TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/19 W196 2241458-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.02.2026
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Entscheidungsdatum

19.02.2026

Norm

AVG §13 Abs3
AVG §68
B-VG Art133 Abs4
FPG §88 Abs2a
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §9 Abs1
VwGVG §9 Abs1 Z1
VwGVG §9 Abs1 Z3
VwGVG §9 Abs1 Z4
VwGVG §9 Abs1 Z5
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 88 heute
  2. FPG § 88 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  3. FPG § 88 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 88 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W196 2241461-2/5E

W196 2241458-2/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX und 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, 1.) Zl. 733703903/250862613 und 2.) Zl. 791307900/250862656, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 und 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, 1.) Zl. 733703903/250862613 und 2.) Zl. 791307900/250862656, den Beschluss:

A)

Die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses durch das Bundesverwaltungsgericht werden zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX und 2.) XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, 1.) Zl. 733703903/250862613 und 2.) Zl. 791307900/250862656, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.09.2025, 1.) Zl. 733703903/250862613 und 2.) Zl. 791307900/250862656, zu Recht:

A)

Den Beschwerden wird im Übrigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.Den Beschwerden wird im Übrigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG stattgegeben und die angefochtenen Bescheide behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Erstbeschwerdeführerin (in der Folge: BF1) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (in der Folge: BF2). Gemeinsam werden die BF1 und der BF2 in der Folge als BF bezeichnet. Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation.

1. Vorverfahren (Zuerkennung und Aberkennung des Status der Asylberechtigten):

1.1. Die BF1 reiste im Jahr 2003 gemeinsam mit ihrem Ehemann und zwei damals minderjährigen Kindern illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 07.04.2004 für sich und die beiden Kinder einen Antrag auf Asylerstreckung. Dabei bezog sie sich auf die Fluchtgründe ihres Ehemannes.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 wurde der BF1 durch Erstreckung nach ihrem Ehemann Asyl gewährt bzw. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

1.3. Der BF2 wurde am 21.09.2009 im Bundesgebiet geboren. Am 21.10.2009 stellte die BF1 als gesetzliche Vertreterin für den BF2 einen Asylantrag.

1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009 wurde dem BF2 im Familienverfahren Asyl gewährt bzw. die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.

1.5. Am 11.01.2021 wurden den BF der Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU erteilt.

1.6. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) vom 08.03.2021 (BF1) bzw. vom 11.03.2021 (BF2) wurde den BF der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt.

1.7. Gegen diese Bescheide erhobene Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes (in der Folge: BVwG) jeweils vom 19.05.2021 als unbegründet abgewiesen.

2. Vorverfahren (Erste Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses):

2.1. Am 27.10.2022 stellten die BF (die BF1 für den BF2 als gesetzliche Vertreterin) einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

2.2. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des BFA jeweils vom 02.04.2023 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in ihren Anträgen ohne nähere Begründung angegeben hätten, derzeit keinen Reisepass von der russischen Botschaft zu bekommen. Damit werde nicht dargelegt, dass es den BF endgültig verunmöglicht sei, ein Reisedokument von ihrer Heimatvertretung zu erhalten. Die Bescheide erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

3. Gegenständliches Verfahren (Folgeanträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses):

3.1. Am 03.07.2025 stellten die BF die gegenständlichen Folgeanträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses.

3.2. Mit Parteiengehör vom 04.07.2025 teilte die belangte Behörde den BF zusammengefasst mit, dass die Abweisung ihrer Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses beabsichtigt sei. Ihren Anträgen würden keine Nachweise beiliegen aus denen ein Anspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses abgeleitet werden könne. Den BF wurde eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Sollte innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme bzw. keine Nachweise bei der Behörde einlangen werde das BFA die Anträge der BF abweisen.

3.3. Am 22.07.2025 langte bei der belangten Behörde eine beschwerdeseitige Stellungnahme ein. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses gestellt worden seien, da es den BF trotz mehrfacher Bemühungen nicht möglich gewesen sei, von der zuständigen russischen Auslandsvertretung einen nationalen Reisepass zu erhalten. Der BF2 sei in Österreich geboren worden. Laut Auskunft der russischen Botschaft in Wien werde dem BF2 aufgrund seiner Geburt in Österreich kein russischer Reisepass ausgestellt. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein solcher Pass nur direkt vor Ort in Russland beantragt und ausgestellt werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage sei ihnen trotz mehrfacher Nachfrage verweigert worden. Die BF1 sei jedoch nicht bereit gemeinsam mit dem BF2 nach Russland zu reisen, da sie große Sorge habe, dass er – insbesondere im Hinblick auf sein Alter – dort in ein militärisches Register aufgenommen oder anderweitig erfasst werden könnte. In Anbetracht des derzeitigen Krieges in der Ukraine und der politischen Lage in Russland halte die BF1 dies für unzumutbar und gefährlich.

Außerdem bestehe für die BF1 eine konkrete Gefahr in einen militärischen Konflikt verwickelt zu werden. Sie habe zudem große Angst davor, von den Behörden dort belästigt oder ausgefragt zu werden, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes ihrer Söhne im Alter von 19 und 26 Jahren, die theoretisch zum Militärdienst im Krieg gegen die Ukraine eingezogen werden könnten. Sie könne das Leben ihrer Kinder nicht riskieren. Eine sichere Passbeantragung bei den russischen Behörden sei somit für sie nicht möglich. Sie seien seinerzeit aus ihrem Herkunftsland vor Krieg und Gewalt geflüchtet. Eine Rückkehr in ein Kriegsumfeld – selbst nur für administrative Zwecke – komme für die BF1 auf keinen Fall in Frage. Sie sei in großer Sorge in einen Konflikt verwickelt zu werden, dem sie sich bewusst entzogen habe, um ein sicheres und friedliches Leben für ihre Kinder und sich zu ermöglichen.

Zudem würden durch das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes zahlreiche (näher genannte) Schwierigkeiten im Alltag entstehen. Etwa könne der BF2 nicht an Schulreisen teilnehmen, da er keinen gültigen Pass vorweisen könne. Die Voraussetzungen gemäß § 88 FPG seien erfüllt, da den BF die Erlangung eines nationalen Reisedokumentes aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen würden, nicht möglich sei. Zudem würden durch das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes zahlreiche (näher genannte) Schwierigkeiten im Alltag entstehen. Etwa könne der BF2 nicht an Schulreisen teilnehmen, da er keinen gültigen Pass vorweisen könne. Die Voraussetzungen gemäß Paragraph 88, FPG seien erfüllt, da den BF die Erlangung eines nationalen Reisedokumentes aus Gründen, die außerhalb ihres Einflussbereiches liegen würden, nicht möglich sei.

3.4. Mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 04.09.2025 wurden die Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF gegenüber den Anträgen vom 27.10.2022 keine neuen Sachverhalte vorgebracht hätten. Da kein neuer Sachverhalt gegeben sei, würden die Anträge aufgrund der bereits mit Bescheiden entschiedenen Sachen zurückgewiesen werden. Sollten die BF in Erwägung ziehen einen neuerlichen (dritten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, ohne dass neue bzw. geänderte Sachverhalte diesem zugrunde liegen würden, zu stellen, so werde auf die §§ 35 und 36 AVG verwiesen. 3.4. Mit den gegenständlichen angefochtenen Bescheiden des BFA jeweils vom 04.09.2025 wurden die Anträge der BF auf Ausstellung eines Fremdenpasses jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF gegenüber den Anträgen vom 27.10.2022 keine neuen Sachverhalte vorgebracht hätten. Da kein neuer Sachverhalt gegeben sei, würden die Anträge aufgrund der bereits mit Bescheiden entschiedenen Sachen zurückgewiesen werden. Sollten die BF in Erwägung ziehen einen neuerlichen (dritten) Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses, ohne dass neue bzw. geänderte Sachverhalte diesem zugrunde liegen würden, zu stellen, so werde auf die Paragraphen 35 und 36 AVG verwiesen.

3.5. Gegen diese Bescheide brachten die BF (der BF2 gesetzlich vertreten durch die BF1) mit Schreiben vom 07.10.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG ein. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Zurückweisung der Anträge rechtswidrig sei, da die Bescheide zu Unrecht von einer entschiedenen Sache ausgehen und wesentliche neue Sachverhalte verkennen würden.

3.6. Die Beschwerdevorlagen vom 13.10.2025 und die Verwaltungsakten langten am 14.10.2025 beim BVwG ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und verfügen über den Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU. Ihre Identität steht nicht fest. Die BF1 ist die leibliche Mutter des BF2. Die BF1 wurde am 25.05.1970 in Grosny in der Russischen Föderation in der Teilrepublik Tschetschenien geboren. Der BF2 wurde am 21.09.2009 im Bundesgebiet geboren. Die BF sind strafgerichtlich unbescholten.

Der BF1 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.01.2005, Zl. 03 37.039-BAT, der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom 08.03.2021, Zl. 733703903/190402075, wurde der BF1 der Status der Asylberechtigten aberkannt und der Status der subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.05.2021, GZ: W196 2241461-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Dem BF2 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.10.2009, Zl. 09 13.079-BAT, der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Mit Bescheid des BFA vom vom 11.03.2021, Zl. 791307900/190402089, wurde dem BF2 der Status des Asylberechtigten aberkannt und der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 19.05.2021, GZ: W196 2241458-1/3E, als unbegründet abgewiesen.

Die BF stellten am 27.10.2022 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Diese Anträge wurden mit rechtskräftigen Bescheiden des BFA jeweils vom 02.04.2023, Zl. 733703903/223404952 (BF1) und Zl. 791307900/223405169 (BF2), abgewiesen. In diesen Bescheiden wurden auszugsweise folgende Feststellungen getroffen:

„Die Ast ist russische Staatsbürgerin.

[…]

Die Ast gab im gegenständlichen Antrag ohne nähere Begründung an, derzeit keinen Reisepass von der russischen Botschaft zu bekommen. Damit wird nicht dargelegt, dass es dem Ast. endgültig verunmöglicht ist, ein Reisedokument von seiner Heimatvertretung zu erhalten.“

„Der Antragssteller ist afghanischer Staatsangehöriger.

[…]

Der Ast gab im gegenständlichen Antrag ohne nähere Begründung an, derzeit keinen Reisepass von der russischen Botschaft zu bekommen. Damit wird nicht dargelegt, dass es dem Ast. endgültig verunmöglicht ist, ein Reisedokument von seiner Heimatvertretung zu erhalten.“

Die BF stellten am 03.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Diese wurden mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde. Die BF stellten am 03.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Diese wurden mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen erhoben die BF fristgerecht Beschwerde.

Im Vergleich zu den Verfahren über ihre Anträge vom 27.10.2022, welche mit Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 rechtskräftig abgewiesen wurden, haben die BF im gegenständlichen Verfahren neue Gründe vorgebracht, warum sie nicht in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihren Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben der BF in ihren gegenständlichen Anträgen und einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Zumal die BF im gegenständlichen Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegten, konnte ihre Identität nicht festgestellt werden. Die Alias-Identitäten der BF im Kopf dieses Beschlusses/Erkenntnisses folgen jenen in den Entscheidungen der hg. Vorverfahren (vgl. W196 2241461-1/3E und W196 2241458-1/3E). Dass die BF1 die leibliche Mutter des BF2 ist, ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben der BF1 und einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren (vgl. W196 2241461-1 und W196 2241458-1). Die Feststellungen zum Geburtsort und Geburtstag der BF basieren auf den diesbezüglichen Angaben der BF in ihren gegenständlichen Anträgen sowie einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF gründet auf den eingeholten Strafregisterauszügen zu den BF.Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der BF und ihren Aufenthaltstiteln ergeben sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben der BF in ihren gegenständlichen Anträgen und einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Zumal die BF im gegenständlichen Verfahren keine identitätsbezeugenden Dokumente im Original vorlegten, konnte ihre Identität nicht festgestellt werden. Die Alias-Identitäten der BF im Kopf dieses Beschlusses/Erkenntnisses folgen jenen in den Entscheidungen der hg. Vorverfahren vergleiche W196 2241461-1/3E und W196 2241458-1/3E). Dass die BF1 die leibliche Mutter des BF2 ist, ergibt sich aus den insoweit unbedenklichen Angaben der BF1 und einer Einsicht in die hg. Gerichtsakten der Vorverfahren vergleiche W196 2241461-1 und W196 2241458-1). Die Feststellungen zum Geburtsort und Geburtstag der BF basieren auf den diesbezüglichen Angaben der BF in ihren gegenständlichen Anträgen sowie einer Einsicht in das Zentrale Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF gründet auf den eingeholten Strafregisterauszügen zu den BF.

Die Feststellungen zu den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 und 21.10.2009, des BFA vom 08.03.2021 und 11.03.2021 sowie den Entscheidungen des BVwG jeweils vom 19.05.2021 ergeben sich aus einer Einsicht in die hg. Gerichtsakte der Vorverfahren der BF (vgl. W196 2241461-1 und W196 2241458-1). Die Feststellungen zu den Anträgen der BF vom 27.10.2022 und den Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 ergeben sich aus einer Einsicht in diese Bescheide (vgl. gegenständlicher Verwaltungsakt BF1, AS 71 ff und W196 2241458-2/4Z) sowie in das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu den Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.01.2005 und 21.10.2009, des BFA vom 08.03.2021 und 11.03.2021 sowie den Entscheidungen des BVwG jeweils vom 19.05.2021 ergeben sich aus einer Einsicht in die hg. Gerichtsakte der Vorverfahren der BF vergleiche W196 2241461-1 und W196 2241458-1). Die Feststellungen zu den Anträgen der BF vom 27.10.2022 und den Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 ergeben sich aus einer Einsicht in diese Bescheide vergleiche gegenständlicher Verwaltungsakt BF1, AS 71 ff und W196 2241458-2/4Z) sowie in das Zentrale Fremdenregister.

Die Feststellungen wonach die BF am 03.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellten, diese mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2025 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und dass die BF fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben, basiert auf den unbedenklichen Akteninhalten, den gegenständlichen Verwaltungsakten und Gerichtsakten. Die Feststellungen wonach die BF am 03.07.2025 die gegenständlichen Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses stellten, diese mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 04.09.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurden und dass die BF fristgerecht dagegen Beschwerde erhoben, basiert auf den unbedenklichen Akteninhalten, den gegenständlichen Verwaltungsakten und Gerichtsakten.

Aus den Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 in den Vorverfahren der BF (Zl. 733703903/223404952 (BF1) und Zl. 791307900/223405169 (BF2), in der Folge als Bezugsbescheide bezeichnet) ist ersichtlich, dass an die BF ein schriftliches Parteiengehör versandt wurde, welches die BF nicht beantwortet haben und wurde hinsichtlich des BF2 festgestellt, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei (vgl. jeweils S. 2 der Bezugsbescheide). Bei beiden BF wurde insbesondere festgestellt, dass sie in ihren Anträgen im Vorverfahren ohne nähere Begründung angegeben hätten, derzeit keinen Reisepass von der russischen Botschaft zu erhalten. In den Beweiswürdigungen der Bezugsbescheide wurde weiter ausgeführt, dass die BF – überhaupt – keine Gründe dafür angegeben hätten und auch keinen Antrag bei der Vertretungsbehörde gestellt hätten (vgl. jeweils S. 8 f der Bezugsbescheide). Auch hinsichtlich eines Interesses der Republik sei keine Begründung von den BF vorgebracht worden (vgl. S. 9 f der Bezugsbescheide).Aus den Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 in den Vorverfahren der BF (Zl. 733703903/223404952 (BF1) und Zl. 791307900/223405169 (BF2), in der Folge als Bezugsbescheide bezeichnet) ist ersichtlich, dass an die BF ein schriftliches Parteiengehör versandt wurde, welches die BF nicht beantwortet haben und wurde hinsichtlich des BF2 festgestellt, dass dieser afghanischer Staatsangehöriger sei vergleiche jeweils Sitzung 2 der Bezugsbescheide). Bei beiden BF wurde insbesondere festgestellt, dass sie in ihren Anträgen im Vorverfahren ohne nähere Begründung angegeben hätten, derzeit keinen Reisepass von der russischen Botschaft zu erhalten. In den Beweiswürdigungen der Bezugsbescheide wurde weiter ausgeführt, dass die BF – überhaupt – keine Gründe dafür angegeben hätten und auch keinen Antrag bei der Vertretungsbehörde gestellt hätten vergleiche jeweils Sitzung 8 f der Bezugsbescheide). Auch hinsichtlich eines Interesses der Republik sei keine Begründung von den BF vorgebracht worden vergleiche Sitzung 9 f der Bezugsbescheide).

Im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren begründeten die BF dagegen aber sehr wohl ihre Anträge mit der am 22.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme. So führte die BF1 etwa aus, dass es den BF trotz mehrfacher Bemühungen nicht möglich gewesen sei von der zuständigen Auslandsvertretung einen nationalen Reisepass zu erhalten. Laut Auskunft der russischen Botschaft werde dem BF2 aufgrund seiner Geburt in Österreich kein russischer Reisepass ausgestellt. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein solcher Pass nur direkt vor Ort in Russland beantragt und ausgestellt werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage sei ihnen trotz mehrfacher Nachfrage verweigert worden. Die BF1 sei jedoch nicht bereit gemeinsam mit dem BF2 nach Russland zu reisen, da sie große Sorge habe, dass er – insbesondere im Hinblick auf sein Alter – dort in ein militärisches Register aufgenommen oder anderweitig erfasst werden könnte. In Anbetracht des derzeitigen Krieges in der Ukraine und der politischen Lage in Russland halte die BF1 dies für unzumutbar und gefährlich. Außerdem bestehe für die BF1 eine konkrete Gefahr in einen militärischen Konflikt verwickelt zu werden. Sie habe zudem große Angst davor, von den Behörden dort belästigt oder ausgefragt zu werden, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes ihrer Söhne im Alter von 19 und 26 Jahren, die theoretisch zum Militärdienst im Krieg gegen die Ukraine eingezogen werden könnten. Sie könne das Leben ihrer Kinder nicht riskieren. Eine sichere Passbeantragung bei den russischen Behörden sei somit für sie nicht möglich. Auch könne der BF2 nicht an Schulreisen teilnehmen und würden den BF durch das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes Schwierigkeiten im Alltag entstehen (vgl. Verwaltungsakt BF1, AS 11 f).Im gegenständlichen verwaltungsbehördlichen Verfahren begründeten die BF dagegen aber sehr wohl ihre Anträge mit der am 22.07.2025 bei der belangten Behörde eingelangten Stellungnahme. So führte die BF1 etwa aus, dass es den BF trotz mehrfacher Bemühungen nicht möglich gewesen sei von der zuständigen Auslandsvertretung einen nationalen Reisepass zu erhalten. Laut Auskunft der russischen Botschaft werde dem BF2 aufgrund seiner Geburt in Österreich kein russischer Reisepass ausgestellt. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass ein solcher Pass nur direkt vor Ort in Russland beantragt und ausgestellt werden könne. Eine schriftliche Bestätigung dieser Aussage sei ihnen trotz mehrfacher Nachfrage verweigert worden. Die BF1 sei jedoch nicht bereit gemeinsam mit dem BF2 nach Russland zu reisen, da sie große Sorge habe, dass er – insbesondere im Hinblick auf sein Alter – dort in ein militärisches Register aufgenommen oder anderweitig erfasst werden könnte. In Anbetracht des derzeitigen Krieges in der Ukraine und der politischen Lage in Russland halte die BF1 dies für unzumutbar und gefährlich. Außerdem bestehe für die BF1 eine konkrete Gefahr in einen militärischen Konflikt verwickelt zu werden. Sie habe zudem große Angst davor, von den Behörden dort belästigt oder ausgefragt zu werden, insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltes ihrer Söhne im Alter von 19 und 26 Jahren, die theoretisch zum Militärdienst im Krieg gegen die Ukraine eingezogen werden könnten. Sie könne das Leben ihrer Kinder nicht riskieren. Eine sichere Passbeantragung bei den russischen Behörden sei somit für sie nicht möglich. Auch könne der BF2 nicht an Schulreisen teilnehmen und würden den BF durch das Fehlen eines gültigen Reisedokumentes Schwierigkeiten im Alltag entstehen vergleiche Verwaltungsakt BF1, AS 11 f).

Die BF haben somit mit diesem Vorbringen im Gegensatz zum Vorverfahren im gegenständlichen Verfahren konkrete und neue Gründe vorgebracht, warum sie kein gültiges Reisedokument der Russischen Föderation erlangen könnten. Insofern war festzustellen, dass im Vergleich zu den Verfahren über ihre Anträge vom 27.10.2022, welche mit Bescheiden des BFA vom 02.04.2023 rechtskräftig abgewiesen wurden, die BF im gegenständlichen Verfahren neue Gründe vorgebracht haben, warum sie nicht in der Lage seien sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 39 Abs 2 AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, AVG werden die vorliegenden Beschwerdeverfahren aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

3.1. Zum Beschluss (Zurückweisung der Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses durch das Bundesverwaltungsgericht-Spruchteil A.):

3.1.1. In der gegenständlichen Beschwerde beantragten die BF, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses als zulässig zu erkennen und in der Sache selbst ihnen einen Fremdenpass auszustellen (vgl. Verwaltungsakt BF1, AS 39 und Verwaltungsakt BF2, AS 25). 3.1.1. In der gegenständlichen Beschwerde beantragten die BF, ihren Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses als zulässig zu erkennen und in der Sache selbst ihnen einen Fremdenpass auszustellen vergleiche Verwaltungsakt BF1, AS 39 und Verwaltungsakt BF2, AS 25).

3.1.2. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"“ eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen (vgl VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).3.1.2. Die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist auf die „Sache“ des Verfahrens beschränkt. Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist „Sache“ in einem Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die „Rechtmäßigkeit der Zurückweisung"“ eine meritorische Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht verwehrt. Andernfalls würde den Parteien eine Instanz genommen und es wäre dem Verwaltungsgericht möglich, eine Entscheidung in der Sache unter Umgehung der zuständigen Behörde zu treffen vergleiche VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002).

Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge der BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Die BF haben in der Beschwerde unter anderem beantragt, das BVwG möge einen Fremdenpass ausstellen. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht rein faktisch keinen Fremdenpass ausstellen kann, ist es ihm in diesem Fall auch verwehrt, inhaltlich darüber zu entscheiden, ob die belangte Behörde einen Fremdenpass ausstellen hätte müssen, weil es nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung entscheiden darf. Das darüber hinausgehende Begehren war daher mit Beschluss zurückzuweisen.Die belangte Behörde hat die gegenständlichen Anträge der BF wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen, ohne in der Sache zu entscheiden. Die BF haben in der Beschwerde unter anderem beantragt, das BVwG möge einen Fremdenpass ausstellen. Abgesehen davon, dass das erkennende Gericht rein faktisch keinen Fremdenpass ausstellen kann, ist es ihm in diesem Fall auch verwehrt, inhaltlich darüber zu entschei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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