TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/20 W247 2292554-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2026
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Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W247 2292554-2/15E
, W247 2292554-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.09.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.11.2025, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, idgF., iVm § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, idgF., und §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, idgF., und Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 55 Abs. 1 und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins und 2 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beschwerdeführende Partei (BF) ist afghanischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Turkmenen und der sunnitischen Ausrichtung des Islam zugehörig.

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Vorverfahren (Erster Antrag auf internationalen Schutz):

1.1. Der BF reiste zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt spätestens am 27.08.2022 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Bei der Erstbefragung am 27.08.2022 brachte er vor, am XXXX geboren zu sein, XXXX zu heißen, der Volksgruppe der Turkmenen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Zu seinem familiären Hintergrund gab er an, dass seine Eltern und sein Bruder verstorben wären. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass sein Bruder bei der Ortspolizei für die damalige Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn getötet und den BF mitgenommen. Sie hätten ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle. Das habe er abgelehnt. Aus Angst vor den Taliban habe er Afghanistan verlassen. Er habe dort keine Familie und auch keine Zukunft mehr. Befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er die Taliban fürchte und Angst vor der neuen Regierung habe.1.2. Bei der Erstbefragung am 27.08.2022 brachte er vor, am römisch 40 geboren zu sein, römisch 40 zu heißen, der Volksgruppe der Turkmenen anzugehören und Staatsangehöriger von Afghanistan zu sein. Zu seinem familiären Hintergrund gab er an, dass seine Eltern und sein Bruder verstorben wären. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der BF an, dass sein Bruder bei der Ortspolizei für die damalige Regierung gearbeitet habe. Die Taliban hätten ihn getötet und den BF mitgenommen. Sie hätten ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle. Das habe er abgelehnt. Aus Angst vor den Taliban habe er Afghanistan verlassen. Er habe dort keine Familie und auch keine Zukunft mehr. Befragt, was er für den Fall seiner Rückkehr nach Afghanistan fürchte, gab er an, dass er die Taliban fürchte und Angst vor der neuen Regierung habe.

1.3. Der BF reiste spätestens im September 2022 aus Österreich nach Deutschland aus und stellte dort am 09.09.2022 einen Asylantrag. Am 13.12.2022 stellte er einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Am 06.01.2023 wurde das Asylverfahren des BF in Österreich gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt. Am 28.06.2023 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt. 1.3. Der BF reiste spätestens im September 2022 aus Österreich nach Deutschland aus und stellte dort am 09.09.2022 einen Asylantrag. Am 13.12.2022 stellte er einen weiteren Asylantrag in Deutschland. Am 06.01.2023 wurde das Asylverfahren des BF in Österreich gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt. Am 28.06.2023 wurde der BF von Deutschland nach Österreich überstellt.

1.4. Am 27.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Der BF gab hierbei unter der Vorlage der Kopie eines Reisepasses an, dass er richtigerweise am XXXX geboren sei. Sein Nachname sei bei der Erstbefragung XXXX falsch erfasst worden, richtigerweise laute dieser XXXX . Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der BF an, dass er ledig und kinderlos sei. Er stamme aus der Provinz XXXX und hätten sie dort ca 5 Jirib Felder gehabt, auf denen seine Familie gearbeitet habe. Sie hätten viele Tiere gehabt und seien in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie hätten ein eigenes 1-2 Jirib großes Haus, in dem früher sein Vater, sein Bruder und er gelebt hätten. Zur Zeit lebe die Frau seines Bruders dort. Diese knüpfe Teppiche und verpachte die Felder und lebe aus dem dadurch erwirtschafteten Erlös. Die Felder und das Haus seien auf den Namen des Vaters des BF geschrieben, der BF bekomme jetzt alles. Zu seiner Schwägerin habe er etwa alle drei Monate Kontakt. Er habe Cousins und Cousinen in XXXX zu denen er ca. einmal alle 6 Monate Kontakt habe. 1.4. Am 27.02.2024 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde). Der BF gab hierbei unter der Vorlage der Kopie eines Reisepasses an, dass er richtigerweise am römisch 40 geboren sei. Sein Nachname sei bei der Erstbefragung römisch 40 falsch erfasst worden, richtigerweise laute dieser römisch 40 . Zu seinem persönlichen Hintergrund gab der BF an, dass er ledig und kinderlos sei. Er stamme aus der Provinz römisch 40 und hätten sie dort ca 5 Jirib Felder gehabt, auf denen seine Familie gearbeitet habe. Sie hätten viele Tiere gehabt und seien in der Landwirtschaft tätig gewesen. Sie hätten ein eigenes 1-2 Jirib großes Haus, in dem früher sein Vater, sein Bruder und er gelebt hätten. Zur Zeit lebe die Frau seines Bruders dort. Diese knüpfe Teppiche und verpachte die Felder und lebe aus dem dadurch erwirtschafteten Erlös. Die Felder und das Haus seien auf den Namen des Vaters des BF geschrieben, der BF bekomme jetzt alles. Zu seiner Schwägerin habe er etwa alle drei Monate Kontakt. Er habe Cousins und Cousinen in römisch 40 zu denen er ca. einmal alle 6 Monate Kontakt habe.

Zu den Gründen seiner Ausreise brachte der BF zusammengefasst vor, dass im Jahr 2020 Soldaten im Haus seiner Familie untergebracht worden seien, als die Taliban mit der früheren Armee gekämpft hätten. Es seien viele verletzte Soldaten aufgenommen worden, weil es imm Dorf keine anderen Bewohner gegeben habe. Die Taliban hätten damals schon die Kontrolle über ihr Dorf gehabt und den Bewohnern gesagt, dass diese wieder im Dorf leben könnten. Der BF sei dann mit seinem Vater zurückgekehrt und seien drei Tage nach ihrer Rückkehr die Taliban in ihr Haus gekommen und hätten diese alles zerstört und den Vater geschlagen. Sie hätten dem Vater gesagt, dass der BF für die Regierung gearbeitet habe. So sei dem BF vorgeworfen worden, der BF habe der Regierung über die Taliban berichtet. Sie hätten den Vater gefragt, wo er die Waffen versteckt habe. Sie hätten seiner Familie vorgeworfen, für die Regierung gearbeitet zu haben und hätten ihn und seinen Vater brutal geschlagen. Sie hätten den BF und den Vater mit dem unteren Teil der Waffen auf den Kopf und den Körper geschlagen, gefoltert und gefragt, wo die Waffen seien. Der Vater habe gesagt, dass sie keine Waffen hätten. Schlussendlich sie der BF mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden und ohnmächtig geworden. Die Taliban hätten ihr Haus dann nochmals durchsucht und Blutflecken gefunden, weshalb sie sicher waren, dass der BF und der Vater Soldaten geholfen hätten. Danach hätten sie sie wieder geschlagen. Der BF sei ohnmächtig geworden und im Krankenhaus wieder aufgewacht. Nach 10 Tagen sei die Armee gekommen und hätte die Taliban vertrieben. Es seien dann afghanische Soldaten in das Haus des BF gekommen und hätten nach den Personen gefragt, welche sie geschlagen hätten. Der BF hätte er ihnen erzählt, dass er nur eine der Personen, die zu ihnen nach Hause gekommen seien, an der Stimme erkannt habe. Die Soldaten hätten ihm 2 Tage später erzählt, dass sie diese Person festgenommen und zwei weitere Taliban umgebracht hätten. Es habe einen großen Kampf gegeben zwischen den Taliban und den Soldaten und seien jene, die festgenommen worden seien im Gefängnis gelandet und der Machtübernahme der Taliban auf freien Fuß gekommen. Der BF sei nach der Machtübernahme der Taliban geflüchtet. Die Taliban seien nach seiner Flucht in sein Haus gegangen und hätten sie nach dem BF gesucht. Sie hätten seinen Bruder, der für kurze Zeit als Ortspolizist tätig gewesen sei, mitgenommen und seinen Vater geschlagen und hätte meine Adresse wollen. Am nächsten Tag habe der Vater den BF angerufen und ihm gesagt, dass er fliehen sollte. Als der BF dann im Iran gewesen sei, habe ihm sein Cousin gesagt, dass die Taliban die Leiche seines Bruders nach Hause geschickt hätten und sein Vater dies nicht ausgehalten hätte und danach verstorben sei.

1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2022 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).1.5. Mit Bescheid des BFA vom 15.04.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 27.08.2022 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.6. Eine gegen diesen Bescheid des BFA vom 15.04.2024 erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.12.2024 mit Erkenntnis vom 11.03.2025, GZ: W105 2292554-1/8E, vollinhaltlich als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF im Herkunftsstaat weder einer individuellen gegen ihn gerichteten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei noch hätte er dies im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten. Es bestehe für den BF als leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf und mit familiären Rückhalt im Falle der Rückkehr nach Afghanistan keine konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der BF auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

1.7. Der BF reiste im April 2025 wieder aus Österreich nach Deutschland aus und stellte am 08.04.2025 seinen dritten Asylantrag in Deutschland. Ende Juli 2025 reiste er wieder in das österreichische Bundesgebiet ein.

2. Gegenständliches Verfahren (Zweiter Antrag auf internationalen Schutz):

2.1. Der BF stellte am 04.08.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 04.08.2025 vor der Landespolizeidirektion XXXX , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 18.08.2025 und 17.09.2025 vor dem BFA, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde. 2.1. Der BF stellte am 04.08.2025 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am 04.08.2025 vor der Landespolizeidirektion römisch 40 , im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari erstbefragt, sowie am 18.08.2025 und 17.09.2025 vor dem BFA, im Beisein eines dem BF einwandfrei verständlichen Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen wurde.

2.2. Der BF brachte bei seiner Erstbefragung am 04.08.2025 zu den Gründen für seinen neuerlichen Asylantrag im Wesentlichen vor, dass seine Lebenssituation bzw. Umstände sich nach Jahren geändert hätten. Er sei telefonisch bedroht worden und führe (gemeint wohl: fühle) sich nicht mehr sicher, er denke sein Leben sei in Gefahr. Er sei durch die Taliban mit dem Tod bedroht worden, da er während einer Videotelefonie mit seiner Schwägerin, dieser die Kirche in der er sich damals aufgehalten habe, gezeigt habe. Ein Talib wäre neben ihr gestanden, habe alles mitgehört und den Hörer genommen und dem BF mit dem Tod gedroht und nannte den BF einen Abtrünnigen, der zum Tode verurteilt sei. Am nächsten Tag habe der BF seine Schwägerin wieder angerufen, da er sich um ihr Leben Sorgen gemacht habe. Das Telefon sei ausgeschaltet gewesen und sie sei nicht erreichbar gewesen. Danach hab der BF seinen Cousin mütterlicherseits angerufen, welcher total aufgebracht gewesen wäre und dem BF gesagt habe, er würde den BF töten, bevor die Taliban den BF finden würden. Wie er in seiner ersten Asyleinvernahme angegeben habe, sei sein Bruder von den Taliban getötet worden und dessen Frau sei anscheinend nach ihrem Telefonat in das Haus ihres Vaters geflüchtet. Damals als er noch in Afghanistan gewesen sei, habe er geflüchtete Militärbedienstete der afghanischen Armee bei sich im Haus versteckt und danach hätten die Taliban davon erfahren und als Rache hätten sie jetzt sein Haus besetzt. Die Taliban hätten nun koranlernende und pasho-sprechende Kinder untergebracht. Die Taliban hätten in der Moschee laut geschrien und den BF als einen gesäßloser Abtrünnigen genannt und gesagt, dass der BF den Tod verdienen würde. Leute, die dem BF helfen würden, würden dasselbe Schicksal erleiden, wie sie es dem BF angekündigt hätten. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe der BF Angst getötet zu werden.

2.3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.08.2025 führte der BF, befragt zu seinen neuen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er aktuell in Lebensgefahr sei und von den Taliban mit dem Tod bedroht werde. Er hätte einen Videoanruf von seiner Schwägerin in Afghanistan bekommen. Sie habe gefragt, wo er sei und der BF habe das Handy gehoben und, damit sie die Umgebung sehe. Der BF sei da vor einer Kirche gestanden und in ihrer Nähe seien Taliban gewesen, welche ihr das Handy weggenommen hätten und den BF direkt bedroht hätten. Die Taliban hätten gesagt, dass er ein Ungläubiger sei und deswegen dürften und müssten sie ihn umbringen. Der BF habe Angst bekommen und habe das Telefonat beendet. Am nächsten Tag habe er wieder angerufen, aber es habe niemand abgehoben. Da habe er seinen Cousin ms angerufen. Dieser sei sehr wütend gewesen und habe gesagt, dass er den BF persönlich töten werde, bevor ihn die Taliban erwischen würden, da der BF ein Ungläubiger sei. Sie wären seinetwegen geschlagen und bedroht worden. Die Taliban hätten sein Haus besetzt und dort Koranschüler untergebracht. Das sei eine Racheaktion, weil der BF damals zugelassen habe, dass verletzte Soldaten in seinem Haus gewesen seien. Die Taliban hätten in der Moschee seinen Namen öffentlich verkündet, dass der BF ein Ungläubiger sei. Wenn ihm jemand helfen würde, dann würde diese Person – genauso, wie der BF - bestraft werden. Sein Cousin habe gesagt, dass der BF seine Verwandten in Afghanistan nicht mehr kontaktieren dürfe. Jeder Kontaktversuch würde die Leute dort gefährden und er solle alle in Ruhe lassen. Dieser Videoanruf sei vor etwa sechs Monaten gewesen. Der Anruf sei vor 6 Monaten gewesen.

2.4. Am 17.09.2025 wurde der BF erneut niederschriftlich vor dem BFA einvernommen. Hierbei hielt der BF seine am 18.08.2025 gemachten Angaben im Wesentlichen aufrecht und wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Daraufhin gab der BF an, dass er auf keinen Fall nach Afghanistan zurück könne, dort sei sein Leben in Gefahr. Die Drohungen seinen noch immer aufrecht. Er habe keine anderen Fluchtgründe. Bei ihm gehe es darum, dass die Drohungen noch immer aufrecht seien. Die seien nicht vom Datum abhängig. Er sei nur hier sicher, dort nicht.

2.5. Der BF brachte erstinstanzlich folgende Unterlagen in Vorlage:

?        Karte über die Aufenthaltsgestattung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.04.2025;

?        Röntgen vom 07.08.2025;

?        Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau B1 vom 08.10.2024;

?        Bescheid des Arbeitsmarktservice (AMS) über die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung vom 11.06.2024;

?        Arbeitsbestätigung vom 14.11.2024;

?        Teilnahmebestätigung Erste-Hilfe-Grundkurs vom 21.03.2025;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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