Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W278 2304170-1/16E
W278 2304170-1/16E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mario Anton ZÜGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.11.2024, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 17.12.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der Erstbefragung gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Er sei als Englischlehrer tätig gewesen und habe Mädchen unterrichtet, weshalb er vor den Taliban bedroht worden sei. Beide Brüder des Beschwerdeführers sollen als LKW-Fahrer für die NATO-Truppen gearbeitet haben und aufgrund dieser Tätigkeit sollen die Taliban einen der Brüder verschleppt haben. Der Beschwerdeführer und sein anderer Bruder hätten daher aus Angst, ebenfalls verschleppt zu werden, das Land verlassen. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf beobachten können, dass die Taliban Waffen und Munition in einem Haus gelagert haben sollen. Er habe die Sicherheitsbehörden über diesen Umstand informiert.
In der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen erneut an, er sei als Englischlehrer tätig gewesen und habe Mädchen unterrichtet, weshalb er vor den Taliban bedroht worden sei. Beide Brüder des Beschwerdeführers sollen als LKW-Fahrer für die NATO-Truppen gearbeitet haben und aufgrund dieser Tätigkeit sollen die Taliban einen der Brüder verschleppt haben. Der Beschwerdeführer und sein anderer Bruder hätten daher aus Angst ebenfalls verschleppt zu werden, das Land verlassen. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf beobachten können, dass die Taliban Waffen und Munition in einem Haus gelagert haben sollen. Er sei eines Abends von einem Freund angerufen worden und habe sich, um besseren Empfang zu erhalten, auf das Dach begeben. Dort habe er beobachten können, wie Angehörige der Taliban Waffen und Munition versteckt hätten. Diese sollen ihn entdeckt und geglaubt haben, der Beschwerdeführer würde sie mit seinem Mobiltelefon aufnehmen. Er sei daraufhin beschimpft und mit Ziegeln beworfen worden. Zudem habe man ihm gedroht, ihn zu töten. Der Beschwerdeführer habe dieses Ereignis am nächsten Tag bei den Sicherheitsbehörden gemeldet. Diese sollen die Taliban in weiterer Folge gestellt, die Waffen sichergestellt und ihnen weggenommen haben. Aus Vergeltung sollen die Taliban daraufhin die Familie des Beschwerdeführers aufgesucht, geschlagen und nach dem Beschwerdeführer gefragt haben. Seine Mutter habe ihn darüber informiert, dass die Taliban ihn töten wollen würden. Nachdem die Taliban an die Macht gekommen seien, sollen sie den Beschwerdeführer erneut aufgesucht haben. Er sei jedoch nicht zu Hause gewesen, weshalb seine Mutter ihn über den Besuch informiert und ihn angewiesen habe, das Land zu verlassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). 2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe, wonach er von den Taliban bedroht werde, da er als Englischlehrer auch Mädchen unterrichtet habe und zudem beobachtet habe, wie die Taliban Waffen und Munition gelagert haben sollen, was er anschließend den Sicherheitsbehörden gemeldet habe, nicht habe glaubhaft machen können. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Er sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung/Arbeitserfahrung. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Afghanistan über ein tragfähiges familiäres Netzwerk, sodass ihm bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage nicht entzogen sei. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, welches einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass die Behörde im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers aufgrund dessen Tätigkeit als Englischlehrer hätte berücksichtigen müssen, dass diese Tätigkeit zu einem Zeitpunkt ausgeübt worden sein soll, als noch das frühere Regime an der Macht gewesen sei. Zwar seien die Taliban bereits damals gegen die Schulbildung von Mädchen gewesen, sollen jedoch noch nicht dazu in der Lage gewesen sein, sämtliche Personen persönlich aufzusuchen, die sich ihrem Weltbild zuwider verhalten hätten. Bezüglich des Vorfalls beim Elternhaus habe der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung des BFA keine vagen Schilderungen abgegeben, sondern vielmehr detailliert, ausführlich, nachvollziehbar und widerspruchsfrei vorgebracht. Des Weiteren habe sich das Bundesamt nicht ausreichend mit dem aktuellen Länderinformationsbericht auseinandergesetzt.
4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte in der Verhandlung eine Teilnahmebestätigung für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1.1, eine Bescheinigung der Caritas, eine Einstellungsbestätigung der Tischlerei CELIK, eine Befundkopie des Bruders aus dem Spital Peshawar, die Tazkiras des Bruders, der Mutter und zweier Schwestern, sowie eine Bestätigung über den Besuch von Computerkursen der Schwestern vor.
5. Mit Schriftsatz vom 06.02.2026 langten Kopien von Unterlagen des BF ein, die dazu dienen sollten den Tod des Vaters sowie die vermeintliche Ausreise der Kernfamilie des BF aus Afghanistan zu belegen.
6. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.02.2026 wurde der BF wegen der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach§ 15 StGB § 228 (1) StGB und Urkundenfälschung § 223 (2) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt. 6. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.02.2026 wurde der BF wegen der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach§ 15 StGB Paragraph 228, (1) StGB und Urkundenfälschung Paragraph 223, (2) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari, Englisch und Urdu. Er kann in diesen Sprachen lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 1f, 77, 159; Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2026 = VP S. 2f, 18). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Paschtunen an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Paschtu. Er spricht zudem Dari, Englisch und Urdu. Er kann in diesen Sprachen lesen und schreiben. Er ist ledig und kinderlos (Aktenseite = AS 1f, 77, 159; Verhandlungsprotokoll vom 21.01.2026 = VP Sitzung 2f, 18).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 2 Brüdern und 3 Schwestern auf (AS 3, 155; VP S. 10). Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Kabul, wo die Familie des BF auch über Grundstücke verfügt. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete ca. 1,5 Jahr als Englischlehrer in Kabul (AS 93, 97; VP S. 5, 10).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen 2 Brüdern und 3 Schwestern auf (AS 3, 155; VP Sitzung 10). Vor seiner Ausreise lebte der Beschwerdeführer in Kabul, wo die Familie des BF auch über Grundstücke verfügt. Der Beschwerdeführer besuchte 12 Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer arbeitete ca. 1,5 Jahr als Englischlehrer in Kabul (AS 93, 97; VP Sitzung 5, 10).
Der Beschwerdeführer ist nach den afghanischen Gepflogenheiten und der afghanischen Kultur sozialisiert, er ist mit den afghanischen Gepflogenheiten vertraut.
Der Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers ist nicht genau feststellbar. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seiner Familie leisten (AS 93f; VP S. 10)Der Ausreisezeitpunkt des Beschwerdeführers ist nicht genau feststellbar. Er konnte sich die Kosten für die Ausreise aus Afghanistan mit finanzieller Unterstützung seiner Familie leisten (AS 93f; VP Sitzung 10)
Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 89, 155; VP S. 9).Der Beschwerdeführer ist gesund (AS 89, 155; VP Sitzung 9).
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Weder der Beschwerdeführer noch seine Familie wurden in Afghanistan jemals von den Taliban oder von anderen Personen aufgesucht oder von diesen bedroht.
Der Beschwerdeführer hat Afghanistan weder aus Furcht vor Eingriffen in die körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen wurden von den Taliban entführt oder sonstiger Gewalt ausgesetzt. Ein Vorfall, wonach der Beschwerdeführer beobachtet haben soll, wie die Taliban in der Nacht Waffen und Munition in das Nachbarhaus verbracht hätten und ihn dabei registriert sowie in der Folge bedroht und verfolgt hätten, hat sich nicht ereignet. Der Beschwerdeführer wird von den Taliban nicht gesucht.
Weder der Beschwerdeführer noch seine Familienangehörigen werden von den Taliban verdächtigt die ehemalige Regierung unterstützt oder mit dieser zusammengearbeitet zu haben.
1.2.2. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Paschtunen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Sunniten konkret und individuell weder physischer noch psychischer Gewalt ausgesetzt.
Der Beschwerdeführer ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seines Aufenthalts in einem westlichen Land, wegen seiner Wertehaltung oder aufgrund seines in Österreich ausgeübten Lebensstils in Afghanistan keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt. Der Beschwerdeführer hat sich in Österreich keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim Beschwerdeführer vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn in Afghanistan exponieren würde.
Der Beschwerdeführer hat keine gegen die Regierung der Taliban gerichtete Einstellung. Er lehnt diese auch nicht ab. Ihm wird bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht unterstellt, eine gegen die Taliban oder die Scharia gerichtete Einstellung zu haben.
1.3. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich zumindest seit 15.12.2023 durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 17.12.2023 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig (AS 3, 5, 93).
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.1. Er besucht derzeit einen Pflichtschulabschlusslehrgang (VP S. 2).Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1.1. Er besucht derzeit einen Pflichtschulabschlusslehrgang (VP Sitzung 2).
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (AS 95; VP S. 3). Er verfügt über eine verbindliche Arbeitszusage (VP S. 12).Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung, er ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (AS 95; VP Sitzung 3). Er verfügt über eine verbindliche Arbeitszusage (VP Sitzung 12).
Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und seinen Schulkollegen knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (AS 95; VP S. 12f).Der Beschwerdeführer konnte in Österreich Freundschaften zu anderen Asylwerbern und seinen Schulkollegen knüpfen. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen, wie Ehefrau oder Kinder in Österreich (AS 95; VP Sitzung 12f).
Der Beschwerdeführer wird von seinem Unterkunftgeber als höflich, kooperativ, motiviert sowie respektvoll beschrieben. Er beteilige sich stets an Arbeiten in der Unterkunft.
Der Beschwerdeführer geht einem geregelten Tagesablauf nach. Er besucht täglich den Pflichtschulabschlusslehrgang und macht Sport (VP S. 2, 13). In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Cricket (AS 159).Der Beschwerdeführer geht einem geregelten Tagesablauf nach. Er besucht täglich den Pflichtschulabschlusslehrgang und macht Sport (VP Sitzung 2, 13). In seiner Freizeit spielt er mit seinen Freunden Cricket (AS 159).
Der Beschwerdeführer hat am 24.07.2025 bei einer Bürgerservicestelle eines Polizeikommissariats unter Vorlage einer gefälschten Urkunde einen Antrag auf Umschreibung in einen österreichischen Führerschein gestellt. Eine Untersuchung durch das Bundeskriminalamt hat ergeben, dass es sich bei der Urkunde um eine Totalfälschung handelt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.02.2026 wurde der BF daher wegen der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach§ 15 StGB § 228 (1) StGB und Urkundenfälschung § 223 (2) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat am 24.07.2025 bei einer Bürgerservicestelle eines Polizeikommissariats unter Vorlage einer gefälschten Urkunde einen Antrag auf Umschreibung in einen österreichischen Führerschein gestellt. Eine Untersuchung durch das Bundeskriminalamt hat ergeben, dass es sich bei der Urkunde um eine Totalfälschung handelt. Mit Urteil eines Bezirksgerichtes vom 09.02.2026 wurde der BF daher wegen der versuchten mittelbaren unrichtigen Beurkundung oder Beglaubigung nach§ 15 StGB Paragraph 228, (1) StGB und Urkundenfälschung Paragraph 223, (2) StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Höhe von 2 Monaten verurteilt.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Nangarhar in sein Heimatdorf aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Das Heimatdorf des Beschwerdeführers ist durch den internationalen Flughafen in Kabul sowie das Straßennetz sicher erreichbar.
Die Mutter, die 3 Schwestern sowie der älteste Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie wohnen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu ihnen (AS 103, 157). Der Familie des Beschwerdeführers gehören ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück im Dorf XXXX sowie ein Grundstück in Kabul (AS 93; VP S. 11). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen (AS 103, 157). Derzeit versorgen die Onkel mütterlicherseits die Familie des Beschwerdeführers (AS 155). Die Mutter, die 3 Schwestern sowie der älteste Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie wohnen in Afghanistan. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu ihnen (AS 103, 157). Der Familie des Beschwerdeführers gehören ein Haus und ein landwirtschaftliches Grundstück im Dorf römisch 40 sowie ein Grundstück in Kabul (AS 93; VP Sitzung 11). Der Familie des Beschwerdeführers geht es in Afghanistan gut und diese ist nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen (AS 103, 157). Derzeit versorgen die Onkel mütterlicherseits die Familie des Beschwerdeführers (AS 155).
Der BF konnte glaubhaft machen, dass seine Kernfamilie die Immobilien und Grundstücke in Afghanistan verkauft hat.
Der BF schreckt nicht davor zurück Behörden in Österreich gefälschte Dokumente vorzulegen.
Der Beschwerdeführer verfügt zudem über drei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, die jeweils als KFZ-Mechaniker, Taxifahrer und Landwirt tätig sind (AS 103; VP S. 6). Der älteste Onkel wohnt in der Provinz Nangarhar, im Distrikt XXXX . (AS 155).Der Beschwerdeführer verfügt zudem über drei Onkel mütterlicherseits in Afghanistan, die jeweils als KFZ-Mechaniker, Taxifahrer und Landwirt tätig sind (AS 103; VP Sitzung 6). Der älteste Onkel wohnt in der Provinz Nangarhar, im Distrikt römisch 40 . (AS 155).
Seine persönliche wirtschaftliche Lage sowie die finanzielle Lage der Familie war und ist gut. Der Beschwerdeführer unterstützt seine Familie derzeit finanziell nicht. Die Familie des Beschwerdeführers kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend finanziell unterstützen.
Der Beschwerdeführer kann auf den Schutz und die Unterstützung seiner Volksgruppe zurückgreifen. Der Beschwerdeführer kann auch österreichische Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 1, 159; VP S. 9,12, 18).Der Beschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter, gesund, alleinstehend, volljährig, anpassungsfähig und kann einer regelmäßigen Arbeit nachgehen (AS 1, 159; VP Sitzung 9,12, 18).
Der Beschwerdeführer ist mit den Gepflogenheiten in Afghanistan vertraut. Der Beschwerdeführer hat in seinem Heimatdorf sowie in Kabul gelebt, ihm sind die örtlichen Strukturen bekannt, sodass er sich dort auch leicht wieder zurechtfinden kann.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in seinem Heimatdorf oder in Kabul kann der Beschwerdeführer grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er kann selbst für sein Auskommen und Fortkommen sorgen und in seinem Heimatdistrikt einer Arbeit nachgehen und sich selber erhalten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine umfassende Schulbildung sowie Berufserfahrung und ist arbeitsfähig. Er kann im familieneigenen Haus in seinem Heimatdorf wohnen. Seine Familie kann ihn sowohl finanziell als auch bei der Suche nach Arbeit unterstützen.
Es ist dem Beschwerdeführer daher möglich, nach anfänglichen Schwierigkeiten nach einer Ansiedlung in seinem Heimatdorf Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.5. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat
Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen:
- Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 07.11.2025 (LIB),
- IPC-Report, Afghanistan Acute Food Insecurity Analysis zu März bis Oktober 2025, vom 04.06.2025 (IPC)
1.5.1. Allgemeines:
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Dort leben ca. 35-40 Millionen Menschen. Afghanistan befindet sich vollständig unter der faktischen Kontrolle der Taliban. (LIB, Kap. 3 und Kap. 5)
1.5.2. Politische Lage:
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert. Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt. Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“. Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen wie Behörden und Ministerien. Die Taliban riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten.
Von 1.180 Personen der Taliban-Führung sind etwa 929 ethnische Paschtunen. Des Weiteren sind zehn Tadschiken, zehn Usbeken, sieben Hazara, sechs Pashai, vier Turkmenen und drei Balochs vertreten.
Die Verfassung von 2004 ist ausgesetzt. Im Juni 2025 kündigte das Taliban-Justizministerium die Veröffentlichung eines neuen Gesetzbuches basierend auf