TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/18 L504 2283357-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L504 2283357-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
L504 2283357-1/22E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Katrin Hulla/Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Katrin Hulla/Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um eine Frau, die ihren Angaben nach türkische Staatsangehörige ist.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

Ich wurde von meiner Familie und von meinem sozialen Umfeld mit dem Umbringen bedroht weil ich transsexuell bin. Das wird in einem islamischen Land nicht akzeptiert.

(…)“

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass ihre Familie und ihr soziales Umfeld sie mit Sicherheit umbringen würden. Sie könne deshalb nicht zurück.

Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie eine solche persönliche Gefährdung.

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

Geben Sie nun bitte so detailliert und lebensnah wie möglich alle ihre Gründe an, weshalb sie ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt haben.

Es gibt viele Gründe. Probleme mit meiner Familie. Sie sind das Problem. Meine Familie will, dass ich ein Mädchen bin. Ich habe mehrmals gesagt, dass ich mich aber wie ein Mädchen fühle. Ich habe meinen Eltern gesagt, dass ich mich anders fühle. Deshalb gehe ich zu einem Arzt. Anstatt dass sie mich zu einem Arzt schicken, hat mein Vater mich zu einem Imam mitgenommen. Der Imam hat gesagt, dass sich vom Teufel besessen bin und hat etwas vorgelesen. Nach einiger Zeit ging mein Vater zum im Arm und er sagte, dass die Vorlesung nicht geholfen hat und er meinte, dass sich doch heiraten soll. So wurde ich (als Frau) meinen S empfohlen, dass sie mich heiraten sollen. Mein Großer hat dazu nicht nein gesagt. Dann sagte ich zu meiner Tante, dass ich mich nicht als Mädchen fühle. Ich habe meine Tante um Hilfe gebeten und wollte, dass sie die Hochzeit verneint. Sie hat mir auch nicht geholfen. Dann bin ich zum Friseur gegangen und habe meine Haare geschnitten. Jeder meinte, dass mir die Ehe helfen würde, um mich als Frau zu akzeptieren. Dann habe ich in der Nachbarschaft herum erzählt, damit keiner auf die Idee kommt, mich zu heiraten aufgrunddessen wurde angenommen, dass ich vergewaltigt wurde. Wieso sollte ich sonst anders sein? Anschließend wollte niemand mehr etwas mit mir zu tun haben. In weiterer Folge haben sich auch meinen Onkel und Tanten eingemischt. Meine Verwandten wollten mit mir keinen Kontakt mehr haben und mich nicht sehen. Mein Vater und mein Onkel haben mich geschlagen. Einmal bin ich vor dem Haus gestanden und mein Vater meinte, dass ich reinkommen soll. Ich dachte, dass er mich wieder schlagen will. Ich sagte, dass ich nichts gemacht und mir sogar einen Ruck angezogen habe. Daher wollte ich nicht reingehen. Mein Vater hat mich jedoch in das Haus hineingezerrt und dabei habe ich mich am Finger verletzt. Dann hat mich der Arzt gefragt, was passiert ist und mein Vater hat gesagt, dass ich mir beim Kochen wehgetan habe. Ich wollte die Wahrheit sagen, aber ich habe mich nicht getraut. Letztenendes konnte ich meinen Eltern ja auch nicht widersprechen.

Ausgereist bin ich, weil meine Familie gegen mich war. Ich habe gedacht, dass sie mich umbringen werden. Meine Familie hat viele Sachen gemacht. Ich habe gedacht, dass sie mich nicht am Leben lassen.

Das sind vage Angaben rund um ihre Bedrohung. Schildern Sie bitte konkrete und detaillierte Ereignisse dienen widerfahren sind.

Sie haben mich öfter geschlagen und sie haben zu Hause Waffen gehabt. Als mein Vater merkte, dass ich mir Testosteronspritzen möchte, hatten wir einen Streit.

Wie erklären Sie sich dann, dass sie ihre Familie nicht verstoßen hat, sondern sie bis zuletzt bei ihrer Familie lebten?

Sie haben mich bei Problemen auch daheim eingesperrt. Ich bekam Hausarrest. Vielleicht wollte mich meine Familie, haben, damit der Hof besser ist.

Denken Sie, dass sich der Ruf ihrer Familie besser, wenn sie bei ihrer Familie als transsexuelle Person leben?

Sie wollten, dass ich heirate.

Zeile Mann wollte ihre Familie erstmals, dass sie heiraten?

Ich war 14 oder 15 Jahre.

Wie haben Sie es bis zu ihrer Ausreise geschafft, dass sie nicht geheiratet haben?

Die Leute wollten mich nicht mehr heiraten.

Also ist es ihrem Vater nicht gelungen, dass sie jemanden heiraten?

Genau. Ich habe es geschafft nicht heiraten zu müssen.

(…)“

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die gleichgeschlechtliche Orientierung bzw. beabsichtigte Geschlechtsumwandlung von einer Frau zu einem Mann sei glaubhaft gemacht worden. Nicht glaubhaft sei die behauptete Gefährdung durch den Vater bzw. Familienangehörige. Dieser habe die bP immer wieder zu sich zurückgeholt, was gegen eine Verfolgung spreche. Dass der Vater dies bei behaupteter Ablehnung der offenkundigen Homosexualität der bP gemacht habe, um seinen Ruf zu verbessern sei nicht plausibel. Vielmehr wäre es bei gegebener Ablehnung der bP plausibler, dass er sie verstoßen hätte, würde die Behauptung wahr sein. Weiters argumentierte die Behörde eventualiter, dass es eine systematische Verfolgung von Homosexuellen in der Türkei nicht vorliege. Gerade in den Großstädten würden viele Angehörige der LGBTQ Community im Wesentlichen unbehelligt leben. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und eine Verhandlung beantragt.

Am 08.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern.

Aufgefordert darzulegen, ob aus aktueller Sicht noch irgendetwas dagegen sprechen würde, dass sie innerhalb der nächsten Wochen wieder in die Türkei zurückkehre, gab die bP Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

„(…)

Spricht aktuell irgendetwas dagegen, dass Sie in den nächsten Wochen wieder in die Türkei zurückkehren`? Wenn ja, was konkret?

Ja, wenn ich zurückreise, dann werden meine Onkel mich sofort wiederfinden. Ich weiß was sie dann tun werden wenn sie mich finden. Sie werden mich sofort töten.

(…)“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest.

Die bP ist der Volksgruppe der Kurden angehörig und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:

Die bP ist in der Türkei geboren und absolvierte dort eine zwölfjährige Schulbildung, davon 8 Jahre Grundschule und 4 Jahre eine Fachschule für Sonderpädagogik die sie im Juni 2019 abschloss und einen Gewerbeschein erhielt. Sie erhielt von dieser Schule zugleich damit auch eine Wertschätzungsurkunde, worin ihr tugendhaftes Verhalten, das ihren Freunden und Mitmenschen innerhalb und außerhalb der Schule ein Vorbild sein wird, sowie für ihren Fleiß und ihren herausragenden Erfolg im Unterricht. Weiters wurde ihr im Juni 2016 ein Diplom eines Anadolu Fach- und Technik-Lyzeums ausgestellt

Sie hat Berufserfahrung in diesem Bereich und war zuständig für Kinder mit Autismus. Sie war auch als Küchenhilfe in der Gastronomie erwerbstätig. Sie ist ledig und hat keine Kinder.

Die bP ist in XXXX aufgewachsen und hat bis zur ersten Ausreise im Jahr 2019 durchgängig bei den Eltern gewohnt. Zuletzt auch wieder vor der Reise nach Österreich.Die bP ist in römisch 40 aufgewachsen und hat bis zur ersten Ausreise im Jahr 2019 durchgängig bei den Eltern gewohnt. Zuletzt auch wieder vor der Reise nach Österreich.

In der Türkei begonnene Geschlechtsumwandlung und diesbezügliches Verfahren:

Sie stellte zu nicht näher bekannt gegebenem Zeitpunkt in XXXX bei der Personenstandsdirektion einen Geschlechtsumwandlungsantrag. Gegen die Entscheidung hat die bP XXXX beim Zivilgericht XXXX eine Klage gegen die Personenstandsdirektion eingebracht. Das Gericht erteilte der XXXX den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, um feststellen zu können, ob die bP Transgender iSd Art 40 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist und ob eine Geschlechtsumwandlung für die psychische Gesundheit erforderlich ist. Der Bericht sollte dem Gericht vor dem XXXX unverzüglich übermittelt werden. Einer Mitteilung der Universität ist zu entnehmen, dass sich die bP am XXXX in der med. Fakultät meldete und dort untersucht wurde.Sie stellte zu nicht näher bekannt gegebenem Zeitpunkt in römisch 40 bei der Personenstandsdirektion einen Geschlechtsumwandlungsantrag. Gegen die Entscheidung hat die bP römisch 40 beim Zivilgericht römisch 40 eine Klage gegen die Personenstandsdirektion eingebracht. Das Gericht erteilte der römisch 40 den Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens, um feststellen zu können, ob die bP Transgender iSd Artikel 40, des Bürgerlichen Gesetzbuches ist und ob eine Geschlechtsumwandlung für die psychische Gesundheit erforderlich ist. Der Bericht sollte dem Gericht vor dem römisch 40 unverzüglich übermittelt werden. Einer Mitteilung der Universität ist zu entnehmen, dass sich die bP am römisch 40 in der med. Fakultät meldete und dort untersucht wurde.

Weitere Bescheinigungsmittel über dieses türkische Verfahren, wie zB das med. Gutachten oder die Entscheidung der Behörde und des Zivilgerichtes, wurden von ihr im Asylverfahren nicht vorgelegt. Sie behauptet unbescheinigt geblieben, dass ihr Antrag abgelehnt wurde.

In Österreich stellte sie bis dato keinen Antrag nach dem Geschlechtsänderungsgesetz.

Auf der oa Korrespondenz des Zivilgerichtes findet sich ein Lichtbild der bP, die sie bereits mit Kurzhaarschnitt und in Folge der Hormontherapie bereits maskulinen Gesichtszügen zeigen.

Die bP begann die hormonelle Therapie in der Türkei in ihrem Heimatort 2018 und waren die ersten physischen Veränderungen bereits 2019 erkennbar, wie sich auch aus oa. Lichtbildern, die sich auf der gerichtlichen Korrespondenz befinden, ergibt. Ende 2020 hat sie in der Türkei in einem Krankenhaus ihre Brust operativ als geschlechtsangleichende Operation entfernen lassen.

Die bP entspricht vom optischen Erscheinungsbild aktuell einem Mann. Zum Zeitpunkt der Verhandlung beim BVwG erschien sie in Männerkleidung, hatte einen Vollbart und eine tiefe Stimme samt maskuliner Gesichtszüge. Die Brust hatte sie sich bereits in der Türkei operativ entfernen lassen. Weitere geschlechtsangleichende Operationen fanden bis dato – auch in Österreich – nicht statt. Dass es sich hierbei von Geburt an um eine Frau handelt, wäre optisch für das BVwG zum Zeitpunkt der Verhandlung, ohne Kenntnis der Aktenlage, nicht erkennbar gewesen.

1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

Die Eltern leben auch aktuell in Adana im eigenen Haus. Der Bruder M. befindet sich im Gefängnis. Zur Mutter hat sie Kontakt.

1.4. Ausreisemodalitäten:

Die bP war mit ihrem homosexuellen Bruder K.R. (GZ L504 2283356-1) schon während der Hormontherapie zur Geschlechtsumwandlung 2019 in Polen. Sie wurden von dort in die Ukraine und weiter in die Türkei ausgewiesen. Sie stellten weder in Polen noch in der Ukraine einen Asylantrag. Nach der Rückkehr lebte sie ca. 10 Monate in Bodrum. Danach für ca. 4-5 Monate wieder bei ihren Eltern. Nachdem sie an einem anderen Ort einen Job gefunden hat, ist sie für ca. 7 Monate dorthin übersiedelt, um danach wieder zu den Eltern zurückzukehren, wo sie bis zur endgültigen Ausreise ca. 1 Monat wohnte.

Sie verließ die Türkei geordnet per Flugzeug auf legalem Weg.

Die Schlepperkosten finanzierte sie überwiegend durch Zuwendungen ihrer Mutter und einer Tante.

Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.

1.5. Aktueller Gesundheitszustand:

Bescheinigt wird auf Grund eines fachärztlichen Befundberichtes vom 01.10.2025 aktuell als Diagnose Agoraphobie, Transsexualismus und Panikstörung F41.0.

Status: Bewusstseinsklar, allseits orientiert; Konzentration, Aufmerksamkeit und Auffassungsvermögen reduziert; Ductus kohärent zielführend, inhaltlich eingeengt auf die Ängste, Stimmungslage ängstlich, depressiv, Panikattacken, Schlafstörungen.

Sie ist sei 04/2024 in regelmäßiger Betreuung in der Ordination, medikamentöse Einstellung mit Sertralin erfolgte. Kontrolle alle 4 Wochen. Derzeit würde jegliche psychosoziale Belastung das psychopathologische Zustandsbild der bP verschlechtern.

Aus der Bestätigung von Hemayat vom 24.09.2025 ergibt sich, dass die bP seit 15.04.2024 1 Mal wöchentlich dolmetschgestützte Psychotherapie in Anspruch nimmt.

Die bP war vor der Ausreise in der Türkei bereits diesbezüglich in medizinischer Behandlung und hat sie auch im Falle der Rückkehr wieder Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung.

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:

Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet. Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Die bP hat in Österreich aktuell keine Beziehung. 2 Brüder leben als Asylwerber in Österreich. Diese sind ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht.

Grad der Integration

Eine mündliche Verständigung auf Deutsch ist mit der bP nur in geringem Ausmaß möglich. Basiskenntnisse sind vorhanden, liegen nach Einschätzung des BVwG nach durchgeführter Verhandlung jedoch unter dem Niveau A1 gem. den GER für Sprachen. Eine Deutschprüfung hat sie noch nicht positiv absolviert. In der Freizeit geht sie gerne in die Bibliothek und liest Bücher. Dort wo es Queer Base gibt, versucht sie ihre Deutschkenntnisse zu verbessern. Sie war in einem kurdischen Verein aktiv. Sie verfügt über Freunde und Bekannte in Österreich. Unterstützungsschreiben von Privatpersonen wurden vorgelegt und geben diese Auskunft über die Integrationsbemühungen der bP.

Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)

(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen

Die bP ist seit Einreise durchgehend wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Erwerbstätigkeiten, die auch für Asylweber zugänglich sind, machte sie de facto nicht und kamen auch keine besonderen Bemühungen hervor durch auch ihr mögliche Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig zu sein.

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.

Bindungen zum Herkunftsstaat

Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.

Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf.

Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).

Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.10.2022 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 21.11.2023. Nach eingebrachter Beschwerde erging nach Durchführung der beantragten Verhandlung mit heutigem Er

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten