TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/23 W278 2304808-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Entscheidungsdatum

23.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W278 2304808-1/8E
, W278 2304808-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx gegen den Bescheid vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.11.2025 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Prognoseentscheidung entzog sich der BF dem Verfahren, weshalb dieses gemäß § 24 AsylG eingestellt wurde. Im Zuge der Rücküberstellung in das Bundesgebiet gemäß der Dublin-VO wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 02.06.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt.Nach der Prognoseentscheidung entzog sich der BF dem Verfahren, weshalb dieses gemäß Paragraph 24, AsylG eingestellt wurde. Im Zuge der Rücküberstellung in das Bundesgebiet gemäß der Dublin-VO wurde das Verfahren wiederaufgenommen. Die Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes fand am 02.06.2023 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt.

Am 11.11.2024 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers der Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA) und legte mehrere Dokumente und Lichtbilder vor: Kopie der Tazkira des BF, seines Vaters und zwei seiner Brüder, eine Kopie des Arbeitsausweis seines Bruders vom afghanischen Bildungsministerium, eine Bestätigung der Caritas über Remunerantentätigkeiten des BF, Deutschkursbestätigungen bis zum Niveau A1.3 und Arztbriefe. Der BF führte aus, ihm drohe in seinem Heimatstaat Verfolgung durch die Taliban aufgrund seiner vormaligen Tätigkeit als Dorfpolizist. Dabei sei er für die Waffen zuständig gewesen. Zudem sei er von Taliban bedroht worden, wobei er die Sprache der Taliban nicht verstanden habe.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.11.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen(Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Dorfpolizist nicht glaubhaft machen konnte, dies gelte auch für eine behauptete Diskriminierung als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Hinsichtlich des Spruchpunkts II. führte das BFA aus, dass keine Gründe festgestellt werden können, die einer Rückkehr bzw. Rückführung des BFA in seinen Herkunftsstaat Afghanistan entgegenstehen würden. Unter der Berücksichtigung der Länderinformationen in Verbindung mit der persönlichen Situation des BF sei nicht zu erkennen, dass der BF im Fall der Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation gerate und ihm eine Gefahr einer Verletzung der von Art. 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohe. Der BF verfüge in Afghanistan über eine ausreichende Existenzgrundlage, da es sich um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Bescheid wurde am 22.11.2024 rechtswirksam zugestellt.Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.11.2024 wies das Bundesamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen(Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF eine asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner behaupteten Tätigkeit als Dorfpolizist nicht glaubhaft machen konnte, dies gelte auch für eine behauptete Diskriminierung als Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken. Hinsichtlich des Spruchpunkts römisch zwei. führte das BFA aus, dass keine Gründe festgestellt werden können, die einer Rückkehr bzw. Rückführung des BFA in seinen Herkunftsstaat Afghanistan entgegenstehen würden. Unter der Berücksichtigung der Länderinformationen in Verbindung mit der persönlichen Situation des BF sei nicht zu erkennen, dass der BF im Fall der Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation gerate und ihm eine Gefahr einer Verletzung der von Artikel 2 und 3 oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention drohe. Der BF verfüge in Afghanistan über eine ausreichende Existenzgrundlage, da es sich um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handle, bei dem die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der Bescheid wurde am 22.11.2024 rechtswirksam zugestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten würde und in seinen nach Art. 2 und Art 3. EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, wobei die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Der BF werde von den Taliban verfolgt, weil er als Dorfpolizist gegen die Taliban gekämpft habe. Zudem sei er auch durch diese nach dem Putsch der Taliban bedroht worden. Des Weiteren drohe dem BF im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan befasst.Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde wegen unrichtiger Feststellungen, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte ergänzend aus, dass er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose, existenzbedrohende Lage geraten würde und in seinen nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt werden würde. Das Ermittlungsverfahren sei mangelhaft durchgeführt worden, wobei die getroffenen Länderfeststellungen unvollständig seien. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt. Der BF werde von den Taliban verfolgt, weil er als Dorfpolizist gegen die Taliban gekämpft habe. Zudem sei er auch durch diese nach dem Putsch der Taliban bedroht worden. Des Weiteren drohe dem BF im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer Verfolgung aufgrund unterstellter oppositioneller Gesinnung. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan befasst.

Die Beschwerdevorlage vom 18.12.2024 und der Verwaltungsakt langten bei der Gerichtsabteilung W278 des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge: BVwG) am 20.12.2024 ein.

Am 27.11.2025 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari, des BF und des ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Der BF legte in der mündlichen Verhandlung Dokumente und Lichtbilder vor: zwei Kopien seines vermeintlichen Dienstausweises als Lokalpolizist, eine vermeintliche Bestätigung des BF über die Absolvierung einer Ausbildung zum Lokalpolizisten, eine Kopie des Reisepasses seines Vaters, eine Kopie des Reisepasses eines Bruders sowie eine Kopie eines iranischen Visums für denselben, eine Kopie des Dienstausweises von dem afghanischen Bildungsministeriums eines seiner Brüder sowie die Kopien von drei iranischen Visa für drei seiner Brüder. Das Bundesamt nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025 zur Kenntnis gebracht, auf eine Stellungnahme hierzu wurde verzichtet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger. Der BF hat die Kopie seiner Tazkira vorgelegt. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari, daneben spricht er auch Farsi. Er lernt Deutsch.

Der BF wurde in der Provinz XXXX in Afghanistan geboren, er wuchs im Familienverband im Ort XXXX auf und besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule. Darüber hinaus schloss der BF in Afghanistan eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker ab. In seinem Heimatstaat betrieb er eine eigene KFZ-Werkstätte und arbeitete zusammen mit seiner Familie in der Landwirtschaft. Er verblieb in diesem Dorf bis zu seiner Ausreise. Der BF verließ Afghanistan im Oktober 2021 über Pakistan, den Iran und die Türkei, wo er sich etwa acht Monate aufhielt. Er reiste schließlich über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wobei er anschließend nach Frankreich weiterreiste und sich in Dijon sowie Paris aufhielt. Seit seiner Rücküberstellung am 02.06.2023 hält sich der BF durchgehend in Österreich auf. Der BF wurde in der Provinz römisch 40 in Afghanistan geboren, er wuchs im Familienverband im Ort römisch 40 auf und besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule. Darüber hinaus schloss der BF in Afghanistan eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker ab. In seinem Heimatstaat betrieb er eine eigene KFZ-Werkstätte und arbeitete zusammen mit seiner Familie in der Landwirtschaft. Er verblieb in diesem Dorf bis zu seiner Ausreise. Der BF verließ Afghanistan im Oktober 2021 über Pakistan, den Iran und die Türkei, wo er sich etwa acht Monate aufhielt. Er reiste schließlich über Bulgarien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wobei er anschließend nach Frankreich weiterreiste und sich in Dijon sowie Paris aufhielt. Seit seiner Rücküberstellung am 02.06.2023 hält sich der BF durchgehend in Österreich auf.

Der BF ist geschieden und kinderlos. Der BF verfügt im Herkunftsstaat Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, seine Eltern, seine vier Brüder und seine Schwester leben in Afghanistan. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie in Afghanistan. Er hat mehrere Tanten und Onkeln, welche in Afghanistan leben.

Der BF stammt aus einer für afghanische Verhältnisse wohlhabende Familie. Im Heimatdorf des BF besitzt die Familie mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Größe von etwa drei Jirib (Anm.: ein Jirib entspricht 2.000 m2) und mehrere Ziegen. Darüber hinaus befindet sich ein Haus im Eigentum der Familie. Die Reisekosten nach Österreich wurden zum Teil von dem BF finanziert.Der BF stammt aus einer für afghanische Verhältnisse wohlhabende Familie. Im Heimatdorf des BF besitzt die Familie mehrere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Größe von etwa drei Jirib Anmerkung, ein Jirib entspricht 2.000 m2) und mehrere Ziegen. Darüber hinaus befindet sich ein Haus im Eigentum der Familie. Die Reisekosten nach Österreich wurden zum Teil von dem BF finanziert.

Der BF hat einen Deutschkurs besucht. Er ging in der Vergangenheit verschiedenen Beschäftigungen als Arbeiter in Österreich nach. Gegenwärtig geht er keiner Beschäftigung nach. Freundschaften konnte der BF mit anderen afghanischen Staatsangehörigen knüpfen. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig.

Der BF ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der BF reiste unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellte am 11.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. Danach reiste er nach Frankreich weiter und wurde am 02.06.2023 in das Bundesgebiet rücküberstellt.

Dem BF droht in seinem Heimatstaat keine individuelle Verfolgung durch die Taliban. Der BF war niemals bei der afghanischen Lokalpolizei (Arbaki) tätig. Der BF war in Afghanistan in der Vergangenheit keiner individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt. Auch seine in Afghanistan lebenden Familienmitglieder werden nicht von den Taliban verfolgt. Er hat in Afghanistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.

Der BF wurde weder von den Taliban bedroht noch sonst in irgendeiner Art und Weise von diesen gesucht oder verdächtigt.

Der BF gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthaltes in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.

Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tadschiken, seiner Rasse, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.

1.3. Zu seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat:

Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der junge, gesunde und arbeitsfähige BF stammt aus einer für afghanische Verhältnisse gut situierten Familie und verfügt im Herkunftsstaat Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, das ihn im Falle einer Rückkehr auch unterstützen kann. Zudem hat er Freunde in Afghanistan.

1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:

Im Verfahren wurden folgende aktuelle Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen:

?        Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025

?        EUAA, Country Guidance: Afghanistan (May 2024)

1.1.4.   Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:

3 Regionen Afghanistans

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Karte Afghanistan aufgeteilt in fünf Regionen. Hauptverkehrswege sowie internationale Flughäfen dargestellt

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b

Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).

3.1 Kabul-Stadt

Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Karte von Kabul-Stadt mit Unterteilung in Bezirke sowie Darstellung der Hauptverkehrswege und des Flughafens

Quel

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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