TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/24 W602 2296695-1

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Veröffentlicht am 24.02.2026
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Entscheidungsdatum

24.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W602 2296695-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch RA XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Brigitte GSTREIN über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Sri Lanka, vertreten durch RA römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.06.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2025, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Sri Lanka, stellte am 18.03.2023 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem bei der Einreisekontrolle am Flughafen Wien Schwechat ein gefälschtes französisches Visum in seinem Reisepass erkannt worden war. Am 19.03.2023 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes eine Erstbefragung zu seinem Antrag statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer eine Verfolgung aufgrund von Protestteilnahmen in seinem Herkunftsstaat vorbrachte.

Das wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Sichtvermerk) eingeleitete Strafverfahren wurde nach einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Strafgericht am XXXX 2023 unter Setzung einer einjährigen Probezeit diversionell erledigt.Das wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden (Sichtvermerk) eingeleitete Strafverfahren wurde nach einer Hauptverhandlung vor dem zuständigen Strafgericht am römisch 40 2023 unter Setzung einer einjährigen Probezeit diversionell erledigt.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Asylantrag vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) am 17.05.2024 führte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe weiter aus und ergänzte, dass er auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme habe. Der Beschwerdeführer brachte danach zwei schriftliche Stellungnahmen ein, denen er Berichte zur Situation in seinem Herkunftsstaat anschloss.

Mit Bescheid vom 18.06.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Sri Lanka zulässig ist (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2024 rechtswirksam zugestellt.Mit Bescheid vom 18.06.2024 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Sri Lanka zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 21.06.2024 rechtswirksam zugestellt.

Mit dem am 18.07.2024 beim Bundesamt eingebrachten Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung vollumfänglich Beschwerde gegen den Bescheid. Diese wurde vom Bundesamt mit dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt und langte am 31.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am Bundesverwaltungsgericht fand am 14.11.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Tamil teilnahmen. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Der Beschwerdeführer legte weitere Integrationsunterlagen vor, die als Beilage ./1 zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Dolmetscherin mit der schriftlichen Übersetzung zweier vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente beauftragt; die Übersetzung langte am 08.12.2025 ein und wurde dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt im Wege seiner Rechtsvertretung zum Parteiengehör übermittelt. Mit Stellungnahme vom 07.01.2026 gab der Beschwerdeführer bekannt, dass die Übersetzung korrekt sei und sein Vorbringen zu den Demonstrationen stütze.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Lebensumständen in Österreich:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tamilen und der Glaubensrichtung des römisch-katholischen Christentums an.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist Staatsangehöriger von Sri Lanka. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tamilen und der Glaubensrichtung des römisch-katholischen Christentums an.

Er wurde im Ort XXXX geboren und zog im Alter von XXXX Jahren mit seiner Familie nach XXXX im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz. Der Beschwerdeführer besuchte in XXXX zwölf Jahre die Schule. Anschließend studierte er XXXX , er arbeitete vor seiner Ausreise auch in diesem Bereich. Seine Erstsprache ist sri-lankisches Tamil, er beherrscht diese in Wort und Schrift, er spricht auch Englisch und etwas Deutsch.Er wurde im Ort römisch 40 geboren und zog im Alter von römisch 40 Jahren mit seiner Familie nach römisch 40 im Distrikt Jaffna in der Nordprovinz. Der Beschwerdeführer besuchte in römisch 40 zwölf Jahre die Schule. Anschließend studierte er römisch 40 , er arbeitete vor seiner Ausreise auch in diesem Bereich. Seine Erstsprache ist sri-lankisches Tamil, er beherrscht diese in Wort und Schrift, er spricht auch Englisch und etwas Deutsch.

Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos. Seine Eltern, drei Brüder und drei Schwestern sowie weitere Verwandte leben in der Herkunftsregion in Sri Lanka. Ein Bruder arbeitet als Unternehmer, ein Bruder ist Professor und Wissenschaftler an der Universität, der dritte Bruder ist Priester, die Schwestern sind verheiratet. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie. Die finanzielle und wirtschaftliche Situation der Familie ist gut, sie sind weder von Armut noch von Lebensmittelknappheit betroffen.

Der Beschwerdeführer ist gesund, er ist arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer verließ seinen Herkunftsstaat am 16.03.2023 unter Verwendung seines Reisepasses mit dem Flugzeug. Er konnte bei seiner Ausreise auf die (finanzielle und organisatorische) Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Er reiste über Saudi-Arabien am 18.03.2023 auf dem Luftweg nach Österreich ein, wo er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte, nachdem im Zuge der Grenzkontrolle am Flughafen in seinem echten Reisepass ein gefälschtes französisches Visum entdeckt worden war.

Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen, weit entfernte Verwandte leben in Frankreich, zu denen er losen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer hat einige Freundschaften geschlossen, eine partnerschaftliche Beziehung besteht nicht. Er besuchte einen Deutschkurs und hat im Mai 2024 die schriftliche Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Der Beschwerdeführer engagierte sich sowohl in der Unterkunft, als auch bei der XXXX und in der Kirche ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, seit Februar 2024 arbeitet er vollzeitbeschäftigt als Essenszusteller.Der Beschwerdeführer hat im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen, weit entfernte Verwandte leben in Frankreich, zu denen er losen Kontakt pflegt. Der Beschwerdeführer hat einige Freundschaften geschlossen, eine partnerschaftliche Beziehung besteht nicht. Er besuchte einen Deutschkurs und hat im Mai 2024 die schriftliche Prüfung auf dem Niveau A2 bestanden. Der Beschwerdeführer engagierte sich sowohl in der Unterkunft, als auch bei der römisch 40 und in der Kirche ehrenamtlich. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS, seit Februar 2024 arbeitet er vollzeitbeschäftigt als Essenszusteller.

1.2. Zur Flucht und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer war und ist in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgung aufgrund seiner vorgebrachten Teilnahme an Protesten bzw. Demonstrationen ausgesetzt.

Dem Beschwerdeführer droht auch weder aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Tamilen, noch aufgrund seiner Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Glaubensrichtung des Christentums die Gefahr einer individuellen und konkreten Verfolgung.

Dem Beschwerdeführer droht in Sri Lanka weder von staatlicher noch von dritter Seite eine Verfolgung, insbesondere nicht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung.

1.3. Zur Situation im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka:

Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion, seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte leben in Sri Lanka, er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie. Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka sozialisiert, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und studierte einige Jahre XXXX . Er spricht mit der Erstsprache Tamil eine der beiden Landessprachen. Der Beschwerdeführer spricht auch etwas Englisch, er verfügt in seiner Heimat über Berufserfahrung als XXXX . Im Fall seiner Rückkehr kann er aufgrund seiner Berufserfahrung entweder wieder in seinem erlernten Tätigkeitsbereich arbeiten oder allenfalls zunächst mit Hilfe von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt sichern. Der Beschwerdeführer kann zudem auf Hilfe und Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, die ihn auch bereits bei der Organisation und Finanzierung der Ausreise unterstützte. Zudem besteht die Möglichkeit, Programme und Leistungen zur Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen.Der Beschwerdeführer hat familiäre Anknüpfungspunkte in der Herkunftsregion, seine Eltern, seine Geschwister und weitere Verwandte leben in Sri Lanka, er hat regelmäßig Kontakt zu seiner Kernfamilie. Der Beschwerdeführer wurde in Sri Lanka sozialisiert, besuchte dort zwölf Jahre lang die Schule und studierte einige Jahre römisch 40 . Er spricht mit der Erstsprache Tamil eine der beiden Landessprachen. Der Beschwerdeführer spricht auch etwas Englisch, er verfügt in seiner Heimat über Berufserfahrung als römisch 40 . Im Fall seiner Rückkehr kann er aufgrund seiner Berufserfahrung entweder wieder in seinem erlernten Tätigkeitsbereich arbeiten oder allenfalls zunächst mit Hilfe von Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt sichern. Der Beschwerdeführer kann zudem auf Hilfe und Unterstützung seiner Familie zurückgreifen, die ihn auch bereits bei der Organisation und Finanzierung der Ausreise unterstützte. Zudem besteht die Möglichkeit, Programme und Leistungen zur Rückkehrunterstützung in Anspruch zu nehmen.

Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

1.4. Zur Situation in Sri Lanka und in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers:

1.4.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes zu Sri Lanka (Stand 07.07.2021):

„3. Politische Lage

Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vgl. AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020).Sri Lanka ist eine konstitutionelle Mehrparteienrepublik mit einer frei und direkt gewählten Regierung (USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 6.11.2020a). Wahlen werden regelmäßig auf der Grundlage des allgemeinen Wahlrechts und eines Mehrparteienwettbewerbs durchgeführt (BS 2020).

Die bestehende Präsidialrepublik räumt dem Staatsoberhaupt eine starke Position vor allem bei der Zusammensetzung der Regierung und in der Außenpolitik ein. Die Legislative ist in einem Ein-Kammer-System mit 225 Mitgliedern organisiert, wobei die Abgeordneten direkt gewählt und bei Freiwerden eines Mandats von der jeweiligen Partei nachbesetzt werden (ÖB 9.2020).

2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vgl. AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019).2019 fanden im Land Präsidentschaftswahlen statt. Gotabaya Rajapaksa konnte den Wahlgang für sich entscheiden USDOS 30.3.2021; vergleiche AA 18.12.2020). Die Wahl verlief jedoch nicht frei von Gewalt. Zudem versuchten radikale Gruppierungen vor allem im Norden des Landes, Menschen gewaltsam von einem Wahlboykott zu überzeugen. Im Vergleich zu den Ausschreitungen und zahlreichen Toten, die es bei früheren Wahlen gegeben hatte, kann aber tatsächlich von einer insgesamt friedlichen Wahl gesprochen werden (KAS 29.11.2019).

Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vgl. DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vgl. ACLED 26.11.2019).Kurz nach der Wahl ernannte Präsident Gotabaya Rajapaksa seinen Bruder, den ehemaligen Präsidenten Mahinda Rajapaksa, zum Premierminister (USDOS 30.3.2021; vergleiche DW 20.11.2019). Diese Ernennung führte verschiedenen Berichten zufolge zu Ausschreitungen (TG 22.11.2019; vergleiche ACLED 26.11.2019).

Bei den dann am 5. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistischen Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vgl. AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020).Bei den dann am 5. August 2020 stattgefundenen Parlamentswahlen konnte die Sri Lanka Podujana Peramuna (SLPP) von Präsident Gotabaya Rajapaksa mit 145 der insgesamt 225 Sitze einen überwältigenden Sieg einfahren, der auf das Wahlverhalten der buddhistischen Mehrheit in den singhalesischen Gebieten zurückzuführen ist (ÖB 9.2020; vergleiche AA 18.12.2020). Die Stimmverteilung bei den Präsidentschaftswahlen zeigt eine tiefe ethnisch-religiöse Spaltung des Landes auf (AA 18.12.2020). Gotabaya Rajapaksa bemüht ein singhalesisch-nationales Narrativ und präsentiert sich als Sieger des Bürgerkriegs gegen die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam, auch Tamil Tigers) und starker Mann, der die nationale Einheit und Sicherheit nach den islamistischen Terroranschlägen vom Ostersonntag 2019 gewährleisten kann. In der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie gibt er sich als Mann der Tat, der durch harte Maßnahmen (wochenlange durch das Militär durchgesetzte landesweite Ausgangssperren, Lockdown in Colombo) die Lage in den Griff bekommt (AA 18.12.2020). Den zweiten Platz erreichte die Samagi Jana Balawegaya (SJB) unter dem ehemaligen Präsidentschaftskandidaten Sajith Premadasa mit 54 Sitzen, für den die im Osten und Norden des Landes dominierenden Minderheiten von Tamilen und Muslime mit überwältigender Mehrheit gestimmt haben (AA 18.12.2020). Dritte wurde die Illankai Tamil Arasu Kachchi, wie der Name schon sagt, eine Partei der tamilischen Minderheit, mit zehn Sitzen. Die übrigen Sitze teilen sich auf 12 Parteien auf. Besonders schlecht schnitten die bisher größte Partei im Parlament, die United National Party (UNP) des ehem. Premierministers Ranil Wickremesinghe mit nur einem Sitz, ebenso wie die Sri Lanka Freedom Party (SLFP) des ehem. Staatspräsidenten Maithripala Sirisena mit ebenfalls nur einem Mandat ab (ÖB 10.2020).

Reisebeschränkungen, als Folgen der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie verhinderten eine internationale Wahlbeobachtung und schränkten die inländische Wahlaufsicht ein. Einheimische Beobachter beschrieben die Wahl als friedlich, technisch gut geleitet und in Anbetracht der COVID-19-Pandemie als sicher, merkten aber an, dass unregulierte Wahlkampfausgaben, Missbrauch staatlicher Ressourcen und Medienverzerrungen die Chancengleichheit beeinträchtigten (USDOS 30.3.2021).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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