Entscheidungsdatum
19.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
,
I403 2323926-1/12E
I403 2323927-1/13EI403 2323926-1/12E, I403 2323927-1/13E
I403 2323929-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde von
? XXXX , geb. XXXX , ? römisch 40 , geb. römisch 40 ,
? XXXX , geb. XXXX ,? römisch 40 , geb. römisch 40 ,
? XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch seinen Vater XXXX ? römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch seinen Vater römisch 40
alle Staatsbürger von Ghana und vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 23.09.2025, Zl. XXXX , XXXX , XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 zu Recht:alle Staatsbürger von Ghana und vertreten durch den Verein SUARA, Lerchenfelder Gürtel 45, 1160 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien (BFA-W) vom 23.09.2025, Zl. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.
II. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide wird eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 12.07.2026 gewährt.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide wird eine Frist zur freiwilligen Ausreise bis zum 12.07.2026 gewährt.
III. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. der angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der am 21.05.2025 gestellte Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage der Reisepässe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV zurückgewiesen (und nicht abgewiesen) wird. römisch drei. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. der angefochtenen Bescheide wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der am 21.05.2025 gestellte Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage der Reisepässe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV zurückgewiesen (und nicht abgewiesen) wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) ist der Vater des volljährigen XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und des minderjährigen XXXX (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer). römisch 40 (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) ist der Vater des volljährigen römisch 40 (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer) und des minderjährigen römisch 40 (im Folgenden: Drittbeschwerdeführer).
Die Beschwerdeführer stellten am 21.05.2025 schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage der Reisepässe gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 AsylG-DV, da sie die Reisepässe verloren hätten. Die Beschwerdeführer würden seit Herbst 2020 in Österreich leben und die Kinder hier die Schule besuchen. Beigelegt waren unter anderem ein Kontoauszug des Erstbeschwerdeführers, Schulzeugnisse des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, die Reisepässe in Kopie und die Geburtsurkunden in Original. Die Beschwerdeführer stellten am 21.05.2025 schriftlich einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK und einen Antrag auf Heilung des Mangels der Vorlage der Reisepässe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV, da sie die Reisepässe verloren hätten. Die Beschwerdeführer würden seit Herbst 2020 in Österreich leben und die Kinder hier die Schule besuchen. Beigelegt waren unter anderem ein Kontoauszug des Erstbeschwerdeführers, Schulzeugnisse des Zweit- und Drittbeschwerdeführers, die Reisepässe in Kopie und die Geburtsurkunden in Original.
Am 21.08.2025 erfolgte die niederschriftliche Befragung der Beschwerdeführer durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), in der die Beschwerdeführer erklärten, wegen der Schulausbildung des Zweit- und Drittbeschwerdeführers in Österreich bleiben zu wollen.
Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 23.09.2025 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.05.2025 gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Ihre Anträge auf Mängelheilung wurden gemäß § 4 Absatz 1 iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt V.).Mit gegenständlich angefochtenen Bescheiden vom 23.09.2025 wurden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK vom 21.05.2025 gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Ihre Anträge auf Mängelheilung wurden gemäß Paragraph 4, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Mit Eingabe vom 21.10.2025 wurde Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Inhaltlich wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer aufgrund der diplomatischen Funktion ihrer Mutter oftmals umgezogen seien und einen Schulabschluss in Österreich erwerben wollten. Ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet sei im Interesse des Kindeswohls gelegen und sei aufgrund der Minderjährigkeit des Drittbeschwerdeführers auch der weitere Aufenthalt seines Vaters, des Erstbeschwerdeführers, in Österreich notwendig.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2025 vorgelegt und am 03.02.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Mit Eingabe vom 18.02.2026 wurde das Beschwerdevorbringen dahingehend ergänzt, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise bis zum 12.7.2026 beantragt wurde, um es insbesondere dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer zu ermöglichen, das Schuljahr zu beenden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 30.12.2006 mit XXXX (im Folgenden: J. M. B. A.) verheiratet. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer entstammen dieser Ehe. Der Zweitbeschwerdeführer wurde 2007 in Ghana geboren, der Drittbeschwerdeführer 2010 in Deutschland. 1.1. Der Erstbeschwerdeführer ist seit 30.12.2006 mit römisch 40 (im Folgenden: J. M. B. A.) verheiratet. Der Zweit- und der Drittbeschwerdeführer entstammen dieser Ehe. Der Zweitbeschwerdeführer wurde 2007 in Ghana geboren, der Drittbeschwerdeführer 2010 in Deutschland.
1.2. Die Familie lebte von 2008 bis 2012 aufgrund der Tätigkeit von J. M. B. A. für die Botschaft der Republik Ghana in Deutschland. Danach kehrte die Familie nach Ghana zurück und lebte dann einige Jahre im Senegal, nachdem J. M. B. A. dorthin berufen worden war. Anschließend verbrachte die Familie ein Jahr in Ghana, wo die beiden jüngeren Beschwerdeführer auch für ein Jahr die Schule besuchten.
1.3. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers J. M. B. A. war von Oktober 2020 bis Dezember 2024 im diplomatischen Dienst der Botschaft der Republik Ghana als Finanzsekretärin im Bundesgebiet tätig. Sie kehrte nach Ende der Entsendung im Dezember 2024 nach Ghana zurück, arbeitet weiterhin im Außenministerium, verdient rund 5.000 Euro monatlich und wohnt in der Eigentumswohnung der Familie in XXXX . 1.3. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers J. M. B. A. war von Oktober 2020 bis Dezember 2024 im diplomatischen Dienst der Botschaft der Republik Ghana als Finanzsekretärin im Bundesgebiet tätig. Sie kehrte nach Ende der Entsendung im Dezember 2024 nach Ghana zurück, arbeitet weiterhin im Außenministerium, verdient rund 5.000 Euro monatlich und wohnt in der Eigentumswohnung der Familie in römisch 40 .
1.4. Die Beschwerdeführer halten sich seit 24.10.2020 im Bundesgebiet auf und hatten bis zum 31.10.2024 eine Legitimationskarte (aufgrund der diplomatischen Funktion von J. M. B. A. im Bundesgebiet) und waren daher bis zu diesem Zeitpunkt rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Sie verblieben aber auch nach Rückkehr von J. M. B. A. nach Ghana im Bundesgebiet. Die Kinder halten telefonisch Kontakt mit ihrer Mutter. Die Entscheidung, in Österreich zu bleiben, wurde von den Eltern des Zweit- und des Drittbeschwerdeführers in Absprache mit diesen getroffen und gründet sich auf dem Wunsch nach einer besseren Schulbildung im Vergleich zu Ghana.
1.5. Die Beschwerdeführer werden von J. M. B. A. finanziell mit 2.000 bis 2.500 Euro monatlich unterstützt und wohnen aktuell aufgrund des guten Willens einer Botschaftsmitarbeiterin kostenfrei in einer Wohnung der Botschaft der Republik Ghana. Ein Anspruch auf die Unterkunft besteht nicht.
1.6. Der unbescholtene Erstbeschwerdeführer arbeitete 2020/2021 für etwa ein Jahr als Fahrer bei einem Lieferunternehmen, beendete die Tätigkeit aber aufgrund von Hüftbeschwerden. In den letzten Monaten erhielt er ein geringfügiges Einkommen dafür, dass er im Bekanntenkreis als Modeberater tätig war. Er ist erwerbsfähig.
Er beantragte am 01.08.2024 die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Schlüsselkraft gemäß § 41 NAG und gab die Botschaft der Republik Ghana als Arbeitgeber an; der Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 26.11.2024 zurückgewiesen, da für Tätigkeiten für diplomatische Vertretungen keine Beschäftigungsbewilligung notwendig ist. Tatsächlich war er auch nie für die Botschaft tätig.Er beantragte am 01.08.2024 die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte“ als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 41, NAG und gab die Botschaft der Republik Ghana als Arbeitgeber an; der Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 26.11.2024 zurückgewiesen, da für Tätigkeiten für diplomatische Vertretungen keine Beschäftigungsbewilligung notwendig ist. Tatsächlich war er auch nie für die Botschaft tätig.
Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse und besuchte keinen Deutschkurs. Er hat Bekannte im Bundesgebiet. Seine Eltern sind verstorben, seine Geschwister und weitere Verwandte leben in Ghana. Er hat keine engen Bindungen zu Österreich, besucht hier aber regelmäßig eine katholische Kirche.
1.7. Der unbescholtene, volljährige Zweitbeschwerdeführer besucht die siebte Klasse eines Oberstufenrealgymnasiums und wies bisher einen positiven Schulerfolg auf. In der aktuellen Schulnachricht hat er allerdings vier „Nicht genügend“. Er spricht ausgezeichnet Deutsch, ist sportlich und hat einen Freundeskreis in Österreich. Er möchte sein Leben in Österreich führen und kann sich auch vorstellen, ohne seinen Vater hier zu leben.
1.8. Der minderjährige Drittbeschwerdeführer besucht die vierte Klasse einer Mittelschule und weist einen positiven Schulerfolg auf. Er spricht ausgezeichnet Deutsch und möchte nach der Mittelschule ebenfalls ein Oberstufenrealgymnasium besuchen. Er spielt in einem Fußballverein und hat einen Freundeskreis in Österreich.
1.9. Das aktuelle Schuljahr endet in Wien, dem Wohnort der Beschwerdeführer, am Freitag, den 03.07.2026.
1.10. Zur Lage in Ghana:
Politische Lage
Die Republik Ghana ist eine Präsidialdemokratie auf Grundlage der Verfassung von 1992 (AA 6.10.2023). Die Dynamik der ghanaischen Demokratie und ihr friedliches Funktionieren werden von Beobachtern einhellig gelobt. Ghana gilt derzeit als eines der dynamischsten politischen Systeme in Westafrika (FD 1.1.2023).
Der Präsident, zugleich Staatsoberhaupt und Regierungschef, wird unmittelbar von der Wählerschaft für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Er verfügt über weitreichende Befugnisse unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßig garantierten Gewaltenteilung (AA 6.10.2023).
Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vgl. FD 1.1.2023).Die aktuelle Regierungspartei New Patriotic Party (NPP) um Präsident Nana Addo Dankwa Akufo-Addo verfügt über eine knappe Mehrheit im Parlament. Die größte Oppositionspartei ist der National Democratic Congress (NDC). Die nächsten Parlaments- und Präsidentschaftswahlen sind für Ende 2024 geplant (AA 6.10.2023; vergleiche FD 1.1.2023).
Das Land hat eine Reihe friedlicher politischer Wechsel zwischen den beiden großen politischen Parteien, dem National Democratic Congress (sozialdemokratisch) und der New Patriotic Party (Mitte-Rechts) durchlebt (FD 1.1.2023).
Im Dezember 2020 wurde Präsident Nana Akufo-Addo, der Partei New Patriotic Party (NPP), für eine zweite und letzte Amtszeit wiedergewählt (FD 1.1.2023). Inländische und internationale Beobachter bewerteten die Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2020 als transparent und glaubwürdig. Vereinzelt kam es allerdings zu gewalttätigen Zwischenfällen, bei denen bis zu acht Menschen starben, einige davon durch Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Die Mitglieder des 275 Sitze zählenden Einkammerparlaments werden direkt in Einzelwahlkreisen für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Die NPP, die im vorherigen Parlament die Mehrheit hatte, und die NDC haben bei den Wahlen, die zeitgleich mit der Präsidentschaftswahl 2020 stattfanden, jeweils 137 Sitze gewonnen. Einen Sitz gewann ein Unabhängiger, der sich bereit erklärte, die NPP zu unterstützen, so dass diese Partei de facto über eine knappe Mehrheit verfügt. Die Wahlbeobachter lobten den allgemeinen Verlauf der Wahlen (FH 2023).
Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union (EU) bezeichneten den Wahlkampf als gut organisiert und im Allgemeinen friedlich, obwohl die EU-Beobachter eine mangelnde Regulierung der Wahlkampffinanzierung und einen Missbrauch staatlicher Mittel kritisierten. Die unmittelbare Zeit nach der Wahl war von Gewalt geprägt, und die nationale Polizei meldete mindestens fünf Tote in den Tagen nach der Wahl. NDC-Anhänger protestierten nach der Wahl in Teilen Ghanas und marschierten vor allem auf den Sitz der Wahlkommission in XXXX (FH 2023).Beobachter der Afrikanischen Union (AU) und der Europäischen Union (EU) bezeichneten den Wahlkampf als gut organisiert und im Allgemeinen friedlich, obwohl die EU-Beobachter eine mangelnde Regulierung der Wahlkampffinanzierung und einen Missbrauch staatlicher Mittel kritisierten. Die unmitte