TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/20 W207 2320340-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.02.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W207 2320340-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.09.2025, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzende über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 19.09.2025, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin stellte am 09.04.2025 beim Sozialministeriumservice (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Dem Antrag legte sie eine Honorarnote eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 13.11.2024 bei.

Mit Schreiben vom 10.04.2025 ersuchte die belangte Behörde die Beschwerdeführerin um Vorlage aktueller Befunde. Daraufhin reichte die Beschwerdeführerin am 28.04.2025 einen Befund eines näher genannten Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 28.04.2025 nach.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage zur Einschätzungsverordnung vom 25.08.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2025, ein. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Anamnese:

Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, sie ist seit 10/24 wieder bei Dr. F. in Betreuung, von ihm wurde auch die Aufnahme einer erneuten Psychotherapie vorgeschlagen. Sie hatte im Jahr 2021 ein traumatisches Ereignis, wo ihr 8 Wochen alter Sohn im Rahmen plötzlichen Kindstodes gestorben ist, sie hatte damals psychiatrische Betreuung und Psychotherapie in XXX. Name der Psychiaterin ist nicht erinnerlich Die AW kommt alleine, frei gehend zur Untersuchung, sie ist seit 10/24 wieder bei Dr. F. in Betreuung, von ihm wurde auch die Aufnahme einer erneuten Psychotherapie vorgeschlagen. Sie hatte im Jahr 2021 ein traumatisches Ereignis, wo ihr 8 Wochen alter Sohn im Rahmen plötzlichen Kindstodes gestorben ist, sie hatte damals psychiatrische Betreuung und Psychotherapie in römisch 30 . Name der Psychiaterin ist nicht erinnerlich

Derzeitige Beschwerden:

War bei der XXX als Flugbegleiterin und in der Ausbildung tätig, wurde dann aufgrund entwickelnder aggressiver Zwangsgedanken frei gestellt, Kündigung 10/22, danach einen Job gefunden, wo sie 2 Tage Homeoffice machen konnte, jedoch auch 3 Tage im Büro war. Wieder Entwicklung von Zwangsgedanken und Sperrungen, Angstgedanken im Sinne von "sie müsste jetzt jemanden etwas antun, den Kuli ins Auge stechen, etc." Sie hat diesen Job 1 1/2 Jahre ausgeübt, jetzt seit 11/24 in Bildungskarenz War bei der römisch 30 als Flugbegleiterin und in der Ausbildung tätig, wurde dann aufgrund entwickelnder aggressiver Zwangsgedanken frei gestellt, Kündigung 10/22, danach einen Job gefunden, wo sie 2 Tage Homeoffice machen konnte, jedoch auch 3 Tage im Büro war. Wieder Entwicklung von Zwangsgedanken und Sperrungen, Angstgedanken im Sinne von "sie müsste jetzt jemanden etwas antun, den Kuli ins Auge stechen, etc." Sie hat diesen Job 1 1/2 Jahre ausgeübt, jetzt seit 11/24 in Bildungskarenz

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikation:

- Tresleen 50 mg 1-0-0 seit ca. 8 Wochen, vorher Lyrica (nicht vertragen)

Sozialanamnese:

in Partnerschaft lebend, derzeit Bildungskarenz

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Befundbericht Dr. F., FA Neurologie/Psychiatrie, 28.4.2025

Diagnosen: Zwangsideen, posttraumatische Belastungsstörung

Psychopathologischer Status Auszug: eingeschränkte Konzentration, formales Denken knapp eingeengt, keine Störung der Sprachproduktion ... frei flottierende Ängste, keine Störung der Impulskontrolle, Zwänge, Stimmung niedergeschlagen, Antrieb herabgesetzt, Interesse und Freudempfinden beeinträchtigt, psychomotorisch starr, herabgesetzte Belastbarkeit, leichte Erschöpfbarkeit, Zukunftsszenarien können nicht ausreichend entwickelt werden, im Bereich der Persönlichkeit unsicher-anankastische Anteile

Untersuchungsbefund:

[…]

Klinischer Status – Fachstatus:

HN: stgl. unauffällig

OE: Rechtshändigkeit, Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, MER stgl. mittellebhaft, VdA o.B., FNV zielsicher, Feinmotorik erhalten, Frontal- und Py-Zeichen negativ

UE: Tonus, Trophik o.B., grobe Kraft 5/5, Babinski bds. negativ, MER stgl. mittellebhaft, VdB o.B., KHV zielsicher

Sensibilität: stgl. unauffällig

Gesamtmobilität – Gangbild:

Stand und Gang: unauffällig

Status Psychicus:

AW klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, verlangsamt, keine produktive Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, deutlich schreckhaft, Angabe von Durchschlafstörungen, keine erinnerlichen Träume, Stimmung ängstlich, depressiv, wirkt teilweise blockiert in ihren Antworten, im positiven Skalenbereich eingeschränkt affizierbar, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration eingeschränkt, Belastbarkeit reduziert

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Depression sowie Zwangssymptomatik

unterer Rahmensatz, da niedrig dosierte Medikation, keine dokumentierte durchgehende Psychotherapie, kein stationärer Aufenthalt

03.05.04

30

Gesamtgrad der Behinderung  30 v. H.

[…]

Xrömisch zehn

Dauerzustand

 

Nachuntersuchung -

[…]

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

keine; es besteht ein unauffälliges Gangbild, die AW kann unter Zuhilfenahme einfacher Hilfsmittel kurze Wegstrecken (300-400m) selbständig zurücklegen, das Ein- und Aussteigen sowie die sichere Beförderung in öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht maßgeblich beeinträchtigt, die Orientierung und Gefahreneinschätzung im öffentlichen Raum ist ausreichend vorhanden. Eine maßgebliche Behinderung bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann nicht ausreichend begründet werden.

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

[…]“

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2025 wurde die Beschwerdeführerin über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Das eingeholte Gutachten vom 25.08.2025 wurde der Beschwerdeführerin mit diesem Schreiben übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.

Mit Schriftsatz vom 01.09.2025 brachte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme ein, in der – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt wurde:

„[…]

Sehr geehrte Damen und Herren

hiermit erhebe ich fristgerecht Einspruch gegen den oben genannten Bescheid, mit dem mein Gesamtgrad der Behinderung (GdB) lediglich mit 30 % festgestellt wurde.

Die Entscheidung wird meinen tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht. Aus den beigelegten fachärztlichen Unterlagen ergibt sich, dass folgende Diagnosen mit erheblichen funktionellen Auswirkungen bestehen;

•        F42.9-Zwangsstörung mit ausgeprägten Zwängen, erheblicher sozialer Rückzugstendenz, reduzierter Belastbarkeit und Chronifizierung.

•        F43.1 - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit deutlich reduzierter Belastungsfähigkeit, wiederkehrenden Leistungseinbrüchen, Antriebsstörung sowie massiver Ängstlichkeit/sozialer Phobie.

Dies wird u.a. durch das Kurzattest von Dr. R. G. (01.09.2025) bestätigt („deutlich reduzierte Belastungsfähigkeit“, „ausgeprägter sozialer Rückzug“) sowie durch den nervenärztlichen Befund von Dr. F. (28.04.2025: herabgesetzte Belastbarkeit, leichte Erschöpfbarkeit, niedergeschlagene Stimmung, Zwänge und Ängste).

Auch der eigene Gutachter des Sozialministeriumservice hat – laut meinem Gutachtensauszug – die Dauerhaftigkeit der Diagnose sowie reduzierte Belastbarkeit angekreuzt (Beilage).

[…]

Nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) ist die vorliegende Symptomatik den folgenden Positionen zuzuordnen:Nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) ist die vorliegende Symptomatik den folgenden Positionen zuzuordnen:

•        03.05.02 Störungen mittleren Grades (50-70 %): empfindliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit, wiederholte Leistungsknicks, beginnende soziale Desintegration.

[…]

•        03.05.05 Posttraumatische Belastungsstörung mittleren Grades (50-70 %): psychopathologisch starr, soziale Rückzugstendenz, Antriebsminderung.

•        03.05.06 Störungen schweren Grades (80-100 %): hochgradige psychosoziale Beeinträchtigung bis soziale Isolation.

[…]

Die in meinen Befunden beschriebenen Merkmale decken sich – wie in den beigefügten Auszügen der Einschätzungsverordnung markiert – jedenfalls mit dem Bereich mindestens 50 %, aus meiner Sicht mit nachvollziehbarer Begründung 70 %. Die Feststellung von lediglich 30 % ist daher nicht sachgerecht.

Anträge

1. Neufestsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auf mindestens 70 % unter Berücksichtigung der vorgelegten ärztlichen Unterlagen und der beigefügten Auszüge aus der Einschätzungsverordnung.

2. Feststellung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund ausgeprägter sozialer Phobie, starker Ängstlichkeit und deutlich reduzierter Belastbarkeit (Anspruchsvoraussetzung für Mobilitätsleistungen).

3. Durchführung einer neuerlichen, umfassenden Begutachtung unter Würdigung der genannten Diagnosen und der tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen im Alltag und Erwerbsleben.

Mit freundlichen Grüßen

Name der Beschwerdeführerin“

Der Stellungnahme wurde neben dem bereits vorliegenden Befund vom 28.04.2025 ein Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 beigelegt.

Aufgrund der erhobenen Einwendungen und des neu vorgelegten Befundes holte die belangte Behörde in der Folge eine ergänzende Stellungnahme des bereits befassten Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.09.2025 ein. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Vorgutachten 23.7.2025

Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Depression sowie Zwangssymptomatik, 30%

Gegen das Ergebnis wird seitens der AW im Rahmen des Parteiengehörs Einspruch erhoben. Die Höhe des GdB von 30% wird beeinsprucht und ein höherer GdB aufgrund der vorliegenden Symptomatik bzw. des bereits vorliegenden Befundes Dr. F., 28.4.2025, urgiert.

Neu vorgelegt wird der Befund von der Psychiaterin R.G., vom 1.9.2025.

Diagnosen: Zwangsstörung, posttraumatische Belastungsstörung

Medikation: Sertralin 100 mg, Risperidon 1 mg

0-0-1/2 oder 1

.... Patientin mit der Diagnose Zwangsstörung, posttraumatische Belastungsstörung und Schlafstörung zeigt sich aktuell eindeutig eine deutlich reduzierte Belastungsfähigkeit. Die Patientin schildert zudem einen ausgeprägten sozialen Rückzug, was zu einer weiteren Einschränkung der psychosozialen Funktionsfähigkeit führt. Vor dem Hintergrund erscheint eine traumaspezifische Psychotherapie dringend indiziert und wird ausdrücklich befürwortet.

Beantwortung:

Das beeinspruchte Gutachten wurde anhand der Anamnese, der Untersuchung und den vorliegenden Befunden gemäß den geltenden EVO Kriterien korrekt eingestuft.

Der neu beigebrachte Facharzt Befund ohne psychopathologischen Status deckt sich diagnostisch und inhaltlich mit dem bereits vorbekannten Befund von Dr. F. von April 2025. In Abänderung dazu wurde die Sertralin-Dosis von 50 auf 100 mg erhöht und Risperidon abends in einer niedrigen Dosierung dazu gegeben.

Der neu beigebrachte Befund enthält keine relevanten Erkenntnisse. Die antidepressive Medikation wurde erhöht bzw. adaptiert, hier ist von einer nachfolgenden Besserung auszugehen. Eine Psychotherapie wurde empfohlen, die ist wie im Vorgutachten nach wie vor nicht dokumentiert.

Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses kann daher nicht erfolgen und bleibt aufrecht.“

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.09.2025 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.04.2025 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, da sie mit einem Grad der Behinderung von 30 % die Voraussetzungen nicht erfülle. Begründend wurde ausgeführt, dass im Ermittlungsverfahren ein Gutachten eingeholt worden sei, wonach der Grad der Behinderung 30 % betrage. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Die Einwendungen seien aber nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Gutachtens zu bewirken. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten vom 25.08.2025 und die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 11.09.2025 wurden dem Bescheid angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid vom 19.09.2025 erhob die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 21.09.2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde – hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben – Folgendes ausgeführt:

„[…]

Ich beantrage die Feststellung eines Grades der Behinderung von mindestens 50 % sowie die Ausstellung eines Behindertenpasses.

Begründung (Kurzfassung):

Die Feststellung von 30 % steht im Widerspruch zu meinen fachärztlich dokumentierten Diagnosen (u.a. F42.9 - Zwangsstörung. F43.1 - PTBS) und den daraus resultierenden erheblichen Funktionsbeeinträchtigungen. Nach der Einschätzungsverordnung (insb. 03.05.02. 03.05.05) ist ein GdB von mindestens 50-70 % sachgerecht.

Ich beantrage daher eine neuerliche, unabhängige Begutachtung durch das Bundesverwaltungsgericht.

Beilagen:

•        Einspruch vom 01.09.2025 (signiert)

•        Fachärztliche Befunde (Dr. R. G.)

Mit freundlichen Grüßen

Name der Beschwerdeführerin“

Der Beschwerde wurde neben der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 01.09.2025 erneut der Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 beigelegt.

Die belangte Behörde legte am 25.09.2025 dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin brachte am 09.04.2025 den gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice ein.

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Die Beschwerdeführerin leidet unter folgender objektivierter Funktionseinschränkung:

1.       Posttraumatische Belastungsstörung mit Angst und Depression sowie Zwangssymptomatik, unter niedrig dosierter Medikation, ohne dokumentierte durchgehende Psychotherapie und ohne stationäre Aufenthalte.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt aktuell 30 v.H.

Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß werden die diesbezüglichen Beurteilungen in dem oben wiedergegebenen, seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2025) der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Antragstellung in Zusammenschau mit einem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister.

Die Feststellung, dass bei der Beschwerdeführerin zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 30 v.H. vorliegt, gründet sich auf das oben wiedergegebene, auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin und auf den von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen basierende medizinische Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2025).

In dem vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten wird unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen und auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung auf das aktuelle Leiden der Beschwerdeführerin und dessen Ausmaß schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Die diesbezüglich getroffene Einschätzung auf Grundlage der Anlage zur Einschätzungsverordnung, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund und unter Berücksichtigung der vorgelegten medizinischen Unterlagen, entspricht den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Mit dem oben vollständig wiedergegebenen Beschwerdevorbringen und dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 01.09.2025 wird keine Rechtswidrigkeit der von dem beigezogenen medizinischen Sachverständigen in seinem Gutachten vorgenommenen Einstufung des festgestellten Leidens ausreichend konkret und substantiiert behauptet und ist eine solche auch von Amts wegen nicht ersichtlich. Das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten schlüsselt – unter konkreter Auflistung und Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten relevanten medizinischen Unterlagen – schlüssig und nachvollziehbar auf, welche Funktionseinschränkungen bei der Beschwerdeführerin vorliegen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden.

Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit Angst und Depression sowie einer Zwangssymptomatik. Der beigezogene Sachverständige ordnete dieses Leiden in seinem Gutachten nachvollziehbar und zutreffend dem unteren Rahmensatz der Positionsnummer 03.05.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zu, welche Posttraumatische Belastungsstörungen (PTSD) leichten Grades betrifft, und bewertete es mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. Die Wahl des Rahmensatzes begründete der Gutachter damit, dass eine niedrig dosierte Medikation etabliert sei ohne dokumentierte durchgehende Psychotherapie oder stationäre Aufenthalte. Die vorgenommene Einstufung ist nicht zu beanstanden. Nun wendete die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2025 zwar ein, dass die Einschätzung ihren tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen nicht gerecht werde. Sie leide an einer Zwangsstörung mit ausgeprägten Zwängen, erheblichen sozialen Rückzugstendenzen, einer reduzierten Belastbarkeit und einer Chronifizierung. Zudem bestehe eine Posttraumatische Belastungsstörung mit einer deutlich reduzierten Belastbarkeit, wiederkehrenden Leistungseinbrüchen, einer Antriebsstörung sowie einer massiven Ängstlichkeit und sozialen Phobien. Die vorliegende Symptomatik sei daher den Positionsnummern 03.05.05 oder 03.05.06 der Anlage zur Einschätzungsverordnung zuzuordnen, welche Posttraumatische Belastungsstörungen mittleren bzw. schweren Grades betreffen. Gemeinsam mit der Stellungnahme brachte die Beschwerdeführerin einen Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 in Vorlage, in dem eine Zwangsstörung, eine Posttraumatische Belastungsstörung und eine Schlafstörung mit einer aktuell deutlich reduzierten Belastungsfähigkeit erwähnt werden und festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin einen ausgeprägten sozialen Rückzug schildere, sodass eine traumaspezifische Psychotherapie dringend indiziert sei. Außerdem wurde in diesem Befund folgende Medikation angeführt: Risperidon San Ftbl 1 mg (0-0-0-1/2 oder 1) und Sertralin Hex Ftbl 100 mg (1-0-0-0). In diesem Zusammenhang führte der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2025 aber aus, dass das Leiden anhand der Anamnese, der Untersuchung und den vorliegenden Befunden gemäß den geltenden Kriterien der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft worden sei. Der neu beigebrachte fachärztliche Befund ohne psychopathologischen Status decke sich diagnostisch und inhaltlich mit dem bereits vorbekannten Befund eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 28.04.2025. In Abänderung dazu sei die Sertralin-Dosis von 50 auf 100 mg erhöht und Risperidon abends in einer niedrigen Dosis dazu gegeben worden. Der neu beigebrachte Befund enthalte aber keine relevanten Erkenntnisse. Die antidepressive Medikation sei erhöht bzw. adaptiert worden, hier sei aber von einer nachfolgenden Besserung auszugehen. Eine Psychotherapie sei empfohlen worden, diese sei aber nach wie vor nicht dokumentiert. Eine Abänderung des bereits getroffenen Begutachtungsergebnisses könne daher nicht erfolgen.

Diese gutachterlichen Ausführungen sind nicht zu beanstanden. Hierbei wird nicht verkannt, dass die gegenständlich herangezogene Positionsnummer 03.05.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung mit den Kriterien „Voll integriert, Psychopathologisch stabil“ umschrieben ist, die Beschwerdeführerin im Verfahren aber erhebliche funktionelle Auswirkungen mit einer reduzierten Belastbarkeit, wiederkehrenden Leistungseinbrüchen und erheblichen sozialen Rückzugstendenzen einwendete. Auch werden im von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund eines Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 28.04.2025 und im Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 eine herabgesetzte Belastbarkeit, eine leichte Erschöpfbarkeit und ein herabgesetzter Antrieb erwähnt. Eine reduzierte Belastbarkeit wurde im Übrigen auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.07.2025 festgestellt. Bei der Beschwerdeführerin ist daher durchaus davon auszugehen, dass Einschränkungen in Form einer herabgesetzten Belastbarkeit gegeben sind. Das Vorliegen einer psychopathologischen Instabilität ist in Anbetracht des derzeit etablierten Therapieregimes aber nicht ausreichend nachvollziehbar. So gab die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.07.2025 zwar an, dass sie seit Oktober 2024 wieder bei einem näher genannten Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin in Betreuung stehe, welcher auch die erneute Aufnahme einer Psychotherapie vorgeschlagen habe. Zum Behandlungsintervall machte die Beschwerdeführerin allerdings keine Angaben und ist anhand der vorliegenden medizinischen Unterlagen auch keine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung dokumentiert und belegt. So brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres behandelnden Psychiaters im Verfahren lediglich eine Honorarnote vom 13.11.2024 und einen Befund vom 28.04.2025 in Vorlage, außerdem legte sie einen Kurzarztbrief einer weiteren Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 vor. Die dokumentierten psychiatrisch-fachärztlichen Vorstellungen fanden somit aber in relativ großen Abständen von fünfeinhalb bzw. vier Monaten statt. Darüber hinaus brachte die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren auch keine Behandlungsdokumentationen in Bezug auf eine Psychotherapie in Vorlage, dies obwohl eine solche – ausgehend von ihren Angaben im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.07.2025 – bereits von ihrem ab Oktober 2024 behandelnden psychiatrischen Facharzt vorgeschlagen wurde bzw. eine solche auch nach Ansicht der später behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin indiziert sei, wie dem Kurzarztbrief vom 01.09.2025 zu entnehmen ist. Dennoch haben sich weder aus dem Beschwerdeschreiben vom 21.09.2025 noch im nachfolgenden Beschwerdeverfahren Anhaltspunkte ergeben, dass die Beschwerdeführerin eine Psychotherapie gestartet oder Bemühungen zur Absolvierung einer solchen gesetzt hätte. Abgesehen davon war bei der Beschwerdeführerin bislang auch keine stationäre oder teilstationäre psychiatrische Aufnahme erforderlich, zumal keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorliegen und eine solche auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet wurde.

Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychopharmakologische Therapie etabliert ist, welche – ausgehend vom vorliegenden Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 – vor einiger Zeit auch erhöht wurde, von Tresleen 50 mg (1-0-0-0; Wirkstoff: Sertralin) auf Sertralin 100 mg (1-0-0-0) und Risperidon 1 mg (0-0-0-1/2 oder 1). Wie aber der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2025 nachvollziehbar ausführte, ist in Folge der Erhöhung bzw. Adaptierung der antidepressiven Medikation von einer Besserung des Zustandes auszugehen. Dem trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht entgegen und brachte sie insbesondere weder mit der Beschwerde noch im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens weitere psychiatrisch-fachärztliche Befunde in Vorlage, welche der erwarteten Besserung des Zustandes entgegenstehen würden bzw. das Erfordernis einer weiteren Erhöhung der antidepressiven Therapie belegen würden. Unter Berücksichtigung des aktuell etablierten Therapieregimes, bei dem mit einer niedrigdosierten psychopharmakologischen Therapie (Anm.: die Maximaltagesdosis für Sertralin beträgt 200 mg und für Risperidon 6 mg; vgl. hierzu https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-25877__DOTC_GEBR_INFO.pdf bzw. https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-26030__DOTC_GEBR_INFO.pdf [jeweils abgerufen am 20.02.2026]) sowie einer psychiatrisch-fachärztlichen Betreuung in relativ großen Abständen ohne psychotherapeutische Behandlung und ohne einen bisher erforderlich gewordenen stationären Aufenthalt das Auslangen gefunden wird, kann damit insgesamt nicht auf eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes geschlossen werden, da im Falle einer Instabilität davon auszugehen wäre, dass eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung, eine höherdosierte medikamentöse Therapie sowie ein stationärer Aufenthalt erforderlich geworden wären und sich die Beschwerdeführerin auch zeitnah in psychotherapeutische Betreuung begeben hätte. Das aktuelle Vorliegen einer über eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung hinausgehende Funktionsstörung kann daher an Hand des aktuellen Therapieerfordernisses bzw. der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen Therapieformen nicht erkannt werden.Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychopharmakologische Therapie etabliert ist, welche – ausgehend vom vorliegenden Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 – vor einiger Zeit auch erhöht wurde, von Tresleen 50 mg (1-0-0-0; Wirkstoff: Sertralin) auf Sertralin 100 mg (1-0-0-0) und Risperidon 1 mg (0-0-0-1/2 oder 1). Wie aber der beigezogene Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 11.09.2025 nachvollziehbar ausführte, ist in Folge der Erhöhung bzw. Adaptierung der antidepressiven Medikation von einer Besserung des Zustandes auszugehen. Dem trat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auch nicht entgegen und brachte sie insbesondere weder mit der Beschwerde noch im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens weitere psychiatrisch-fachärztliche Befunde in Vorlage, welche der erwarteten Besserung des Zustandes entgegenstehen würden bzw. das Erfordernis einer weiteren Erhöhung der antidepressiven Therapie belegen würden. Unter Berücksichtigung des aktuell etablierten Therapieregimes, bei dem mit einer niedrigdosierten psychopharmakologischen Therapie Anmerkung, die Maximaltagesdosis für Sertralin beträgt 200 mg und für Risperidon 6 mg; vergleiche hierzu https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-25877__DOTC_GEBR_INFO.pdf bzw. https://medikamente.basg.gv.at/documents/1-26030__DOTC_GEBR_INFO.pdf [jeweils abgerufen am 20.02.2026]) sowie einer psychiatrisch-fachärztlichen Betreuung in relativ großen Abständen ohne psychotherapeutische Behandlung und ohne einen bisher erforderlich gewordenen stationären Aufenthalt das Auslangen gefunden wird, kann damit insgesamt nicht auf eine maßgebliche Instabilität des psychischen Leidenszustandes geschlossen werden, da im Falle einer Instabilität davon auszugehen wäre, dass eine engmaschige psychiatrisch-fachärztliche Betreuung, eine höherdosierte medikamentöse Therapie sowie ein stationärer Aufenthalt erforderlich geworden wären und sich die Beschwerdeführerin auch zeitnah in psychotherapeutische Betreuung begeben hätte. Das aktuelle Vorliegen einer über eine leichtgradige posttraumatische Belastungsstörung hinausgehende Funktionsstörung kann daher an Hand des aktuellen Therapieerfordernisses bzw. der von der Beschwerdeführerin in Anspruch genommen Therapieformen nicht erkannt werden.

In Bezug auf die Integration der Beschwerdeführerin sei überdies festgehalten, dass im vorliegenden Kurzarztbrief einer näher genannten Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin vom 01.09.2025 zwar anamnestisch ein ausgeprägter sozialer Rückzug erwähnt wird. Zur Art und Ausprägung des angeführten sozialen Rückzuges werden aber keine genaueren Angaben getätigt und auch die Beschwerdeführerin konkretisierte im gesamten Verfahren nicht näher, wie sich das behauptete soziale Rückzugsverhalten konkret darstellen würde. Insbesondere sind auch die von der Beschwerdeführerin eingewendeten sozialen Phobien von psychiatrisch-fachärztlicher Seite nicht bestätigt. Der Beschwerdeführerin ist es damit nicht gelungen, das behauptete soziale Rückzugsverhalten ausreichend substantiiert darzutun und zu belegen. Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 23.07.2025 angab, dass sie in einer Partnerschaft lebe. Darüber hinaus führte sie aus, dass sie sich seit November 2024 in Bildungskarenz befinde, sodass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin derzeit eine Ausbildung absolviert. In Gesamtschau dieser Angaben und des von der Beschwerdeführerin nicht näher konkretisierten sozialen Rückzuges ist damit eine soziale Desintegration nicht ausreichend nachvollziehbar und belegt.

In Anbetracht der festgestellten psychopathologischen Stabilität – bei einem nicht ausgeschöpften Therapieregime – und der sozialen Integration der Beschwerdeführerin erweist sich die vorgenommene Zuordnung des Leidens zum unteren Rahmensatz der mit den Kriterien „Voll integriert, Psychopathologisch stabil“ umschriebenen Positionsnummer 03.05.04 der Anlage zur Einschätzungsverordnung insgesamt als nicht zu beanstanden. Eine höhere Einstufung des Leidens, wie die von der Beschwerdeführerin geforderte Zuordnung zu den Positionsnummern 03.05.05 oder 03.05.06, erweist sich vor diesem Hintergrund als rechtlich nicht möglich, besonders da eine solche eine psychopathologische Instabilität trotz bestehenden Therapieregimes erfordern würde. Es wird nicht außer Acht gelassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Zustandsbildes durchaus an Einschränkungen im Alltag, wie einer herabgesetzten Belastbarkeit, leidet. Diese Einschränkungen bleiben aber auch keineswegs unberücksichtigt, sondern spiegeln sich in der vorgenommenen Einstufung mit einem Einzelgrad der Behinderung von 30 v.H. wider.

Insofern die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2025 schließlich aber noch eine Einstufung nach der Positionsnummer 03.05.02 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, welche „Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)“ mit Störungen mittleren Grades betrifft, forderte, so ist festzuhalten, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Posttraumatische Belastungsstörung und die Zwangsstörung bereits vollumfänglich unter dem Leiden 1 berücksichtigt wurden, sodass eine gesonderte Einstufung nach dem Regelungskomplex „03.05 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD (post traumatic stress disorder)“ nicht erforderlich ist.

Auf Grundlage der von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgelegten Unterlagen und der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin konnte damit gegenwärtig kein höherer Grad der Behinderung als 30 v.H. objektiviert werden.

Die Beschwerdeführerin legte – wie bereits ausgeführt – im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Die Beschwerdeführerin legte – wie bereits ausgeführt – im gesamten Verfahren auch keine weiteren medizinischen Unterlagen vor, die die vorgenommene Einstufung widerlegen oder dieser entgegenstehen würden. Die Beschwerdeführerin ist daher dem gegenständlich eingeholten Sachverständigengutachten im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 01.09.2025 schließlich aber noch auf die Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass Bezug nimmt, ist abschließend anzumerken, dass die belangte Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid vom 19.09.2025 lediglich über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgesprochen hat und nicht über die – nachgelagerte und im rechtlichen Schicksal vom Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abhängige – Frage der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist daher auch nur die Klärung der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Da die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses im gegenständlichen Fall nicht vorliegen (dies kann als Vorgriff auf die nachfolgende rechtliche Beurteilung bereits an dieser Stelle festgehalten werden), ist die Vornahme von Zusatzeintragungen in den Behindertenpass mangels Vorliegens der dafür notwendigen Voraussetzung, nämlich eines gültigen Behindertenpasses, rechtlich ebenfalls nicht möglich. Das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen damit keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Neurologie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 25.08.2025 (samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 11.09.2025), beruhend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin. Dieses medizinische Sachverständigengutachten (samt Ergänzung) wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

„§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn „§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. (2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten