Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W142 2293691-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1339377104/230047966, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.05.2024, Zl. 1339377104/230047966, nach Durchführung einer Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 46, 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 46, 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger aus Somalia, reiste illegal nach Österreich ein und stellte am 06.01.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Am 07.01.2023 fand vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des BF im Beisein eines Dolmetschers, welcher in die Sprache Somalisch übersetzte, statt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, am XXXX geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über sechs Jahre Grundschule. Er habe keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Schüler gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er an, neben Mutter und Vater über zwei Schwestern und einen Bruder zu verfügen, welche alle in Somalia leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Gubta, Dayniite, Mogadischu gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im November 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im November 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt, ausgestellt von der somalischen Regierung. Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich einen Monat in der Türkei, einige Tage in Griechenland und zwei Tage in Albanien aufgehalten zu haben. In der Folge sei er durch den Kosovo nach Serbien durchgereist, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. In der Folge habe er sich einen Tag in Ungarn aufgehalten, von wo aus er nach Österreich weitergereist sei. Abgesehen von seiner Asylantragstellung in Österreich, verneinte er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese sein Cousin durch Schlepper organisiert habe.Zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt, gab der BF an, am römisch 40 geboren worden zu sein. Er sei ledig. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er bekenne sich zum Islam und sei der Volksgruppe der Somali zugehörig. An Schulausbildung verfüge er über sechs Jahre Grundschule. Er habe keine Berufsausbildung. Zuletzt sei er Schüler gewesen. Zu seinen Familienangehörigen in Somalia führte er an, neben Mutter und Vater über zwei Schwestern und einen Bruder zu verfügen, welche alle in Somalia leben würden. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei in Gubta, Dayniite, Mogadischu gewesen. Den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat habe er im November 2022 gefasst, und habe er anlässlich seines Verlassens des Herkunftsstaates kein bestimmtes Reiseziel (Zielland) gehabt. Der BF sei im November 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei gereist und sei aus seinem Herkunftsstaat Somalia ausgereist. Er sei legal ausgereist. Er habe einen somalischen Reisepass gehabt, ausgestellt von der somalischen Regierung. Er bejahte befragt, mit einem Reisedokument ausgereist zu sein. Seinen Reisepass habe er in der Türkei verloren. Zur Reiseroute führte er befragt an, sich einen Monat in der Türkei, einige Tage in Griechenland und zwei Tage in Albanien aufgehalten zu haben. In der Folge sei er durch den Kosovo nach Serbien durchgereist, wo er sich zwei Tage aufgehalten habe. In der Folge habe er sich einen Tag in Ungarn aufgehalten, von wo aus er nach Österreich weitergereist sei. Abgesehen von seiner Asylantragstellung in Österreich, verneinte er in einem dieser Länder oder in einem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Befragt zur Organisation der Reise gab er an, dass diese sein Cousin durch Schlepper organisiert habe.
Befragt zum Fluchtgrund gab der BF zu Protokoll:
„Ich habe Somalia wegen den Al Shabab verlassen. Sie haben uns zu dritt beim Fußballspielen entführt und hielten uns 1 Monat fest. Danach gelang uns die Flucht. Wir wollten nicht in den Krieg ziehen. Daraufhin haben wir aus Angst die Heimat verlassen. Keine weiteren Gründe.“
Befragt zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab der BF an:
„Ich Angst von den Al Shabab gefunden und getötet zu werden.“
Befragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihm bei Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohe, oder er im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab der BF an: „Nein.“
3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) veranlasste in der Folge eine Altersfeststellung betreffend den BF.
Der im Akt einliegenden Altersfeststellung des XXXX vom 20.02.2023 zufolge konnte als spätestmögliches Geburtsdatum des BF der XXXX bestimmt werden (Volljährigkeit bei Asylantragstellung).Der im Akt einliegenden Altersfeststellung des römisch 40 vom 20.02.2023 zufolge konnte als spätestmögliches Geburtsdatum des BF der römisch 40 bestimmt werden (Volljährigkeit bei Asylantragstellung).
4. Am 27.02.2024 wurde der BF durch das BFA in der Sprache Somali niederschriftlich einvernommen. Der BF gab wie folgt an (F: Leitendes Organ der Amtshandlung; A: BF):
„[ … ]
F.: Haben Sie Dokumente, welche Ihre Identität beweisen?
A.: Nein
F.: Werden Sie im Verfahren von einem Rechtsanwalt vertreten?
A.: Nein, ich habe nur meine Verfahrenskarte
Der Referent klärt den Antragsteller über die Rolle der anwesenden Personen und den Verlauf der Einvernahme auf. Der Verfahrensablauf wird zusammengefasst und erörtert.
Heimat verlassen am 8 November 2022 mit dem Flugzeug in die Türkei.
Eingereist am 06.01.2023
Asylantrag am 06.01.2023
Erstbefragung am 07.01.2023
F.: Haben Sie irgendwo außerhalb von Österreich um Asyl angesucht.
A.: Nein
F.: Wie geht es Ihnen gesundheitlich?
A.: Danke, sehr gut.
F.: Befinden Sie sich in ärztlicher Behandlung oder sonst in Therapie?
A.: Nein
F.: Nehmen Sie Medikamente?
A.: Nein
Folgende Fragen werden auf Deutsch gestellt:
F.: Können Sie Deutsch?
A.: Ja, ich kann die Sprache
F.: Können Sie die deutsche Schrift lesen?
A.: Ja ich kann lesen Deutsch.
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja ich kann verstehen
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
Anmerkung: AW versteht die Frage nicht.
Die nicht verstandenen Fragen werden nunmehr auf Somali wiederholt.
F.: Sind sie einvernahmefähig. Sind Sie geistig und körperlich in der Lage heute die Einvernahme durchzuführen?
A.: Ja
F.: Verstehen Sie den Dolmetsch einwandfrei?
A.: Ja, ich spreche Somali und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme heute in dieser Sprache durchgeführt wird.
F.: Welche Sprachen sprechen Sie noch?
A.: Ich spreche Somali, Englisch und ein wenig Deutsch.
[ … ]
F: Haben Sie im Verfahren bis dato der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht, wurden Ihnen diese jeweils rückübersetzt und korrekt protokolliert?
A: Ja
Zu Ihrem Leben in der Heimat:
F.: Können sie bitte einen kurzen Lebenslauf bezüglich ihrer Person schildern? Z.B.: Wo sind sie aufgewachsen, welche Schulausbildung haben sie absolviert, welchen Beruf haben sie ausgeübt etc.?
A.: Ich bin in XXXX , Somalia geboren und aufgewachsen. Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von 6 Jahren. In der Heimat war ich Schüler, außerdem habe ich meinem Onkel als Verkäufer geholfen.A.: Ich bin in römisch 40 , Somalia geboren und aufgewachsen. Ich besuchte die Grundschule in der Dauer von 6 Jahren. In der Heimat war ich Schüler, außerdem habe ich meinem Onkel als Verkäufer geholfen.
Danach gefragt, gebe ich an, ich bin Staatsbürger von Somalia, gehöre der Volksgruppe der Murusade und dem sunnitischen Islam an. Ich bin ledig und habe keine Kinder.
F.: Sind Ihre Eltern ebenfalls Staatsbürger von Somalia?
A.: Ja
F.: Wenn Sie im Besitz von Beweismitteln bzw. Identitätsdokumenten sind, legen Sie diese bitte vor.
A.: Ich lege folgendes vor:
Bestätigung Code FUSION vom 29.11.2023
Integrationsschreiben Volkshilfe vom 20.02.2024
Integrationsschreiben XXXX vom 14.02.2024Integrationsschreiben römisch 40 vom 14.02.2024
Deutsch Integrationskurs Bestätigung A1 Teil 1
Zertifikat Deutsch ÖSD vom 30.01.2024 sehr gut bestanden
Anmeldebestätigung Deutsch A2 Teil 1
Anmeldebestätigung Deutsch A2 Teil 2
F.: Wo befindet sich Ihr Reisepass jetzt?
A.: Es war ein RP vom Schlepper.
F.: Welche Dokumente befinden sich noch in Ihrem Herkunftsstaat (Geburtsurkunde, Personalausweis, ID Card)?
A.: Nein
F.: Haben Sie in der Heimat den Dienst an der Waffe abgeleistet?
A.: Nein
F: Welche Angehörigen der Kernfamilie (Eltern, Geschwister) leben noch in Ihrer Heimat? Geben Sie Provinz, Distrikt, Stadt oder Dorf an.
A: Vater: XXXX (ca. 40)A: Vater: römisch 40 (ca. 40)
Mutter: XXXX , (ca. 40)Mutter: römisch 40 , (ca. 40)
Schwester XXXX (14)Schwester römisch 40 (14)
Schwester XXXX (12)Schwester römisch 40 (12)
Bruder XXXX (10)Bruder römisch 40 (10)
Leben alle in Borgan, Somalia. Das ist in der Nähe von Ceelbuur, Galmudug.
Ich habe nicht bei meinen Eltern gelebt, sondern bei meinem Onkel Abdulkadir (60)
Auf Nachfrage gebe ich an, ich habe deshalb bei meinem Onkel gelebt, damit ich zur Schule gehen kann. Außerdem konnte unsere Familie uns nicht versorgen. Mich und meinen älteren Bruder
Ich hatte noch einen Bruder, er ist aber bereits verstorben. Er starb am 19. Oktober 2022. Er starb bei einem Schusswechsel, er war aber nicht das Ziel.
F.: Haben Sie noch weitere Verwandte in der Heimat?
A.: Nein
F.: Wann hatten Sie zuletzt Kontakt zu Ihren Angehörigen?
A.: Mein letzter Kontakt war, als ich in Albanien war. Das war Anfang Jänner 2023. Ich war mit meinem Cousin XXXX (ca. 23) unterwegs. Wir haben uns aber auf der Flucht verloren.A.: Mein letzter Kontakt war, als ich in Albanien war. Das war Anfang Jänner 2023. Ich war mit meinem Cousin römisch 40 (ca. 23) unterwegs. Wir haben uns aber auf der Flucht verloren.
F.: Hat Ihre Familie irgendwelche Besitztümer in Ihrem Heimatland, z.B. Häuser, Grund?
A.: Mein Onkel hat eine kleine Fleischerei. Ich weiß nicht was meine Eltern besitzen.
F.: Haben Ihre Verwandten auch Probleme in der Heimat?
A.: Ja, mein Onkel hatte auch Probleme mit der al-Shabaab, nachdem wir geflohen waren, musste er nach Dadab in Kenia reisen.
F.: Schildern Sie die Lebensumstände Ihrer Verwandten. (Arm, Mittelstand, Reich)
A.: Meine Eltern waren arm, mein Onkel gehört zum unteren Mittelstand
F.: Haben Sie bis zu Ihrer Ausreise gearbeitet?
A.: Ich bekam mein Problem am 23 September 2022. Ab da habe ich nicht mehr geholfen.
F.: Hatten Sie gleichaltrige Freunde in der Heimat?
A.: Ja
F.: Wie oft haben Sie sich mit Ihren Freunden bis zu Ihrer Ausreise getroffen?
A.: Nein, nur vor dem Problem
F.: Wann haben Sie zum ersten Mal daran gedacht, dass Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen?
A.: Ich habe nie darüber nachgedacht, mein Onkel hat das so entschieden.
F.: Wann haben Sie aufgrund von welchem Ereignis den Ausreiseentschluss gefasst?
A.: Mein Onkel hat mir Ende Oktober gesagt, dass ich die Heimat verlassen soll.
F.: Sie sind am 06.01.2023 in Österreich eingereist, Ihre Ausreise erfolgte jedoch bereits am 8 November 2022. Wo waren Sie in der Zwischenzeit?
A.: Türkei 1M
Griechenland Einige Tage
Albanien 2T
Kosovo DR
Serbien 2T
Ungarn 1T
F.: Wovon haben Sie in diesem Zeitraum gelebt (Türkei)?
A.: Ich war beim Schlepper.
F.: Wieso haben Sie nicht in einem der Länder, durch welche Sie gereist sind, einen Asylantrag gestellt?
A.: Ich war mit meinem Cousin unterwegs. Wir hatten Angst, dass wir wieder in die Heimat zurückgeschickt werden würden.
F.: Reisten Sie schlepperunterstützt nach Österreich ein?
A.: Ja.
F.: Wie viel verlangte die Schlepperorganisation?
A.: Das weiß ich nicht. Mein Onkel hat für unsere Ausreise bezahlt.
F.: Warum war Österreich das Ziel Ihrer Reise?
A.: Ich wusste nicht, dass ich in Österreich bin. Wir wurden von der Polizei aufgegriffen. Wir hatten kein spezielles Ziel.
F.: Haben Sie den von ihnen angegebenen Familiennamen in ihrem Herkunftsstaat auch schon geführt?
A.: Ja
F.: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland oder hier Strafrechtsdelikte begangen?
A.: Nein
F.: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?
A.: Nein
F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden festgenommen oder verhaftet?
A.: Nein
F.: Hatten Sie in Ihrer Heimat jemals Probleme mit den Behörden?
A.: Nein
F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt?
A.: Nein
F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt?
A.: Nein
F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt?
A.: Nein
F.: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals wegen Ihrer Religion verfolgt?
A.: Nein
F.: Sind Sie ein religiöser Mensch?
A.: Ja
F.: Wann war Ihr letzter Moschee Besuch?
A.: Letzten Freitag
F.: Wie geht es Ihnen mit der Vielfalt in Österreich? Wie stehen Sie zur homosexuellen Szene in Österreich?
A.: Ich habe damit kein Problem.
Zu Ihrem Fluchtgrund:
F.: Schildern Sie die Gründe, warum sie Ihr Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt haben, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß.
Sie werden darauf hingewiesen, dass falsche Angaben die Glaubwürdigkeit Ihres Vorbringens beeinträchtigen können.
Sollten Sie zu irgendeinem Zeitpunkt vor österreichischen Behörden falsche Angaben gemacht haben oder sollte es zusonstigen Ungereimtheiten gekommen sein, so werden Sie aufgefordert, dies jetzt bekannt zu geben.
Soweit Sie auf Ereignisse Bezug nehmen, werden Sie auch aufgefordert, den Ort und die Zeit zu nennen, wann diese stattfanden und die Personen, die daran beteiligt waren.
A.:
Der erste Kontakt mit der al-Shabaab war bei einem Fußballspiel mit Freunden. Das war an einem Freitag. Es war der 23.09.2022. Ich, mein Bruder und mein Cousin wollten heimgehen.
Bei Sonnenuntergang kamen Männer auf Motorräder auf uns zu (es waren 2 Motorräder). Sie haben uns aufgefordert stehen zu bleiben und leise zu sein. Dann kam ein kleiner Minibus. In dem mussten wir alle drei einsteigen. Sie haben uns zu einem Haus in der Nähe vom Spielplatz (in Mogadischu) gebracht. Dort mussten wir die Nacht verbringen. Am nächsten Morgen wurden wir mit dem Minibus aus der Stadt gefahren. Dorthin wo die Erde schwarz ist. Das war in der Nähe vom Fluss, bei Afgooye. Dort wurden wir zu einem großen Haus gebracht. Dort waren auch andere Jugendliche. Wir konnten dann weiterschlafen. Gegen Mittag wurden wir aufgeweckt. Wir konnten dann beten. Dann wurden uns die Regeln erklärt. Uns wurden die Haare geschnitten. Wir bekamen auch Kleidung. Uns wurde auch gesagt, dass wir Bücher bekommen würden und den Koran lernen könnten. Wir bekamen auch etwas zu essen. Die Räume mussten wir selbst putzen. Jeden Morgen mussten wir aufstehen.
Am nächsten Morgen wurde uns gesagt, dass man uns etwas beibringen würde und dass unsere Familien Geld erhalten würden. Wir sollten für die al-Shabaab kämpfen. Das ganze Monat mussten wir immer allem zustimmen. Sie haben uns auch nach den Telefonnummern unserer Verwandten gefragt. Diese haben Sie auch angerufen und ihnen gesagt, dass sie jeweils eine Waffe für die al-Shabaab kaufen müssten. Pro Kopf eine Waffe. Dann würden Sie freigelassen werden. Uns wurde gesagt, dass unsere Familien Geld erhalten.
Mein Onkel hat dann versucht, Geld zu besorgen, damit wir freigelassen werden. Wir bekamen in der Zwischenzeit immer eine Predigt, wonach wir für den Islam kämpfen sollen.
Wenn wir etwas nicht richtig auswendig gelernt haben, wurden wir ausgepeitscht. Ich hatte Angst, ich konnte nichts dagegen machen.
Nach ca. einem Monat, es war Abend, wurde das Lager von der Regierung angegriffen. Mein Bruder wurde von einem Querschläger getroffen. Er starb dort. Wir sind über Felder geflohen. Wir haben auf den Feldern übernachtet. Wir waren zu dritt. Am nächsten Tag fuhren wir zurück nach Mogadischu. Wir haben dann meinem Onkel angerufen und ihm alles erzählt. Am nächsten Tag habe ich erfahren, dass die Leiche meines Bruders gefunden wurde. Auf Nachfrage gebe ich an, dass einige verletzte ins Krankenhaus gebracht wurden. Mein Onkel ist dann nach Afgooye gefahren und hat dort nach meinem Bruder gesucht. Er hat die Leiche in einem Krankenhaus dort gefunden. Ich bin in der Zwischenzeit wieder zu meinem Onkel nach Hause gefahren. 3 Tage später erhielt mein Onkel einen Anruf der al-Shabaab. Er sollte uns entweder zurückbringen oder die entsprechenden Waffen besorgen. Mein Onkel hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Geld gesammelt. Er hat dann entschieden, an die al-Shabaab nichts zu bezahlen, er hat dafür unsere Ausreise ermöglicht. Mit dem Geld sollten keine Menschen verletzt werden. Am selben Tag hat er uns zu einem Schlepper gebracht. Das war am 26.10.2022. Dort waren wir bis 8. November 2022.
F.: Gab es Mitgefangene?
A.: Ja, mehr als 20.
F.: Beschreiben Sie den Alltag während Ihrer Gefangenschaft
A.: Wir wurden geweckt, dann war das Morgengebet. Wir lernten die Übersetzungen einiger Koran Suren. Manchmal wurde uns auch etwas vorgelesen. Wir beteten gemeinsam. Wir mussten früh ins Bett gehen. Wir mussten auch gemeinsam putzen. Auf Nachfrage gebe ich an, wir bekamen ganz normales Essen. Reis
F.: Beschreiben Sie den Raum, in dem Sie gefangen gehalten wurden.
A.: Es gab einen Teppich. Dort haben wir alle geschlafen. Manche haben auch im Gebetsraum geschlafen. Es war ein großer Raum, mit einer Trennwand. In dem waren wir eingesperrt.
F.: Wie genau konnten Sie aus dem Raum ausbrechen? Dieser war doch versperrt.
A.: Das Haus war aus Blech. Nachdem wir Schüsse gehört haben, hat einer der Mitgefangenen die Blechwand durchbrochen. Ich weiß nicht genau wie.
F.: Mit welchem Telefon haben Sie nach Ihrer Flucht aus der Gefangenschaft Ihren Onkel angerufen?
A.: Ich habe nicht angerufen.
F.: Die betreffende Textpassage wird vorgelesen und die Frage wiederholt.
A.: Wir durften kurz mit dem Telefon des Taxifahrers telefonieren. So haben wir den Onkel erreicht.
F.: Wie konnten Sie trotz der unzähligen Straßensperren der Polizei in Mogadischu unbehelligt nach Afgooye reisen.
A.: Von unserem Wohnort im Bezirk Deynile in Richtung Afgooye gibt es keine Sperren.
F.: Warum wollte die Al-Shabaab genau Sie?
A.: Das weiß ich nicht.
F.: Warum haben Sie den Tod Ihres Bruders während der Gefangenschaft nicht bereits bei der Erstbefragung erwähnt.
A.: Ich wurde nur nach lebenden Familienmitgliedern befragt.
F.: Ich meine im Rahmen der Fluchtgeschichte. Der Tod des Bruders neben Ihnen muss doch gravierend gewesen sein.
A.: Ich wurde nicht danach befragt. (Nach erfolgter Rückübersetzung: Ich musste nur von miraus sprechen)
F.: Gem. vorliegender Information gibt es in Mogadischu seit längerem keine Zwangsrekrutierung mehr. Was sagen Sie dazu?
A.: In meiner Region ist das öfters passiert.
F.: Wie passt das zusammen, einerseits sollen die Verwandten selbst eine Waffe kaufen, andererseits würden die Verwandten Geld bekommen.
A.: Sie sagten zu uns, wir müssten für sie kämpfen, unsere Familie würden Geld erhalten. Zu unserem Onkel haben Sie nur gesagt, er soll Waffen besorgen.
F.: Wäre es nicht für Sie sicherer gewesen, wenn Ihr Onkel einfach die Waffen gekauft hätte?
A.: Wenn wir noch bei der al-Shabaab gewesen wären, hätte mein Onkel die Waffen sicher besorgt. Nach unserer Flucht hat mein Onkel aber anders entschieden. Eine neuerliche Entführung wäre auch möglich gewesen.
F.: Es gibt in Ihrer Heimat die Möglichkeit, dass man die a