Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 2329044-1/14E, I413 2329044-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA MMag. SUNAR Salih, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 30.10.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch RA MMag. SUNAR Salih, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Tirol (BFA-T) vom 30.10.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.02.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. bis VI. wird stattgegeben und diese Spruchpunkte IV. bis VI. behoben.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. wird stattgegeben und diese Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er zusammengefasst damit begründete, es liege gegen ihn ein Haftbefehl in der Türkei vor und er werde gesucht. Er habe sich seit zehn Jahren mit Immobilien beschäftigt und habe mit einer in der Politik und Polizei gut bekannten Person ein Immobiliengeschäft abgeschlossen. Diese Person schulde ihm aus diesem Geschäft EUR 20.000,00. Obwohl er ein notarielles Papier besitze, hätte die Person nicht bezahlt, ihm Schwierigkeiten gemacht und es werde behauptet, dass er für eine kurdische Partei tätig sei. Deswegen sei auch ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden.
Am 18.12.2023, am 02.04.2025 und am 06.05.2025 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte I. und II.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.11.2025 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 28.11.2025 abgesendete Beschwerde samt Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst wird eine Verletzung der Art 2, 3, 8 EMRK und des Art 8 EMRK behauptet. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil er nicht über die Möglichkeit eines Rechtsbeistandes aufgeklärt worden sei. Zudem würde es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangeln und der angefochtene Bescheid auf Mutmaßungen und unbewiesenen Unterstellungen beruhen. Weiters mangle es dem Bescheid an Ausführungen zu den vorgelegten Dokumenten. Es werde auch die Lebensgemeisnchaft des Beschwerdeführers ignoriert. Er und seine Lebensgefährtin würden nachweislich in Lebensgemeinschaft in Österreich leben und würden eine Ehe schließen, sofern die dafür nötigen Dokumente beim türkischen Consulat eingeholt werden könnten, was dem Beschwerdeführer nicht zumutar sei. Zudem liege eine nachweisliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Eine Reintegration in der Türkei sei aufgrund seiner Entwurzelung nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, über die ihm vorgeworfenen Delikte hinaus aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Seine Angaben über höchst zweifelhaft anmutende Kontakte zu türkischen Politikern, die ihn angezeigt hätten, seien absolut unüberprüft geblieben. Er werde unter dem Vorwand einer strafbaren Handlung politisch verfolgt und da er, ohne es zu wissen, Geschäfte mit einflussreichen Politikern bzw mit dem Umfeld einflussreicher Politiker, die Verbindungen zum Deep-State hätten, gemacht, und gegen diese Forderungen habe, laufe er Gefahr im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eliminiert zu werden. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Ausreise aus der Türkei ständig in Österreich und habe nur sporadisch Kontakte zu dort lebenden Verwandten. Freunde und Bekanntschaften würden in der Türkei nicht mehr exisitieren. Insbesondere bestehe ein inniges Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder, der in Österreich lebe. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht von Verwandten in der Türkei unterstützt werden. In Österreich führe er eine Lebensgemeinschaft und damit ein Familienleben. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin würde der Beschwerdeführer psychisch schwer verkraften. Weiters werden der belangten Behörde Verfahrensmängel vorgeworfen. Sie habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Beziehung eines Rechtsbeistands zu informieren und habe ihn nicht detailliert einvernommen. Die Beweiswürdigung sei einseitig und rudimentär. Im Weiteren wird auf die getroffenen Feststellungen des Bescheides eingegangen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wird insbeondere hinsichtlich eines bestehenden Familienlebens in Österreich kritisiert und ausgeführt, dass ein Privat-und Familienleben in Österreich bestehe und dieses nur im Aufnahmestaat, nicht aber im Herkunftsstaat geführt werden könne. Zum Antrag auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird auf seine Ausführungen in der Beschwerde in Abschnitt A verwiesen und weiters beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 04.11.2025 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid richtet sich die am 28.11.2025 abgesendete Beschwerde samt Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" und auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Zusammengefasst wird eine Verletzung der Artikel 2, 3, 8, EMRK und des Artikel 8, EMRK behauptet. Der Beschwerdeführer sei in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden, weil er nicht über die Möglichkeit eines Rechtsbeistandes aufgeklärt worden sei. Zudem würde es dem Bescheid an einer nachvollziehbaren Begründung mangeln und der angefochtene Bescheid auf Mutmaßungen und unbewiesenen Unterstellungen beruhen. Weiters mangle es dem Bescheid an Ausführungen zu den vorgelegten Dokumenten. Es werde auch die Lebensgemeisnchaft des Beschwerdeführers ignoriert. Er und seine Lebensgefährtin würden nachweislich in Lebensgemeinschaft in Österreich leben und würden eine Ehe schließen, sofern die dafür nötigen Dokumente beim türkischen Consulat eingeholt werden könnten, was dem Beschwerdeführer nicht zumutar sei. Zudem liege eine nachweisliche Integration des Beschwerdeführers in Österreich vor. Eine Reintegration in der Türkei sei aufgrund seiner Entwurzelung nicht mehr möglich. Der Beschwerdeführer laufe Gefahr, über die ihm vorgeworfenen Delikte hinaus aus politischen Gründen verfolgt zu werden. Seine Angaben über höchst zweifelhaft anmutende Kontakte zu türkischen Politikern, die ihn angezeigt hätten, seien absolut unüberprüft geblieben. Er werde unter dem Vorwand einer strafbaren Handlung politisch verfolgt und da er, ohne es zu wissen, Geschäfte mit einflussreichen Politikern bzw mit dem Umfeld einflussreicher Politiker, die Verbindungen zum Deep-State hätten, gemacht, und gegen diese Forderungen habe, laufe er Gefahr im Falle seiner Rückkehr in die Türkei eliminiert zu werden. Der Beschwerdeführer lebe seit seiner Ausreise aus der Türkei ständig in Österreich und habe nur sporadisch Kontakte zu dort lebenden Verwandten. Freunde und Bekanntschaften würden in der Türkei nicht mehr exisitieren. Insbesondere bestehe ein inniges Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder, der in Österreich lebe. Im Falle einer Rückkehr würde er nicht von Verwandten in der Türkei unterstützt werden. In Österreich führe er eine Lebensgemeinschaft und damit ein Familienleben. Eine Trennung von seiner Lebensgefährtin würde der Beschwerdeführer psychisch schwer verkraften. Weiters werden der belangten Behörde Verfahrensmängel vorgeworfen. Sie habe es verabsäumt, den Beschwerdeführer über die Möglichkeit der Beziehung eines Rechtsbeistands zu informieren und habe ihn nicht detailliert einvernommen. Die Beweiswürdigung sei einseitig und rudimentär. Im Weiteren wird auf die getroffenen Feststellungen des Bescheides eingegangen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde wird insbeondere hinsichtlich eines bestehenden Familienlebens in Österreich kritisiert und ausgeführt, dass ein Privat-und Familienleben in Österreich bestehe und dieses nur im Aufnahmestaat, nicht aber im Herkunftsstaat geführt werden könne. Zum Antrag auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wird auf seine Ausführungen in der Beschwerde in Abschnitt A verwiesen und weiters beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Am 05.12.2025 (in der Außenstelle Innsbruck eingelangt am 10.12.2025) legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor.
Am 04.02.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei und gehört der Volksgruppe der Kurden an. Er spricht Türkisch und bekennt sich zur alevitischen Glaubensrichtung. Seine Identität steht fest.
Er ist geschieden und hat drei Kinder.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.