Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W251 2294247-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. 1303556604-221167601, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Sebastian SIUDAK, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.04.2024, Zl. 1303556604-221167601, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 10.04.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass die Lage in Afghanistan sehr schlecht sei, es gebe keine Sicherheit und die Regierung sei gestürzt worden. Die Taliban herrschen über das Land. Er sei Lehrer gewesen und habe Mädchen unterrichtet, die Schule sei geschlossen worden. Er sei von den Taliban bedroht worden und habe Angst um sein Leben. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er an einer Schule unterrichte habe. Als die Taliban an die Macht kamen, haben die Mädchen nur noch bis zur 6. Klasse die Schule besuchen dürfen. Da die Mädchen freiwillig weiter haben lernen wollen, habe der Beschwerdeführer diese zu Hause unterrichtet. Als die Leute erfahren haben, dass er die Mädchen zu Hause unterrichte, sei seine Familie unter Druck gesetzt worden. Seine Familie habe daraufhin entschieden, dass er Afghanistan verlassen solle.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er von den Taliban verfolgt werde, da er Mädchen unterrichte habe, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er als Lehrer Mathematik unterrichtet habe. Nach der Machtergreifung der Taliban seien Lehrer getötet worden und Mädchen haben die Schule nicht mehr besuchen dürfen. Der Beschwerdeführer habe Mädchen, die weiterhin haben lernen wollen, bei sich zu Hause unterrichtet. Seine Familie sei von den Taliban unter Druck gesetzt worden, weshalb er Afghanistan verlassen habe. Zudem habe der Beschwerdeführer eine andere Interpretation des Islams als die Taliban. Seiner Ansicht nach legen die Taliban den Koran unrichtig aus, sein liberales Verständnis vom Islam habe er in Österreich noch weiter verinnerlicht. Er sei nicht dazu bereit die Verhaltensvorschriften der Taliban einzuhalten, weshalb ihm auch aus religiösen Gründen eine Verfolgung drohe.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 09.02.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung Unterlagen zu den Visaanträgen seiner Eltern für die USA vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Englisch, Türkisch, Arabisch und teilweise Deutsch und ein wenig Paschtu. Er kann auf Dari, Englisch, Türkisch, Arabisch gut und teilweise auf Deutsch lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2026 = VP S. 6f). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari, er spricht zudem Englisch, Türkisch, Arabisch und teilweise Deutsch und ein wenig Paschtu. Er kann auf Dari, Englisch, Türkisch, Arabisch gut und teilweise auf Deutsch lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Verhandlungsprotokoll vom 09.02.2026 = VP Sitzung 6f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinen vier Brüdern auf (AS 72, VP S. 10). Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule. Er studierte 4 Jahre in Afghanistan an einer Universität Wirtschaft (AS 23).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern, seinen drei Schwestern und seinen vier Brüdern auf (AS 72, VP Sitzung 10). Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang eine Schule. Er studierte 4 Jahre in Afghanistan an einer Universität Wirtschaft (AS 23).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Beschwerdeführer reiste ca. Ende 2021 aus Afghanistan aus (AS 29). Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan in Höhe von EUR 10.000 mit finanzieller Unterstützung seines Vaters leisten, der für ihn auch einen Schlepper organisiert hat (AS 31).
Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (VP S. 20, AS 70).Der Beschwerdeführer ist gesund, er leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten (VP Sitzung 20, AS 70).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan nicht als Lehrer tätig, er hat keine Mädchen unterrichtet. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden jemals verdächtigt die ehemaligen Sicherheitskräfte unterstützt oder mit diesen zusammengearbeitet zu haben, der Bruder des Beschwerdeführers hat auch nicht als Dolmetscher für die Amerikaner gearbeitet.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit April 2022 durchgehend in Österreich auf (AS 21f). Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.04.2022 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig.
Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat bisher keinen Deutschkurs besucht jedoch eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden. Er versucht derzeit einen Platz für einen Deutschkurs zu erhalten (VP S. 16f). Der Beschwerdeführer verfügt über geringe Deutschkenntnisse. Er hat bisher keinen Deutschkurs besucht jedoch eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1 bestanden. Er versucht derzeit einen Platz für einen Deutschkurs zu erhalten (VP Sitzung 16f).
Der Beschwerdeführer war vom 13.04.2023 bis 31.08.2023 sowie vom 21.06.2024 bis 22.07.2024 als Arbeiter geringfügig beschäftigt, vom 01.09.2023 bis 09.12.2023 war der Beschwerdeführer als Arbeiter in Österreich beschäftigt (Beilage ./I). Derzeit versucht der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle zu finden, er hat jedoch keine verbindliche Einstellungszusage (VP S. 16). Der Beschwerdeführer war vom 13.04.2023 bis 31.08.2023 sowie vom 21.06.2024 bis 22.07.2024 als Arbeiter geringfügig beschäftigt, vom 01.09.2023 bis 09.12.2023 war der Beschwerdeführer als Arbeiter in Österreich beschäftigt (Beilage ./I). Derzeit versucht der Beschwerdeführer eine neue Arbeitsstelle zu finden, er hat jedoch keine verbindliche Einstellungszusage (VP Sitzung 16).
Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Arbeit nach, er unterstützt jedoch bei Gelegenheit seine Nachbarn. Der Beschwerdeführer besucht keine Integrationskurse, er ist auch kein aktives Mitglied in einem Verein. Er betreibt vormittags Sport, spielt zwei Mal in der Woche Fußball mit Freunden und lernt anschließend zu Hause. Er trifft sich auch mit Freunden oder geht im Wald spazieren (VP S. 16f). Der Beschwerdeführer geht keiner ehrenamtlichen Arbeit nach, er unterstützt jedoch bei Gelegenheit seine Nachbarn. Der Beschwerdeführer besucht keine Integrationskurse, er ist auch kein aktives Mitglied in einem Verein. Er betreibt vormittags Sport, spielt zwei Mal in der Woche Fußball mit Freunden und lernt anschließend zu Hause. Er trifft sich auch mit Freunden oder geht im Wald spazieren (VP Sitzung 16f).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Afghanen, die er unter anderem im Flüchtlingsheim kennen gelernt hat, knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP S. 19-20).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Afghanen, die er unter anderem im Flüchtlingsheim kennen gelernt hat, knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (VP Sitzung 19-20).
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I; VP S. 20).Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Beilage ./I; VP Sitzung 20).
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Die Stadt Kabul ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers wohnen derzeit in der Stadt Kabul, in dem Eigentumshaus, das dem Vater des Beschwerdeführers gehört (VP S. 11; VP S. 15). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern und zu allen seinen Geschwistern (VP S. 13). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers wohnen derzeit in der Stadt Kabul, in dem Eigentumshaus, das dem Vater des Beschwerdeführers gehört (VP Sitzung 11; VP Sitzung 15). Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seinen Eltern und zu allen seinen Geschwistern (VP Sitzung 13). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen.
Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in den USA, einer in der Schweiz, einer in der Türkei und einer in Afghanistan bei den Eltern. Zwei Schwestern leben in der Schweiz und eine in der Türkei (VP S. 11). Der Vater des Beschwerdeführers war früher Beamter und befindet sich jetzt in Pension, die Mutter des Beschwerdeführers war immer Hausfrau (VP S. 13). Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in den USA, einer in der Schweiz, einer in der Türkei und einer in Afghanistan bei den Eltern. Zwei Schwestern leben in der Schweiz und eine in der Türkei (VP Sitzung 11). Der Vater des Beschwerdeführers war früher Beamter und befindet sich jetzt in Pension, die Mutter des Beschwerdeführers war immer Hausfrau (VP Sitzung 13).
Die persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Die Geschwister, insbesondere der in den USA lebende Bruder des Beschwerdeführers, unterstützen die Eltern in Kabul finanziell (AS 7, VP S. 13). Den Eltern und dem Bruder, der noch in Afghanistan lebt, geht es gut. Diese haben keine Probleme in Afghanistan (AS 73). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht (VP S. 14). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.Die persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Die Geschwister, insbesondere der in den USA lebende Bruder des Beschwerdeführers, unterstützen die Eltern in Kabul finanziell (AS 7, VP Sitzung 13). Den Eltern und dem Bruder, der noch in Afghanistan lebt, geht es gut. Diese haben keine Probleme in Afghanistan (AS 73). Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht (VP Sitzung 14). Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen.
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Er hat zumindest grundlegende Ortskenntnisse betreffend seine Heimatstadt Kabul. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Stadt Kabul gelebt, ihm sind städtische Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in der Stadt Kabul einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann bei wieder im Haus seines Vaters mit seiner Familie wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seiner Heimatstadt Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf dem Koran an. Der oberste Führer der Taliban kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung. Alle amtierenden Minister sind hochrangige Taliban-Führer.
Im Sommer 2025, vier Jahre nach der Machtübernahme der Taliban, forderte der Taliban-Führer Haibatullah Akhundzada Gehorsam gegenüber seiner Autorität und die strikte Einhaltung der Scharia. In seiner Ansprache am 07.06.2025 kritisierte er die Idee einer demokratischen Regierungsführung und erklärte, dass sie in Afghanistan gescheitert ist und daher keine Lösung für die Zukunft darstellt.
Im Juli 2025 erkannte Russland als erstes Land der Welt offiziell die Regierung der Taliban an. Eine Reihe von Ländern verfügt auch weiterhin über offizielle Botschafter in Afghanistan. Dazu gehören China und andere Nachbarländer wie Pakistan, Iran und die meisten zentralasiatischen Republiken, aber auch Russland, Saudi-Arabien, Katar, die Vereinigten Arabischen Emirate und Japan. Westliche Staaten bemühen sich diplomatisch, mit den Taliban in verschiedenen Fragen zusammenzuarbeiten, ohne ihnen jedoch die Anerkennung zu gewähren.
Opiumanbau: Der Anbau von Mohn, aus dem Opium, die wichtigste Zutat für die Droge Heroin, gewonnen werden kann, ist streng verboten. Der Mohnanbau ist zwischen 2022 und 2023 um 80-95 % zurückgegangen. Der drastische Rückgang hatte unmittelbare humanitäre Folgen für viele gefährdete Gemeinschaften, die auf das Einkommen aus dem Opiumanbau angewiesen sind. Für den Anbau, den Verkauf, den Transport, die Herstellung und den Konsum von Mohn, Marihuana und anderen Rauschmitteln sind Strafen vorsehen. Die vorgeschriebenen Freiheitsstrafen reichen von einem Monat bis zu sieben Jahren ohne die Möglichkeit, eine Geldstrafe zu zahlen. Die Opiumindustrie ist zwar geschrumpft, bleibt aber ein wichtiger Faktor für die gesamte afghanische Wirtschaft. Der Mangel an echten Alternativen in der Landwirtschaft, die schwindenden Vorräte und der rasche Rückgang der ausländischen Hilfe könnten zu einer Wiederaufnahme des Opiumanbaus auf das Niveau vor dem Verbot führen. Dies würde jedoch sicherlich eine öffentliche Aufhebung des Verbots erfordern. (LIB, Kap. 4)
1.5.3. Sicherheitslage:
Seit der Machtübernahme der Taliban in Kabul am 15.08.2021 ist das allgemeine Ausmaß des Konfliktes zurückgegangen. Es gab beispielsweise weniger konfliktbedingte Sicherheitsvorfälle wie bewaffnete Zusammenstöße, Luftangriffe und improvisierte Sprengsätze sowie eine geringere Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung. Es gab jedoch immer noch ein erhebliches Ausmaß an zivilen Opfern durch vorsätzliche Angriffe mit improvisierten Sprengsätzen (IEDs). Widerstandsgruppen gelingt es bislang nicht, effektive territoriale Kontrolle über Gebiete innerhalb Afghanistans auszuüben. Dauerhafte Möglichkeiten, dem Zugriff der Taliban-Regierung, insbesondere mit Blick auf Menschenrechtsverstöße durch die Taliban-Regierung, innerhalb Afghanistans auszuweichen, bestehen daher nicht. Die Taliban versuchen aktiv, Ausweichmöglichkeiten im Land sowie Fluchtversuche von individuell verfolgten Personen ins Ausland zu unterbinden.
Die sicherheitsrelevanten Vorfälle in Afghanistan sind im Jahr 2024 angestiegen. Dies hängt vor allem mit vermehrten Zwischenfällen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln und Grundstückstreitigkeiten zusammen und war zum Teil auf die Bemühungen der Taliban Behörden zurückzuführen, das Verbot des Mohnanbaus durchzusetzen. In der zweiten Jahreshälfte 2025 sinkt die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle jedo