Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
I423 2318170-1/8E, I423 2318170-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (I.) und beschließt (II.) durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ilhan KIZILDAG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt (römisch eins.) und beschließt (römisch zwei.) durch die Richterin Mag. Daniela GREML über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Ilhan KIZILDAG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt V. zu lauten hat:römisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch fünf. zu lauten hat:
„Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ „Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF wird gegen Sie ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
II. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, beantragte in Österreich am 20.04.2011 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.05.2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der [damals] Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2011 ab. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, beantragte in Österreich am 20.04.2011 internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.05.2011 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der [damals] Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2011 ab.
2. Am 04.10.2012 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, am selben Tag stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.10.2012 wurde der faktische Abschiebeschutz aufgehoben. Mit Beschluss vom 24.10.2012 stellte der [damals] Asylgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest.
3. Durch selbst zugefügte Verletzungen entzog sich der Beschwerdeführer seiner Flugabschiebung am 26.10.2012. Ab 22.10.2012 trat er in einen Hungerstreik. Eine weitere, für 12.11.2012 gebuchte Flugabschiebung scheiterte, da er eine solche am Flughafen verweigerte. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen und verblieb im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 25.05.2013 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers zurück- und der Beschwerdeführer ausgewiesen.
4. Am 21.11.2015 ehelichte er eine bulgarische Staatsangehörige.
5. Am 12.05.2021 ersuchte die MA35 um Überprüfung hinsichtlich des Verdachts einer Aufenthaltsehe. Ein Erhebungsbericht wurde mit 24.06.2021 erstattet.
6. Einlangend mit 26.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer per E-Mail über seinen Rechtsanwalt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG 2005. Mit 01.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, persönlich den Antrag zu stellen sowie Unterlagen nachzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer am 12.01.2024 nach. 6. Einlangend mit 26.07.2023 beantragte der Beschwerdeführer per E-Mail über seinen Rechtsanwalt die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG 2005. Mit 01.04.2024 wurde dem Beschwerdeführer ein Verbesserungsauftrag erteilt und ihm aufgetragen, persönlich den Antrag zu stellen sowie Unterlagen nachzureichen. Dem kam der Beschwerdeführer am 12.01.2024 nach.
7. Nachdem der Beschwerdeführer einem Ladungstermin nach Mitteilung einer Erkrankung nicht nachgekommen ist, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, am 15.04.2024 einen Ladungsbescheid.
8. Am 30.04.2024 fand vor dem BFA die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt.
9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf § 55 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Ihm wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte am 11.06.2025 per E-Mail ein.9. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 02.06.2025 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Abweisung seines Antrags auf Paragraph 55, AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei. Ihm wurde eine Frist von einer Woche ab Zustellung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Eine solche langte am 11.06.2025 per E-Mail ein.
10. Mit Bescheid des BFA vom 16.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt IV.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). 10. Mit Bescheid des BFA vom 16.07.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ausgesprochen (Spruchpunkt römisch vier.) und ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
11. In der gegen diesen Bescheid am 18.08.2025 eingelangten Beschwerde wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach § 55 AsylG 2005 vorliegen würden. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Am 26.08.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.11. In der gegen diesen Bescheid am 18.08.2025 eingelangten Beschwerde wurde zusammengefasst dargelegt, dass die Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 55, AsylG 2005 vorliegen würden. Weiters wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt. Am 26.08.2025 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
12. Am 02.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seines Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache einvernommen wurde. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, kinderlose Beschwerdeführer ist ein Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig. Er leidet an einer ausgeprägten linkskonvexen Skoliose, einem hochgradig osteochondrotischen Segment im L3/L4 und an multisegmentalen Facettengelenksarthrosen in den distalen Segmenten sowie einer Streckfehlhaltung. Degenerative Veränderungen liegen auch im Segment L2/L4 rechts vor. Eine medizinische Behandlung in der Türkei ist sowohl verfügbar, als auch leistbar.
Er ist in XXXX geboren, hat fünf Jahre lang die Volksschule besucht und war dann als Lehrling in einer Bäckerei erwerbstätig. Danach ging er unterschiedlichen Tätigkeiten nach und war unter anderem auf Baustellen und in der Landwirtschaft tätig. In Österreich erlernte er das Kochen. Der Beschwerdeführer hat die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen. Er ist in römisch 40 geboren, hat fünf Jahre lang die Volksschule besucht und war dann als Lehrling in einer Bäckerei erwerbstätig. Danach ging er unterschiedlichen Tätigkeiten nach und war unter anderem auf Baustellen und in der Landwirtschaft tätig. In Österreich erlernte er das Kochen. Der Beschwerdeführer hat die Chance, auch hinkünftig am türkischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Am 20.04.2011 beantragte der Beschwerdeführer in Österreich internationalen Schutz.
Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.05.2011, Zl. XXXX , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der [damals] Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2011, Zl. XXXX , rechtskräftig am 29.09.2011, ab. Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 31.05.2011, Zl. römisch 40 , sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der [damals] Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 26.09.2011, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 29.09.2011, ab.
Am 04.10.2012 wurde der Beschwerdeführer in Schubhaft genommen, am selben Tag stellte er einen Asylfolgeantrag.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.10.2012, Zl. XXXX , erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Mit Beschluss vom 24.10.2012, Zl. XXXX , stellte der [damals] Asylgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 16.10.2012, Zl. römisch 40 , erfolgte die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes. Mit Beschluss vom 24.10.2012, Zl. römisch 40 , stellte der [damals] Asylgerichtshof die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest.
Ab 22.10.2012 trat der Beschwerdeführer in einen Hungerstreik. Durch selbst zugefügte Schnittverletzungen entzog er sich seiner Flugabschiebung am 26.10.2012. Im Weiteren fügte er sich am 11.11.2012 mit den wegen akuter Rückenschmerzen bereitgestellten Krücken selbst Hämatome zu. Eine für 12.11.2012 gebuchte Flugabschiebung scheiterte, da der Beschwerdeführer eine solche am Flughafen verweigerte. Am 13.11.2012 wurde er daher aus der Schubhaft entlassen. Er verblieb weiterhin im Bundesgebiet.
Mit Bescheid vom 25.05.2013 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers zurück- und der Beschwerdeführer ausgewiesen.
Am 21.11.2015 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt in XXXX eine am XXXX geborene bulgarische Staatsangehörige. Am 26.11.2015 beantragte er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern und berief sich dabei auf die geschlossene Ehe. Am 15.12.2015 wurde ihm für den Gültigkeitszeitraum 07.12.2015 bis 07.12.2020 eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 NAG ausgefolgt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX , XXXX , rechtskräftig am 23.05.2018, wurde die Ehe geschieden. Am 21.11.2015 heiratete der Beschwerdeführer vor dem Standesamt in römisch 40 eine am römisch 40 geborene bulgarische Staatsangehörige. Am 26.11.2015 beantragte er die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern und berief sich dabei auf die geschlossene Ehe. Am 15.12.2015 wurde ihm für den Gültigkeitszeitraum 07.12.2015 bis 07.12.2020 eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, NAG ausgefolgt. Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , römisch 40 , rechtskräftig am 23.05.2018, wurde die Ehe geschieden.
Am 05.06.2020 zeigte der Beschwerdeführer die Scheidung an und beantragte die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 08.09.2020 erstattete die Behörde Strafanzeige gemäß § 77 Abs. 1 NAG, da der Beschwerdeführer die Scheidung nicht binnen Einmonatsfrist angezeigt hat. Am 05.06.2020 zeigte der Beschwerdeführer die Scheidung an und beantragte die Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Am 08.09.2020 erstattete die Behörde Strafanzeige gemäß Paragraph 77, Absatz eins, NAG, da der Beschwerdeführer die Scheidung nicht binnen Einmonatsfrist angezeigt hat.
Nach Einlangen eines anonymen Hinweises am 11.11.2020 ersuchte die NAG-Behörde mit 12.05.2021 um Überprüfung der Ehe. Im Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion vom 24.06.2021 wurde festgehalten, dass aufgrund massiver Widersprüche in der Befragung davon ausgegangen werden könne, dass die vom Beschwerdeführer mit der bulgarischen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe lediglich den Zweck hatte, dem Beschwerdeführer einen rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich zu sichern.
Mit Bescheid vom 15.09.2021 wurde das aufgrund des Antrags vom 26.11.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 54 NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt I.) und der zugrunde liegende Antrag abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt II.). In dem dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.01.2022 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.11.2015 zurück, am 26.01.2022 zog er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. zurück. Mit Beschluss des LVwG XXXX vom 26.01.2022, XXXX , rechtskräftig am 08.02.2022, wurde das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt I. eingestellt und Spruchpunkt II. ersatzlos behoben. Mit Bescheid vom 15.09.2021 wurde das aufgrund des Antrags vom 26.11.2015 auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG geführte und rechtskräftig abgeschlossene Verfahren von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt römisch eins.) und der zugrunde liegende Antrag abgewiesen, da der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle (Spruchpunkt römisch zwei.). In dem dagegen erhobenen Beschwerdeverfahren zog der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25.01.2022 den verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.11.2015 zurück, am 26.01.2022 zog er im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zurück. Mit Beschluss des LVwG römisch 40 vom 26.01.2022, römisch 40 , rechtskräftig am 08.02.2022, wurde das Beschwerdeverfahren zu Spruchpunkt römisch eins. eingestellt und Spruchpunkt römisch zwei. ersatzlos behoben.
Mit Bescheid vom 16.02.2022, XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG XXXX am 30.03.2023, XXXX , als unbegründet ab. Zugleich wies es den Eventualantrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass der Beschwerdeführer zum Aufenthalt in Österreich berechtigt sei, zurück. Mit Bescheid vom 16.02.2022, römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ mangels Erfüllung der Voraussetzungen abgewiesen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das LVwG römisch 40 am 30.03.2023, römisch 40 , als unbegründet ab. Zugleich wies es den Eventualantrag, den angefochtenen