Entscheidungsdatum
23.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I403 2330356-1/11E, I403 2330356-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU) GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.12.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. bis VI. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. bis römisch sechs. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. wird teilweise stattgegeben, sodass die Dauer des Einreiseverbots auf 4 (vier) Jahre reduziert wird. römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. wird teilweise stattgegeben, sodass die Dauer des Einreiseverbots auf 4 (vier) Jahre reduziert wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 11.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, sich mit dem türkischen Volk nicht identifizieren zu können. „Sie“ seien Heuchler, Lügner und „diese Religion“ und Kultur für den Beschwerdeführer unaushaltbar. römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am 11.11.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes damit begründete, sich mit dem türkischen Volk nicht identifizieren zu können. „Sie“ seien Heuchler, Lügner und „diese Religion“ und Kultur für den Beschwerdeführer unaushaltbar.
Am 26.11.2025 wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) einvernommen. Hierbei gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe zunächst an, in der Türkei keine Menschen mehr zu kennen, da er bereits seit 28 Jahren in Europa lebe. Ergänzend führte er an, 2016 aufgrund einer anhaltenden Blutfehde in der Türkei bedroht worden zu sein. Im selben Jahr sei er von einem nahen Verwandten angezeigt und zu einer Haftstrafe verurteilt worden. Das diesbezügliche Rechtsmittelverfahren sei noch anhängig.
Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Darüberhinaus wurde gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.). Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.12.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Darüberhinaus wurde gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein befristetes Einreiseverbot auf die Dauer von acht Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 16.12.2025 vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und hierbei inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 17.12.2025 vorgelegt und langten am 22.12.2025 in der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin ein.
Am 19.01.2026 hielt das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung ab und wurde hierbei die gegenständliche Beschwerdesache erörtert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der Volksgruppe der Kurden und bekennt sich zum alevitischen Glauben. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus der türkischen Provinz XXXX und besuchte dort die Volksschule. 1992 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und reiste nach Deutschland, wo er am 28.10.1992 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag wurde mit Entscheidung vom 25.03.1998 abgelehnt. Der Beschwerdeführer stammt aus der türkischen Provinz römisch 40 und besuchte dort die Volksschule. 1992 verließ der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat und reiste nach Deutschland, wo er am 28.10.1992 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Der Antrag wurde mit Entscheidung vom 25.03.1998 abgelehnt.
Der Beschwerdeführer versuchte dennoch über Jahre hinweg, in Europa Fuß zu fassen, wurde jedoch aufgrund seines unrechtmäßigen Aufenthalts und strafgerichtlicher Verurteilungen mehrfach abgeschoben. Trotz der zwangsweisen Außerlandesbringungen kehrte der Beschwerdeführer wiederholt nach Mitteleuropa zurück.
2016 reiste der Beschwerdeführer mit einem für Tschechien beantragten Visum in Luxemburg ein, wo er einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz stellte. Nachdem der Antrag negativ beschieden wurde, reiste der Beschwerdeführer nach Deutschland und stellte auch dort einen Antrag auf internationalen Schutz. Auch dieser wurde abgelehnt. Vom 21.12.2023 bis zum 18.06.2024 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland geduldet. Am 28.08.2025 wurde der Beschwerdeführer ein weiteres Mal abgeschoben und ein Einreiseverbot für die Dauer von vier Jahren erlassen. Einen Monat, nachdem der Beschwerdeführer im August 2025 abgeschoben worden war, verließ er seinen Herkunftsstaat abermals in Richtung Mitteleuropa. Zunächst reiste er unter Verwendung seines Reisepasses legal über den Luftweg aus. Nach Aufenthalten in Serbien sowie Bosnien und Herzegowina gelangte er über Kroatien und Slowenien nach Österreich, wo er am 11.11.2025 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Seine Aufenthalte – zwischen den Versuchen, in Europa Fuß zu fassen – verbrachte er im Herkunftsstaat in XXXX , XXXX und Istanbul. Seine Aufenthalte – zwischen den Versuchen, in Europa Fuß zu fassen – verbrachte er im Herkunftsstaat in römisch 40 , römisch 40 und Istanbul.
Der Beschwerdeführer ist seit 2005 geschieden. Gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau hat er zwei volljährige Töchter. Die Töchter des Beschwerdeführers sind deutsche Staatsangehörige. Zu ihnen hat der Beschwerdeführer seit 2012/2013 keinen Kontakt mehr.
Die Mutter, drei Brüder und vier Schwestern sowie Nichten und Neffen des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der Türkei. Mit seinen Schwestern sowie seinen Nichten und Neffen steht der Beschwerdeführer regelmäßig in Kontakt.
Der Beschwerdeführer verfügt über grundlegende Deutschkenntnisse.
Im Bundesgebiet weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht auf. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.
1.2. Zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
In Deutschland weist der Beschwerdeführer zwanzig ECRIS-Eintragungen („Europäisches Strafregister-Informationssystem“) auf:
Mit Urteil vom 11.06.1998, rechtskräftig am 19.06.1998 (Landgericht XXXX , GZ: XXXX ), wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Mit Urteil vom 11.06.1998, rechtskräftig am 19.06.1998 (Landgericht römisch 40 , GZ: römisch 40 ), wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung mit der Folge dauernder erheblicher Entstellung oder Behinderung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Zwischen 2002 und 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht XXXX wegen Urkundenfälschung (GZ: XXXX ) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 5,00 und wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Bedrohung (GZ: XXXX ) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 20,00 verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2005 viermal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt. Zwischen 2002 und 2005 wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht römisch 40 wegen Urkundenfälschung (GZ: römisch 40 ) zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je EUR 5,00 und wegen vorsätzlicher Körperverletzung mit Bedrohung (GZ: römisch 40 ) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je EUR 20,00 verurteilt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer zwischen 2002 und 2005 viermal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX (GZ: XXXX ) wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2005, rechtskräftig am 28.06.2005, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung, Störung des öffentlichen Friedens und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz mit versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 (GZ: römisch 40 ) wurde der Beschwerdeführer am 20.06.2005, rechtskräftig am 28.06.2005, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Beleidigung, Störung des öffentlichen Friedens und Verstoß gegen das Gewaltschutzgesetz mit versuchter Nötigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Am 04.05.2006, rechtskräftig seit 12.05.2006, wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht XXXX (GZ: XXXX ) wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 und am 01.07.2010, rechtskräftig seit 09.07.2010, vom Amtsgericht XXXX (GZ: XXXX ) wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Am 04.05.2006, rechtskräftig seit 12.05.2006, wurde der Beschwerdeführer vom Amtsgericht römisch 40 (GZ: römisch 40 ) wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 und am 01.07.2010, rechtskräftig seit 09.07.2010, vom Amtsgericht römisch 40 (GZ: römisch 40 ) wegen gefährlicher Körperverletzung und Beleidigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Zwischen 2011 und 2012 wurde der Beschwerdeführer drei weitere Male wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt: Mit Urteil vom 31.08.2011 (GZ: XXXX ), rechtskräftig am 08.09.2011, wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 7,00 verhängt; mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX vom 04.10.2012 zu GZ: XXXX , rechtskräftig am 29.02.2012, eine Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie mit Entscheidung des Amtsgerichts XXXX (GZ: XXXX ) am 16.01.2012, rechtskräftig am 04.02.2012, eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Zwischen 2011 und 2012 wurde der Beschwerdeführer drei weitere Male wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt: Mit Urteil vom 31.08.2011 (GZ: römisch 40 ), rechtskräftig am 08.09.2011, wurde gegen ihn eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je EUR 7,00 verhängt; mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 vom 04.10.2012 zu GZ: römisch 40 , rechtskräftig am 29.02.2012, eine Freiheitsstrafe von drei Monaten sowie mit Entscheidung des Amtsgerichts römisch 40 (GZ: römisch 40 ) am 16.01.2012, rechtskräftig am 04.02.2012, eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten.
Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 26.01.2012, rechtskräftig am 14.02.2012, wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (GZ: XXXX ) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer am 10.05.2012 nachträglich eine durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe im Sinne einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 26.01.2012, rechtskräftig am 14.02.2012, wegen Betruges bei öffentlichen Leistungen sowie bei Sozial- oder Familienleistungen (GZ: römisch 40 ) zu einer Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je EUR 15,00 verurteilt wurde, wurde gegen den Beschwerdeführer am 10.05.2012 nachträglich eine durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe im Sinne einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verhängt.
Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX vom 30.01.2013, rechtskräftig am 26.02.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (GZ: XXXX ). Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 vom 30.01.2013, rechtskräftig am 26.02.2013, wurde der Beschwerdeführer wegen Diebstahls zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt (GZ: römisch 40 ).
Nach einer weiteren Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2013, rechtskräftig am 21.06.2013, mit Urteil des Amtsgerichts XXXX ( XXXX ), GZ: XXXX , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Am 30.04.2014, rechtskräftig am 24.05.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer vom Amtsgericht XXXX zu GZ: XXXX nachträglich eine durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt. Nach einer weiteren Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis wurde der Beschwerdeführer am 21.03.2013, rechtskräftig am 21.06.2013, mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 ( römisch 40 ), GZ: römisch 40 , zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten verurteilt. Am 30.04.2014, rechtskräftig am 24.05.2014, wurde gegen den Beschwerdeführer vom Amtsgericht römisch 40 zu GZ: römisch 40 nachträglich eine durch Beschluss gebildete Gesamtstrafe in Form einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verhängt.
Mit Urteil des Amtsgerichts XXXX – Außenstelle XXXX vom 31.08.2018, rechtskräftig seither, wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt (GZ: XXXX ). Mit 04.07.2017 wurde das Datum der letzten Tathandlung bestimmt. Mit Urteil des Amtsgerichts römisch 40 – Außenstelle römisch 40 vom 31.08.2018, rechtskräftig seither, wurde der Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur unerlaubten Einreise und zum unerlaubten Aufenthalt zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je EUR 10,00 verurteilt (GZ: römisch 40 ). Mit 04.07.2017 wurde das Datum der letzten Tathandlung bestimmt.
Der Beschwerdeführer verbüßte in den Jahren 2013 und 2017/2018 eine Haftstrafe in Deutschland.
1.3. Zum Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Dem Beschwerdeführer droht in der Türkei keine illegitime Strafverfolgung und ist er in der Türkei weder der Gefahr einer Verfolgung oder Bedrohung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit ausgesetzt noch wird er in der Türkei von einer verfeindeten Gruppe bzw. Familie verfolgt.
Es besteht auch keine reale Gefahr, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Türkei einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Weder wird ihm seine Lebensgrundlage gänzlich entzogen, noch besteht für ihn die reale Gefahr einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
1.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Türkei aus dem COI-CMS (Version 10, 06.08.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Sicherheitslage
Aktuelle Situation angesichts der formalen Auflösung der PKK
Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vgl. DlF 13.5.2025).Die offizielle Auflösung der PKK am 12.5.2025 ist ein wichtiger Schritt zur Beendigung des bewaffneten Konflikts. Die Waffenruhe, die im Zuge der Auflösung ausgerufen wurde, hat das Potenzial, die Sicherheitslage in der Türkei zu entspannen. Es bleibt jedoch ungewiss, ob alle PKK-nahen Gruppierungen die Entscheidung zur Auflösung mittragen, oder es dennoch zu gewaltsamen Zwischenfällen kommt. Die Erklärung vom 12.5.2025 betrifft zunächst nur die Kurdische Arbeiterpartei (PKK) sowie ihre militärischen Verbände. Die Schwesterparteien im Irak, Syrien und Iran sind hingegen nicht aufgelöst worden [Stand: Anfang Juli 2025] (FES 16.6.2025; vergleiche DlF 13.5.2025).
Die Auflösung wird laut Quellen weitreichende politische und sicherheitspolitische Folgen für die Region haben, darunter auch für den benachbarten Irak und Syrien. Laut Quellen, die mit den Verhandlungen zwischen der PKK und der türkischen Regierung vertraut sind, gibt es noch einige ungelöste Fragen (Majalla 11.5.2025). - Die kurdische Region in Syrien (Rojava) bleibt beispielsweise ein zentraler Streitpunkt zwischen der türkischen Regierung einerseits und der PKK sowie der syrisch-kurdischen PYD (Partei der Demokratischen Union - Partiya Yekîtiya Demokrat) andererseits, denn die türkische Regierung hat die PYD, YPG (Volksverteidigungseinheiten - Yekîneyên Parastina Gel) und die SDF (Demokratischen Kräfte Syriens) stets als Ableger der PKK betrachtet. Die PKK wiederum sieht in Rojava ihr ideologisches und strategisches Projekt (BPB 16.6.2025). Offen bleiben [Stand: Anfang Juli 2025] das Wann und Wo sowie die Aufsicht der Übergabe der Waffen, die mögliche Rückkehr der PKK-Kämpfer und die Zukunft der Führungskader. So soll der türkische Geheimdienst M?T laut Berichten diese Waffenübergabe an Orten in der Türkei, aber auch in Syrien und dem Irak überwachen. PKK-Kämpfer, die sich keines Verbrechens schuldig gemacht haben, soll die Rückkehr ohne Strafverfolgung ermöglicht werden, während Führungspersönlichkeiten in Drittländern Exil eröffnet werden soll (TM 15.5.2025). Die PKK ist hauptsächlich im Nordirak ansässig, weshalb die Beteiligung sowohl der Zentralregierung in Bagdad als auch der Regionalregierung Kurdistans (KRG) in Erbil für den Erfolg der Bemühungen um Entwaffnung, Demobilisierung und Wiedereingliederung unerlässlich ist. Sowohl die KRG-Behörden als auch Bagdad haben angeboten, die nächsten Schritte zu unterstützen. Sie könnten bestimmte Aufgaben bei der Einsammlung und Vernichtung von Waffen, der Überprüfung der Einhaltung der Vereinbarungen sowie der Umsiedlung und Wiedereingliederung der Mitglieder in das zivile Leben übernehmen (ICG 16.5.2025).
Akteure der Sicherheitsbedrohung
Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, S. 4; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, S. 16; vgl. USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, S. 38).Die Regierung sieht die Sicherheit des Staates durch mehrere Akteure gefährdet: namentlich durch die seitens der Türkei zur Terrororganisation erklärten Gülen-Bewegung, durch die auch in der EU als Terrororganisation gelistete [Anm.: nun aufgelöste] PKK, durch, aus türkischer Sicht, mit der PKK verbundene Organisationen, wie die YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksverteidigungseinheiten) in Syrien, durch den Islamischen Staat (IS) (AA 20.5.2024, Sitzung 4; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38) und durch weitere terroristische Gruppierungen, wie die linksextremistische Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - DHKP-C und die Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei (MLKP) (AA 3.6.2021, Sitzung 16; vergleiche USDOS 12.12.2024, Crisis 24 25.8.2023, EC 30.10.2024, Sitzung 38).
Siehe zu den Genannten die Unterkapitel: Sicherheitslage / Gülen- oder Hizmet-BewegungSicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: MLKP – Marksist Leninist Komünist Parti (Marxistisch-Leninistische Kommunistische Partei)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: DHKP-C – Devrimci Halk Kurtulu? Partisi-Cephesi (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh)Sicherheitslage / Terroristische Gruppierungen: sog. IS – Islamischer Staat (alias Daesh) / Islamischer Staat – Provinz Khorasan (ISKP).
Höhepunkt der Terroranschläge und bewaffneter Aufstände 2015-2017
Die Türkei musste von Sommer 2015 bis Ende 2017 eine der tödlichsten Serien terroristischer Anschläge ihrer Geschichte verkraften, vornehmlich durch die PKK und ihren mutmaßlichen Ableger, den TAK (Freiheitsfalken Kurdistans - Teyrêbazên Azadîya Kurdistan), den IS und im geringen Ausmaß durch die DHKP-C (Revolutionäre Volksbefreiungspartei-Front - Devrimci Halk Kurtulu? Partisi- Cephesi – DHKP-C) (SZ 29.6.2016; vgl. AJ 12.12.2016). Seit dem Zusammenbruch des Waffenstillstands zwischen der türkischen Regierung und der PKK im Juli 2015 haben die türkischen Streitkräfte in mehreren Provinzen im Südosten des Landes Sicherheitsoperationen durchgeführt. An diesen Operationen waren Infanterie-, Artillerie- und Panzereinheiten sowie die türkische Luftwaffe beteiligt (DFAT 16.5.2025, S. 10; vgl. BICC 2.2025, S. 32f.).