Entscheidungsdatum
20.02.2026Norm
AuslBG §12bSpruch
,
W255 2327101-1/10E
W255 2327101-1/10E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Maximilian MESSINGER, LL.M. und Christina HÖFERL, BA als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025, ABB-Nr. 4597771, betreffend die Abweisung des Antrages von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft für die XXXX gemäß § 12b Z 1 AuslBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald Eppel, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter Maximilian MESSINGER, LL.M. und Christina HÖFERL, BA als Beisitzer über die Beschwerde und den Vorlageantrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch die HSP Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025, ABB-Nr. 4597771, betreffend die Abweisung des Antrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft für die römisch 40 gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.02.2026 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die russische Staatsangehörige XXXX (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 08.07.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenberaterin und -betreuerin für die Dienstgeberin, die XXXX . Laut eingereichter Arbeitgebererklärung und schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025 sei geplant, die BF als Kundenberaterin und -betreuerin mit einem Gehalt von EUR 3.225,- (laut ausgefülltem Antragsformular und Arbeitgebererklärung) oder EUR 3.325,- (laut schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025) anzustellen, die folgende Agenden im Unternehmen abdecken solle:1.1. Die russische Staatsangehörige römisch 40 (= Beschwerdeführerin, in der Folge: BF) stellte am 08.07.2025 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (in der Folge: MA35), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenberaterin und -betreuerin für die Dienstgeberin, die römisch 40 . Laut eingereichter Arbeitgebererklärung und schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025 sei geplant, die BF als Kundenberaterin und -betreuerin mit einem Gehalt von EUR 3.225,- (laut ausgefülltem Antragsformular und Arbeitgebererklärung) oder EUR 3.325,- (laut schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025) anzustellen, die folgende Agenden im Unternehmen abdecken solle:
o die Betreuung russischsprachiger Kunden der Dienstgeberin sowohl in Versicherungsfragen als auch in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die damit im Zusammenhang stehen, wie die Begleitung der Kunden bei Behördenwegen zur Übersetzung in die russische Sprache
o die Pflege von Kundenbeziehungen der Dienstgeberin
o die Verwaltung des vorhandenen Kundenstocks der Dienstgeberin und die Akquisition neuer Kunden auf den Märkten der postsowjetischen Staaten
o die Beratung von russisch-sprachigen Kunden in Versicherungsfragen unter Aufsicht und Anweisung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin
o die Übersetzung von Dokumenten in russischer Sprache für die Zwecke der Dienstgeberin;
o die Übersetzung von Dokumenten in deutscher Sprache zum Verständnis der russischsprachigen Kunden der Dienstgeberin
o Telefonate mit Kunden auch im Rahmen des Erstkontakts mit potenziellen Kunden
o Backoffice Tätigkeiten im Versicherungsbereich wie z.B. Abmeldungen, Inkassokontrolle und die Meldung von Adressänderungen
o Unterstützung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin im täglichen Geschäftsbetrieb;
o die Rechnungslegung und Ablage
o die Polizzenkontrolle und Bonifikations- und Courtagekontrolle sowie andere vergleichbare Tätigkeiten
Die erfolgreiche Verrichtung dieser Tätigkeiten erfordere laut schriftlicher Stellungnahme vom 08.07.2025 folgende Kenntnisse und Fähigkeiten:
o ausgezeichnete Russisch-Kenntnisse
o eine abgeschlossene akademische Hochschulausbildung (Linguistik, Sprachwissenschaften, Russisch)
o einschlägige Berufserfahrung im Sektor der Dienstgeberin
o starke konzeptionelle Fähigkeiten und umfassendes Verständnis der Materie
o Gründlichkeit und äußerste Sorgfalt in Bezug auf detaillierte Aufgabenstellungen
o mehrjährige Führungserfahrung
o hohe Eigenmotivation und Verantwortung
o verhandlungssichere Deutschkenntnisse
o grundlegende Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten auf den Märkten der postsowjetischen Staaten
Die BF sei bereits seit März 2025 bei der XXXX beschäftigt, weshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe. Die BF sei bereits seit März 2025 bei der römisch 40 beschäftigt, weshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis bestehe.
1.2. Am 09.07.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) übermittelt. 1.2. Am 09.07.2025 wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag seitens der MA35 an das Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) übermittelt.
1.3. Mit Schreiben des AMS vom 17.07.2025 wurde der XXXX mitgeteilt, dass die BF nach den bisher vorgelegten Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreiche. Der BF würden 30 Punkte für Qualifikation, 0 Punkte für Sprachkenntnisse, 2 Punkte für ihre Berufserfahrung und 15 Punkte für ihr Alter, somit insgesamt nur 47 von 55 nötigen Mindestpunkten angerechnet werden. Dem vorgelegten Bachelordiplom seien keine konkreten Fremdsprachenkenntnisse zu entnehmen, Sprachdiplome seien nicht vorgelegt worden. Es seien keine Nachweise für die behauptete Berufserfahrung vorgelegt worden. 1.3. Mit Schreiben des AMS vom 17.07.2025 wurde der römisch 40 mitgeteilt, dass die BF nach den bisher vorgelegten Unterlagen die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nicht erreiche. Der BF würden 30 Punkte für Qualifikation, 0 Punkte für Sprachkenntnisse, 2 Punkte für ihre Berufserfahrung und 15 Punkte für ihr Alter, somit insgesamt nur 47 von 55 nötigen Mindestpunkten angerechnet werden. Dem vorgelegten Bachelordiplom seien keine konkreten Fremdsprachenkenntnisse zu entnehmen, Sprachdiplome seien nicht vorgelegt worden. Es seien keine Nachweise für die behauptete Berufserfahrung vorgelegt worden.
Weiters wurde vom AMS festgehalten, dass die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zwingend erforderlich sei. Sofern für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation erforderlich sei, sei nachzuweisen, dass die beantragte Ausländerin ebenfalls diese Erfordernisse erfülle. Der XXXX wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. weitere Unterlagen vorzulegen.Weiters wurde vom AMS festgehalten, dass die Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens zwingend erforderlich sei. Sofern für die Ausübung der angestrebten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung, Berufserfahrung oder Zusatzqualifikation erforderlich sei, sei nachzuweisen, dass die beantragte Ausländerin ebenfalls diese Erfordernisse erfülle. Der römisch 40 wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftlich Einwendungen zu erheben bzw. weitere Unterlagen vorzulegen.
1.4. Mit Schreiben vom 30.07.2025 übermittelte die XXXX die folgenden Unterlagen an das AMS:1.4. Mit Schreiben vom 30.07.2025 übermittelte die römisch 40 die folgenden Unterlagen an das AMS:
o Studienzeitbestätigung der Universität XXXX (ordentliche Studentin des Masterstudiums „ XXXX “ seit 01.03.2024 und außerordentliche Studentin des Universitätslehrgangs Vorstudienlehrgangs von 01.10.2022 bis 31.03.2024)o Studienzeitbestätigung der Universität römisch 40 (ordentliche Studentin des Masterstudiums „ römisch 40 “ seit 01.03.2024 und außerordentliche Studentin des Universitätslehrgangs Vorstudienlehrgangs von 01.10.2022 bis 31.03.2024)
o Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem (GISA)
o Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität XXXX (Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfung Englisch als a.o. Studierende, Note: genügend) vom 31.01.2023o Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität römisch 40 (Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfung Englisch als a.o. Studierende, Note: genügend) vom 31.01.2023
o Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität XXXX (Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfung Deutsch als a.o. Studierende, Note: genügend) vom 22.11.2023o Ergänzungsprüfungszeugnis der Universität römisch 40 (Vorstudienlehrgang; Ergänzungsprüfung Deutsch als a.o. Studierende, Note: genügend) vom 22.11.2023
o Goethe Zertifikat A2 vom 16.04.2022
Dazu führte die XXXX aus, dass die BF zwecks Zulassung zum Masterstudium „ XXXX “ Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen habe müssen. Zwecks Zulassung zum ordentlichen Studium habe sie sodann Englisch- und Deutschkenntnisse auf C1 Niveau nachweisen müssen. Ihre seien daher für ihre Sprachkenntnisse zumindest 25 Punkte anzurechnen. Dazu führte die römisch 40 aus, dass die BF zwecks Zulassung zum Masterstudium „ römisch 40 “ Deutschkenntnisse auf A2 Niveau nachweisen habe müssen. Zwecks Zulassung zum ordentlichen Studium habe sie sodann Englisch- und Deutschkenntnisse auf C1 Niveau nachweisen müssen. Ihre seien daher für ihre Sprachkenntnisse zumindest 25 Punkte anzurechnen.
Weiters übermittelte die XXXX dem AMS das ausgefüllte Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die BF“. Laut diesem soll die einzustellende Person als Kundenberaterin und -betreuerin fungieren, mit einem Gehalt von EUR 3.225,- entlohnt werden und folgende Tätigkeiten ausüben:Weiters übermittelte die römisch 40 dem AMS das ausgefüllte Formular „Vermittlungsauftrag bzgl. Ersatzkraftverfahren für die BF“. Laut diesem soll die einzustellende Person als Kundenberaterin und -betreuerin fungieren, mit einem Gehalt von EUR 3.225,- entlohnt werden und folgende Tätigkeiten ausüben:
o Kundenbetreuung und -beratung insbesondere der russischsprachigen Kunden
o Kunden-Akquisition im russischsprachigen Raum
o Verwaltung des vorhandenen Kundenstocks
o Übersetzung von der deutschen in die russische Sprache in Wort und Schrift
o Betreuung russischsprachiger Kunden auch zu nicht Versicherungsfragen
o Insbesondere Begleitung bei diversen Behördenwegen zur Übersetzung
o Telefonate mit Kunden zu Auskünften
o Backoffice Tätigkeiten im Versicherungsbereich wie z.B. Adressänderungen
o Assistenz der Geschäftsführung und Büroleitung
o Rechnungslegung und Ablage
o Zahlungserinnerungen an Kunden versenden
o Polizzenkontrolle und weitere ähnliche Tätigkeiten
Für die Ausführung dieser Tätigkeiten seien folgende Kenntnisse und Qualifikationen zwingend erforderlich:
o Russischkenntnisse mindestens auf B2 Niveau
o Deutschkenntnisse mindestens auf B2 Niveau
o Einschlägige Berufserfahrung im Sektor
o Reisebereitschaft
1.5. Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass seitens der BF nicht jene Qualifikationen und Kenntnisse nachgewiesen worden seien, die von der XXXX im Ersatzkraftverfahren gefordert würden. So habe die BF keine einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Zudem entspreche die beabsichtigte Einstufung der BF gemäß Beschäftigungsgruppe C des Kollektivvertrages für Handelsangestellte nicht dem aktuell gültigen Kollektivvertrag. Daher würde die Voraussetzungen gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht vorliegen. 1.5. Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, wurde der unter Punkt 1.1. genannte Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass seitens der BF nicht jene Qualifikationen und Kenntnisse nachgewiesen worden seien, die von der römisch 40 im Ersatzkraftverfahren gefordert würden. So habe die BF keine einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Zudem entspreche die beabsichtigte Einstufung der BF gemäß Beschäftigungsgruppe C des Kollektivvertrages für Handelsangestellte nicht dem aktuell gültigen Kollektivvertrag. Daher würde die Voraussetzungen gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins, AuslBG nicht vorliegen.
1.6. Am 18.09.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS ein. Darin brachte die BF vor, dass seitens der Dienstgeberin für das Ersatzkraftverfahren zwar einschlägige Berufserfahrung in ihrem Sektor gefordert worden sei, jedoch keine diesbezügliche Mindestdauer. Die BF verfüge durch ihre Berufserfahrung bei der XXXX jedenfalls über eine sechsmonatige einschlägige Berufserfahrung. 1.6. Am 18.09.2025 brachte die BF fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.5. genannten Bescheid des AMS ein. Darin brachte die BF vor, dass seitens der Dienstgeberin für das Ersatzkraftverfahren zwar einschlägige Berufserfahrung in ihrem Sektor gefordert worden sei, jedoch keine diesbezügliche Mindestdauer. Die BF verfüge durch ihre Berufserfahrung bei der römisch 40 jedenfalls über eine sechsmonatige einschlägige Berufserfahrung.
Seitens der BF und der XXXX sei am 16.09.2025 eine Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag geschlossen worden, aufgrund derer die BF im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.325,- beziehen werde. Dies entspreche einer Überbezahlung der festgelegten Beschäftigungsgruppe D, deren Mindestentgelt mit EUR 3.303,- ausgewiesen sei. Diese Zusatzvereinbarung wurde der Beschwerde ebenso beigelegt, wie eine Kopie des Bescheides des AMS vom 24.02.2025, mit dem der XXXX die Beschäftigungsbewilligung für die BF für die berufliche Tätigkeit als Back-Office-Mitarbeiterin für die Zeit vom 03.03.2025 bis 02.03.2026, im Ausmaß von 20 Wochenstunden, erteilt wurde.Seitens der BF und der römisch 40 sei am 16.09.2025 eine Zusatzvereinbarung zum Dienstvertrag geschlossen worden, aufgrund derer die BF im Falle der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels ein monatliches Bruttogehalt von EUR 3.325,- beziehen werde. Dies entspreche einer Überbezahlung der festgelegten Beschäftigungsgruppe D, deren Mindestentgelt mit EUR 3.303,- ausgewiesen sei. Diese Zusatzvereinbarung wurde der Beschwerde ebenso beigelegt, wie eine Kopie des Bescheides des AMS vom 24.02.2025, mit dem der römisch 40 die Beschäftigungsbewilligung für die BF für die berufliche Tätigkeit als Back-Office-Mitarbeiterin für die Zeit vom 03.03.2025 bis 02.03.2026, im Ausmaß von 20 Wochenstunden, erteilt wurde.
1.7. Mit Schreiben des AMS vom 20.10.2025 wurde der BF mitgeteilt, dass im Verfahren unterschiedliche Angaben zum Anforderungsprofil gemacht worden seien. Die Angaben in der Stellenbeschreibung vom 08.07.2025 würden sich nicht mit den Angaben im Vermittlungsauftrag decken. Es sei nicht klar, welches Anforderungsprofil nun konkret für die beantragte Tätigkeit erfüllt werden müsse Es sei nicht klar, was unter „Reisebereitschaft“ zu verstehen sei. Die BF sei nicht als Dolmetscherin beantragt worden. Es erschließe sich daher nicht, weshalb eine abgeschlossene Hochschulbildung in Linguistik, Sprachwissenschaften bzw. Russisch vorliegen müsse. Gehe man vom Anforderungsprofil laut Schreiben vom 08.07.2025 aus, habe die BF selbst keine Nachweise für folgende Anforderungen erbracht:
o starke konzeptionelle Fähigkeiten und umfassendes Verständnis der Materie
o Gründlichkeit und äußerste Sorgfalt in Bezug auf detaillierte Aufgabenstellungen
o mehrjährige Führungserfahrung
o hohe Eigenmotivation und Verantwortung
o grundlegende Kenntnisse der Geschäftsgepflogenheiten auf den Märkten der postsowjetischen Staaten
Es erscheine so, als wäre die Dienstgeberin nur an der Einstellung der BF interessiert. Aus diesem Grund habe kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können. Die BF sei zudem bei der Dienstgeberin als Back-Office-Mitarbeiterin beschäftigt und nicht als Kundenberaterin für Versicherungsdienstleistungen, auch verfüge die BF über keine Berufsausbildung im Versicherungswesen. Wenn weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen (vgl. VwGH Ra 2019/09/0141 vom 29.01.2020).Es erscheine so, als wäre die Dienstgeberin nur an der Einstellung der BF interessiert. Aus diesem Grund habe kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können. Die BF sei zudem bei der Dienstgeberin als Back-Office-Mitarbeiterin beschäftigt und nicht als Kundenberaterin für Versicherungsdienstleistungen, auch verfüge die BF über keine Berufsausbildung im Versicherungswesen. Wenn weder die Berufsausbildung noch die Berufserfahrung der angestrebten Beschäftigung entspreche, sei der Antrag ohne Durchführung eines Ersatzkraftverfahrens abzulehnen vergleiche VwGH Ra 2019/09/0141 vom 29.01.2020).
1.8. Mit Schreiben vom 24.10.2025 teilte die BF mit, dass richtiggestellt werde, dass für die ausgeschriebene Stelle keine mehrjährige Führungserfahrung erforderlich sei. Eine abgeschlossene akademische Ausbildung wäre wünschenswert. Hinsichtlich der Reisebereitschaft werde ergänzt, dass dienstliche Reisen in Österreich und den Staaten der ehemaligen UDSSR vorgesehen seien und ein Gesamtausmaß von 10% der regulären Arbeitszeit erreichen können würden. Die ausgeschriebene Stelle als Kundenbetreuerin beinhalte unzweifelhaft Tätigkeitsbereiche einer Translatorin und die BF sei zu dieser Tätigkeit befähigt.
1.9. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.11.2025, ABB-Nr. 4597771, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass weiterhin nicht geklärt sei, welche Kann- und Muss-Anforderungen seitens der Dienstgeberin gestellt werden würden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, warum ein Linguistik-Studium für die Tätigkeit als Kundenbetreuerin zwingend erforderlich sein solle. Es sei ohne Angabe von Gründen von der ursprünglich geforderten Anforderung der mehrjährigen Führungserfahrung Abstand genommen worden. Aufgrund der unterschiedlichen Angaben habe das AMS kein eindeutiges Anforderungsprofil für die beantragte Position erstellen können. Es erscheine so, als wäre die Dienstgeberin nur an der Einstellung der BF interessiert. Es habe demnach kein Ersatzkraftverfahren durchgeführt werden können.
1.10. Mit Schreiben vom 17.11.2025 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
1.11. Mit Schreiben des AMS vom 20.11.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.12. Mit Urkundenvorlage vom 16.02.2026 übermittelte die BF dem Bundesverwaltungsgericht die folgenden Dokumente:
? Stellenbeschreibung für die beantragte Position (Kundenbetreuerin und -beraterin)
? Abschlusszeugnis über die allgemeine Mittelschulbildung der BF
? Beilagen zum Abschlusszeugnis der BF
1.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters und einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Geschäftsführer der XXXX als Zeuge einvernommen.1.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 18.02.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein der BF, ihres rechtsfreundlichen Vertreters und einer Vertreterin des AMS durch. Im Zuge der Verhandlung wurde der Geschäftsführer der römisch 40 als Zeuge einvernommen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF ist am XXXX geboren. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation. 2.1.1. Die BF ist am römisch 40 geboren. Sie ist Staatsangehörige der Russischen Föderation.
2.1.2. Die BF hat im Juni 2017 die allgemeine Mittelschule im „ XXXX “ in XXXX erfolgreich absolviert. 2.1.2. Die BF hat im Juni 2017 die allgemeine Mittelschule im „ römisch 40 “ in römisch 40 erfolgreich absolviert.
2.1.3. Die BF hat im Juni 2021 das Bachelorstudium „Linguistik“ an der XXXX für Wirtschaft in XXXX erfolgreich absolviert.2.1.3. Die BF hat im Juni 2021 das Bachelorstudium „Linguistik“ an der römisch 40 für Wirtschaft in römisch 40 erfolgreich absolviert.
2.1.4. Die BF betrieb von 01.10.2022 bis 31.03.2024 als außerordentliche Studentin und betreibt seit 01.03.2024 als ordentliche Studentin das Masterstudium „ XXXX “ an der Universität XXXX . 2.1.4. Die BF betrieb von 01.10.2022 bis 31.03.2024 als außerordentliche Studentin und betreibt seit 01.03.2024 als ordentliche Studentin das Masterstudium „ römisch 40 “ an der Universität römisch 40 .
2.1.5. Zur Berufserfahrung der BF:
Die BF war von 14.07.2023 bis 30.04.2024 als Serviererin bei der XXXX in Österreich geringfügig beschäftigt.Die BF war von 14.07.2023 bis 30.04.2024 als Serviererin bei der römisch 40 in Österreich geringfügig beschäftigt.
Die BF war von 01.05.2024 bis 31.07.2024 als Servicekraft bei der XXXX in Österreich beschäftigt.Die BF war von 01.05.2024 bis 31.07.2024 als Servicekraft bei der römisch 40 in Österreich beschäftigt.
Die BF ist seit 03.03.2025 im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Back-Office-Mitarbeiterin bei der XXXX in Österreich beschäftigt. Als solche übt sie Aufgaben ohne direkten Kundenkontakt aus, vermerkt Kundenänderungen (Adressänderungen etc.), unterstützt die Geschäftsführung bei der Office-Tätigkeit und administrativen Aufgaben, ordnet Unterlagen und übersetzt Dokumente. Die BF ist seit 03.03.2025 im Ausmaß von 20 Wochenstunden als Back-Office-Mitarbeiterin bei der römisch 40 in Österreich beschäftigt. Als solche übt sie Aufgaben ohne direkten Kundenkontakt aus, vermerkt Kundenänderungen (Adressänderungen etc.), unterstützt die Geschäftsführung bei der Office-Tätigkeit und administrativen Aufgaben, ordnet Unterlagen und übersetzt Dokumente.
Die verfügt über keine Berufserfahrung als Kundenbetreuerin und -beraterin. Sie verfügt über keine Berufserfahrung im Versicherungswesen mit direktem Kundenkontakt. Sie verfügt über keine Berufserfahrung als Beraterin im Versicherungswesen.
Die BF verfügt über keine Berufserfahrung im Bereich Kundenakquise.
2.1.6. Zu den Sprachkenntnissen der BF:
Die Muttersprache der BF ist Russisch. Sie verfügt über ausgezeichnete Russisch-Kenntnisse.
Die BF verfügt über Englischkenntnisse auf B2 Niveau.
Die BF verfügt über Deutschkenntnisse auf B2 Niveau.
2.1.7. Die XXXX verfügt über die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und sucht eine neue Kundenbetreuerin und -beraterin für 38,5 Wochenstunden. 2.1.7. Die römisch 40 verfügt über die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten und sucht eine neue Kundenbetreuerin und -beraterin für 38,5 Wochenstunden.
2.1.8. Die neue Kundenbetreuerin und -beraterin soll mit einem Gehalt von monatlich brutto EUR 3.225,- oder EUR 3.325,- auf Vollzeitbasis entlohnt werden.
2.1.9. Die Kundenbetreuerin und -beraterin soll folgenden Aufgabenbereich übernehmen:
o die Betreuung russischsprachiger Kunden der Dienstgeberin sowohl in Versicherungsfragen als auch in Angelegenheiten des täglichen Lebens, die damit im Zusammenhang stehen, wie die Begleitung der Kunden bei Behördenwegen zur Übersetzung in die russische Sprache
o die Pflege von Kundenbeziehungen der Dienstgeberin
o die Verwaltung des vorhandenen Kundenstocks der Dienstgeberin und die Akquisition neuer Kunden auf den Märkten der postsowjetischen Staaten
o die Beratung von russisch-sprachigen Kunden in Versicherungsfragen unter Aufsicht und Anweisung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin
o die Übersetzung von Dokumenten in russischer Sprache für die Zwecke der Dienstgeberin
o die Übersetzung von Dokumenten in deutscher Sprache zum Verständnis der russischsprachigen Kunden der Dienstgeberin
o Telefonate mit Kunden auch im Rahmen des Erstkontakts mit potenziellen Kunden
o Backoffice Tätigkeiten im Versicherungsbereich wie z.B. Abmeldungen, Inkassokontrolle und die Meldung von Adressänderungen
o Unterstützung der Geschäftsleitung der Dienstgeberin im täglichen Geschäftsbetrieb
o die Rechnungslegung und Ablage
o die Polizzenkontrolle und Bonifikations- und Courtagekontrolle sowie andere vergleichbare Tätigkeiten
2.1.10. Zu den erforderlichen Kenntnissen und Qualifikationen:
Seitens der XXXX wurden im gegenständlichen Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben dazu gemacht, welche konkreten Kenntnisse und Qualifikationen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin nachweisen können muss, sodass seitens des AMS im Hinblick auf ein mögliches Ersatzkraftverfahren kein konkretes Jobprofil samt Festlegung der geforderten Kenntnisse und Qualifikationen erstellt werden bzw. einem etwaigen Ersatzkraftverfahren zugrunde gelegt werden konnte.Seitens der römisch 40 wurden im gegenständlichen Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben dazu gemacht, welche konkreten Kenntnisse und Qualifikationen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin nachweisen können muss, sodass seitens des AMS im Hinblick auf ein mögliches Ersatzkraftverfahren kein konkretes Jobprofil samt Festlegung der geforderten Kenntnisse und Qualifikationen erstellt werden bzw. einem etwaigen Ersatzkraftverfahren zugrunde gelegt werden konnte.
In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Geschäftsführer der XXXX die unterschiedlich dargestellten Jobprofile vorgehalten und er aufgefordert, möglichst exakt zu beschreiben, welche Anforderungen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin erfüllen muss. Seitens des Geschäftsführers der XXXX wurden sodann folgende Muss-Kriterien angeführt: In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden dem Geschäftsführer der römisch 40 die unterschiedlich dargestellten Jobprofile vorgehalten und er aufgefordert, möglichst exakt zu beschreiben, welche Anforderungen die neue Kundenbetreuerin und -beraterin erfüllen muss. Seitens des Geschäftsführers der römisch 40 wurden sodann folgende Muss-Kriterien angeführt:
o ausgezeichnete Russischkenntnisse
o verhandlungssichere Deutschkenntnisse
o einschlägige Berufserfahrung in der Versicherungsbranche
o Reisebereitschaft
Im Hinblick auf die „einschlägige Berufserfahrung“ sprach sich der Geschäftsführer der XXXX dagegen aus, diese näher dahingehend zu konkretisieren, ob eine bestimmte Position in der Versicherungsbranche oder ein bestimmter Aufgabenbereich in der Versicherungsbranche oder eine bestimmte Mindestdauer dieser „einschlägigen Berufserfahrung“ gefordert werde. Er wolle eine Person, die er für den definierten Aufgabenbereich nicht einschulen müsse.Im Hinblick auf die „einschlägige Berufserfahrung“ sprach sich der Geschäftsführer der römisch 40 dagegen aus, diese näher dahingehend zu konkretisieren, ob eine bestimmte Position in der Versicherungsbranche oder ein bestimmter Aufgabenbereich in der Versicherungsbranche oder eine bestimmte Mindestdauer dieser „einschlägigen Berufserfahrung“ gefordert werde. Er wolle eine Person, die er für den definierten Aufgabenbereich nicht einschulen müsse.
Weiters wurde ausgeführt, dass folgende Fähigkeiten und Kenntnisse von Vorteil wären:
o Russisch-Native Speaker
o Universitätsabschluss oder Abschluss im Versicherungsbereich wie z.B. Versicherungskaufmann/-kauffrau
o Genauigkeit
o Vertrauenswürdigkeit
o selbständiges Arbeiten
2.11. Zum aktuellen Zeitpunkt übernimmt Frau XXXX die Aufgaben als Kundenbetreuerin und -beraterin für die XXXX . Sie ist seit 2019 für die XXXX tätig und war zuvor über 10 Jahre im Versicherungsvertrieb in Russland tätig. 2.11. Zum aktuellen Zeitpunkt übernimmt Frau römisch 40 die Aufgaben als Kundenbetreuerin und -beraterin für die römisch 40 . Sie ist seit 2019 für die römisch 40 tätig und war zuvor über 10 Jahre im Versicherungsvertrieb in Russland tätig.
2.12. Die Tätigkeitsmerkmale des Beruf Kundenbetreuer werden im AMS-Berufslexikon (https://www.berufslexikon.at/berufe/1693-KundenbetreuerIn/#beschaeftigung) wie folgt beschrieben:
KundenbetreuerInnen pflegen den Kontakt zwischen einem Unternehmen und den KundInnen. Sie besuchen die KundInnen und informieren sie über das Produkt- und Dienstleistungsangebot sowie über neue Angebote ihres Betriebes, legen Muster vor und verhandeln über Preise sowie Zahlungs- und Lieferbedingungen.
Sie erarbeiten dabei auch maßgeschneiderte Lösungen für bestehende und neue KundInnen. Oft sind sie auch für Verkaufsabschlüsse zuständig. KundenbetreuerInnen sind außerdem Ansprechpersonen für Fragen, Probleme und Reklamationen, die sie an die entsprechenden Abteilungen im Unternehmen weitergeben.
Typische Tätigkeiten sind z.B.:
o KundInnen beraten und informieren
o Anfragen entgegennehmen und bearbeiten
o Verkaufsgespräche führen
o Reklamationen bearbeiten
o Kundenkarteien pflegen und führen
Als Ausbildung kommen vor allem kaufmännische und wirtschaftliche berufsbildende Schulen in Betracht. KundenbetreuerInnen müssen auch über das jeweilige Know-how in der Branche, für die sie tätig sind, verfügen. Zusätzliche Qualifikationen, z.B. in den Bereichen Marketing und Verkauf sowie Fremdsprachenkenntnisse, sind vorteilhaft.
2.1.13. Die BF verfügt derzeit über eine „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“.
2.1.14. Am 08.07.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG iVm. §§ 12b Z 1 und 20d Abs. 1 Z 3 AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenberaterin und -betreuerin für die XXXX . 2.1.14. Am 08.07.2025 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 2, NAG in Verbindung mit Paragraphen 12 b, Ziffer eins und 20 d Absatz eins, Ziffer 3, AuslBG zwecks Zulassung als sonstige Schlüsselkraft als Kundenberaterin und -betreuerin für die römisch 40 .
2.1.15. Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, wurde der unter Punkt 2.1.14. genannte Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.2.1.15. Mit Bescheid des AMS vom 07.08.2025, ABB-Nr. 4569959, wurde der unter Punkt 2.1.14. genannte Antrag der BF auf Zulassung als sonstige Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Z1 AuslBG abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
2.1.16. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 11.11.2025, ABB-Nr. 4597771, wurde die Beschwerde der BF abgewiesen.
2.1.17. Mit Schreiben vom 17.11.2025 beantragte die BF, die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Das Geburtsdatum und die Staatsangehörigkeit der BF (Punkt 2.1.1.) ergeben sich aus dem verfahrensgegenständlichen Antragskonvolut, darin enthalten ua eine Kopie des Reisepasses der BF.
2.2.3. Die Feststellungen zur Absolvierung der allgemeinen Mittelschule (Punkt 2.1.2.) stützen sich auf die von der BF vorgelegten Diplome/Zeugnisse.
2.2.4. Die Feststellungen zur Absolvierung des Bachelorstudiums (Punkt 2.1.3.) stützen sich auf das von der BF vorgelegte Diplom.
2.2.5. Die Feststellungen zum Studium in Österreich (Punkt 2.1.4.) stützen sich auf die von der BF vorgelegten Dokumente (Studienzeitbestätigung vom 24.06.2025, Ergänzungsprüfungszeugnis im Fach Englisch, Ergänzungsprüfungszeugnis im Fach Deutsch).
2.2.6. Die Feststellungen zur Berufserfahrung der BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Bescheid des AMS vom 24.02.2025, ABB-Nr. 4526200, mit dem der XXXX eine Beschäftigungsbewilligung für die BF für die berufliche Tätigkeit als Back-Office-Mitarbeiterin für die Zeit vom 03.03.2025 bis 02.03.2026 im Ausmaß von 20 Wochenstunden erteilt wurde. 2.2.6. Die Feststellungen zur Berufserfahrung der BF (Punkt 2.1.5.) stützen sich auf die Einsichtnahme in die Daten des Dachverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger und den Bescheid des AMS vom 24.02.2025, ABB-Nr. 4526200, mit dem der römisch 40 eine Beschäftigungsbewilligung für die BF für die berufliche Tätigkeit als Back-Office-Mitarbeiterin für die Zeit vom 03.03.2025 bis 02.03.2026 im Ausmaß von 20 Wochenstunden erteilt wurde.
Sie stützen sich weiters auf die folgenden Aussagen der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:
„VR: Welche Tätigkeiten üben Sie dort seit dem 03.03.2025 aus?
BF: Ich arbeite dort als Back-Office Mitarbeiterin, ich lege neue Kunden und Verträge im System an. Wenn uns Kunden Änderungen schreiben, wie zB Adressänderungen dann lege ich diese auch an. Ich unterstütze den Z bei der Office-Tätigkeit und bei administrativen Sachen. Ich scanne zB Unterlagen, mache die Ablage, ordne Dokumente richtig zu und mache auch Polizzen-Kontrollen und Provisionsabrechnungen und unterstütze auch bei Kurtage-Abrechnungen.
[...]
VR: Haben Sie je Menschen in Versicherungsfragen beraten?
BF: Hier berate ich nicht, da ich keinen direkten Kontakt zu Kunden habe. In Russland auch nicht.
VR: Verfügen Sie über Kenntnisse im Versicherungsrecht? Kennen Sie sich mit Versicherungen aus?
BF: Ich kann nach einem Jahr Versicherungsfragen ein bisschen beantworten.
VR: Verfügen Sie über Erfahrung im Rechnungswesen?
BF: Nein.
VR: Haben Sie je beruflich Erfahrung damit gemacht, Kunden zu akquirieren?
BF: Ja, habe ich. Ich habe diese Erfahrung in Russland bei der Fa. XXXX gemacht. Nachgefragt, diese Personen haben erst unsere Firma online kontaktiert und um einen Ersttermin gebeten und den habe ich dann vereinbart. BF: Ja, habe ich. Ich habe diese Erfahrung in Russland bei der Fa. römisch 40 gemacht. Nachgefragt, diese Personen haben erst unsere Firma online kontaktiert und um einen Ersttermin gebeten und den habe ich dann vereinbart.
VR: Haben Sie je Erfahrung damit gemacht, dass Sie selbst Menschen ansprechen, ob sie Kunden werden wollen, wie zB dass Sie diese auf der Straße ansprechen?
BF: Nein.“
Seitens der BF wurde zwar behauptet, dass sie in der Russischen Föderation von Juni 2019 bis September 2021 Berufserfahrung als Kundenbetreuerin gesammelt habe. Die BF hat jedoch weder vor dem AMS noch vor dem Bundesverwaltungsgericht je diesbezügliche Nachweise erbracht, obwohl seitens des AMS im gegenständlichen Verfahren mehrfach festgehalten wurde, dass die „erwähnte Berufserfahrung im Ausland“ bis dato nicht nachgewiesen wurde, so etwa im Parteiengehör vom 20.10.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025). Mangels jeglichen Nachweises konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über diese Berufserfahrung verfügt. Von der BF wurde nicht behauptet, über eine weitere Berufserfahrung zu verfügen., Seitens der BF wurde zwar behauptet, dass sie in der Russischen Föderation von Juni 2019 bis September 2021 Berufserfahrung als Kundenbetreuerin gesammelt habe. Die BF hat jedoch weder vor dem AMS noch vor dem Bundesverwaltungsgericht je diesbezügliche Nachweise erbracht, obwohl seitens des AMS im gegenständlichen Verfahren mehrfach festgehalten wurde, dass die „erwähnte Berufserfahrung im Ausland“ bis dato nicht nachgewiesen wurde, so etwa im Parteiengehör vom 20.10.2025 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2025). Mangels jeglichen Nachweises konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über diese Berufserfahrung verfügt. Von der BF wurde nicht behauptet, über eine weitere Berufserfahrung zu verfügen.
2.2.7. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (Punkt 2.1.6.) sind unstrittig und stützen sich auf die von der BF vorgelegten Dokumente (Reisepass, Bachelordiplom, Studienbestätigung der Universität XXXX , Ergänzungsprüfungszeugnis) sowie den Umstand, dass die Zulassung zum Masterstudium „ XXXX “ entsprechende Deutsch- und Englischkenntnisse voraussetzt. Die BF war zudem in der Lage, der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die in deutscher Sprache abgehalten wurde, gut zu folgen und sich zu artikulieren. 2.2.7. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen (Punkt 2.1.6.) sind unstrittig und stützen sich auf die von der BF vorgelegten Dokumente (Reisepass, Bachelordiplom, Studienbestätigung der Universität römisch 40 , Ergänzungsprüfungszeugnis) sowie den Umstand, dass die Zulassung zum Masterstudium „ römisch 40 “ entsprechende Deutsch- und Englischkenntnisse voraussetzt. Die BF war zudem in der Lage, der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die in deutscher Sprache abgehalten wurde, gut zu folgen und sich zu artikulieren.
2.2.8. Es ist unstrittig, dass die XXXX eine neue Kundenbetreuerin und -beraterin für 38,5 Wochenstunden sucht (Punkt 2.1.7.). Dies ergibt sich ua aus dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der RWR – Karte, aus der Arbeitgebererklärung und den Aussagen des Geschäftsführers der XXXX in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2.8. Es ist unstrittig, dass die römisch 40 eine neue Kundenbetreuerin und -beraterin für 38,5 Wochenstunden sucht (Punkt 2.1.7.). Dies ergibt sich ua aus dem gegenständlichen Antrag auf Erteilung der RWR – Karte, aus der Arbeitgebererklärung und den Aussagen des Geschäftsführers der römisch 40 in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
2.2.9. Die Feststellungen zur Entlohnung (Punkt 2.1.8.) basieren darauf, dass seitens der XXXX im Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben zum beabsichtigen Gehalt getätigt wurden. So wurden im ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular und in der Arbeitgebererklärung jeweils EUR 3.225,- angeführt. Dieser Betrag würde exakt dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte (RWR - Karte) für das Jahr 2025 entsprechen. In der am selben Tag mit der Arbeitgebererklärung eingereichten schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2025 wurden EUR 3.325,- angeführt. In dem am 30.07.2025 dem AMS übermittelten Vermittlungsauftrag und dem Arbeitsvertrag vom 30.06.2025 wurden ebenso EUR 3.325,- angeführt. Laut Beschwerde der BF vom 11.09.2025 sei beabsichtigt, sie mit EUR 3.225,- zu entlohnen. Der Geschäftsführer der XXXX gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass die anzustellende Kundenbetreuerin und -beraterin im Bereich von monatlich brutto EUR 3.000,- bis 3.500,- entlohnt werden solle. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben im laufenden Verfahren erklärte er, dass ein Gehalt von EUR 3.325,- beabsichtigt sei, es wurde im gegenständlichen Verfahren jedoch nie eine korrigierte Arbeitgeberklärung mit einem beabsichtigten Gehalt von EUR 3.325,- vorgelegt. 2.2.9. Die Feststellungen zur Entlohnung (Punkt 2.1.8.) basieren darauf, dass seitens der römisch 40 im Verfahren mehrfach unterschiedliche Angaben zum beabsichtigen Gehalt getätigt wurden. So wurden im ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular und in der Arbeitgebererklärung jeweils EUR 3.225,- angeführt. Dieser Betrag würde exakt dem gesetzlich vorgeschriebenen Mindestentgelt für sonstige Schlüsselkräfte (RWR - Karte) für das Jahr 2025 entsprechen. In der am selben Tag mit der Arbeitgebererklärung eingereichten schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2025 wurden EUR 3.325,- angeführt. In dem am 30.07.2025 dem AMS übermittelten Vermittlungsauftrag und dem Arbeitsvertrag vom 30.06.2025 wurden ebenso EUR 3.325,- angeführt. Laut Beschwerde der BF vom 11.09.2025 sei beabsichtigt, sie mit EUR 3.225,- zu entlohnen. Der Geschäftsführer der römisch 40 gab in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst an, dass die anzustellende Kundenbetreuerin und -beraterin im Bereich von monatlich brutto EUR 3.000,- bis 3.500,- entlohnt werden solle. Auf Vorhalt der unterschiedlichen Angaben im laufenden Verfahren erklärte er, dass ein Gehalt von EUR 3.325,- beabsichtigt sei, es wurde im gegenständlichen Verfahren jedoch nie eine korrigierte Arbeitgeberklärung mit einem beabsichtigten Gehalt von EUR 3.325,- vorgelegt.
2.2.10. Die Feststellungen zum Aufgabenbereich (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2025 bekanntgegeben Aufgabenbereich, der sich mit dem als „Beschreibung und Anforderungen der bzw. an die freie Stelle im Unternehmen“ betitelten Dokument deckt, das dem Bundesverwaltungsgericht von der XXXX mit Urkundenvorlage vom 16.02.2026 übermittelt wurde. Der jeweils bekanntgegebene Aufgabenbereich stimmt zudem im Wesentlichen mit den Schilderungen des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein. 2.2.10. Die Feststellungen zum Aufgabenbereich (Punkt 2.1.9.) stützen sich auf den in der schriftlichen Stellungnahme vom 08.07.2025 bekanntgegeben Aufgabenbereich, der sich mit dem als „Beschreibung und Anforderungen der bzw. an die freie Stelle im Unternehmen“ betitelten Dokument deckt, das dem Bundesverwaltungsgericht von der römisch 40 mit Urkundenvorlage vom 16.02.2026 übermittelt wurde. Der jeweils bekanntgegebene Aufgabenbereich stimmt zudem im Wesentlichen mit den Schilderungen des Geschäftsführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überein.
2.2.11. Zu den Feststellungen zu den geforderten Kenntnissen und Qualifikationen (Punkt 2.1.10.) ist beweiswürdigend wie folgt auszuführen:
In der schriftlichen Stellungnahme der BF und der XXXX vom 08.07.2025 wurde ausgeführt, dass die „erfolgreiche Verrichtung dieser Tätigkeit [gemeint: als Kundenbetreuerin und -beraterin] erfordert:In der schriftlichen Stellungnahme der BF und der römisch 40 vom 08.07.2025 wurde au