TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/20 W247 2308816-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2026
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Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W247 2308816-1/26E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 02.01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.11.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 Abs. 1 bis Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, Absatz eins bis Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 18.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste daraufhin nach Deutschland weiter, wo er am 16.08.2022 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 28.03.2023, stellte der BF am 29.03.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) XXXX eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der BF am 05.11.2024 niederschriftlich einvernommen.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 18.07.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF reiste daraufhin nach Deutschland weiter, wo er am 16.08.2022 ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nach seiner Rücküberstellung nach Österreich am 28.03.2023, stellte der BF am 29.03.2023 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am 29.03.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion (LPD) römisch 40 eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde der BF am 05.11.2024 niederschriftlich einvernommen.

2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 29.03.2023 vor der LPD XXXX im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI, im Wesentlichen vor, XXXX zu heißen, gute Sprachkenntnisse in seiner Muttersprache zu haben, allerdings nicht in Wort und Schrift. Er würde weiters DARI sprechen, sei der Religion des Islams und der Volksgruppe der Pashayi zugehörig, hätte eine 3 jährige Schuldbildung, keine Berufsausbildung und sein zuletzt ausgeübter Beruf sei der eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters gewesen. Seine Mutter, seine zwei Brüder und eine Schwester würden im Herkunftsstaat leben, sein Vater wäre verstorben und sei der BF ca. 16 Monaten zuvor zu Fuß vom Wohnort abgereist. 2. Der BF brachte bei seiner Ersteinvernahme (EE) am 29.03.2023 vor der LPD römisch 40 im Beisein eines diesem einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache DARI, im Wesentlichen vor, römisch 40 zu heißen, gute Sprachkenntnisse in seiner Muttersprache zu haben, allerdings nicht in Wort und Schrift. Er würde weiters DARI sprechen, sei der Religion des Islams und der Volksgruppe der Pashayi zugehörig, hätte eine 3 jährige Schuldbildung, keine Berufsausbildung und sein zuletzt ausgeübter Beruf sei der eines landwirtschaftlichen Hilfsarbeiters gewesen. Seine Mutter, seine zwei Brüder und eine Schwester würden im Herkunftsstaat leben, sein Vater wäre verstorben und sei der BF ca. 16 Monaten zuvor zu Fuß vom Wohnort abgereist.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass sein Vater von den Taliban durch einen Kopfschuss getötet worden sei, wovon er Bilder zeigen könne. Es habe nach dem Regimewechsel Probleme in Afghanistan gegeben, die Taliban hätten ihre landwirtschaftlichen Grundstücke für sich beansprucht und Druck ausgeübt. Diese Grundstücke hätten dem Vater und dem Onkel gehört und diese hätten die Grundstücke nicht weggeben wollen. Deswegen sei der Vater des BF erschossen worden und der Onkel mit seiner gesamten Familie aus Afghanistan geflüchtet. Als Ältester in der Familie sei der BF der nächste Verantwortliche für die Familie und dadurch sei sein Leben genauso in Gefahr. Daher habe er fliehen müssen. Bei Rückkehr sei sein Leben in Gefahr und er wolle dorthin nicht zurück.

3. Mit Schreiben vom 01.07.2024 wandte sich der BF über die Volksanwaltschaft aufgrund der langen Verfahrensdauer an den Innenminister.

4.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte dieser im Wesentlichen aus, dass seine Erstsprache Pashayi sei, der BF jedoch auch DARI verstehen würde. Er habe nicht lange die Schule besucht, weshalb er die genannten Sprachen nur ein wenig lesen könne. Er würde den anwesenden Dolmetscher gut verstehen und gab sich ausdrücklich damit einverstanden mit dem anwesenden Dolmetscher die Einvernahme zu machen. Er habe bisher die Wahrheit gesagt, habe aber nur kurz antworten können und würde gerne alles erzählen. Er habe die Tazkira im Original vorgelegt. In Afghanistan würden seine Mutter, seine kleine Schwester und ein kleiner Bruder leben. Der Bruder XXXX sei im Iran. In XXXX habe die Familie ein Eigentumshaus, würde derzeit aber in einem Mietshaus in XXXX , ca. 1 Stunde mit dem Auto entfernt, leben. 4.1. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2024 im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Paschtu, führte dieser im Wesentlichen aus, dass seine Erstsprache Pashayi sei, der BF jedoch auch DARI verstehen würde. Er habe nicht lange die Schule besucht, weshalb er die genannten Sprachen nur ein wenig lesen könne. Er würde den anwesenden Dolmetscher gut verstehen und gab sich ausdrücklich damit einverstanden mit dem anwesenden Dolmetscher die Einvernahme zu machen. Er habe bisher die Wahrheit gesagt, habe aber nur kurz antworten können und würde gerne alles erzählen. Er habe die Tazkira im Original vorgelegt. In Afghanistan würden seine Mutter, seine kleine Schwester und ein kleiner Bruder leben. Der Bruder römisch 40 sei im Iran. In römisch 40 habe die Familie ein Eigentumshaus, würde derzeit aber in einem Mietshaus in römisch 40 , ca. 1 Stunde mit dem Auto entfernt, leben.

4.2. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF im Wesentlichen aus, dass er in 2019 von den Feinden des Vaters attackiert worden sei, da er der älteste Sohn sei. Er wolle gerne seine Narben zeigen. Seine beiden Onkeln wären Kommandanten der Regierung gewesen und hätten die Personen, welche den BF attackiert hätten, festgenommen und eingesperrt. Von 2019 bis 2021 sei derjenige, welche den BF verletzt habe, im Gefängnis gewesen und seien die Gefangenen freigelassen worden, als die Taliban an die Macht kamen. Dieser sei zum Vater des BF gekommen und habe ihm in den Kopf geschossen. Danach sei der BF mit seinen Onkeln geflohen, könne den Aufenthalt aber nicht sagen. Der BF habe gehört, dass sie sich in Indien aufhalten würden. Der BF könne nicht zurück, da er getötet würde. Er könne nicht zurück, da er nicht in Konflikt mit den Leuten kommen wolle und keine Gewalt möge.

Die Mutter sei in eine andere Ortschaft gezogen, da die Feinde, welche bei den Taliban seien, ihnen alles weggenommen hätten. Der im Iran lebende Bruder würde arbeiten und der Mutter Geld schicken.

5. Beschwerdeseitig wurden folgende Unterlagen im erstbehördlichen Verfahren vorgelegt:

?        Tazkira in englischer Übersetzung;

?        2 Kursbestätigungen der CARITAS von 11.10.2023 und vom 07.12.2023;

?        Bestätigung über gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde XXXX vom 23.09.2024;? Bestätigung über gemeinnützige Arbeit bei der Gemeinde römisch 40 vom 23.09.2024;

?        Private Fotos;

?        Ausdruck v. Wikipedia über das Volk der Pashayi;

6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.01.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen diesen gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt V.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.01.2025, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen diesen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch fünf.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

7.1. Mit fristgerecht eingebrachtem Schriftsatz vom 24.01.2025 wurde für den BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung das Rechtsmittel der Beschwerde in vollem Umfang gegen den gegenständlichen Bescheid des BFA wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben.

7.2. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte II. bis VI. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG Abs. 1 Z 1 zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte III. bis VI. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.7.2. In der Beschwerde wurde beantragt eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufzugreifen bzw. allenfalls dem BF einen Verbesserungsauftrag zu erteilen; den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich der Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. zu beheben und dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG Absatz eins, Ziffer eins, zuzuerkennen; in eventu den angefochtenen Bescheid bezüglich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. zu beheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt wird und in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

8. Die Beschwerdevorlage vom 24.02.2025 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 07.03.2025 ein.

9. Mit Schreiben vom 02.06.2025 legte der BF über seine Rechtsvertretung ein Dokument, einen sogenannten Festnahmebefehl, ohne Übersetzung, vor. Dieses Schriftstück soll der Familie des BF von der Distriktpolizei persönlich ausgehändigt worden sein.

10. Am 11.09.2025 fand vor dem BVwG unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher der BF ordnungsgemäß geladen worden ist und an welcher dieser auch teilnahm.

Die Niederschrift der Beschwerdeverhandlung des BF lautet auszugsweise:

„[…]

Aufruf der Sache um 12:12 Uhr

Der RI prüft nach Aufruf der Sache die Identität und Stellung der Anwesenden, sowie etwaige Vertretungsbefugnisse wie oben eingetragen.

Der RI macht auf das strikte Verbot von Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlung aufmerksam und fordert die anwesenden Personen auf, Ihre Mobiltelefone abzuschalten.

Eröffnung der Verhandlung

RI legt den Gegenstand der Verhandlung – wie oben eingetragen - dar.

BF ersucht die D um Wiederholung. D wiederholt.

RI stellt fest, dass BF, die belangte Behörde und D rechtzeitig durch persönliche Verständigung geladen wurden (siehe Nachweis im Akt).

RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß § 39a AVG iVm § 53 AVG iVm § 7 Abs. 1, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen?RI befragt die Dolmetscherin (D), ob gemäß Paragraph 39 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 53, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, 2 und 4 AVG Gründe einer Befangenheit vorliegen?

D verneint dies.

RI befragt den Beschwerdeführer, ob dieser Umstände glaubhaft machen können, welche die Unbefangenheit der D in Zweifel stellen?

Der Beschwerdeführer verneint dies.

Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird Maria HEIDER durch RI gemäß § 52 Abs. 2 AVG für das gegenständliche Verfahren für die Sprache DARI bestellt.Da dem Bundesverwaltungsgericht kein Amtsdolmetscher beigegeben ist, wird Maria HEIDER durch RI gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG für das gegenständliche Verfahren für die Sprache DARI bestellt.

RI ermahnt die D, die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen und belehrt über die strafrechtlichen Folgen einer falschen Übersetzung (§288 StGB).

RV gibt an das die Muttersprache des BF Paschai ist und er nur wenig Dari und kein Paschtu versteht.Regierungsvorlage gibt an das die Muttersprache des BF Paschai ist und er nur wenig Dari und kein Paschtu versteht.

RI an BF: Sind Sie mit der heutigen Übersetzung in der Sprache Dari einverstanden oder wäre es Ihnen lieber, dass wir zu einem anderen Zeitpunkt mit einer Paschai Dolmetscherin die Verhandlung durchführen?

BF: Wenn es einen Paschai Dolmetscher gibt ist es für mich besser.

Die Verhandlung wird vertagt.“

11. Am 12.09.2025 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt, dass ihm mitgeteilt wurde, dass nach Rücksprache mit diversen Übersetzungsbüros kein Dolmetscher für die Sprache Pashayi in Österreich verfügbar ist und dem BF wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen Wochenfrist eingeräumt. Die Stellungnahmefrist wurde auf Ersuchen der Beschwerdeseite bis zum 30.09.2025 erstreckt.

12. Mit Schreiben vom 30.09.2025 brachte der BF durch seine Rechtsvertretung eine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 12.09.2025 ein in welcher seitens der BBU auf eine Person hingewiesen wurde, welcher Pashayi sprechen würde und sich mit dem BF überwiegend gut verständigen könne. Die Daten der Person würden dem BVwG übermittelt.

13. Am 16.10.2025 wurde der seitens der BBU namhaft gemachte Dolmetscher für Pashayi, XXXX kontaktiert und um Auskunft ersucht, ob dieser für eine Verhandlung in casu zur Verfügung stehen würde. Der Dolmetscher teilte mit, dass dieser bereits durch die BBU mit dem BF in Kontakt getreten sei und eine Verständigung beidseitig schwierig gewesen sei. Er möchte sich daher nicht für die Verhandlung als Dolmetscher zur Verfügung stellen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wurde daher ein anderer D ( für Pashto, Dari, Farsi) für die Verhandlung am 20.11.2025 beauftragt.13. Am 16.10.2025 wurde der seitens der BBU namhaft gemachte Dolmetscher für Pashayi, römisch 40 kontaktiert und um Auskunft ersucht, ob dieser für eine Verhandlung in casu zur Verfügung stehen würde. Der Dolmetscher teilte mit, dass dieser bereits durch die BBU mit dem BF in Kontakt getreten sei und eine Verständigung beidseitig schwierig gewesen sei. Er möchte sich daher nicht für die Verhandlung als Dolmetscher zur Verfügung stellen. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Richter wurde d

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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