TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/23 W135 2317155-1

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Veröffentlicht am 23.02.2026
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Entscheidungsdatum

23.02.2026

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §43
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W135 2317155-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.02.2025, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag.a Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, vom 19.02.2025, betreffend Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

Der Grad der Behinderung beträgt 50 v.H.

Der Behindertenpass ist befristet bis 30.09.2028 auszustellen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführerin wurde am 14.09.2023 ein bis 30.11.2025 befristet gewesener Behindertenpass mit einem ausgewiesenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ausgestellt.

Am 14.08.2024 stellte die Beschwerdeführerin beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpasses. Mit dem Antrag legte sie medizinische Befunde vor.

Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2024 – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 24.10.2024 – ein, in dem als Ergebnis der durchgeführten Untersuchung folgende Einschätzungen nach der anzuwendenden Einschätzungsverordnung vorgenommen wurden:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09/2014 GZ

Oberer Rahmensatz da aktuell watch & wait in 3 monatigen Nachkontrollen, jedoch ohne Hinweis auf infektiöse Komplikationen

10.03.05

40

2

Abnutzungserscheinungen sowie Fehlhaltungen der gesamten Wirbelsäule mit Cervikalsyndrom und Lumboischialgie beidseits

Unterer Rahmensatz bei Rotationsskoliose der Hals-, Streckfehlhaltung der Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Osteochondrose und Spondylarthrose L3-S1, leichte Funktionseinschränkung in der unteren Extremität, Dauerschmerz, Therapiereserven erhalten.

02.01.02

30

3

Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus

Mittlerer Rahmensatz - bei oraler Therapie, ohne Vorlage eines rezenten HbA1c Wertes

09.02.01

20

4

St.p. Hysterektomie

Fixer Rahmensatz - bei St.p. desc. Uteri

08.03.02

10

5

arterielle Hypertonie

Fixer Rahmensatz

05.01.01

10

Gesamtgrad der Behinderung  40 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Es besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung zwischen Leiden 1 und den nachfolgenden Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

St.p. Hemityreoidektomie, Sigmadivertikulose - da Beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie.

Hörstörung - fehlendes Tonaudiogramm, fehlende fachärztliche Befunde

Depressio - fehlende fachärztliche Befunde

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Wegfall: Depression

Verschlechterung des Wirbelsäulenleidens

Hinzu kommt: Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Eine Stufe niedriger“

Mit Schreiben vom 10.01.2025 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs das eingeholte Sachverständigengutachten und teilte ihr mit, dass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorlägen. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs.

Mit Bescheid vom 19.02.2025 stellte die belangte Behörde den Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin mit 40 v.H. neu fest. Die belangte Behörde stützte sich auf die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens, welche der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen seien. Der Beschwerdeführerin sei Gelegenheit gegeben worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Dem Bescheid wurde nochmals das Sachverständigengutachten vom 30.12.2024 angeschlossen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.04.2025, eingebracht per E-Mail am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass sie derzeit über einen Behindertenpass mit einem eingetragenen Grad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. verfüge und ihr Zustand sich keinesfalls gebessert habe. Im Gegenteil leide sie nunmehr zusätzlich an Diabetes und arterieller Hypertonie. Der Diabetes mellitus sei zwar gutachterlich eingeschätzt worden, es sei aber die wechselseitige Leidensbeeinflussung verneint worden. Dieser Annahme werde klar widersprochen. Die Diagnose der Chronisch Lymphatischen Leukämie sei für die Beschwerdeführerin sehr belastend und verstärke das Auftreten einer weiteren schweren Krankheit die Belastung sehr. Dass eine Depression nicht mehr vorliege, sei unzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor wegen Depressionen in psychiatrischer Behandlung. Auch leide die Beschwerdeführerin an einer Hörstörung. Mit der Beschwerde legte die Beschwerdeführerin aktuelle Befunde vor.

Die belangte Behörde holte daraufhin im Rahmen einer beabsichtigen Beschwerdevorentscheidung ein Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2025 – basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 05.05.2025 – ein, in welchem unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde folgende Einschätzung vorgenommen wurde und der Gesamtgrad der Behinderung wie folgt begründet wurde:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Depression, Schlafstörung, chronische Kopfschmerzen

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Beschwerden, inkludiert den Verdacht auf kognitive Störung.

03.05.01

20


,

Gesamtgrad der Behinderung  20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

- weitere Leiden siehe internistisches Zusatzgutachten

- St.p. Hemityreoidektomie, - da beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie.

- Sigmadivertikulose, - da beschwerdefrei und aktuell ohne Therapie.

- Hörstörung und Hörgerät links, da keine Vorlage eines aktuellen HNO fachärztlichen Befundes incl. Audiogramm

- 2/2025 Blepharoplastik, da keine behinderungsbedingte Funktionseinschränkung daraus vorliegend

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: neu aufgenommen im Vergleich zum Vorgutachten 10/24

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

siehe Gesamtgutachten“

Der weiters beigezogene Facharzt für Innere Medizin nahm in seinem Sachverständigengutachten vom 16.07.2025, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 04.07.2025, folgende Einschätzungen vor und begründete dies wie folgt:

„Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09/2014 GZ, aktuell stabile Krankheitsphase (watch & wait)

Oberer RS, da trotz fehlenden Komplikationen und ohne Therapiedruck leicht reduzierter AZ.

10.03.05

40

2

Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom

Unterer RS, da trotz deutlicher radiologischer Veränderungen HWS, BWS und LWS keine neurologischen Defizite, keine OP-Indikation, und Schmerzen unter bestehenden Therapiereserven.

02.01.02

30

3

Diabetes mellitus II Diabetes mellitus römisch zwei

Mittlerer RS, da orale Therapie, keine Spätschäden dokumentiert, keine HbA1c-Angabe, jedoch mehrfach auffällige Glukose- und Triglyzeridwerte, Stoffwechsellage damit als nur latent instabil zu werten.

09.02.01

20

4

Mäßige Hypertonie unter Kombitherapie

Fixer RS

05.01.02

20

5

Z.n. Hysterektomie

Fixer RS

08.03.02

10

Gesamtgrad der Behinderung  20 v.H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger Beeinflussung. Es besteht darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den nachfolgenden Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Bei folgenden eingebrachten Diagnosen sind keine behinderungsrelevanten Beeinträchtigungen objektivierbar: Dermatochalasis, Struma nodosa mit Z.n. Thyreoidektomie, Z.n. Otitis media, Cholesteatomverdacht, psychiatrische Diagnosen (eigenes Gutachten).

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 bis Leiden 3 werden übernommen. Leiden 5 wird als Leiden 4 übernommen und neu eingestuft. Leiden 4 wird als Leiden 5 übernommen.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamt-GdB erhöht sich aufgrund des geringeren AZ im Vergleich zum VGA um eine Stufe.

 

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 07/2028 - NU, da unter rekonditionierenden Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung des AZ zu erwarten ist“

 

Auf Grundlage der vorgenannten Sachverständigengutachten führte der beigezogene Facharzt für Innere Medizin in seiner Gesamtbeurteilung vom 21.07.2025 Folgendes aus:

„Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09/2014 GZ, aktuell stabile Krankheitsphase (watch & wait)

Oberer RS, da trotz fehlenden Komplikationen und ohne Therapiedruck leicht reduzierter AZ.

10.03.05

40

2

Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom

Unterer RS, da trotz deutlicher radiologischer Veränderungen HWS, BWS und LWS keine neurologischen Defizite, keine OP-Indikation, und Schmerzen unter bestehenden Therapiereserven.

02.01.02

30

3

Diabetes mellitus II Diabetes mellitus römisch zwei

Mittlerer RS, da orale Therapie, keine Spätschäden dokumentiert, keine HbA1c-Angabe, jedoch mehrfach auffällige Glukose- und Triglyzeridwerte, Stoffwechsellage damit als nur latent instabil zu werten

09.02.01

20

4

Mäßige Hypertonie unter Kombitherapie

Fixer RS

05.01.02

20

5

Depression, Schlafstörung, chronische Kopfschmerzen

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da affektive und somatische Beschwerden, includiert den Verdacht auf kognitive Störung.

03.05.01

20

6

Z.n. Hysterektomie

Fixer RS

08.03.02

10

Gesamtgrad der Behinderung  50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Leiden 1 erhöht sich durch Leiden 2 aufgrund ungünstiger Beeinflussung. Es besteht darüber hinaus keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den nachfolgenden Leiden.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Bei folgenden eingebrachten Diagnosen sind keine behinderungsrelevanten Beeinträchtigungen objektivierbar: Dermatochalasis, Struma nodosa mit Z.n. Thyreoidektomie, Z.n. Otitis media, Cholesteatomverdacht, Hörstörung, Blepharoplastik, Sigmadivertikulose.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1 bis Leiden 3 des VGA werden übernommen. Leiden 5 des VGA wird als Leiden 4 übernommen und neu eingestuft. Leiden 4 des VGA wird als Leiden 6 übernommen. Leiden 5 wird neu hinzugenommen.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Der Gesamt-GdB erhöht sich um eine Stufe.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 09/2028 - NU, da unter rekonditionierenden Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung des AZ zu erwarten ist.“

 

In Folge des Ablaufes der Beschwerdevorentscheidungsfrist legte die belangte Behörde die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2025 zur Entscheidung vor.

Mit Parteiengehörsschreiben vom 28.08.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholten Sachverständigengutachten und räumte ihr die Möglichkeit ein, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Gutachten schriftlich Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführerin erstattete dazu keine Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Bei der Beschwerdeführerin liegen aktuell folgende Funktionseinschränkungen vor, wobei es sich bei der Funktionsbeeinträchtigung 1. um das führende Leiden handelt:

1.       Chronisch Lymphatische Leukämie (CLL/SLL) ED 09/2014 GZ, aktuell stabile Krankheitsphase (watch & wait)

2.       Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom

3.       Diabetes mellitus II 

4.       Mäßige Hypertonie unter Kombitherapie

5.       Depression, Schlafstörung, chronische Kopfschmerzen

6.       Z.n. Hysterektomie

Das mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. einzuschätzende führende Leiden 1. wird durch das Leiden 2. aufgrund ungünstiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht. Darüber hinaus besteht keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit den nachfolgenden Leiden.

Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt somit 50 v.H.

Eine Nachuntersuchung ist im September 2028 geboten, da unter rekonditionierenden Rehabilitationsmaßnahmen eine Besserung des Allgemeinzustandes zu erwarten ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf die im Beschwerdevorentscheidungsverfahren von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Neurologie und Psychiatrie und der Inneren Medizin sowie die auf diesen beiden Gutachten basierende Gesamtbeurteilung des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wird auf die Art der Leiden der Beschwerdeführerin und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Der Facharzt für Innere Medizin setzte sich auch mit der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussungen und dem Zusammenwirken der zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen auseinander. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Die Gesundheitsschädigungen wurden nach der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft.

Dabei wurde das führende Leiden 1. „Chronisch Lymphatische Leukämie“ vom Sachverständigen für Innere Medizin im Gutachten vom 16.07.2025, nach einer umfassenden Begutachtung der Beschwerdeführerin, in Übereinstimmung mit dem davor eingeholten allgemeinmedizinischen Gutachten vom 30.12.2024 eingeschätzt. Auch der Facharzt für Innere Medizin wählte hier die Position 10.03.05 der Anlage zur Einschätzungsverordnung (Akute Leukämie mit geringen Auswirkungen) mit einem Rahmensatz von 40 v.H. (30 % - 40 %; Keine wesentlichen Beschwerden, keine Allgemeinsymptome, keine Therapiebedürftigkeit, keine Progredienz, akute Leukämien in kompletter Remission). Vor dem Hintergrund, dass bei der Beschwerdeführerin derzeit eine stabile Krankheitsphase vorliegt, ist die Wahl der Positionsnummer rechtsrichtig. Die Wahl des oberen Rahmensatzes wurde nachvollziehbar damit begründet, dass trotz fehlenden Komplikationen und ohne Therapiedruck ein leicht reduzierter Allgemeinzustand vorliegt.

Das Leiden 2. der Beschwerdeführerin „Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom“ wurde rechtsrichtig unter der Positionsnummer 02.01.02 (Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule 30% - 40 %) mit einem Einzelgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. (30%: Rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, radiologische Veränderungen) eingeschätzt. Der gewählte untere Rahmensatz wurde damit begründet, dass trotz deutlicher radiologischer Veränderungen in der Halswirbelsäule, Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule keine neurologischen Defizite, keine OP-Indikation und Schmerzen unter bestehenden Therapiereserven vorliegen. Auch diese Einschätzung deckt sich mit der, zuvor vorgenommen Beurteilung der Ärztin für Allgemeinmedizin.

Das Leiden 3. „Diabetes mellitus II“ wurde vom sachverständigen Facharzt für Innere Medizin ebenso wie von der Ärztin für Allgemeinmedizin nachvollziehbar der Position 09.02.01 (Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus 10% - 30%) mit einem Rahmensatz von 20 v.H. zugeordnet („20-30%: Je nach Ausmaß der medikamentösen Therapie und des HbA1c Wertes.“). Die Wahl des Rahmensatzes wurde schlüssig damit begründet, dass eine orale Therapie erfolgt, keine Spätschäden dokumentiert sind, keine HbA1c-Angabe vorliegt, jedoch mehrfach auffällige Glukose- und Triglyzeridwerte gegeben sind und die Stoffwechsellage damit als nur latent instabil zu werten ist.

Die bei der Beschwerdeführerin vorliegende Hypertonie wurde in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen für Allgemeinmedizin als Leiden 4. durch den beigezogenen Gutachter für Innere Medizin nicht mehr unter der Position 05.01.01 (Leichter Hypertonie), sondern nachvollziehbar unter der nächsthöheren Position 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) mit dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. einschätzt, da eine Kombinationstherapie notwendig ist.

Das nach wie vor bestehende Leiden 5. „Depression, Schlafstörung, chronische Kopfschmerzen“ wurde von der beigezogene Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie wieder in die Diagnosenliste aufgenommen und unter der Position 03.05.01 (Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen leichten Grades 10% - 40%) mit einer Stufe über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. („intermittierende oder schon dauerhafte affektive oder somatische Störungen Soziale Integration ist gegeben“) eingeschätzt. Die Sachverständige begründete dies schlüssig damit, dass affektive und somatische Beschwerden vorliegen und der Verdacht auf eine kognitive Störung inkludiert wird.

Das Leiden 6. „Z.n. Hysterektomie“ schätzte der beigezogene Sachverständige für Innere Medizin rechtsrichtig unter der Position 08.03.02 (Fehlbildung, Fehlen, Entfernung der Gebärmutter) mit dem fixen Rahmensatz von 10 v.H. ein.

Der beigezogene Facharzt für Innere Medizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung schlüssig damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. aufgrund ungünstiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht wird, darüber hinaus aber keine ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit § 3 Abs. 3 der Einschätzungsverordnung in Einklang. Der beigezogene Facharzt für Innere Medizin begründete weiters auch den Gesamtgrad der Behinderung schlüssig damit, dass das mit 40 v.H. eingeschätzte führende Leiden 1. durch das Leiden 2. aufgrund ungünstiger Beeinflussung um eine Stufe erhöht wird, darüber hinaus aber keine ungünstige Leidensbeeinflussung besteht. Diese Ausführungen sind für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar und stehen mit Paragraph 3, Absatz 3, der Einschätzungsverordnung in Einklang.

Der Vergleich mit dem von der belangten Behörde zunächst eingeholten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 30.12.2024 ergibt somit, dass vom Facharzt für Innere Medizin die ungünstige Leidensbeeinflussung zwischen dem Leiden 1. „Chronisch Lymphatische Leukämie“ und dem Leiden 2. „Wirbelsäulenabnützung mit zervikalem und lumbalem Schmerzsyndrom“ bejaht wurde, wodurch sich weiterhin ein Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 50 v.H. ergibt. Die vorliegende Hypertonie wurde in Abweichung von der Einschätzung der Sachverständigen für Allgemeinmedizin als Leiden 4. durch den beigezogenen Gutachter für Innere Medizin unter der nächsthöheren Position 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) mit dem fixen Rahmensatz von 20 v.H. einschätzt. Die bei der Beschwerdeführerin weiterhin vorliegende Depression wurde von der Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie wieder in die Diagnosenliste aufgenommen, womit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde Rechnung getragen wurde.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 07.05.2025 und eines Facharztes für Innere Medizin vom 16.07.2025, welche in der Gesamtbeurteilung des beigezogenen Facharztes für Innere Medizin vom 21.07.2025 zusammengefasst wurden. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Die Beschwerdeführerin hat die nunmehr vorliegenden Gutachten nicht bestritten und keine medizinischen Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen.

Im Ergebnis ist daher bei der Beschwerdeführerin von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. auszugehen.

Der beigezogene Gutachter für Innere Medizin hielt in seiner Gesamtbeurteilung vom 21.07.2025 jedoch nachvollziehbar fest, dass eine Nachuntersuchung im September 2028 geboten ist, da unter rekonditionierenden Maßnahmen eine Besserung des Allgemeinzustandes der Beschwerdeführerin zu erwarten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.

Zu A)

Gemäß § 40 Abs. 1 Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Bundesbehindertengesetz (BBG) ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1.       ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3.       sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

4.       für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder

5.       sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören. 5. sie dem Personenkreis der begünstigen Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Famil

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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