TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/23 W168 2286751-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.02.2026
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Entscheidungsdatum

23.02.2026

Norm

AsylG 2005 §3
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W168 2286751-1/11E
W168 2286767-1/9E
W168 2286770-1/6E
W168 2286772-1/7E
W168 2286774-1/7E
W168 2286776-1/7E
W168 2286777-1/6E
W168 2286751-1/11E, W168 2286767-1/9E, W168 2286770-1/6E, W168 2286772-1/7E, W168 2286774-1/7E, W168 2286776-1/7E, W168 2286777-1/6E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerden von

1. W168 2286751-1, XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363763304-231512390,1. W168 2286751-1, römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363763304-231512390,

2. W168 2286767-1, XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363763500-2315124032. W168 2286767-1, römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363763500-231512403

3. W168 2286770-1, XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363759704-23156119753. W168 2286770-1, römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363759704-2315611975

4. W168 2286772-1, XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363760008-2315120124. W168 2286772-1, römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363760008-231512012

5. W168 2286774-1, XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363759508-2315119385. W168 2286774-1, römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363759508-231511938

6. W168 2286776-1, XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363760106-2315120396. W168 2286776-1, römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363760106-231512039

7. W168 2286777-1, XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363759606-2315119547. W168 2286777-1, römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (BFA-B) vom 17.01.2024, Zl. 1363759606-231511954

alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026, zu Recht:

A)

Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer = BF1, A. A., geb. 1987; Zweitbeschwerdeführer = BF2, A. A., geb. 1980; Drittbeschwerdeführer = BF3, H. A., geb. 2017; Viertbeschwerdeführer = BF4, J. A., geb. 2019; Fünftbeschwerdeführer = BF5, M. A., geb. 2012; Sechstbeschwerdeführer = BF6, M. A., geb. 2023; Siebtbeschwerdeführer = BF7, S. A., geb. 2014), sind alle Staatsangehörige von Syrien, reisten unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellten je am 06.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den BF1 und BF2 in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2023 im Wesentlichen damit begründeten, dass Syrien wegen des Krieges verlassen wurde und weil es keine Sicherheit und keine Zukunft gibt, das seien alle Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchten BF1 und BF2 die Angst vor dem Krieg. Die Minderjährigen BF3 bis BF7 gaben keine eigenen Fluchtgründe an.1. Die Beschwerdeführer (Erstbeschwerdeführer = BF1, A. A., geb. 1987; Zweitbeschwerdeführer = BF2, A. A., geb. 1980; Drittbeschwerdeführer = BF3, H. A., geb. 2017; Viertbeschwerdeführer = BF4, J. A., geb. 2019; Fünftbeschwerdeführer = BF5, M. A., geb. 2012; Sechstbeschwerdeführer = BF6, M. A., geb. 2023; Siebtbeschwerdeführer = BF7, Sitzung A., geb. 2014), sind alle Staatsangehörige von Syrien, reisten unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellten je am 06.08.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, den BF1 und BF2 in der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 06.08.2023 im Wesentlichen damit begründeten, dass Syrien wegen des Krieges verlassen wurde und weil es keine Sicherheit und keine Zukunft gibt, das seien alle Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr fürchten BF1 und BF2 die Angst vor dem Krieg. Die Minderjährigen BF3 bis BF7 gaben keine eigenen Fluchtgründe an.

2. Am 11.12.2023 wurden BF1 und BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland (im Folgenden: BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch niederschriftlich einvernommen (BF1 Aktenseite = AS 29-63; BF2 AS 33-75).

Dabei bestätigte BF1 ihre bisherigen Angaben (insbesondere zum Reiseweg) als vollständig und wahrheitsgemäß und gaben an, illegal nach Österreich eingereist zu sein sowie keinen syrischen Reisepass zu besitzen. Zur Person führte BF1 aus, ethnische Araberin zu sein und bis 2010 in Damaskus gelebt zu haben. In Österreich leben ihr Ehegatte und fünf Kinder und ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. In Deutschland leben zwei Brüder und zwei Schwestern, es bestehe Kontakt, Besuche habe es nicht gegeben. BF1 verneinte Deutschkenntnisse, Erwerbstätigkeit, Vereinszugehörigkeit sowie Erkrankungen und Medikamente. Als Grund der Ausreise nannte sie, ihr Ehegatte habe sich zur Ausreise entschlossen und zudem herrsche in Syrien Krieg. Eigene Verfolgungshandlungen verneinte sie (u.a. keine Haft/Festnahme, keine Probleme mit Behörden, keine politische Betätigung); für den Rückkehrfall gab sie an, Angst vor dem Krieg und dem syrischen Regime zu haben. Weitere Gründe brachte sie nicht vor und nach Rückübersetzung nahm sie keine Ergänzungen oder Berichtigungen vor.

BF2 hingegen gab an, sich gut zu fühlen, die Erstbefragung sei in Ordnung gewesen und er habe damals die Wahrheit gesagt. Seine bisherigen Angaben zum Reiseweg bestätigte er als vollständig und wahrheitsgemäß, so sei er illegal nach Österreich eingereist und habe für die Schleppung der gesamten Familie etwa EUR 11.000 bezahlt. Einen syrischen Reisepass habe er nie beantragt, er legte jedoch sonstige amtliche Dokumente vor (BF2 AS 41-61). Er sei ethnischer Araber, habe nicht in Damaskus gelebt und verfüge in Österreich über Ehegattin, fünf Kinder und drei Brüder; ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe nicht. Verwandte der Ehegattin leben in Deutschland, Besuche habe es nicht gegeben. Angehörige in Syrien verneinte er, seine Familie lebe in der Türkei, zu dieser bestehe weiterhin Kontakt via WhatsApp. Er habe Deutschgrundkenntnisse erworben und besuche einen Deutschkurs, sei jedoch nicht erwerbstätig und keinem Verein zugehörig. Er sei gesund, nicht vorbestraft und habe in Syrien als Lehrer gearbeitet, die wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen und in der Türkei habe die Familie in einem Flüchtlingslager gelebt und dort ehrenamtlich Kinder unterrichtet.

Als Fluchtgrund nannte BF2 den Krieg und Angst um sein Leben und das seiner Angehörigen; zudem sei er 2015 zum Reservedienst in der syrischen Armee einberufen worden und befürchte im Fall der Rückkehr Gefängnis bzw. Verfolgung durch das syrische Regime wegen Nichtantritts des Reservedienstes. Festnahmen/Haft in Syrien verneinte er und Probleme mit Polizei/Gericht habe er „nicht vor Kriegsausbruch“ gehabt, nun werde er aber wegen des nicht angetretenen Reservedienstes gesucht. Politische Betätigung und religiös/ethnische Verfolgung verneinte er. BF2 gab an, den Grundwehrdienst bereits abgeleistet zu haben, keine Spezialausbildung erhalten zu haben und keinen schriftlichen Einberufungsbefehl erhalten zu haben; einen Freikauf als Reservist verneinte er. Zum Verbleib in der Türkei führte BF2 aus, das Flüchtlingslager sei aufgelöst worden, danach habe er zunehmenden Rassismus erlebt und die Kinder seien in der Schule gemobbt worden. Länderinformationen verlangte er nicht, weitere Gründe brachte er nicht vor und nach Rückübersetzung nahm er keine Ergänzungen oder Berichtigungen vor.

Hinsichtlich BF3 bis BF7 wurde ebenfalls am 11.12.2023 jeweils die gesetzliche Vertreterin (Mutter, BF1) vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. BF1 verwies jeweils zum Reiseweg auf ihre eigenen Angaben und gab an, während der Reise stets gemeinsam mit den minderjährigen Kindern gewesen zu sein. Für alle minderjährigen Beschwerdeführer:innen (in Folge BFs) wurden eigene Fluchtgründe ausdrücklich verneint und die Ausreise nach Österreich sei erfolgt, weil der Vater (BF2) verfolgt worden sei und die Mutter übernahm jeweils nach Rechtsbelehrung die gesetzliche Vertretung für die Dauer des Asylverfahrens.

Im Übrigen ergaben sich folgende, für die Minderjährigen BF3 bis BF7 relevanten Angaben: Alle Kinder seien muslimisch (sunnitisch) und der Volksgruppe der Araber zugehörig; schwerwiegende Erkrankungen bzw. regelmäßige Medikamenteneinnahme wurden jeweils verneint. Reisepässe wurden für keines der Kinder vorgelegt; als Dokumente wurden je nach Kind Geburtsurkunden und/oder Personenregisterauszüge genannt (BF4: syrische Geburtsurkunde). Als Geburtsorte wurden XXXX /Türkei (BF3, BF4, BF6), XXXX /Syrien (BF5) und XXXX /Syrien (BF7) angegeben. Zum Bildungs-/Sprachstand wurde vorgebracht: BF3 habe geringe Deutschkenntnisse und besuche seit drei Monaten die 1. Klasse Volksschule (Kindergartenbesuch in der Türkei); BF4 habe keine Deutschkenntnisse und spreche nur Arabisch (kein Kindergarten-/Schulbesuch außerhalb Österreichs); BF5 habe mittelmäßige Deutschkenntnisse, spreche Arabisch sowie etwas Türkisch und habe in der Türkei vier Jahre Schule besucht; BF6 sei erst geboren und spreche noch nicht (zusätzlich Namensrichtigstellung); BF7 habe etwas bessere Deutschkenntnisse, besuche die 4. Klasse Volksschule und habe in der Türkei Kindergarten sowie zwei Jahre Schule besucht.Im Übrigen ergaben sich folgende, für die Minderjährigen BF3 bis BF7 relevanten Angaben: Alle Kinder seien muslimisch (sunnitisch) und der Volksgruppe der Araber zugehörig; schwerwiegende Erkrankungen bzw. regelmäßige Medikamenteneinnahme wurden jeweils verneint. Reisepässe wurden für keines der Kinder vorgelegt; als Dokumente wurden je nach Kind Geburtsurkunden und/oder Personenregisterauszüge genannt (BF4: syrische Geburtsurkunde). Als Geburtsorte wurden römisch 40 /Türkei (BF3, BF4, BF6), römisch 40 /Syrien (BF5) und römisch 40 /Syrien (BF7) angegeben. Zum Bildungs-/Sprachstand wurde vorgebracht: BF3 habe geringe Deutschkenntnisse und besuche seit drei Monaten die 1. Klasse Volksschule (Kindergartenbesuch in der Türkei); BF4 habe keine Deutschkenntnisse und spreche nur Arabisch (kein Kindergarten-/Schulbesuch außerhalb Österreichs); BF5 habe mittelmäßige Deutschkenntnisse, spreche Arabisch sowie etwas Türkisch und habe in der Türkei vier Jahre Schule besucht; BF6 sei erst geboren und spreche noch nicht (zusätzlich Namensrichtigstellung); BF7 habe etwas bessere Deutschkenntnisse, besuche die 4. Klasse Volksschule und habe in der Türkei Kindergarten sowie zwei Jahre Schule besucht.

3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von BF1 bis BF7 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.), erkannte BF1 bis BF7 jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte BF1 bis BF7 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte II. und III.). 3. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag von BF1 bis BF7 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte BF1 bis BF7 jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte BF1 bis BF7 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei.).

4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide wiederholten BF1 bis BF7 im Wesentlichen das bisherige Vorbringen. 4. Mit fristgerecht erhobener Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide wiederholten BF1 bis BF7 im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.06.2025 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die arabische Sprache und im Beisein der Vertretung des Beschwerdeführers eine öffentliche Verhandlung durch (Verhandlungsprotokoll = VP). Hierbei wurde den Beschwerdeführern umfassend die Gelegenheit eingeräumt sämtliche Gründe für die Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz, der Erhebung der gegenständlichen Beschwerde, als auch alle seine Rückkehrbefürchtungen, ausreichend konkret und detailliert darzulegen und diese glaubhaft zu machen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der BFs:

1.1.1. Die Identität von BF1 steht nach Vorlage eines im Original vorgelegten syrischen Personalausweis samt technischer Überprüfung (keine Fälschungsmerkmale) fest, jene der BF2 bis BF7 steht mangels Vorlage von Originaldokumenten nicht fest. BF1 und BF2 sind Staatsangehörige Syriens, im Entscheidungszeitpunkt 39 bzw. 46 Jahre alt, gehören der Volksgruppe der Araber an, sprechen als Muttersprache Arabisch und bekennen sich zum muslimischen Glauben (sunnitisch). BF1 und BF2 sind miteinander verheiratet (Eheschließung 29.07.2010) und haben fünf gemeinsame minderjährige Kinder (BF3 bis BF7), die im Entscheidungszeitpunkt 9, 7, 14, 3 und 12 Jahre alt sind.

1.1.2. BF1 und BF2 sind Staatsangehörige Syriens, beide in M./ Gouvernement Deir ez-Zor (im Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung, bzw. der HTS stehenden, vgl. https://syria.liveuamap.com) geboren und aufgewachsen und lebten dort ehe sie gemeinsam im Jahr 2015 illegal in die Türkei ausreisten. BF3, BF4 und BF6 wurden in XXXX (Türkei) geboren, BF5 in XXXX (Syrien) und BF7 in XXXX (Syrien).1.1.2. BF1 und BF2 sind Staatsangehörige Syriens, beide in M./ Gouvernement Deir ez-Zor (im Entscheidungszeitpunkt unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung, bzw. der HTS stehenden, vergleiche https://syria.liveuamap.com) geboren und aufgewachsen und lebten dort ehe sie gemeinsam im Jahr 2015 illegal in die Türkei ausreisten. BF3, BF4 und BF6 wurden in römisch 40 (Türkei) geboren, BF5 in römisch 40 (Syrien) und BF7 in römisch 40 (Syrien).

1.1.3. BF1 und BF2 haben im Herkunftsstaat schulische Ausbildungen erhalten, BF1 war im Herkunftsstaat als Lehrerin tätig, BF2 als Lehrer, beide konnten daraus den eigenen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestreiten, die wirtschaftliche Lage der Familie nach eigenen Angaben war mittelmäßig ausreichend. Nach der Ausreise lebte die Familie in der Türkei in einem Flüchtlingslager wo BF1 und BF2 dort Kinder ehrenamtlich unterrichteten. In Österreich gehen BF1 und BF2 keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeit nach. BF1 verfügt über keine Deutschkenntnisse, BF2 über Deutschgrundkenntnisse und besucht einen Deutschkurs. Die minderjährigen BF3 und BF7 besuchen die Volksschule in Österreich.

1.1.4. BF1 und BF2 reisten im Jahr 2015 illegal aus Syrien in die Türkei aus. BF1 bis BF7 reisten in weiterer Folge mit Hilfe eines Schleppers (ca. EUR 11.000 bezahlt. Das Geld stammte nach den Angaben von BF2 im Wesentlichen aus ausgeborgten Mitteln und zudem hätten ihn seine drei in Wien lebenden Brüder VP: „großartig unterstützt“.) unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.08.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. BF1 und BF2 leben in Österreich gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern BF3 bis BF7, zudem halten sich drei Brüder des BF2 in Österreich auf, wohingegen sich zwei Brüder und zwei Schwestern der BF1 sowie Verwandte der Ehegattin in Deutschland aufhalten. Der Vater von BF1 lebt in der Türkei, die Mutter der BF1 ist verstorben, einzelne Familienangehörige halten sich nach wie vor in Syrien auf, zu denen WhatsApp-Kontakt besteht. Die Eltern des BF2 leben in der Türkei. Zu Familienangehörigen von BF1 und BF2 besteht Kontakt über WhatsApp.

1.1.5. BF1 bis BF7 reisten unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.08.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Je mit Bescheid des BFA wurde BF1 bis BF7 je der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 AsylG zuerkannt. Strafrechtlich relevante Vormerkungen der BF1 bzw. des BF2 in Österreich sind nicht hervorgekommen. BF1 bis BF7 sind gesund und benötigen keine regelmäßigen Medikamente.1.1.5. BF1 bis BF7 reisten unberechtigt irregulär in das Bundesgebiet ein und stellten am 06.08.2023 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Je mit Bescheid des BFA wurde BF1 bis BF7 je der Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, AsylG zuerkannt. Strafrechtlich relevante Vormerkungen der BF1 bzw. des BF2 in Österreich sind nicht hervorgekommen. BF1 bis BF7 sind gesund und benötigen keine regelmäßigen Medikamente.

1.2. Zu den Fluchtgründen der BFs:

1.2.1. BF1 und BF2 verließen Syrien aufgrund der allgemein unsicheren Lage bzw. des Krieges; BF2 verließ Syrien darüber hinaus wegen der behaupteten Einberufung zum Reservedienst und der damit verbundenen Befürchtung, im Falle einer Rückkehr vom syrischen Regime wegen Nichtantritts des Reservedienstes verfolgt bzw. inhaftiert zu werden, weshalb vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

1.2.2. Die Herkunfts- bzw. Heimatregion des BF (Gouvernement Deir ez-Zor; zuletzt: M.) befindet sich im Osten Syriens am Euphrat südlich der Provinzhauptstadt Deir ez-Zor und war bzw. ist von wechselnden Macht- und Kontrollverhältnissen im Zuge des syrischen Konflikts geprägt (bei Ausreise von BF1 und BF2 im Jahr 2015 wurde Deir ez-Zor mehrheitlich IS-kontrolliert, Regimekontrolle lag nur punktuell (Enklave Deir ez-Zor Stadt/Flughafen) vor). Zuletzt kam es im Zuge einer Vereinbarung zu einer (teilweisen) Rückkehr bzw. gemeinsamen Präsenz staatlicher syrischer Sicherheitskräfte in zentralen Bereichen (u.a. Deir Ez-Zor) vgl. https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-12/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf und zu Anfang Februar 2026 – veröffentlicht am 06.02.2026 – https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-um-die-sdf-und-kurdische-gebiete). 1.2.2. Die Herkunfts- bzw. Heimatregion des BF (Gouvernement Deir ez-Zor; zuletzt: M.) befindet sich im Osten Syriens am Euphrat südlich der Provinzhauptstadt Deir ez-Zor und war bzw. ist von wechselnden Macht- und Kontrollverhältnissen im Zuge des syrischen Konflikts geprägt (bei Ausreise von BF1 und BF2 im Jahr 2015 wurde Deir ez-Zor mehrheitlich IS-kontrolliert, Regimekontrolle lag nur punktuell (Enklave Deir ez-Zor Stadt/Flughafen) vor). Zuletzt kam es im Zuge einer Vereinbarung zu einer (teilweisen) Rückkehr bzw. gemeinsamen Präsenz staatlicher syrischer Sicherheitskräfte in zentralen Bereichen (u.a. Deir Ez-Zor) vergleiche https://www.euaa.europa.eu/sites/default/files/publications/2025-12/Country_Guidance_Syria-Comprehensive_update_2025.pdf und zu Anfang Februar 2026 – veröffentlicht am 06.02.2026 – https://www.ecoi.net/de/laender/arabische-republik-syrien/themendossiers/informationssammlung-zu-entwicklungen-um-die-sdf-und-kurdische-gebiete).

Der Heimatort von BF1 und BF2 befindet sich aktuell konkret unter der Kontrolle der von Ahmad al-Sharaa (Anführer der Hai?at Tahrir asch-Scham (HTS)) geführten Übergangsregierung (Syrien Transitional Government), https://syria.liveuamap.com/.

1.2.3. BF1 bis BF7 waren in Syrien, ihrem Herkunftsstaat bzw. ihrer Herkunftsregion, vor ihrer Ausreise keiner sie unmittelbar konkret sie persönlich treffenden asylrelevanten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.

Die BF haben auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht ausreichend konkret und glaubhaft darlegen und aufzeigen können, dass diese im Fall einer Rückkehr dorthin aktuell oder auch zukünftig nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen, sie unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Verfolgung mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wären.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass BF1 oder BF2 je politisch exponiert waren oder aufgrund (zugeschriebener) politischer Gesinnung in den Fokus staatlicher Stellen oder sonstiger Akteure geraten wären. Eine Verfolgung allein aufgrund der Ausreise bzw. der Asylantragstellung im Ausland (unterstellte oppositionelle Haltung) konnte nicht festgestellt werden.

Insbesondere auch, soweit BF2 eine Verfolgung im Zusammenhang mit einer behaupteten Einberufung zum Reservedienst bzw. einer daraus abgeleiteten Verfolgungsgefahr im Rückkehrfall geltend machte, konnte eine den BF2 unmittelbar konkret persönlich treffende asylrelevante Verfolgungsgefahr nicht festgestellt werden.

Die minderjährigen BF3 bis BF7 brachten keine eigenen Fluchtgründe vor.

BF1 bis BF7 wurde aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Gefahrenlage in Syrien subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG zuerkannt.BF1 bis BF7 wurde aufgrund der allgemeinen Sicherheits- und Gefahrenlage in Syrien subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkannt.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat der BFs:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen (durch das BVwG gekürzt) aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:

Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12

1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Erläuterung1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Erläuterung

Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.

Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik.

Es hat sich in Syrien eine wesentliche Veränderung iSd § 3 Abs 4a AsylG zugetragen. Derzeit wird beobachtet, ob es sich bei diesen Veränderungen um dauerhafte Veränderungen im Sinne des § 3 Abs 4a AsylG handelt. Es hat sich in Syrien eine wesentliche Veränderung iSd Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG zugetragen. Derzeit wird beobachtet, ob es sich bei diesen Veränderungen um dauerhafte Veränderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG handelt.

Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK

1. Rasse

1.1. Ethnische Minderheiten

Vorhandene Informationen

Tendenz

Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024).

Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024).

Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024).

Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024).

Gleichbleibend

Derzeit zeichnen sich keine Veränderungen für Personen aufgrund ihrer ethnischen Minderheit ab.

Im Nordwesten sind kurdische Syrer weiterhin von durch die Türkei unterstützten Gruppierungen Missbräuchen unterworfen.

2. Religion

2.1. Religiöse Minderheiten

Vorhandene Informationen

Tendenz

Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm die HTS Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern (AC 20.12.2024). Ash-Shara' wiederholt beständig, dass er die Minderheiten und die Rechte aller Syrer achten werde. Noch zu Beginn der Offensive auf Aleppo gab er „Empfehlungen an seine Soldaten“ heraus (Rosa Lux 17.12.2024). Seit der Machtergreifung hat die neue Führung Syriens wiederholt versucht, den Minderheiten zu versichern, dass ihnen kein Leid zugefügt wird, obwohl einige Einzelfälle Proteste ausgelöst haben. Am 25.12.2024 protestierten Tausende in mehreren Gebieten Syriens, nachdem ein Video im Umlauf war, das einen Angriff auf einen alawitischen Schrein im Norden des Landes zeigte. Einen Tag zuvor gingen Hunderte Demonstranten in christlichen Gebieten von Damaskus auf die Straße, um gegen das Verbrennen eines Weihnachtsbaums in der Nähe von Hama in Zentralsyrien zu protestieren (AJ 31.12.2024a.

Gleichbleibend – verschlechternd

Es liegen noch keine ausreichenden Informationen vor. Einzelne Vorfälle deuten auf eine mögliche Verschlechterung der Situation für Angehörige bestimmter Minderheiten, wie Alawiten oder Christen aufgrund von Racheaktionen/ Gewalt durch bewaffnete Einzelpersonen/ Gruppierungen hin. Die neue Regierung reagiert mit Festnahmen und Zugeständnissen, dennoch bleibt abzuwarten, wie es ihr gelingt, die Minderheiten zu schützen.

3. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe

3.1. Frauen

Vorhandene Informationen

Tendenz

Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).

In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025).

Gleichbleibend - verschlechternd

Öffentlich werden durch die neue Regierung Frauen Zugeständnisse gemacht und Frauen in öffentliche Ämter gehoben, dennoch kommt es auch zu widersprüchlichen Aussagen von offizieller und inoffizieller Seite, die auf ein rückwärtsgewandtes Frauenbild schließen lassen.

Es bleibt abzuwarten, welche Rechte den Frauen in der neuen Regierung tatsächlich zugestanden werden.

3.2. Homosexualität

Vorhandene Informationen

Tendenz

Homosexuelle Handlungen wurden unter dem al-Assad-Regime kriminalisiert. Die neuen Machthaber des Landes haben fundamentalistische religiöse Wurzeln und waren in Gewalt und Verfolgung gegen homosexuelle Menschen verwickelt (BBC 23.12.2024). Aktivisten zufolge gäbe es aber eine Verhaltensänderung durch die HTS in Bezug auf homosexuelle Menschen (QNews 23.12.2024).

Es fehlen ausreichende Informationen, um eine Aussage treffen zu können.

4. Politische Überzeugung

4.1. Wehrpflicht

Vorhandene Informationen

Tendenz

Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 16.12.2024). Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025).

Verbesserung

Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern wird. Derzeit sind keine Fälle von (Zwangs-)rekru-tierungen bekannt.

4.2. Oppositionelle Gesinnung

Vorhandene Informationen

Tendenz

Kämpfer befreiten Gefangene aus den Gefängnissen in den Städten, die sie während ihrer Offensive eingenommen haben, darunter auch das berüchtigte Sednaya-Gefängnis in Damaskus (AJ 8.12.2024). In den vergangenen 13 Jahren, nach dem gescheiterten Aufstand der Rebellen und dem anschließenden Bürgerkrieg, nutzte al-Assad die langen Arme des Apparats der Sicherheitskräfte wie nie zuvor, um jede noch so kleine Andeutung von Dissens auszumerzen (NYT 17.12.2024).

Verbesserung

Eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem al-Assad-Regime ist nicht mehr gegeben. Unter dem ehemaligen Regime aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung zur Regierung, der al-Assad-Familie o.Ä. verhaftete Personen wurden aus den Gefängnissen befreit.

Am 6.1.2025 endete eine fünftägige Razzia in Homs gegen Kriegsverbrecher und flüchtige Straftäter. Es soll sich vor allem um Überbleibsel des Regimes und seiner Unterstützer handeln, die sich geweigert haben, ihre Waffen in Homs in einem der „Settlement Center“ abzugeben. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Meschenrechte zufolge sollen 150 Menschen in der Stadt Homs und etwa 500 im Umland verhaftet worden sein (Arabiya 6.1.2025a). Am 12.1.2025 sollen einige der Gefangenen wieder freigelassen worden sein (AAA 12.1.2025a). Es soll sich dabei um 360 ehemalige Offiziere und Angehörige der Armee des Regimes gehandelt haben. Ein Korrespondent von Al Arabiya News erklärte, dass sie freigelassen wurden, nachdem sie untersucht wurden und sich herausstellte, dass sie nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt waren (Arabiya 12.1.2025a). Auch in anderen Gebieten kam es zu Sicherheitskampagnen der neuen syrischen Behörden, die mehrere Personen verhafteten, denen sie Verbindungen zum gestürzten Regime unterstellen (AlHurra 10.1.2025a. Ein Syrien-Beobachter sagte, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, am 10.1.2025 einen örtlichen Beamten öffentlich hingerichtet haben, weil sie ihn beschuldigten, ein Informant des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad gewesen zu sein (Arabiya 10.1.2025).

Gleichbleibend – Verschlechterung

Diejenigen, die das al-Assad-Regime unterstützt haben, werden verfolgt und zur Rechenschaft gezogen, Berichten zufolge sogar bis zur Hinrichtung. Die vorhandenen Informationen reichen nicht aus, um eine Aussage zu treffen, ob es sich bei den Verhafteten bzw. bestraften Personen ausschließlich um Kriegsverbrecher handelt oder nicht.

Daneben dürfte es zu Racheaktionen durch Einzelpersonen/ bewaffnete Gruppierungen kommen, die von den zuständigen Sicherheitskräften derzeit nicht verhindert werden können.

Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad am 8.12.2024 kam es in Syrien zu wiederholten willkürlichen Tötungen und Feldhinrichtungen, insbesondere in den Provinzen Hama, Homs, Latakia und Tartus. Dabei kamen bei 60 Morden bis zum 3.1.2025 112 Menschen ums Leben, darunter Frauen und Kinder (SOHR 3.1.2025).

 

Quellen

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2 Länderspezifische Anmerkungen

Letzte Änderung 2025-05-08 16:02

Aktualitätshinweis:

Die Lage in Syrien ist derzeit in allen Bereichen volatil, undurchsichtig, teilweise unklar und stetig von Änderungen betroffen. Aufgrund der kurzen Zeitspanne seit dem Umsturz liegen momentan erst wenige bis keine Berichte von verwendeten Standardquellen vor. Außerdem variiert je nach Thema bzw. Fragestellung die vorhandene Informationslage. D. h. zu manchen Themen liegen wenige bis keine (gesicherten) Informationen vor, während in anderen Bereichen die Quellenlage etwas breiter aufgestellt ist. Unrichtige Informationen können, insbesondere über Social Media-Kanäle, Eingang in die allgemeine Berichtslage finden. Ihrer Methodologie und den dort festgeschriebenen Standards folgend [zu finden auf: https://coi-cms.staatendokumentation.at/ bzw. https://www.staatendokumentation.at/de/], bemüht sich die Staatendokumentation, um die hier dargestellten Informationen umfassend zu recherchieren und abzusichern. Dennoch muss einschränkend auf den Disclaimer dieses Produkts verwiesen werden.

Aufgrund der Sicherheits- und insbesondere politischen Lage verändert sich die Quellenlage rasch. Diese Veränderungen werden in den folgenden Wochen und Monaten nach und nach im Zuge von Teilaktualisierungen in das vorliegende Produkt eingearbeitet werden. Insbesondere bei erheblichen asylrelevanten Veränderungen, werden zeitnahe Kurzinformationen versendet. Bei darüber hinausgehendem Informationsbedarf, sind jederzeit Anfragen an die Staatendokumentation möglich.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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