TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/18 L504 2283356-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.02.2026
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Entscheidungsdatum

18.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

L504 2283356-1/24E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
L504 2283356-1/24E, IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Katrin Hulla/Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Katrin Hulla/Caritas, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Die beschwerdeführende Partei [kurz: bP] stellte am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, der seinen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger ist.

In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

Ich habe Schwierigkeiten in der Türkei da ich homosexuell bin. Aufgrund meiner Homosexualität habe ich und meine Familie sehr große Schwierigkeiten. Da mein Vater meine Homosexualität nicht akzeptieren konnte bedrohte er mich mit dem Umbringen. Das hat mein Vater mir über meine Mutter ausrichten lassen. Ich traue meinem Vater zu, dass er mich umbringt.

(…)“

Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie von ihrem Vater getötet würde.

Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, verneinte sie eine solche persönliche Gefährdung.

In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift):

„(…)

Fluchtgrund:

LA: Geben Sie nun bitte so detailliert und lebensnah wie möglich all Ihre Gründe an, weshalb Sie Ihr Heimatland verlassen und in Österreich einen Asylantrag gestellt haben!

VP: Weil ich homosexuell bin. Das kommt an erster Stelle. In der Türkei wird das sehr schlecht angesehen. Mit mir ist persönlich auch sehr viel passiert. Es begann schon als ich noch sechs, sieben Jahre alt war. Damals hat mich mein Cousin im Brust- und Po-Bereich angegriffen. Ich war aber noch ein Kind. Ich habe nicht daran gedacht. Meine Familie und meine Freunde haben immer gesagt, dass ich als Mann geboren bin und mein Bruder als Mädchen. Im Alter von 14 Jahren wurde ich von meinem Cousin XXXX vergewaltigt. Es hat auch lange gedauert. Damit meine ich, dass ich immer wieder von ihm vergewaltigt wurde. Dann hat er das nicht mehr gemacht, weil er geheiratet hat. Dann bin ich geflüchtet. Als ich zurückgekommen bin, habe ich einen Selbstmordversuch begangen (im Jahr 2019). Weil ich mich in meinem Körper nicht mehr wohlgefühlt habe und geschlagen wurde, wollte ich nicht mehr leben.VP: Weil ich homosexuell bin. Das kommt an erster Stelle. In der Türkei wird das sehr schlecht angesehen. Mit mir ist persönlich auch sehr viel passiert. Es begann schon als ich noch sechs, sieben Jahre alt war. Damals hat mich mein Cousin im Brust- und Po-Bereich angegriffen. Ich war aber noch ein Kind. Ich habe nicht daran gedacht. Meine Familie und meine Freunde haben immer gesagt, dass ich als Mann geboren bin und mein Bruder als Mädchen. Im Alter von 14 Jahren wurde ich von meinem Cousin römisch 40 vergewaltigt. Es hat auch lange gedauert. Damit meine ich, dass ich immer wieder von ihm vergewaltigt wurde. Dann hat er das nicht mehr gemacht, weil er geheiratet hat. Dann bin ich geflüchtet. Als ich zurückgekommen bin, habe ich einen Selbstmordversuch begangen (im Jahr 2019). Weil ich mich in meinem Körper nicht mehr wohlgefühlt habe und geschlagen wurde, wollte ich nicht mehr leben.

LA: Wollen Sie Ihren Fluchtgründen noch etwas hinzufügen?

VP: Im Jahr 2021 habe ich nochmal versucht, Selbstmord zu begehen und danach war ich sehr vergesslich. Ich kann mich aber noch an Vergangenes erinnern. Momentan habe ich keine Freude am Leben. Man kommt nur einmal auf die Welt und kann sich kein Leben kaufen, so, als ob man Lebensmittel einkauft.

LA: Was war Ende 2022 das für Sie fluchtauslösende Ereignis?

VP: Ein bestimmtes Ereignis gab es nicht. Es war die Summe des bisher genannten.

LA: Warum

(…)“

Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt.

Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt.

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist.

Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status einer asyl- oder subsidiär schutzberechtigten Person eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Homosexualität sei glaubhaft gemacht worden. Nicht glaubhaft sei die behauptete Gefährdung durch den Vater bzw. Familie. Dieser habe die bP immer wieder zu sich zurückgeholt. Dass der Vater dies bei behaupteter Ablehnung der offenkundigen Homosexualität der bP gemacht habe, um seinen Ruf zu verbessern sei nicht plausibel. Vielmehr wäre es bei gegebener Ablehnung der bP plausibler, dass er sie verstoßen hätte, würde die Behauptung wahr sein. Weiters argumentierte die Behörde eventualiter, dass es eine systematische Verfolgung von Homosexuellen in der Türkei nicht vorliege. Gerade in den Großstädten würden viele Angehörige der LGBTQ Community im Wesentlichen unbehelligt leben. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation, keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt.

Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und eine Verhandlung beantragt.

Am 08.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihrer bevollmächtigten Vertretung eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern.

Aufgefordert darzulegen, ob aus aktueller Sicht noch irgendetwas dagegen sprechen würde, dass sie innerhalb der nächsten Wochen wieder in die Türkei zurückkehre, gab die bP Folgendes an (Auszug aus der Verhandlungsschrift):

„(…)

Spricht aktuell irgendetwas dagegen, dass Sie in den nächsten Wochen wieder in die Türkei zurückkehren`? Wenn ja, was konkret?

Ich dürfte nicht zurückreisen, damit ich weiterleben kann. Ich kann mein Leben so beschreiben, wie ein Vogel in einem Käfig. Ein Vogel in einem Käfig frisst, atmet, lebt aber in einem Käfig. Und mir würde es auch so ergehen.

(Ende der freien Rede)

(…)“

Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt.

Seither erfolgte seitens der Verfahrensparteien zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben.

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Identität und Herkunftsstaat:

Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen lt. Bundesamt fest.

Die bP ist der Volksgruppe der Kurden angehörig und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist die Türkei.

1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise:

Die bP ist in der Türkei geboren und absolvierte dort eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss. Sie besuchte auch für 1 Jahr die Universität. Berufserfahrung sammelte sie insb. als Verkäufer, Dolmetscher und als Barkeeper/Kellner. Sie ist ledig und hat keine Kinder.

Die bP ist in Adana aufgewachsen und hat überwiegend dort bei den Eltern gewohnt.

1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat:

Die Eltern leben auch aktuell in Adana. Der Vater befindet sich wegen Suchtmittelkriminalität im türkischen Gefängnis. Der Bruder M. befindet sich ebenso wegen Suchtmittelkriminalität im Gefängnis. Zur Mutter und Verwandten hat sie Kontakt.

1.4. Ausreisemodalitäten:

Die bP war mit ihrer (transgender) Schwester XXXX 2019 bereits in Polen. Sie wurden von dort in die Ukraine und weiter in die Türkei ausgewiesen. Sie stellten weder in Polen noch in der Ukraine einen Asylantrag. Nach der Rückkehr lebte sie ca. 1 Jahr in Bodrum. Danach lebte sie zum Teil wieder im Heimatort Adana bei ihren Eltern, in Antalya und zuletzt in Istanbul, von wo aus sie 2022 gemeinsam mit ihrer Schwester die legale Ausreise nach Europa antrat. Sie wählte die Wohnorte außerhalb von Adana auch nach sozialen Anknüpfungspunkten, maW, dort wo sie jemanden kannte.Die bP war mit ihrer (transgender) Schwester römisch 40 2019 bereits in Polen. Sie wurden von dort in die Ukraine und weiter in die Türkei ausgewiesen. Sie stellten weder in Polen noch in der Ukraine einen Asylantrag. Nach der Rückkehr lebte sie ca. 1 Jahr in Bodrum. Danach lebte sie zum Teil wieder im Heimatort Adana bei ihren Eltern, in Antalya und zuletzt in Istanbul, von wo aus sie 2022 gemeinsam mit ihrer Schwester die legale Ausreise nach Europa antrat. Sie wählte die Wohnorte außerhalb von Adana auch nach sozialen Anknüpfungspunkten, maW, dort wo sie jemanden kannte.

Die Schlepperkosten in der Höhe von ca. 15.000 Euro finanzierte sie überwiegend durch Zuwendungen einer Tante sowie ihrer Mutter. Die Mutter ist nicht erwerbstätigt und sie finanzierte dies vom Einkommen des Vaters. Dass sie wegen der Reisefinanzierung deshalb mit dem Vater rel. Probleme bekam, kam nicht hervor.

Sie durchreiste auf ihrem Weg nach Österreich mehrere als sicher geltende Staaten. In diesen suchte sie nicht um Schutz an. Es wurde nicht dargelegt, dass ihr dort die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nicht auch möglich gewesen wäre oder, dass Flüchtlinge dort keinen Schutz erlangen könnten.

1.5. Aktueller Gesundheitszustand:

Die bP hat folgende aktuell behandlungsbedürftige Erkrankungen vorgebracht:

Sie erhält derzeit eine Therapie wegen HPV-Virus. Sie wurde 5 Mal operiert innerhalb von 2 Jahren. Aktuell steht sie unter Kontrolle.

Sie ist über Hemayat seit September 2023 in psychotherapeutischer Behandlung. Bislang fanden 85 Therapiesitzungen in englischer Sprache statt. Diagnostiziert wurde F43.1, komplexe posttraumatische Belastungsstörung und F 33.1., rezidivierende depressive Störung mit suizidalen Krisen. Leidensdruck würden die Erinnerungen an die in Kindheit erlebten Vergewaltigungen durch den Cousin hervorrufen. Seine Sexualität sei sehr belastend und fühle er sich zu einem Sexualobjekt degradiert. Während des Geschlechtsverkehres erlebe er beängstigende Depersonalisationsgefühle. Er fühle sich beschmutzt und wertlos, die Integrität der Person wurde beschädigt. Sichtbarstes Zeichen dafür sei die massive Infektion mit HPV. Die aktuellen Lebensumstände beschreibt er im Wesentlichen durch Einsamkeit und soziale Isolation, unklare Zukunftsperspektiven, keiner Ausbildung und keinem Beruf nachgehen zu können. Er fühlt sich vom normalen Leben abgeschnitten und leidet unter Hoffnungslosigkeit, völligem Sinnverlust und fühlt sich nicht am Leben.

Der behandelnde Psychotherapeut vertritt die Ansicht, dass die Genesung und Stabilisierung der Gesundheit „nur auf Basis eines gesicherten Aufenthaltsstatus in Österreich“ möglich sei.

Eine akute Suizidalität ergibt sich aus dieser Stellungnahme ebensowenig wie aus den persönlichen Angaben der bP zuletzt in der Verhandlung beim BVwG.

Die bP war bereits vor der geordneten Ausreise in der Türkei in psychotherapeutischer Behandlung.

1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich:

Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes

Die bP begab sich ohne Vorhandensein eines gültigen Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in das Bundesgebiet. Mit der erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde.

Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise gem. Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG als rechtswidrig. Wer als Fremder nicht rechtmäßig einreist begeht eine Verwaltungsübertretung die als Offizialdelikt von der Verwaltungsstrafbehörde mit einer Geldstrafe von 100 bis 1000 Euro, im Wiederholungsfall mit 1000 bis 5000 Euro zu ahnden ist.

Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich

Die bP hat in Österreich aktuell keine Beziehung. 2 Brüder leben als Asylwerber in Österreich. Diese sind ebenfalls von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht.

Grad der Integration

Eine mündliche Verständigung auf Deutsch ist mit der bP gut möglich. In der Freizeit nimmt sie Klavierunterricht, betreibt Gymnastik und ist am Erlernen von Sprachen interessiert. In der Vergangenheit war sie einige Monate im Donauspital, bei Quer Base und bei Caritas ehrenamtlich tätig. Sie verfügt über Freunde und Bekannte in Österreich. Unterstützungsschreiben von Privatpersonen wurden vorgelegt und geben diese Auskunft über die Integrationsbemühungen der bP.

Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an auch für Asylwerber real möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit (ds. mit Beschäftigungsbewilligung, Werkvertrag, Arbeiten im Rahmen des Grundversorgungsgesetzes, Dienstleistungen über Dienstleistungsscheck)

(Quelle: https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wie-koennen-asylwerber-innen-beschaeftigt-werden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen

Die bP ist seit Einreise durchgehend wirtschaftlich von staatlichen Zuwendungen im Rahmen der Grundversorgung abhängig. Erwerbstätigkeiten, die auch für Asylweber zugänglich sind, machte sie de facto nicht und kamen auch keine besonderen Bemühungen hervor durch auch ihr mögliche Erwerbstätigkeit wirtschaftlich selbsterhaltungsfähig zu sein.

Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienlebens; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren

Die bP hat diese Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war.

Bindungen zum Herkunftsstaat

Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige und Verwandte.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre.

Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen

In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Eine Anzeige wegen falscher Zeugenaussage im Verfahren eines anderen Asylwerbers wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt.

Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von der Polizei bzw. den Verwaltungsstrafbehörden einschließlich dem Bundesamt nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt der belangten Behörde.

Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG).

Verfahrensdauer

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 11.10.2022 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 21.11.2023. Nach eingebrachter Beschwerde erging nach Durchführung der beantragten Verhandlung mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren.

1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:

a)       Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat:

Die bP ist homosexuell und war dies den Eltern und Verwandten sowie dem sozialen Umfeld seit Jahren bekannt.

Die bP unterlag zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat keiner Verfolgung bzw. keinen entscheidungsrelevanten Repressalien durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure die einen Verbleib unzumutbar gemacht hätten. Eine solche Gefährdung ist auch im Falle der Rückkehr nicht real bzw. nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit der bP als Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.

b)       Betreffend der Sicherung ihrer existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat:

Die bP hat hinsichtlich ihrer persönlichen Versorgungssituation im Falle der Rückkehr zuletzt in der Verhandlung persönlich keine konkrete Problemlage vorgebracht.

Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln auch vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat durch eigene Erwerbstätigkeit ihre Existenz zu sichern und kam nicht hervor, dass dies bei einer Rückkehr nicht gegeben wäre. Sie ist erwerbsfähig, verfügt über Berufserfahrung und hat im Herkunftsstaat ein soziales und staatliches Netzwerk. Es besteht auch die Möglichkeit der Gewährung einer staatlichen Rückkehrhilfe.

c)       Betreffend ihrer aktuellen Versorgungssituation im Hinblick der notwendigen Erlangung medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat:

Die bP hat persönlich hinsichtlich der für sie notwendigen medizinischen Behandlung zuletzt in der Verhandlung nicht vorgebracht, dass diese nicht auch im Herkunftsstaat möglich und für sie zugänglich wäre. Sie war bereits vor der Ausreise insb. in psychotherapeutischer Behandlung. Auch aus der Berichtslage ergibt sich diesbezüglich keine über die bloße Möglichkeit hinausgehende Gefahr.

1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat

Aus nachfolgend genannten Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte) ergeben sich nachfolgende Feststellungen über die relevante Lage:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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