Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
W168 2284614-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zl. 1204949805-220060639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 06.10.2023, Zl. 1204949805-220060639, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2025, zu Recht:
A)
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren
1. Die Ehegattin des Beschwerdeführers (BF) reiste am 03.11.2015 illegal mit den vier gemeinsamen Kindern (H. S.; H. Z., H. R., H. M.) gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt) am 13.04.2017 gab die Ehegattin an, keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen zu haben und verwies in ihrem Antrag auf die Gründe Ihres Sohnes H. S. (IFA: 1093260406).1. Die Ehegattin des Beschwerdeführers (BF) reiste am 03.11.2015 illegal mit den vier gemeinsamen Kindern (H. S.; H. Z., H. R., H. M.) gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA, Bundesamt) am 13.04.2017 gab die Ehegattin an, keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen zu haben und verwies in ihrem Antrag auf die Gründe Ihres Sohnes H. Sitzung (IFA: 1093260406).
Die gesamte Familie besteht (neben dem BF und soweit bekannt) aus:
A. H., geb. 1978, IFA 830109810;
F. M., geb. 1981, IFA 1093258310;
S. H., geb. 2001, IFA 1093260406; Sitzung H., geb. 2001, IFA 1093260406;
R. H., geb. 2005, IFA 1093260003;
M. H., geb. 2008, IFA 1093263201;
Z. H., geb. 2003, IFA 1093259808.
2. Dem Sohn des BF, H. S., wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017, Zl. 1093260406, der Status des Asylberechtigten originär zuerkannt.
Der Ehegattin des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017, Zl. 1093258310, der Status der Asylberechtigten gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF im Zuge eines Familienverfahrens zuerkannt.Der Ehegattin des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 01.06.2017, Zl. 1093258310, der Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF im Zuge eines Familienverfahrens zuerkannt.
3. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Syrien, stellte erst am 03.09.2018 erstmals einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Das BFA wies diesen Antrag mit Bescheid vom 18.09.2018 als unzulässig zurück, da der BF bereits über einen bestehenden Schutzstatus in Griechenland verfügte. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und die Abschiebung nach Griechenland als zulässig erklärt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel, sodass dieser am 25.09.2018 in Rechtskraft erwuchs.
Der BF verließ Österreich freiwillig und unter Gewährung von Rückkehrhilfe in der Folge am 03.10.2018 in Richtung Griechenland.
Aktuelles Verfahren
4. Am 11.01.2022 reiste der BF erneut in das Bundesgebiet ein und stellte noch am selben Tag den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vom selben Tag begründete er diesen Antrag im Wesentlichen damit, dass seine „alten Asylgründe“ aufrecht blieben, seine gesamte Familie seit 2015 in Österreich lebe und alle einen Asylstatus hätten und er mit seiner Familie zusammenleben wolle.
5. Am 16.12.2022 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er zunächst zu seinen Personendaten und seinem Aufenthaltsverlauf an, dass er bereits 2018 in Österreich einen Asylantrag gestellt habe, dieser wegen seines Schutzstatus in Griechenland zurückgewiesen worden sei und er in der Folge nach Griechenland ausgereist sei. Inhaltlich brachte der BF im Wesentlichen vor, er habe Syrien wegen der allgemeinen Kriegslage und fehlender Sicherheit verlassen; eine ihn individuell und konkret treffende Verfolgungshandlung schilderte er nicht. Als zentrales Motiv für den Verbleib in Österreich verwies er wiederholt auf seine in Österreich lebende Kernfamilie (Ehefrau und Kinder) und darauf, dass diese hier Schutzstatus habe; er wolle mit dieser zusammenleben.
6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF vom 11.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I), ihm jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III).6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF vom 11.01.2022 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins), ihm jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei).
7. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Behörde eine Prüfung nach § 34 AsylG (Familienverfahren) zu Unrecht unterlassen habe, zumal Ehefrau und Kinder seit 2017 in Österreich asylberechtigt seien, zudem wurden asylrelevante Rückkehrbefürchtungen (u.a. wegen illegaler Ausreise/Asylantragstellung im Ausland sowie wegen der Herkunftsregion und Volksgruppenzugehörigkeit) vorgebracht.7. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der Beschwerde wurde insbesondere geltend gemacht, dass die Behörde eine Prüfung nach Paragraph 34, AsylG (Familienverfahren) zu Unrecht unterlassen habe, zumal Ehefrau und Kinder seit 2017 in Österreich asylberechtigt seien, zudem wurden asylrelevante Rückkehrbefürchtungen (u.a. wegen illegaler Ausreise/Asylantragstellung im Ausland sowie wegen der Herkunftsregion und Volksgruppenzugehörigkeit) vorgebracht.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Gegenstand der Verhandlung war ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt I (§ 3 AsylG). Der BF wurde umfassend zu seinen Identitätsdaten, seinem Aufenthalts- und Verfahrensverlauf (insbesondere zum Erstverfahren 2018 und zur erneuten Einreise 2022), zu seinen Gründen für die Asylantragstellung sowie zu seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen befragt. Dabei verwies er erneut auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien und auf den Umstand, dass seine Kernfamilie in Österreich lebe und hier Schutzstatus habe. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde angesprochenen Familienverfahren wurden die familiären Verhältnisse vertieft erörtert, dabei bestätigte der BF seine seit Mai 2000 bestehende Ehe und legte zur Dokumentation der Eheschließung das Originalpersonenregister bzw. Originalfamilienbuch vor, welches in Kopie zum Akt genommen wurde. Darüber hinaus wurde der BF zu den in der Beschwerde erstmals bzw. gesteigert geltend gemachten Gefährdungsmomenten (insbesondere illegale Ausreise/Asylantragstellung im Ausland und eine daraus behauptete Unterstellung oppositioneller Gesinnung) befragt und erhielt dabei umfassend Gelegenheit, sämtliches von ihn erstattetes Vorbringen näher zu konkretisieren und dieses glaubhaft zu machen. 8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.12.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Gegenstand der Verhandlung war ausschließlich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins (Paragraph 3, AsylG). Der BF wurde umfassend zu seinen Identitätsdaten, seinem Aufenthalts- und Verfahrensverlauf (insbesondere zum Erstverfahren 2018 und zur erneuten Einreise 2022), zu seinen Gründen für die Asylantragstellung sowie zu seinen konkreten Rückkehrbefürchtungen befragt. Dabei verwies er erneut auf die allgemeine Sicherheitslage in Syrien und auf den Umstand, dass seine Kernfamilie in Österreich lebe und hier Schutzstatus habe. Im Zusammenhang mit dem in der Beschwerde angesprochenen Familienverfahren wurden die familiären Verhältnisse vertieft erörtert, dabei bestätigte der BF seine seit Mai 2000 bestehende Ehe und legte zur Dokumentation der Eheschließung das Originalpersonenregister bzw. Originalfamilienbuch vor, welches in Kopie zum Akt genommen wurde. Darüber hinaus wurde der BF zu den in der Beschwerde erstmals bzw. gesteigert geltend gemachten Gefährdungsmomenten (insbesondere illegale Ausreise/Asylantragstellung im Ausland und eine daraus behauptete Unterstellung oppositioneller Gesinnung) befragt und erhielt dabei umfassend Gelegenheit, sämtliches von ihn erstattetes Vorbringen näher zu konkretisieren und dieses glaubhaft zu machen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird der oben dargestellte Verfahrensgang als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1. Feststellungen:
Festgehalten wird vorab, dass kein Familienverfahren vorliegt.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines syrischen Personalausweises sowie aufgrund seiner im Verfahren gleichbleibenden Identitätsangaben fest. Der BF heißt M. A., ist 1984 in Syrien geboren und syrischer Staatsangehöriger. Der BF heißt M. H., ist XXXX in Syrien geboren und syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an, spricht Arabisch und bekennt sich zum islamischen (sunnitischen) Glauben. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder.1.1.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht nach Vorlage eines syrischen Personalausweises sowie aufgrund seiner im Verfahren gleichbleibenden Identitätsangaben fest. Der BF heißt M. A., ist 1984 in Syrien geboren und syrischer Staatsangehöriger. Der BF heißt M. H., ist römisch 40 in Syrien geboren und syrischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Kurden an, spricht Arabisch und bekennt sich zum islamischen (sunnitischen) Glauben. Der BF ist verheiratet und hat vier Kinder.
1.1.2. Der Beschwerdeführer hielt sich bis zu seiner Ausreise im Sommer 2014 in Aleppo-Stadt sowie in seinem Heimatdorf A. (Gebiet S., ca. 25km westlich von Afrin) auf, ehe er illegal Richtung Türkei ausreiste, und in weiterer Folge nach Griechenland weiterreiste, wo er einen Asylantrag stellte und einen Aufenthaltstitel erhielt.
Aktuell stehen diese syrischen Gebiete (Aleppo-Stadt und Heimatdorf) unter Kontrolle der syrischen Übergangsregierung bzw. der HTS (https://syria.liveuamap.com).
1.1.3. Der Beschwerdeführer verfügt über zumindest zweijährige Schulbildung und weist mehrjährige Arbeitserfahrungen auf, verständigt sich in den Sprachen Arabisch, Kurdisch und Türkisch. Er war in Syrien über viele Jahre („25 Jahre war ich in einer Schuhfabrik tätig.“, „5 Jahre hatte ich ein Lebensmittelgeschäft.“) beruflich tätig, insbesondere als Fabrikarbeiter/Schuhmacher sowie als Geschäftsinhaber (Lebensmittelgeschäft).
Seine Kernfamilie (Ehefrau und vier Kinder) lebt seit 2015 in Österreich und verfügt hier über Asylstatus. Im Herkunftsstaat leben nach seinen Angaben weiterhin nahe Angehörige (insbesondere Mutter und Bruder im Heimatdorf, zwei Schwestern in einem Nachbardorf und ein Cousin in Aleppo).
1.1.4. Der Beschwerdeführer stellte nach einem bereits im Jahr 2018 rechtskräftig erledigten Erstverfahren (Unzulässigkeitsentscheidung wegen bestehenden Schutzstatus in Griechenland) am 11.01.2022 nach erneuter Einreise (illegal von Griechenland nach Österreich) neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 8 AsylG zu.Dem Beschwerdeführer kommt in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 8, AsylG zu.
Der Beschwerdeführer ist gesund und strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer verließ Syrien ausschließlich aufgrund der allgemein unsicheren Sicherheitslage und des Bürgerkriegs, sowie - im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Folgeantrag - vor allem mit der Trennung von seiner in Österreich lebenden Kernfamilie und dem Ziel, bei dieser leben zu wollen/dürfen. Bei einer Rückkehr nach Syrien fürchte er um sein Leben, weshalb ihm vom Bundesamt zutreffend der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.
1.2.2. Der Beschwerdeführer war in seinem Herkunftsstaat keiner ihn unmittelbar persönlich und konkret betreffenden aktuellen Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt und wäre auch im Falle seiner Rückkehr dorthin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt.
Das Vorliegen einer solchen ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden Bedrohung hat der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG - trotz mehrfacher Gelegenheit zur Präzisierung seines Vorbringens - ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen und darlegen können.
1.2.3. Der Beschwerdeführer hat auch nicht glaubhaft machen können und aufzeigen können, dass dieser ein politisch besonders interessierter Mensch ist und sich diesbezüglich besonders betätigt oder exponiert hätte. Er ist/war nie politisch aktiv und wurde nicht wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt, ja er verneinte sowohl eine politische Betätigung als auch eine Parteimitgliedschaft und gab an, weder Probleme mit Behörden noch aktuelle Fahndungsmaßnahmen gehabt zu haben.
Der Beschwerdeführer machte im Beschwerdeverfahren weiters geltend, dass ihm aufgrund seiner Herkunft bzw. seiner kurdischen Volkszugehörigkeit oder aufgrund einer (behaupteten) Verknüpfung mit Konfliktparteien eine feindlich-oppositionelle Gesinnung unterstellt werden, konnte dies im Verfahren nicht in einer Weise konkretisiert und glaubhaft gemacht werden, die eine individuelle, asylrelevante Gefährdung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tragen würde.
1.2.4. Der Beschwerdeführer hat in Syrien an keinen Demonstrationen teilgenommen, war deswegen nicht in Haft und hatte auch sonstige, konkrete Repressionsmaßnahmen (wie etwa eine Verpflichtungserklärung, Hausdurchsuchungen oder gezielte Suchmaßnahmen) zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer verneinte insbesondere politische Aktivität, Inhaftierung und Probleme mit Behörden ausdrücklich.
Soweit die Beschwerde hierzu ein darüber hinausgehendes Vorbringen (u.a. eben Demonstrationsteilnahme) erstattete, war dieses angesichts der vorangegangenen, gleichbleibenden Verneinungen im Behördenverfahren und mangels fallbezogener ausreichender Konkretisierung einer ihn alleine deshalb unmittelbar konkret persönlich betreffenden asylrelevanten Bedrohung in Syrien bzw. im Herkunftsgebiet im gesamten Verfahren nicht ausreichend konkret und glaubhaft für das Vorliegen einer solcherart ihn konkret betreffenden Bedrohung zu qualifizieren und der BF konnte insgesamt auch mit diesem Vorbringen das Vorliegen einer verfahrensrelevanten, ihn unmittelbar konkreten und diesen mit verfahrensrelevanter Wahrscheinlichkeit aktuell oder zukünftig persönlich betreffenden asylrelevanten Gefährdung nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen.
1.2.5. Der Beschwerdeführer ist bzw. wäre keiner ihn unmittelbar konkret persönlich treffenden Zwangsrekrutierungssituation (Militär-/Reservedienst) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt. Er gab selbst an, den Grundwehrdienst bereits geleistet zu haben und seitdem keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben (F: „Haben Sie in der Heimat Ihren Grundwehrdienst abgeleistet? Wenn ja, wann? A: Ja, von 1994 – 1997 in Hajana, an der Grenze zum Irak. … F: Haben Sie seit Beendigung Ihres Militärdienstes einen Einberufungsbefehl erhalten? A: Nein.“) und im Übrigen hat er im Entscheidungszeitpunkt das wehrpflichtige Alter hinsichtlich Militärdienst/Reservistendienst deutlich überschritten.
Aus dem sonstigen Verfahrensergebnis und den herangezogenen Länderinformationen ergab sich keine hinreichende Grundlage dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr als Reservist tatsächlich eingezogen würde bzw. dass gerade er aus asylrelevanten Gründen in den Fokus staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure geraten wäre.
1.2.6. Eine Verfolgung bloß aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit oder auch der Ausreise des Beschwerdeführers bzw. einer ihm hierdurch allfällig unterstellten oppositionellen Haltung ist unwahrscheinlich. Nicht jedem Rückkehrer, der unrechtmäßig ausgereist ist und der im Ausland einen Asylantrag gestellt hat, oder der der Volksgruppe der Kurden angehört wird eine oppositionelle Gesinnung unterstellt, bzw. ist allein deswegen einer asylrelevanten Bedrohung durch die syrische Übergangsregierung bzw. die HTS ausgesetzt.
1.2.7. Der Beschwerdeführer hat insgesamt nicht ausreichend konkret darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser vor seinem Verlassen Syriens im Jahr an seinem Herkunftsort oder in Syrien von einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffende individuellen asylrelevanten Verfolgungsgefahr oder Bedrohung durch irgendeine Partei bedroht war.
Ebenso hat der Beschwerdeführer auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG es insgesamt ausreichend konkret nicht darlegen und glaubhaft machen können, dass dieser gegenwärtig oder hinkünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr durch das (ehemalige) syrische Regime, durch Milizen, die HTS oder sonstige Gruppen bzw. Personen unmittelbar konkret persönlich asylrelevant bedroht wäre.
Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der gegenwärtig allgemein prekären Lage in Syrien durch das BFA bereits ein subsidiärer Schutz gem. 8 AsylG zuerkannt.
Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2025 nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass er in Syrien und in seiner Herkunftsregion vor seiner Ausreise einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung iSd § 3 AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.Der Beschwerdeführer hat damit insgesamt auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 11.12.2025 nicht ausreichend konkret und glaubhaft aufzeigen können, dass er in Syrien und in seiner Herkunftsregion vor seiner Ausreise einer ihn unmittelbar konkret persönlich betreffenden individuellen asylrelevanten Verfolgung oder Bedrohung ausgesetzt war oder dass er bei einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien und in sein Herkunftsgebiet eine solche ihn unmittelbar persönlich betreffende asylrelevante Gefährdung iSd Paragraph 3, AsylG gegenwärtig oder zukünftig mit verfahrensmaßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hätte.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat des BF:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen (durch das BVwG gekürzt) aus der vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformation der Staatendokumentation Syrien, Version 12 vom 08.05.2025, wiedergegeben:
Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12
1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Abs 4a AsylG Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Erläuterung1 Vergleichende Länderkundliche Analyse (VLA) i.S. §3 Absatz 4 a, AsylG Letzte Änderung 2025-05-08 22:36 Erläuterung
Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im § 3 Abs 4a AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.Bei der Erstellung der vorliegenden Länderinformation wurde die im Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG festgeschriebene Aufgabe der Staatendokumentation zur Analyse „wesentlicher, dauerhafter Veränderungen der spezifischen, insbesondere politischen Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind“, berücksichtigt. Hierbei wurden die in der vorliegenden Länderinformation verwendeten Informationen mit jenen in der vorhergehenden Version abgeglichen und auf relevante, im o.g. Gesetz definierte Verbesserungen hin untersucht.
Als den oben definierten Spezifikationen genügend eingeschätzte Verbesserungen wurden einer durch Qualitätssicherung abgesicherten Methode zur Feststellung eines tatsächlichen Vorliegens einer maßgeblichen Verbesserung zugeführt (siehe Methodologie der Staatendokumentation). Wurde hernach ein tatsächliches Vorliegen einer Verbesserung i.S. des Gesetzes festgestellt, erfolgte zusätzlich die Erstellung einer entsprechenden Analyse der Staatendokumentation (siehe Methodologie der Staatendokumentation) zur betroffenen Thematik.
Es hat sich in Syrien eine wesentliche Veränderung iSd § 3 Abs 4a AsylG zugetragen. Derzeit wird beobachtet, ob es sich bei diesen Veränderungen um dauerhafte Veränderungen im Sinne des § 3 Abs 4a AsylG handelt. Es hat sich in Syrien eine wesentliche Veränderung iSd Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG zugetragen. Derzeit wird beobachtet, ob es sich bei diesen Veränderungen um dauerhafte Veränderungen im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4 a, AsylG handelt.
Mögliche Änderungen bzgl. asylrelevanter Themen gem. GFK
1. Rasse
1.1. Ethnische Minderheiten
Vorhandene Informationen
Tendenz
Vertreter der Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) haben versprochen, die Rechte und Freiheiten religiöser und ethnischer Minderheiten in Syrien zu schützen (BBC 24.12.2024).
Ash-Shara' unterscheidet zwischen der kurdischen Gemeinschaft und der Kurdischen Arbeiterpartei PKK, zu der er auch die SDF zählt, weil sie ebenfalls Gruppierungen mit Verbindungen zum militärischen Arm der PKK umfassen. Die Kurden sieht er als Teil des Heimatlandes an und verspricht ein friedliches Zusammenleben ohne Unterdrückung der Kurden (MEMRI 16.12.2024).
Ash-Shara' erklärte, dass die Kurden nicht unter dem Vorwand der Angst vor der islamischen Mehrheit Syriens auf Autonomie hinarbeiten dürfen. Er verlangt von ihnen, sich in die neue Ordnung einzugliedern und ihre Waffen niederzulegen. Sie sollen keine individuellen oder unabhängigen Beziehungen zu ausländischen Akteuren unterhalten (Akhbar 31.12.2024).
Die von der Türkei unterstützten Gruppierungen plünderten nach der Eroberung von Manbij das Eigentum von kurdischen Bürgern und führten identitätsbezogene Tötungen durch. Sie führten Racheaktionen durch, brannten Häuser ab und demütigten Kurden (SOHR 9.12.2024).
Gleichbleibend
Derzeit zeichnen sich keine Veränderungen für Personen aufgrund ihrer ethnischen Minderheit ab.
Im Nordwesten sind kurdische Syrer weiterhin von durch die Türkei unterstützten Gruppierungen Missbräuchen unterworfen.
2. Religion
2.1. Religiöse Minderheiten
Vorhandene Informationen
Tendenz
Von Anfang an zeigten die neuen Behörden bewusst die Absicht, eine Abkehr von den spaltenden Praktiken ihrer Vorgänger zu signalisieren. In Aleppo nahm die HTS Kontakt zu prominenten christlichen Führern und Geistlichen verschiedener Konfessionen auf, um die angespannten Beziehungen zu verbessern und ein Gefühl der Sicherheit zu fördern (AC 20.12.2024). Ash-Shara' wiederholt beständig, dass er die Minderheiten und die Rechte aller Syrer achten werde. Noch zu Beginn der Offensive auf Aleppo gab er „Empfehlungen an seine Soldaten“ heraus (Rosa Lux 17.12.2024). Seit der Machtergreifung hat die neue Führung Syriens wiederholt versucht, den Minderheiten zu versichern, dass ihnen kein Leid zugefügt wird, obwohl einige Einzelfälle Proteste ausgelöst haben. Am 25.12.2024 protestierten Tausende in mehreren Gebieten Syriens, nachdem ein Video im Umlauf war, das einen Angriff auf einen alawitischen Schrein im Norden des Landes zeigte. Einen Tag zuvor gingen Hunderte Demonstranten in christlichen Gebieten von Damaskus auf die Straße, um gegen das Verbrennen eines Weihnachtsbaums in der Nähe von Hama in Zentralsyrien zu protestieren (AJ 31.12.2024a.
Gleichbleibend – verschlechternd
Es liegen noch keine ausreichenden Informationen vor. Einzelne Vorfälle deuten auf eine mögliche Verschlechterung der Situation für Angehörige bestimmter Minderheiten, wie Alawiten oder Christen aufgrund von Racheaktionen/ Gewalt durch bewaffnete Einzelpersonen/ Gruppierungen hin. Die neue Regierung reagiert mit Festnahmen und Zugeständnissen, dennoch bleibt abzuwarten, wie es ihr gelingt, die Minderheiten zu schützen.
3. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
3.1. Frauen
Vorhandene Informationen
Tendenz
Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vgl. SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).Zwar sind Frauen in der Übergangsregierung in mittleren Verwaltungsfunktionen sichtbar, doch es wurden noch keine Anstrengungen unternommen, sie in Führungspositionen oder Ministerien zu berufen (AC 20.12.2024). Es gibt drei Frauen, die eine offizielle Position in der neuen Regierung innehaben (TNA 1.1.2025). HTS soll ein Verbot erlassen haben, sich in die Bekleidung von Frauen einzumischen oder Forderungen in Bezug auf ihre Kleidung oder ihr Aussehen zu machen, einschließlich der Forderung nach Bescheidenheit (Nahar 14.12.2024; vergleiche SyrNews 9.12.2024), dies wurde aber durch einen Sprecher des Syrian Salvation Government abgestritten (Nahar 14.12.2024). Insbesondere der Sprecher der neuen Regierung fiel mit kontroversen Aussagen auf. Er sagte, dass die Ernennung von Frauen in Minister- und Parlamentsämter verfrüht sei, weil die „biologische und psychologische Natur“ von Frauen sie daran hindere, bestimmte Rollen zu erfüllen (BBC 26.12.2024) und er soll in Zweifel gezogen haben, ob Frauen richterliche Befugnisse übernehmen sollten (TNA 2.1.2025a).
In Nord- und Ostsyrien werden die Grundrechte von Frauen anerkannt und spezifisch durch Gesetze garantiert (ANF 9.1.2025).
Gleichbleibend - verschlechternd
Öffentlich werden durch die neue Regierung Frauen Zugeständnisse gemacht und Frauen in öffentliche Ämter gehoben, dennoch kommt es auch zu widersprüchlichen Aussagen von offizieller und inoffizieller Seite, die auf ein rückwärtsgewandtes Frauenbild schließen lassen.
Es bleibt abzuwarten, welche Rechte den Frauen in der neuen Regierung tatsächlich zugestanden werden.
3.2. Homosexualität
Vorhandene Informationen
Tendenz
Homosexuelle Handlungen wurden unter dem al-Assad-Regime kriminalisiert. Die neuen Machthaber des Landes haben fundamentalistische religiöse Wurzeln und waren in Gewalt und Verfolgung gegen homosexuelle Menschen verwickelt (BBC 23.12.2024). Aktivisten zufolge gäbe es aber eine Verhaltensänderung durch die HTS in Bezug auf homosexuelle Menschen (QNews 23.12.2024).
Es fehlen ausreichende Informationen, um eine Aussage treffen zu können.
4. Politische Überzeugung
4.1. Wehrpflicht
Vorhandene Informationen
Tendenz
Nach dem Umsturz in Syrien hat die von Islamisten angeführte Rebellenallianz eine Generalamnestie für alle Wehrpflichtigen verkündet. Ihnen werde Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie seien untersagt, teilte die Allianz auf Telegram mit (Presse 9.12.2024). HTS-Anführer Ahmed ash-Shara' erklärte am 15.12.2024, dass er die Wehrpflicht in Syrien beenden werde (ISW 16.12.2024). Die Umstrukturierung des syrischen Militärs hat gerade erst begonnen. Der neue de-facto-Führer hat versprochen, die neue Armee in eine professionelle, auf Freiwilligen basierende Truppe umzuwandeln, um die Professionalität in den Reihen zu fördern und sich von der Wehrpflichtpolitik zu entfernen, die das zusammengebrochene Assad-Regime charakterisierte (TR-Today 8.1.2025).
Verbesserung
Offizielle Aussagen lassen den Schluss zu, dass sich die Situation in Bezug auf die Wehrpflicht verbessern wird. Derzeit sind keine Fälle von (Zwangs-)rekru-tierungen bekannt.
4.2. Oppositionelle Gesinnung
Vorhandene Informationen
Tendenz
Kämpfer befreiten Gefangene aus den Gefängnissen in den Städten, die sie während ihrer Offensive eingenommen haben, darunter auch das berüchtigte Sednaya-Gefängnis in Damaskus (AJ 8.12.2024). In den vergangenen 13 Jahren, nach dem gescheiterten Aufstand der Rebellen und dem anschließenden Bürgerkrieg, nutzte al-Assad die langen Arme des Apparats der Sicherheitskräfte wie nie zuvor, um jede noch so kleine Andeutung von Dissens auszumerzen (NYT 17.12.2024).
Verbesserung
Eine Verfolgung aufgrund von kritischen Äußerungen gegenüber dem al-Assad-Regime ist nicht mehr gegeben. Unter dem ehemaligen Regime aufgrund ihrer oppositionellen Einstellung zur Regierung, der al-Assad-Familie o.Ä. verhaftete Personen wurden aus den Gefängnissen befreit.
Am 6.1.2025 endete eine fünftägige Razzia in Homs gegen Kriegsverbrecher und flüchtige Straftäter. Es soll sich vor allem um Überbleibsel des Regimes und seiner Unterstützer handeln, die sich geweigert haben, ihre Waffen in Homs in einem der „Settlement Center“ abzugeben. Der Syrischen Beobachtungsstelle für Meschenrechte zufolge sollen 150 Menschen in der Stadt Homs und etwa 500 im Umland verhaftet worden sein (Arabiya 6.1.2025a). Am 12.1.2025 sollen einige der Gefangenen wieder freigelassen worden sein (AAA 12.1.2025a). Es soll sich dabei um 360 ehemalige Offiziere und Angehörige der Armee des Regimes gehandelt haben. Ein Korrespondent von Al Arabiya News erklärte, dass sie freigelassen wurden, nachdem sie untersucht wurden und sich herausstellte, dass sie nicht an Verbrechen gegen Syrer beteiligt waren (Arabiya 12.1.2025a). Auch in anderen Gebieten kam es zu Sicherheitskampagnen der neuen syrischen Behörden, die mehrere Personen verhafteten, denen sie Verbindungen zum gestürzten Regime unterstellen (AlHurra 10.1.2025a. Ein Syrien-Beobachter sagte, dass Kämpfer, die mit der Übergangsregierung in Verbindung stehen, am 10.1.2025 einen örtlichen Beamten öffentlich hingerichtet haben, weil sie ihn beschuldigten, ein Informant des gestürzten Präsidenten Bashar al-Assad gewesen zu sein (Arabiya 10.1.2025).
Gleichbleibend – Verschlechterung
Diejenigen, die das al-Assad-Regime unterstützt haben, werden verfolgt und zur Rechenschaft gezogen, Berichten zufolge sogar bis zur Hinrichtung. Die vorhandenen Informationen reichen nicht aus, um eine Aussage zu treffen, ob es sich bei den Verhafteten bzw. bestraften Personen ausschließlich um Kriegsverbrecher handelt oder nicht.
Daneben dürfte es zu Racheaktionen durch Einzelpersonen/ bewaffnete Gruppierungen kommen, die von den zuständigen Sicherheitskräften derzeit nicht verhindert werden können.
Seit die Rebellengruppierungen am 5.12.2024 die Kontrolle über das Gouvernement Hama übernommen haben, hat das Syrian Network for Human Rights (SNHR) eine Reihe von Verstößen dokumentiert, darunter außergerichtliche Tötungen, Zerstörung von Häusern und Angriffe auf öffentliches und privates Eigentum (SNHR 19.12.2024). Nach dem Sturz des Regimes von Bashar al-Assad am 8.12.2024 kam es in Syrien zu wiederholten willkürlichen Tötungen und Feldhinrichtungen, insbesondere in den Provinzen Hama, Homs, Latakia und Tartus. Dabei kamen bei 60 Morden bis zum 3.1.2025 112 Menschen ums Leben, darunter Frauen und Kinder (SOHR 3.1.2025).
Quellen
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