TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/19 W243 2298823-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
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Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W243 2298823-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026, Zl. 1399246210-251584808, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Marianne WEBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026, Zl. 1399246210-251584808, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Indiens, stellte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 14.06.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am darauffolgenden Tag durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi zunächst an, er sei ledig, gehöre der Religionsgemeinschaft des Sikhismus an, habe zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Landwirt gearbeitet. In seiner Heimat lebten seine Mutter und seine drei Schwestern.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass sein Vater nicht mehr lebe und seine Mutter körperlich behindert sei. Deshalb trage er die finanzielle Verantwortung über seine Familie. Die Lage in Punjab sei sehr schlecht und seine Familie habe einen Streit mit einer anderen Familie in seinem Dorf. Er sei von dieser Familie mit dem Tod bedroht worden und seine Onkel würden ihn nicht unterstützen, weil diese auch seine Feinde seien. Deshalb habe er Indien verlassen.

1.2. Mit (erstem) Bescheid vom 25.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer BFA-Verfahrensgesetz“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VII.).1.2. Mit (erstem) Bescheid vom 25.06.2024 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß „§ 18 Absatz 1 Ziffer BFA-Verfahrensgesetz“ die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.).

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung binnen offener Frist eine Beschwerde.

1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2024, W123 2298823-1/2E, wurde der Bescheid vom 25.06.2024 gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.09.2024, W123 2298823-1/2E, wurde der Bescheid vom 25.06.2024 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.

1.5. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 27.11.2024 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, sein Vater habe „schon Streit mit einer Familie die zur Hindu Religion gehörte“, gehabt. Seine Onkel würden dem Beschwerdeführer nicht helfen. Er sei von „dieser“ Familie bedroht worden. Die Zustände in Indien seien sehr schlimm, es gebe „so viele Religionen“. Es sei auch nicht möglich, zur Polizei zu gehen, weil diese ihre Anzeige nicht aufnehme. „Diese Personen“ seien sehr einflussreich. Der Beschwerdeführer könne alleine nichts gegen „sie“ tun. Er sei mit dem Tod bedroht worden. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Mutter telefoniert und sie habe ihm gesagt, er werde noch immer gesucht. Sollten „sie“ ihn finden, würden „sie“ ihn erschießen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei behindert und könne ihm nicht helfen. Hindu seien sehr mächtig und bestimmten alles.

Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er habe in Österreich keine Verwandten. In Österreich dürfe er nicht arbeiten und gehe in den Tempel, wo er Essen bekomme und wo er Kontakt mit Indern habe. In Österreich habe er wenig Deutsch gelernt. Zu seinen Familienangehörigen im Herkunftsstaat habe er sehr selten Kontakt.

1.6. Mit (zweitem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.“2024“ (offenbar gemeint: 2025) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG neuerlich abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) sowie gemäß § 18 Abs. 1 „Ziffer“ BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).1.6. Mit (zweitem) Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.“2024“ (offenbar gemeint: 2025) wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG neuerlich abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie gemäß Paragraph 18, Absatz eins, „Ziffer“ BFA-VG der Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine abweisende Entscheidung in Bezug auf Spruchpunkt I. damit, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Er habe angegeben, dass der Streit mit der anderen Familie schon sein ganzes Leben lang andauere und sein Großvater und Vater trotzdem unbehelligt in Indien leben und die Felder bewirtschaften hätten können. Es sei nicht plausibel, dass die gegnerische Familie über 22 Jahre warten sollte, bevor sie aktiv geworden sei. Gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spreche auch, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die feindliche Familie habe nicht ihm persönlich, sondern nur anderen Dorfbewohnern gedroht. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Fluchtgrund seien nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und unplausibel gewesen. Am Ende der Einvernahme habe der Beschwerdeführer noch erklärt, dass ein Politiker im Gefängnis sei, nur weil er Sikh sei. Unklar geblieben sei jedoch, wie diese Vorfälle in Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers stehen sollen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine abweisende Entscheidung in Bezug auf Spruchpunkt römisch eins. damit, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht habe glaubhaft machen können. Er habe angegeben, dass der Streit mit der anderen Familie schon sein ganzes Leben lang andauere und sein Großvater und Vater trotzdem unbehelligt in Indien leben und die Felder bewirtschaften hätten können. Es sei nicht plausibel, dass die gegnerische Familie über 22 Jahre warten sollte, bevor sie aktiv geworden sei. Gegen die Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens spreche auch, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, die feindliche Familie habe nicht ihm persönlich, sondern nur anderen Dorfbewohnern gedroht. Die Aussagen des Beschwerdeführers zu diesem Fluchtgrund seien nicht nachvollziehbar, widersprüchlich und unplausibel gewesen. Am Ende der Einvernahme habe der Beschwerdeführer noch erklärt, dass ein Politiker im Gefängnis sei, nur weil er Sikh sei. Unklar geblieben sei jedoch, wie diese Vorfälle in Zusammenhang mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers stehen sollen.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung binnen offener Frist eine Beschwerde.

1.8. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2025, GZ. W123 2298823-2/2E, hinsichtlich Spruchpunkt VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als unzulässig erklärt.1.8. Dieser Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2025, GZ. W123 2298823-2/2E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG als unzulässig erklärt.

Es wurde im Wesentlichen festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht habe glaubhaft machen können, dass er bei einer allfälligen Rückkehr nach Indien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt wäre bzw. ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.

Ferner habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er im Falle einer Abschiebung nach Indien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht werde oder eine Rückkehr nach Indien für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

Im Fall seiner Rückkehr nach Indien verfüge der Beschwerdeführer zudem über die Möglichkeit, außerhalb seiner Heimatstadt zu leben und einer Beschäftigung nachzugehen. Selbst für den Fall der Wahrunterstellung seiner vorgebrachten Verfolgung stünde dem Beschwerdeführer in Indien eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung. Gründe, die erkennen ließen, dass dem Beschwerdeführer, der in Indien sozialisiert, im erwerbsfähigen Alter, männlich und arbeitsfähig sei sowie über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge, die Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Indiens, wo ihm keine Verfolgung drohe, nicht zumutbar wäre oder er dort kein Fortkommen hätte, seien nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer verfüge über keine Familienangehörigen in Österreich. Es lägen auch keine sonstigen integrationsbegründenden Merkmale im Bundesgebiet vor.

1.9. Der Verwaltungsgerichtshof wies den Antrag des Beschwerdeführers, ihm für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis die Verfahrenshilfe zu bewilligen, mit Beschluss vom 30.05.2025, Ra 2025/28/0127-4, ab.

2. Gegenständliches (zweites) Verfahren:

2.1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.12.2025 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab er dabei unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi insbesondere an, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können.

Dazu befragt, weshalb er nun einen (neuerlichen) Asylantrag stelle und was sich seit seinem rechtskräftig entschiedenen Verfahren verändert habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Onkel habe ihm vor drei Monaten erzählt, dass seine Feinde nach ihm suchten und bei ihm zuhause gewesen und gesagt hätten, dass sie den Beschwerdeführer umbringen würden, sollten sie ihn finden. „Es“ seien Mitglieder der regierenden Partei, gegen „sie“ sei der Beschwerdeführer machtlos.

2.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 12.01.2025 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi zunächst zu Protokoll, körperlich und geistig zur Durchführung der Einvernahme in der Lage zu sein.

Der Beschwerdeführer erklärte, er wisse, dass gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen worden sei. Daher habe er das Land verlassen. Er sei im Juli 2025 nach Italien gereist. Von dort sei er im November 2025 wieder nach Österreich eingereist, weil er einen Anruf erhalten habe, dass sein Leben „weiterhin“ in Gefahr sei.

Zu seinen Fluchtgründen befragt führte der Beschwerdeführer an, dass er zuhause angerufen habe. Auf sein Haus sei geschossen worden, sein Leben sei in Gefahr, auch seine Familie sei bedroht worden. In Indien habe der Beschwerdeführer „Waris Ounjab“ unterstützt und habe Probleme mit der „NJP-Partei“ bekommen. Zuvor habe er Probleme mit der Familie gehabt, aber jetzt habe er „Partei Probleme“.

Zu seiner Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den Tempel gehe, wo er Essen bekomme. Er wohne in einer Wohngemeinschaft mit drei Indern. Er habe etwas Deutsch gelernt. Gearbeitet habe er „in den Mitgliedstaaten“ noch nie.

2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt VI.).2.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.01.2026 wurde der (zweite) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer sein Vorbringen im gegenständlichen Verfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubhaft beurteiltes Vorbringen gestützt bzw. sein Vorbringen darauf aufgebaut habe. Daher sei auch sein nunmehriges Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Abgesehen davon mangle es dem neu behaupteten Fluchtgrund – die behaupteten Probleme aufgrund seiner Parteizugehörigkeit – an einem glaubhaften Kern und würde dieser keinen berücksichtigungswürdigen neuen Sachverhalt darstellen.

Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei gegenständlich gemäß § 55 Abs. 1a FPG abzusehen gewesen.Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der zurückweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Von der Erteilung einer Frist für die freiwillige Ausreise sei gegenständlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG abzusehen gewesen.

2.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 04.02.2026 binnen offener Frist die vorliegende Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Indien aus religiösen/politischen Gründen bzw. als Zugehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt werde. Nach der Entscheidung im Vorverfahren sei er aufgrund von Vorfällen, die er in der Einvernahme näher dargestellt habe, ungerechtfertigten, willkürlichen Vorwürfen seitens der indischen Behörden und schwerwiegenden Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen, wogegen er sich aufgrund der Korruption und Inkompetenz der indischen Polizei nicht wehren habe können. Infolge dieser Ereignisse seien seit dem Abschluss des Vorverfahrens neue Verfolgungsmomente aufgetreten, weshalb der Beschwerdeführer Angst um sein Leben habe. Von der belangten Behörde seien keinerlei Ermittlungen zu den vorgebrachten Fluchtgründen getätigt worden. Eine nachvollziehbare Begründung, warum das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern enthalte, sei dem Bescheid nicht zu entnehmen, weil zentrale Teile des Vorbringens nicht berücksichtigt worden seien. Der Beschwerdeführer habe infolge seines langen Aufenthalts in Österreich bereits jegliche Bindung zu Indien verloren und könne er dort im Falle einer Rückkehr keine menschenwürdige Existenz führen. In Österreich habe er hingegen umfangreiche soziale Kontakte geknüpft und die deutsche Sprache ausreichend erlernt, um sich im Alltag verständigen zu können. Der Beschwerdeführer sei integrations- wie auch arbeitswillig. Im Falle der Erteilung eines Aufenthaltstitels wäre er in der Lage, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Indien. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer bekennt sich zur Glaubensgemeinschaft des Sikhismus. Seine Muttersprache ist Punjabi.

Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus XXXX , XXXX , im Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er zwölf Jahre die Grundschule und war als Landwirt tätig. In Indien leben die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine drei Schwestern, mit denen der Beschwerdeführer selten in Kontakt steht.Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Er stammt aus römisch 40 , römisch 40 , im Bundesstaat Punjab. In Indien besuchte er zwölf Jahre die Grundschule und war als Landwirt tätig. In Indien leben die Mutter des Beschwerdeführers sowie seine drei Schwestern, mit denen der Beschwerdeführer selten in Kontakt steht.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher (zuletzt) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. 1399246210-240933874, als unbegründet abgewiesen und mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2025, GZ. W123 2298823-2/2E, hinsichtlich Spruchpunkt VII. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher (zuletzt) mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2025, Zl. 1399246210-240933874, als unbegründet abgewiesen und mit dem eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.03.2025, GZ. W123 2298823-2/2E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch sieben. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) stattgegeben und dieser ersatzlos behoben; im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens verblieb der Beschwerdeführer zunächst im Bundesgebiet, hielt sich von Juli bis November 2025 in Italien auf und stellte schließlich am 02.12.2025 den verfahrensgegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag).

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet oder in Europa keine Familienangehörigen; er verfügt auch sonst über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich. Es konnten insgesamt keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht (in Österreich) festgestellt werden.

Seit dem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz ist keine Änderung des wesentlichen Sachverhaltes oder der anzuwendenden Rechtsvorschriften eingetreten.

1.2. Zur für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Situation in Indien:

Auszug aus der Länderinformation der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu Indien (Version 9, Stand 14.04.2025):

POLITISCHE LAGE

Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vgl. Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vgl. USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023) und mit einer traditionell etablierten Demokratie (BS 19.3.2024). Andere Quellen stufen Indien dagegen als eine nur teilweise freie (FH 2025a) Wahlautokratie ein (UNIG-VDI 3.2025; vergleiche Atlantic 26.4.2024). Neben den großen nationalen Parteien, dem Kongress (in ihren Wurzeln eine sozialistisch inspirierte nationale Sammlungsbewegung), der Bharatiya Janata Party (BJP, hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien, gibt es eine Vielzahl von Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten allein oder in Koalitionen die Landesregierungen bilden, aber auch auf nationaler Ebene zunehmend nach politischer Bedeutung streben (AA 5.6.2023). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung akzeptiert den indischen Nationalstaat als legitim. Nur in einigen Gebieten, insbesondere in Zentralindien, im Nordosten und im Kaschmirtal, wird die Legitimität des Nationalstaates durch Rebellenorganisationen infrage gestellt. Der Staat behält in diesen Regionen die Kontrolle mithilfe von Gesetzen, die den Streitkräften in Konfliktgebieten besondere Befugnisse einräumen, sowie Gesetzen zur Eindämmung illegaler Aktivitäten und zum Verbot illegaler und terroristischer Organisationen (BS 19.3.2024). Die Wahlen und Auswahlverfahren der Exekutive gelten im Allgemeinen als frei und fair (FH 2025a; vergleiche USDOS 23.4.2024). Selbst unter armen und analphabetischen Bevölkerungsgruppen ist die Wahlbeteiligung hoch (BS 19.3.2024). Gemäß der indischen Verfassung ist der Staat säkular. Formal sind weder die Rechtsordnung noch die politischen Institutionen durch religiöse Dogmen definiert oder abgeleitet. Eine Ausnahme bildet das Familienrecht, das hinduistische, muslimische und christliche Bestimmungen umfasst (BS 19.3.2024).

Staatsstruktur (Exekutive und Legislative)

[Anm.: für Informationen zur Judikative siehe Kapitel Justizwesen]

Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vgl. ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Die föderal strukturierte Republik besteht (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und deren Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) aus 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten genannt) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert (ÖB New Delhi 7.2023) und folgt britischem Muster (AA 5.6.2023). Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2025a). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee, wenngleich der Premierminister über die exekutive Gewalt verfügt (KAS 7.2022). Im Juli 2022 wählten die Gesetzgeber Draupadi Murmu, die von der BJP unterstützte Kandidatin und ehemalige Gouverneurin von Jharkhand, als zweite Frau und erstes Mitglied einer indigenen Minderheit Indiens, zur Präsidentin (FH 2025a, vergleiche ÖB New Delhi 7.2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Zu seinen legislativen Befugnissen gehören, u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments, und zu seinen exekutiven Befugnissen, die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022).

Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vgl. Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen deutlich steigern und 232 Sitze erringen (BAMF 10.6.2024; vgl. Böll 12.6.2024, FH 2025a). Modis Koalitionsregierung hängt nun weitgehend von zwei wichtigen regionalen Verbündeten, der Telugu Desam Partei im südlichen Bundesstaat Andhra Pradesh und der Janata Dal (United) im östlichen Bundesstaat Bihar ab, um an der Macht zu bleiben (BAMF 10.6.2024).Die Exekutivgewalt wird durch den Premierminister ausgeübt, in der Regel dem Vorsitzenden der Mehrheitspartei in der Lok Sabha (Haus des Volkes [Anm.: Unterhaus]), und einem vom Premierminister nominierten Ministerkabinett. Sie werden vom Präsidenten ernannt und sind gegenüber der Lok Sabha verantwortlich (FH 2025a). Bei den nationalen Wahlen 2024 konnte die BJP nur mehr 240 Sitze für sich gewinnen und verlor damit die absolute Mehrheit (FH 2025a; vergleiche Böll 12.6.2024) von zuvor 272 Sitzen (Wahl 2019) (Böll 12.6.2024). Die von der BJP geführte National Democratic Alliance (NDA) gewann jedoch mit 293 (FH 2025a) bis 294 Sitzen die Mehrheit (Böll 12.6.2024), so dass Modi im Juni eine dritte Amtszeit als Premierminister antreten konnte (FH 2025a). Die oppositionelle INDIA-Allianz, angeführt von der Kongresspartei der Gandhi-Dynastie, konnte ihr Ergebnis gegenüber den letzten Wahlen d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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