Entscheidungsdatum
18.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I412 2217274-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Kamerun, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Gabriele ACHLEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kamerun, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.01.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesenrömisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen
II. In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte II bis VII. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG aufgehoben.römisch zwei. In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch zwei bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.