TE Bvwg Beschluss 2026/2/24 W298 2333610-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2026
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Entscheidungsdatum

24.02.2026

Norm

AVG §73 Abs1
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
IFG §1
IFG §11
IFG §3
IFG §8
VwGVG §8 Abs1
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W298 2333610-1/2E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde des XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Mathias VEIGL über die Beschwerde des römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz:

A) Die Säumnisbeschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Antrag auf Zugang zur Information vom 20.10.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in weiterer Folge „belangte Behörde“) begehrte der Beschwerdeführer den Zugang zu Informationen gemäß § 7 Abs. 1 IFG.1. Mit Antrag auf Zugang zur Information vom 20.10.2025 an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (in weiterer Folge „belangte Behörde“) begehrte der Beschwerdeführer den Zugang zu Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, IFG.

2. Am 24.11.2025 urgierte der Beschwerdeführer die Beantwortung seiner Anfrage.

3. Am 05.01.2025 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

4. Am 19.01.2026 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt vor und teilte unter Einem dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang wird den Feststellungen zugrunde gelegt.

1.2. Insbesondere wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer am 20.10.2025 folgende Anfrage an „Fragdenstaat“ stellte:

sowie

1.3. Das Informationsbegehren langte am 24.10.2025 bei der belangten Behörde ein.

1.4. Am 05.01.2026 langte eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend das unter 1.2. genannte Informationsbegehren (No. 3944 bei der belangten Behörde) bei der belangten Behörde ein.

 

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Informationsbegehren an die belangte Behörde.

Darüber hinaus gründen sich die Feststellungen zum Einlangen des Informationsgehrens sowie der Säumnisbeschwerde aus dem Verwaltungsakt.

Der Sachverhalt ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Maßgebliche Bestimmungen

§ 1 Informationsfreiheitsgesetz – IFG lautet:Paragraph eins, Informationsfreiheitsgesetz – IFG lautet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie

5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

§ 3 Informationsfreiheitsgesetz – IFG lautet:Paragraph 3, Informationsfreiheitsgesetz – IFG lautet:

Zuständigkeit

§ 3.(1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.Paragraph 3 Punkt (, eins,) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3 )Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

§ 8 Informationsfreiheitsgesetz – IFG lautet:Paragraph 8, Informationsfreiheitsgesetz – IFG lautet:

Frist

§ 8. (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (§ 6), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.Paragraph 8, (1) Der Zugang zur Information ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrages beim zuständigen Organ zu gewähren. Soweit die Information der Geheimhaltung unterliegt (Paragraph 6,), ist dem Antragsteller binnen derselben Frist die Nichtgewährung des Zugangs mitzuteilen.

(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des § 10 nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 mitzuteilen.(2) Kann der Zugang zur Information aus besonderen Gründen sowie im Fall des Paragraph 10, nicht innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, gewährt werden, so kann die Frist um weitere vier Wochen verlängert werden. Dies ist dem Antragsteller unter Angabe der Gründe innerhalb der Frist gemäß Absatz eins, mitzuteilen.

§ 11 Informationsfreiheitsgesetz – IFG lautet:Paragraph 11, Informationsfreiheitsgesetz – IFG lautet:

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

Art 130 Bundesverfassungsgesetz – B-VG lautet:Artikel 130, Bundesverfassungsgesetz – B-VG lautet:

Artikel 130. (1) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

(Anm:: Z 4 aufgehoben durch Art. 1 Z 13, BGBl. I Nr. 138/2017)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,)

(1a) Das Verwaltungsgericht des Bundes erkennt über die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates.

(2) Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über

1. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze oder

2. Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens oder

3. Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten oder

4. Beschwerden, Streitigkeiten oder Anträge in sonstigen Angelegenheiten

vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Art. 11, 12, 14 Abs. 2 und 3 und 14a Abs. 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Z 1 und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.vorgesehen werden. In den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die nicht unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden, sowie in den Angelegenheiten der Artikel 11, 12, 14, Absatz 2 und 3 und 14 a Absatz 3 und 4 dürfen Bundesgesetze gemäß Ziffer eins und 4 nur mit Zustimmung der Länder kundgemacht werden.

(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 S. 1, verletzt zu sein behaupten.(2a) Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden von Personen, die durch das jeweilige Verwaltungsgericht in Ausübung seiner gerichtlichen Zuständigkeiten in ihren Rechten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) – DSGVO, ABl. Nr. L 119 vom 4. 5. 2016 Sitzung 1, verletzt zu sein behaupten.

(3) Außer in Verwaltungsstrafsachen und in den zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes des Bundes für Finanzen gehörenden Rechtssachen liegt Rechtswidrigkeit nicht vor, soweit das Gesetz der Verwaltungsbehörde Ermessen einräumt und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat.

(4) Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 1 in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(4) Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer eins, in sonstigen Rechtssachen hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(5) Von der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ausgeschlossen sind Rechtssachen, die zur Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte oder des Verfassungsgerichtshofes gehören sofern nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

§ 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG lautet:

Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1 )Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Paragraph 8, (1 )Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

(2) In die Frist werden nicht eingerechnet:

1.die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

2. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.

3.2. Zulässigkeit der Beschwerde

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde. Gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Gemäß § 73 Abs. 1 AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Fallkonkret bedeutet dies:

Der Antrag auf Zugang zur Information des Beschwerdeführers langte am 24.10.2025 bei der belangten Behörde ein. Die in § 8 IFG genannte Frist beginnt mit dem Einlangen des Informationsbegehrens beim zuständigen Organ (das ist nach § 3 Abs 2 jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört) zu laufen. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 8 (Stand 1.6.2025, rdb.at))Der Antrag auf Zugang zur Information des Beschwerdeführers langte am 24.10.2025 bei der belangten Behörde ein. Die in Paragraph 8, IFG genannte Frist beginnt mit dem Einlangen des Informationsbegehrens beim zuständigen Organ (das ist nach Paragraph 3, Absatz 2, jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- und Geschäftsbereich die Information gehört) zu laufen. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 8, (Stand 1.6.2025, rdb.at))

Unter Einem mit dem Antrag auf Zugang zur Information beantragte der Beschwerdeführer, für den Fall einer Weigerung auf Zugang zur Information möge die belangte Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen. Gemäß § 8 Abs. 1 IFG beträgt die Frist zur Informationserteilung im gegenständlichen Fall 4 Wochen. Innerhalb dieser Frist hätte die belangte Behörde, jedenfalls tätig zu werden und die Information zugänglich zu machen oder dem Antragsteller mitzuteilen gehabt, dass entweder der Zugang nicht gewährt wird oder dass der Zugang – aus bestimmten, gleichzeitig bekanntzugebenden Gründen – nicht innerhalb der Frist gewährt werden kann. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 8 (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Die dadurch begründete Rechtspflicht, ehestmöglich zu handeln und nicht grundlos zuzuwarten, ist erst nach Ablauf der festgelegten (Regel-)Frist von vier Wochen prozessual durchsetzbar. (vgl VwGH 8. 9. 2016, Ra 2016/06/0057, zu § 73 AVG)Unter Einem mit dem Antrag auf Zugang zur Information beantragte der Beschwerdeführer, für den Fall einer Weigerung auf Zugang zur Information möge die belangte Behörde einen entsprechenden Bescheid erlassen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, IFG beträgt die Frist zur Informationserteilung im gegenständlichen Fall 4 Wochen. Innerhalb dieser Frist hätte die belangte Behörde, jedenfalls tätig zu werden und die Information zugänglich zu machen oder dem Antragsteller mitzuteilen gehabt, dass entweder der Zugang nicht gewährt wird oder dass der Zugang – aus bestimmten, gleichzeitig bekanntzugebenden Gründen – nicht innerhalb der Frist gewährt werden kann. (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 8, (Stand 1.6.2025, rdb.at)). Die dadurch begründete Rechtspflicht, ehestmöglich zu handeln und nicht grundlos zuzuwarten, ist erst nach Ablauf der festgelegten (Regel-)Frist von vier Wochen prozessual durchsetzbar. vergleiche VwGH 8. 9. 2016, Ra 2016/06/0057, zu Paragraph 73, AVG)

Im Falle eines nachfolgenden (oder bereits eventualiter zugleich mit dem Informationsbegehren gestellten) Antrags auf Bescheiderlassung (§ 11 IFG) besteht für die belangte Behörde eine Pflicht zu Bescheiderlassung innerhalb von zwei Monaten. Die Frist berechnet sich demnach nach dem Zeitpunkt zu welchem spätestens entweder die Information zu erteilen gewesen wäre oder eine formlose Mitteilung, dass eine Information nicht erteilt werden wird – fallkonkret der 21.11.2025. Die zweimonatige Frist zur Erlassung eines Bescheides endete daher mit Ablauf des 16.01.2026Im Falle eines nachfolgenden (oder bereits eventualiter zugleich mit dem Informationsbegehren gestellten) Antrags auf Bescheiderlassung (Paragraph 11, IFG) besteht für die belangte Behörde eine Pflicht zu Bescheiderlassung innerhalb von zwei Monaten. Die Frist berechnet sich demnach nach dem Zeitpunkt zu welchem spätestens entweder die Information zu erteilen gewesen wäre oder eine formlose Mitteilung, dass eine Information nicht erteilt werden wird – fallkonkret der 21.11.2025. Die zweimonatige Frist zur Erlassung eines Bescheides endete daher mit Ablauf des 16.01.2026

Es ergibt sich daher, dass zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt, nämlich zum Zeitpunkt des Erhebens der Säumnisbeschwerde am 05.01.2026 die Entscheidungsfrist objektiv nicht abgelaufen war.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt es bei der Beurteilung der Beschwerdelegitimation auf den Zeitpunkt der Beschwerde an und, ob zu diesem Zeitpunkt eine Säumnis vorliegt. Fehlt es an der Säumnis der Behörde, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (zur Säumnis als Prozessvoraussetzung siehe VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist (vgl. VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).Liegt im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag vor, ist das Vorliegen einer Säumnis der belangten Behörde zu verneinen, weshalb sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig erweist und zurückzuweisen ist vergleiche VwGH 12.12.2019, Ra 2019/01/0249 bis 0250; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; 23.8.2017, Ra 2017/11/0150).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht zwar aktuell noch keine Judikatur des VwGH zum Informationsfreiheitsgesetz, allerdings sind Judikate zur Frage der Berechnung von Fristen auch auf das IFG anzuwenden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es besteht zwar aktuell noch keine Judikatur des VwGH zum Informationsfreiheitsgesetz, allerdings sind Judikate zur Frage der Berechnung von Fristen auch auf das IFG anzuwenden. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Bescheiderlassung Entscheidungspflicht Informationsfreiheit Säumnis Säumnisbeschwerde Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W298.2333610.1.00

Im RIS seit

17.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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