Seine zweite Schwester römisch 40 arbeitet in Österreich als Zahnarztassistentin und lebt auch in einer eigenen Wohnung. Nachhaltige wechselseitige Abhängigkeiten zwischen dem BF und seinen Familienangehörigen bestehen nicht, und konnte eine über das übliche Maß zwischen erwachsenen Verwandten hinausgehende Beziehungsintensität nicht erkannt werden.

Der BF bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und führt jeden zweiten Monat für das Magistrat Salzburg Reinigungsarbeiten aus, wofür er ca. 600 Euro bekommt. Er besuchte in Österreich mehrere Deutsch- und Integrationskurse, absolvierte den Kurs „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ und legte die Deutschprüfung auf dem Sprachniveau A1 ab. Der BF unterstützt den Verein „Licht am Horizont“, singt bei Benefizkonzerten des Vereins und gehört einer baptistischen Kirchengemeinschaft an. Er hat einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis in Österreich.

1.3. Zum Fluchtvorbringen des BF

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat nicht ins Visier der (ehemaligen) kongolesischen Behörden bzw. einflussreicher Personen, der Familie der getöteten Menschenrechtsaktivisten oder sonstiger Personen geraten, weil er über exklusives Wissen bezüglich geheimer Machenschaften rund um einen hochrangigen Soldaten verfüge.

Der BF ist nicht der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung in seinem Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von anderen Personen ausgesetzt.

1.4. Zur Rückkehrmöglichkeit in seinen Herkunftsstaat

Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, konkret in seine Heimatstadt Kinshasa, unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der dort herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können.

1.5. Feststellungen zur allgemeinen Situation in seinem Herkunftsstaat

Zur maßgeblichen Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Länderinformation der Staatendokumentation Demokratische Republik Kongo vom 03.04.2025:

Politische Lage

Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).

Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).

Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).

Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).

Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des W

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten