Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I403 2331726-1/6E, I403 2331726-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Ruanda, vertreten durch die Rechtsanwälte OG KOCHER & BUCHER, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ruanda, vertreten durch die Rechtsanwälte OG KOCHER & BUCHER, Friedrichgasse 31, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige von Ruanda, reiste am 05.02.2025 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen der Erstbefragung am 05.02.2025 im Wesentlichen damit begründete, dass sie in Ruanda von Mitgliedern der Rebellenmiliz Mouvement du 23-mars (M23) entführt und in ein Lager in der Demokratischen Republik Kongo verbracht worden sei. Ihr sei die Flucht gelungen, doch habe man nach ihr gesucht und fürchte sie um ihr Leben. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin), eine Staatsangehörige von Ruanda, reiste am 05.02.2025 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz, den sie im Rahmen der Erstbefragung am 05.02.2025 im Wesentlichen damit begründete, dass sie in Ruanda von Mitgliedern der Rebellenmiliz Mouvement du 23-mars (M23) entführt und in ein Lager in der Demokratischen Republik Kongo verbracht worden sei. Ihr sei die Flucht gelungen, doch habe man nach ihr gesucht und fürchte sie um ihr Leben.
Am 03.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin zum ersten Mal niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde/ BFA) einvernommen und zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer Familie, den Umständen im Herkunftsstaat und ihrer Flucht aus Ruanda befragt.
Am 25.06.2025 wurde die Beschwerdeführerin zum zweiten Mal niederschriftlich durch die belangte Behörde einvernommen und führte sie, befragt zu ihren Fluchtgründen, im Wesentlichen aus, dass Soldaten der Rebellenmiliz Mouvement du 23-mars (M23) ins Haus der Beschwerdeführerin gekommen seien, um nach ihrem Vater zu suchen. Als sie ihn nicht hätten antreffen können, sei sie von den Soldaten entführt und in ein Camp der M23 in der Demokratischen Republik Kongo gebracht worden. Dort sei sie in der Küche tätig gewesen und habe begonnen, sie an der Waffe auszubilden. Sie sei auch Opfer sexueller Übergriffe geworden, ehe ihr, gemeinsam mit anderen, die Flucht aus dem Lager gelungen sei.
Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt V.). Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 03.12.2025 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei.). Zugleich wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass ihre Abschiebung nach Ruanda zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Ihr wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sei.
Am 29.12.2025 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und wurde die inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert. Im Wesentlichen wurde dabei vorgebracht wie folgt: „(…) Einen Blick auf die aktuelle Situation in Ruanda liefert etwa eine von der Rechtsvertretung im April 2024 durchgeführte Schnellrecherche, welche das Vorbringen der Antragstellerin vor dem aktuellen Hintergrund glaubwürdig erscheinen lässt, zumal sich an den Verhältnissen in der Auseinandersetzung um Regionen im Ost-Kongo bis zum fluchtauslösenden Übergriff gegenüber der BF nichts Wesentliches geändert hat. Die belangte Behörde hielt der BF zunächst vor, dass diese bei der Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ihr Vorbringen nicht glaubhaft machen konnte. Insbesondere zu dem vorgebrachten Umstand, dass die Rebellen der M23 Bewegung auch in Ruanda Zwangsrekrutierungen vornehmen, um ihre militärischen Interessen im Kongo zu verfolgen, führt die belangte Behörde an, dass es keine Berichte über Zwangsrekrutierung von Ruandesen in den Reihen der M23 gebe. In diesem Zusammenhang verkennt die belangte Behörde, dass nach dem Vorbringen der BF die Zwangsrekrutierungen selbst nach dem Recht der Republik Ruanda ohne gesetzliche Grundlage erfolgen. (…) Indes ist nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde von keiner asylrelevanten Verfolgung der BF ausgeht. Es wird außer Acht gelassen, dass die BF die geschilderten Rekrutierungsversuche glaubhaft darlegen konnte und sie aufgrund des Vermerks auf der Liste auch den Behörden namentlich bekannt ist. Es besteht daher weiterhin die Gefahr der Zwangsrekrutierung der BF. (…)“
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 12.01.2026 vorgelegt und langten am 13.01.2026 in der Gerichtsabteilung der zuständigen Richterin ein. Am 16.02.2026 wurde eine mündliche Verhandlung abgehalten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:
Die volljährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Ruanda. Sie gehört der Volksgruppe der Hutu an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Ihre Identität steht fest.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist erwerbsfähig.
Die Beschwerdeführerin ist in XXXX , Ruanda, geboren, spricht Kinyarwanda als Muttersprache sowie Suaheli, Englisch und Französisch und hat im Herkunftsstaat für 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin für zwei Jahre an der Universität in XXXX „Business Management“ studiert, wobei sie noch keinen Abschluss gemacht hat. Die Beschwerdeführerin ist in römisch 40 , Ruanda, geboren, spricht Kinyarwanda als Muttersprache sowie Suaheli, Englisch und Französisch und hat im Herkunftsstaat für 12 Jahre die Schule besucht und mit Matura abgeschlossen. Im Anschluss hat die Beschwerdeführerin für zwei Jahre an der Universität in römisch 40 „Business Management“ studiert, wobei sie noch keinen Abschluss gemacht hat.
Im Herkunftsstaat leben nach wie vor der Vater, die Mutter, ein Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin. Gemeinsam mit ihrer Familie hat die Beschwerdeführerin in einem Haus in XXXX gelebt, welches im Eigentum der Familie der Beschwerdeführerin steht. Der Vater der Beschwerdeführerin war Soldat in der Armee des früheren Präsidenten von Ruanda. Die Eltern der Beschwerdeführerin bewirtschaften eine Landwirtschaft und verkaufen Teile der Erträge auf dem Markt. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt mittlerweile in Tansania. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter und ihrem in Tansania aufhältigen Bruder in Kontakt.Im Herkunftsstaat leben nach wie vor der Vater, die Mutter, ein Bruder und die Schwester der Beschwerdeführerin. Gemeinsam mit ihrer Familie hat die Beschwerdeführerin in einem Haus in römisch 40 gelebt, welches im Eigentum der Familie der Beschwerdeführerin steht. Der Vater der Beschwerdeführerin war Soldat in der Armee des früheren Präsidenten von Ruanda. Die Eltern der Beschwerdeführerin bewirtschaften eine Landwirtschaft und verkaufen Teile der Erträge auf dem Markt. Ein Bruder der Beschwerdeführerin lebt mittlerweile in Tansania. Die Beschwerdeführerin steht mit ihrer Mutter und ihrem in Tansania aufhältigen Bruder in Kontakt.
Die Beschwerdeführerin reiste am 30.01.2025 von Ruanda nach Uganda, vom Flughafen Entebbe am 04.02.2025 mittels Flugzeug und unter Verwendung eines gefälschten Reisepasses nach Österreich und stellte am 05.02.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Seit dem 18.02.2025 ist die Beschwerdeführerin durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.
Die Beschwerdeführerin lebte vom 04.04.2025 bis 01.08.2025 bei einer Familie in Graz und seit dem 01.08.2025 bei einem Bekannten, welchen sie aus der Kirchengemeinde und der ruandischen Community in Österreich kennt, ebenfalls in Graz.
Die Beschwerdeführerin hat keine Verwandten in Österreich oder in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
In Österreich besuchte die Beschwerdeführerin ab Mai 2025 einen Deutschkurs A1.1, vom 06.10.2025 bis zum 28.11.2025 einen Deutschkurs A1 und vom 09.12.2026 bis zum 20.02.2026 einen Deutschkurs A2 und ist sie zur Prüfung A2 am 21.02.2026 angemeldet. Für einen Vorbereitungslehrgang an der Schule für Sozialbetreuungsberufe ab September 2026 ist die Beschwerdeführerin ebenso angemeldet. Die Beschwerdeführerin stellte im Mai 2025 beim AMS einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung, welcher jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerdeführerin verfügt über einen Vorvertrag, wonach sie – sobald sie die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung vorlegen kann – für 30 Stunden pro Woche zu einem Bruttomonatsgehalt in der Höhe von EUR 1519,50 arbeiten kann. Sie hat vom 06.02.2025 bis zum 04.04.2025 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung bezogen und ist seit dem 17.04.2025 bei der österreichischen Gesundheitskasse selbstversichert. In ihrer Freizeit nimmt die Beschwerdeführerin an Deutschkonversations-Einheiten teil, besucht die Kirche in Karlau und St. Andrä und nimmt an interkulturellen ruandisch-österreichischen Veranstaltungen teil, woher die Beschwerdeführerin auch ihre Sozialkontakte bezieht. Sie ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution noch geht sie einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach.
Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin unterliegt im Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner Verfolgung durch Mitglieder der M23 und droht ihr im Falle einer Rückkehr auch keine Zwangsrekrutierung durch die Rebellenmiliz. Ihr diesbezügliches Vorbringen ist nicht glaubhaft.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vgl. DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018). Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vergleiche DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018).
Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vgl. SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018). Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vergleiche SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. Ein Ruanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018).
Im Feber 2018 haben Sicherheitskräfte gegen protestierende Flüchtlinge im Lager Kiziba Waffengewalt angewandt. Von den ca. 700 Demonstranten wurden mindestens fünf getötet, weitere 15 verletzt (SO 23.2.2018). Es gibt auch weiterhin zahlreiche Berichte über willkürliche und extra-legale Tötungen und einige Berichte über Verschwindenlassen.
Außerdem gibt es zahlreiche Berichte über die Misshandlung von Verhafteten und Häftlingen. Regelmäßig kommt es zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen ohne ordentliches Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018).
Quellen:
- DS - Der Standard (15.9.2018): Ruandische Oppositionsführerin überraschend aus Haft freigelassen, https://www.derstandard.at/2000087412199/Ruandische-Oppositionsfuehrerin-ueberraschend-aus-Haft-freigelassen, Zugriff 29.10.2018
- DW - Deutsche Welle (5.10.2018): Präsidenten-Rivalin in Ruanda auf Kaution frei, https://www.dw.com/de/pr%C3%A4sidenten-rivalin-in-ruanda-auf-kaution-frei/a-45775267, Zugriff 29.10.2018
- DW - Deutsche Welle (15.9.2018): Ruandas Oppositionsführerin Ingabire ist frei, https://www.dw.com/de/ruandas-oppositionsführerin-ingabire-ist-frei/a-45498405, Zugriff 29.10.2018
- DW - Deutsche Welle (1.9.2018): Ruanda: Parlamentswahl ohne Wirkung? https://www.dw.com/de/ruanda-parlamentswahl-ohne-wirkung/a-45297092, Zugriff 29.10.2018
- SO - Spiegel Online (23.2.2018): Polizei erschießt bei Protesten fünf Flüchtlinge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ruanda-polizei-erschiesst-bei-protesten-fuenf-fluechtlinge-a-1195069.html, Zugriff 29.10.2018
- SZ - Süddeutsche Zeitung (1.10.2018): Eine Stiftung stiftet Unruhe, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-eine-stiftung-stiftet-unruhe-1.4152817, Zugriff 29.10.2018
- SZ - Süddeutsche Zeitung (22.8.2018): Lichtblick mit Schatten, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-lichtblick-mit-schatten-1.4101214, Zugriff 29.10.2018
- TS - Tagesschau.de (2.9.2018): Kritik trotz spürbarer Fortschritte, https://www.tagesschau.de/ausland/ruanda-129.html, Zugriff 29.10.2018
- USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436394.html, Zugriff 29.10.2018
Politische Lage
Ruanda ist eine Präsidialrepublik. Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Amtierender Präsident und damit Staatschef ist seit April 2000 Paul Kagame (RPF – Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der Präsident wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt. Die letzte Präsidentschaftswahlen fanden planmäßig, fast auf den Tag genau nach sieben Jahren Amtszeit, am 4.8.2017 statt. Mit dem amtlichen Endergebnis von 98,79 Prozent wurde der amtierende Präsident Kagame zum dritten Mal im Amt bestätigt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel am Ausgang dieser Präsidentschaftswahlen. Einzig festzuhaltende Beobachtungen dabei sind die landesweit friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Das außergewöhnlich hohe Wahlergebnis für Präsident Paul Kagame wurde weitgehend kaum in Frage gestellt. Die eigentliche Fragestellung gilt dem außergewöhnlichen Wahlkampf. Dabei demonstrierten der Präsident und seine Regierungspartei RPF ihre überwältigende Überlegenheit. In allen 30 Distrikten des Landes wurden Wahlkampfveranstaltungen mit Volksfestcharakter abgehalten. Dagegen konnten die zwei weiteren Kandidaten jeweils nur bescheidene Menschenmengen um sich versammeln (GIZ 9.2017a).
Der Politiker der Grünen Partei Frank Habineza (DGPR) erhielt 0,5 Prozent, der unabhängige Kandidat Philippe Mpayimana 0,7 Prozent. Die Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen verlief nach Ansicht von Beobachtern kritisch. Bemängelt wurde z.B. die Transparenz des Zulassungsverfahrens. So wurden nur zwei oppositionelle Kandidaten zur Wahl zugelassen, während alle anderen die Voraussetzungen nicht erfüllt haben sollen. Von den Parteien stellte neben der regierenden RPF (Kagame) nur die außerparlamentarisch operierende grüne Partei (DGPR) einen Kandidaten auf. Alle übrigen verzichteten und unterstützten Präsident Kagames Kampagne (AA 8.2017a).
Bereits im Dezember 2015 wurde die ruandische Verfassung per Referendum geändert, um eine erneute Kandidatur Präsident Kagames bei den Wahlen zu ermöglichen. 98,1 Prozent der Teilnehmer am Referendum (Wahlbeteiligung 98,3 Prozent) stimmten für die Verfassungsänderung. Nach dem neuen Wortlaut der Verfassung hat Präsident Kagame das Recht zur Kandidatur für eine weitere siebenjährige sowie anschließend zwei fünfjährige Amtszeiten (insgesamt bis 2034) (AA 8.2017a).
Das Parlament besteht aus zwei Kammern: der Chamber of Deputies mit 80 Sitzen und dem Senat mit 26 Sitzen. Mitte 2015 wurden konkrete Schritte zur Umsetzung der intensiv diskutierten Verfassungsreform eingeleitet. Als erstes wurde eine groß angelegte Mobilisierungskampagne angestoßen, welche mehr als 3,7 Millionen Bürger hinter sich brachte. Die daraus resultierende Unterschriftensammlung wurde in einer Petition bei der Parlamentspräsidentin eingereicht. Dadurch wurde der Verfassungsreformprozess in Gang gesetzt. Inhaltlich ging es darum, dem amtierenden Staatsoberhaupt Paul Kagame eine dritte Kandidatur bei den im Jahr 2017 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf wurden entsprechende Artikel durch das Parlament geändert. Ein neuer Verfassungsentwurf wurde von beiden Parlamentskammern einstimmig verabschiedet und schließlich der Bevölkerung in einem Referendum vorgelegt (GIZ 9.2017a).
Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a. nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel, gemäß der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Auch Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 9.2017a).
Langanhaltende Spannungen im Land gipfelten im Jahr 1994 in einem staatlich instrumentalisierten Genozid, bei welchem bis zu eine Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte, welche auch die Mitglieder von acht politischen Parteien mit einschloss. Die Regierung wendet sich gegen die Völkermord-Ideologie und ethnischen Divisionismus (USDOS 3.3.2017).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2018
Sicherheitslage
Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018).
Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018
- BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018
- EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): Ruanda – Reisehinweise für Ruanda https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018
- FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/rwanda/, Zugriff 21.2.2018
Rechtsschutz/Justizwesen
Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 3.3.2017).
In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a).
Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 8.2017a).
Quellen:
- AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018
- GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018
- USDOS - U.S. Department of State (27.7.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2017
Sicherheitsbehörden
Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sich