TE Vfgh Erkenntnis 1991/12/4 G260/91, G261/91, G262/91, G263/91, G264/91, G265/91, G266/91, G267/91

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Veröffentlicht am 04.12.1991
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs3
B-VG Art140 Abs4
EStG §22 Abs1 Z1 litc idF AbgÄG 1984, BGBl 531
EStG 1988 §22 Z1 litc

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der begünstigten Besteuerung von Einkünften aus einer Tätigkeit als Berater in öffentlich geförderten Familienberatungsstellen; privatwirtschaftliche Förderung des Bundes kein sachliches Kriterium für begünstigende Behandlung von Beratereinkünften als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (und nicht als solche aus Gewerbebetrieb)

Spruch

1. Die Wortfolge "sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Abs1 Z1 litc des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, idF des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, sowie

2. die Wortfolge "- der Tätigkeit als Berater in den gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Z1 litc des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400,

werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1992 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof sind zu B588/90, B601/90, B644/90 und B64/91 vier auf Art144 B-VG gestützte Beschwerden anhängig, denen im einzelnen folgende Sachverhalte zugrunde liegen:

a) Im Verfahren B588/90:

Mit Bescheid vom 10. Februar 1989 wertete das Finanzamt Bregenz vom Beschwerdeführer in seiner Einkommensteuererklärung für 1986 deklarierte Einkünfte aus einer Tätigkeit für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle als solche aus Gewerbebetrieb und setzte für 1986 Gewerbesteuer sowie für das laufende Jahr Vorauszahlungen für Gewerbesteuer fest. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 19. März 1990 abgewiesen.

b) Im Verfahren B601/90:

Mit Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom 31. März 1987 wurden dem Beschwerdeführer anläßlich der Aufnahme der Tätigkeit eines Sozialarbeiters für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Gewerbesteuer für 1987 und die Folgejahre vorgeschrieben. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 20. März 1990 keine Folge gegeben.

c) Im Verfahren B644/90:

Mit Bescheid vom 26. Jänner 1987 setzte das Finanzamt Bregenz die von der Beschwerdeführerin für 1985 zu entrichtende Einkommensteuer gemäß §200 Abs1 BAO vorläufig fest und wertete hiebei die von der Beschwerdeführerin aus ihrer Tätigkeit als diplomierte Sozialarbeiterin erzielten Einkünfte insgesamt als solche aus Gewerbebetrieb. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 19. März 1990 insoweit Folge gegeben, als ein Teil der Tätigkeit als "Sozialpsychiaterin" (nämlich jene, die für eine bestimmte, gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. 80/1974 geförderte Familienberatungsstelle erbracht wurde) als "selbständige Arbeit" gewertet wurde, im übrigen wurde die Berufung abgewiesen.

d) Im Verfahren B64/91:

Mit Bescheid vom 10. Oktober 1990 schrieb das Finanzamt Bregenz dem Beschwerdeführer Gewerbesteuer von Einkünften vor, die dieser aus einer Tätigkeit als Sozialarbeiter für eine nicht geförderte Familienberatungsstelle erzielte und die er in seiner Einkommensteuererklärung für 1989 als Einkünfte aus selbständiger Arbeit deklariert hatte. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 27. November 1990 keine Folge gegeben.

e) Die Bescheide der Finanzlandesdirektion wurden im wesentlichen jeweils damit begründet, die Einkünfte der Beschwerdeführer aus ihrer Tätigkeit als Sozialberater seien gemäß §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 bzw. §22 Z1 litc EStG 1988 insoweit nicht als Einkünfte aus selbständiger Arbeit (sondern als solche aus Gewerbebetrieb) zu werten, als die Tätigkeit nicht für eine gemäß dem Bundesgesetz BGBl. 80/1974 (dem Familienberatungsförderungsgesetz) geförderte Familienberatungsstelle erfolge.

2. Gegen diese Bescheide der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg wenden sich die eingangs erwähnten Beschwerden, in denen die Aufhebung des jeweils angefochtenen Bescheides, in den Verfahren B588/90 und B64/91 in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. In den zu B588/90 und B64/91 protokollierten Beschwerden wird eine Rechtsverletzung wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes, nämlich (in B588/90) des §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984 bzw. (in B64/91) des §22 Z1 litc EStG 1988, in den beiden anderen eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz behauptet, und zwar ebenfalls mit der Begründung, die genannte Bestimmung des Einkommensteuergesetzes sei verfassungswidrig.

3. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß dieser Beschwerden am 26. Juni 1991 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge "sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Abs1 Z1 litc des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, idF des Abgabenänderungsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 531, sowie

der Wortfolge "- der Tätigkeit als Berater in den gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen" in §22 Z1 litc des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zu prüfen.

4. Die Bundesregierung hat im Gesetzesprüfungsverfahren von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen, aber die Setzung einer Frist gemäß Art140 Abs5 B-VG beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. In den beim Verfassungsgerichtshof zu B588/90, B601/90 und B644/90 eingebrachten drei Beschwerden geht es um die Auslegung des §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984, in der zu B64/91 eingebrachten Beschwerde um die Auslegung des (inhaltlich gleichen) §22 Z1 litc EStG 1988.

Die genannte Bestimmung des EStG 1972 in der Fassung BGBl. 531/1984 hat folgenden Wortlaut:

"§22. (1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1.a) ...

c) Einkünfte aus der therapeutischen psychologischen Tätigkeit von Personen, die die philosophischen oder geisteswissenschaftlichen Universitätsstudien mit dem Hauptfach Psychologie abgeschlossen haben, weiters Einkünfte aus der Tätigkeit als Hebamme, als freiberuflich im medizinischen Dienst im Sinne des §52 Abs4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 Tätiger sowie aus der Tätigkeit als Berater in den gemäß Bundesgesetz BGBl. Nr. 80/1974 geförderten Familienberatungsstellen."

Die genannte Bestimmung des EStG 1988 hat folgenden Wortlaut

"§22. Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind:

1. Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.

Zu diesen Einkünften gehören nur

a) ...

c) Einkünfte aus

...

- der Tätigkeit als Berater in den gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderten Familienberatungsstellen"

Die belangte Behörde hat in den Anlaßfällen die jeweils geltende dieser Bestimmungen den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt. Auch der Verfassungsgerichtshof wird jeweils diese Bestimmungen bei Prüfung der Beschwerde anzuwenden haben.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluß vom 26. Juni 1991 seine verfassungsrechtlichen Bedenken wie folgt begründet:

"Der Verfassungsgerichtshof hegt das Bedenken, daß diese Bestimmungen gegen das auch den Gesetzgeber bindende Sachlichkeitsgebot verstoßen, indem sie wesentlich Gleiches ungleich behandeln.

§22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 und §22 Z1 litc EStG 1988 scheinen nämlich die Qualifikation von Einkünften aus der Tätigkeit als 'Berater' als solche aus selbständiger Arbeit oder als solche aus Gewerbebetrieb (womit gemäß §1 Abs1 Gewerbesteuergesetz 1953 die Verpflichtung zur Entrichtung von Gewerbesteuer verbunden ist) ausschließlich davon abhängig zu machen, ob die Familienberatungsstelle, für die der Betreffende tätig wird, gemäß dem Familienberatungsförderungsgesetz (BGBl. 80/1974) gefördert wird oder nicht. Dies scheint dazu zu führen, daß Tätigkeiten, die nach allen sonst maßgeblichen Kriterien für die Abgrenzung von gewerblicher Tätigkeit und selbständiger Arbeit völlig gleich sind, ja sogar ein und dieselbe Tätigkeit, einmal als selbständige Arbeit und einmal als Gewerbebetrieb gewertet wird, und zwar nur deswegen, weil die Tätigkeit im einen Fall für eine vom Bund nach dem Familienberatungsgesetz geförderte Beratungsstelle erbracht wird, im anderen Fall für eine nicht geförderte.

Für diese Differenzierung ist dem Verfassungsgerichtshof vorerst keine sachliche Rechtfertigung erkennbar. Die in Prüfung gezogene Regelung stellt anscheinend nicht auf eine bestimmte berufliche Ausbildung oder Qualifikation (vgl. §2 Z3 des Familienberatungsförderungsgesetzes) des Steuerpflichtigen, sondern ausschließlich auf die Tatsache der - auch gar nicht dem Steuerpflichtigen selbst gewährten - Förderung nach dem Familienberatungsförderungsgesetz ab. Insbesondere kann der Verfassungsgerichtshof vorläufig nicht die von der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg in der Gegenschrift vorgebrachte Argumentation teilen, die Differenzierung erfolge, um den Aufwand der geförderten Familienberatungsstellen geringer zu halten (weil eine Gewerbesteuerbelastung der dort tätigen Berater entsprechend höhere Entgeltforderungen nach sich ziehen würde). Sollte dies nämlich das - aus den Gesetzesmaterialien nicht hervorgehende - Ziel des Gesetzgebers sein, scheint er zu dessen Erreichung ein unsachliches Mittel gewählt zu haben. Mit der Steuerbelastung des Abgabepflichtigen hat nämlich die Frage nichts zu tun, ob die Einrichtung, für die der Abgabepflichtige tätig wird, vom Bund für förderungswürdig erachtet wird oder nicht. Dazu kommt noch, daß zwischen Entfall der Gewerbebesteuerung und Höhe des von den Beratungsstellen zu bezahlenden Entgeltes kein zwingender Zusammenhang besteht.

Im übrigen ist in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, daß eine auf indirektem Weg bewirkte besondere Behandlung von Familienberatungsstellen mit Mitteln des Steuerrechts, die davon abhängt, ob die betreffende Beratungsstelle vom Bund nach dem Familienberatungsförderungsgesetz privatwirtschaftlich gefördert wird, schon deshalb unsachlich sein dürfte, weil auf die Gewährung der Bundesförderung kein Rechtsanspruch besteht (vgl. §7 Abs1 Familienberatungsförderungsgesetz). Wie aber der Verfassungsgerichtshof bereits (im Zusammenhang mit der Prüfung der Sachlichkeit von Steuerbegünstigungen anerkannter Religionsgesellschaften) ausgesprochen hat, muß - allgemein ausgedrückt - die steuerliche Berücksichtigung bestimmter Umstände von Faktoren abhängen, deren Vorliegen in einem Verfahren, auf dessen Durchführung der Betroffene einen Anspruch hat, geprüft werden kann (vgl. VfSlg. 11931/1988)."

3. Diese Bedenken, die im wesentlichen darauf beruhen, daß die der Prüfung unterzogenen Bestimmungen insofern gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, als sie die steuerliche Begünstigung von Einkünften aus der Tätigkeit als "Berater" ausschließlich davon abhängig machen, ob diese Tätigkeit für eine nach dem Familienberatungsförderungsgesetz geförderte Beratungsstelle ausgeübt wird oder nicht, konnten auch im Gesetzesprüfungsverfahren nicht ausgeräumt werden. Daß für die steuerrechtliche Behandlung eines "Beraters" entscheidend ist, ob er für eine Institution tätig ist, die eine privatwirtschaftliche Förderung durch den Bund erfährt, auf die im übrigen kein Rechtsanspruch besteht, führt zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung ein und derselben Tätigkeit.

Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen waren daher als verfassungswidrig aufzuheben.

Wenngleich die Regelung des §22 Abs1 Z1 litc EStG 1972 idF BGBl. 531/1984 ihren zeitlichen Anwendungsbereich bereits verloren hat, war im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu Abgabengesetzen mit beschränktem zeitlichen Anwendungsbereich (s. VfSlg. 8709/1979, S. 417, und die dort angeführte Vorjudikatur) mit einer Aufhebung nach Abs3 des Art140 B-VG und nicht mit einem Ausspruch nach Abs4 der genannten Verfassungsbestimmung vorzugehen.

4. Die übrigen Aussprüche beruhen auf Art140 Abs5 und 6 B-VG, wobei die Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstellen gemäß dem Antrag der Bundesregierung festgesetzt wurde. Im Hinblick darauf, daß die Aufhebung aus technischen Gründen erst nach dem 31. Dezember 1991 kundgemacht werden kann, wird die gesetzte Frist ein Jahr nicht übersteigen (vgl. VfSlg. 10730/1985 S. 854 und 10731/1985 S. 876).

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Einkommensteuer, Familienberatung, Einkunftsarten Arbeit selbständige (Einkommensteuer), Einkunftsarten Gewerbebetrieb (Einkommensteuer), Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1991:G260.1991

Dokumentnummer

JFT_10088796_91G00260_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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