TE Bvwg Beschluss 2026/2/24 W262 2313907-1

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Veröffentlicht am 24.02.2026
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Entscheidungsdatum

24.02.2026

Norm

AlVG §38
AlVG §7
AlVG §9
VwGG §30a Abs1
VwGG §30a Abs8
VwGG §38
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. AlVG Art. 2 § 9 heute
  2. AlVG Art. 2 § 9 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  3. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  4. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  6. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  7. AlVG Art. 2 § 9 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 682/1991
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Spruch


,

W262 2313907-1/19E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Fristsetzungsantrag von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, vom 23.02.2026, W262 2313907-1/18Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, XXXX , den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Mag. Julia JERABEK über den Fristsetzungsantrag von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert POCHIESER, vom 23.02.2026, W262 2313907-1/18Z, in der Rechtssache betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, römisch 40 , den Beschluss:

Der Fristsetzungsantrag wird gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 30a Abs. 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen.Der Fristsetzungsantrag wird gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 8, in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 25.02.2025 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 06.02.2025. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 25.04.2025, XXXX wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 25.02.2025 erhob der Antragsteller Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 06.02.2025. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 25.04.2025, römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen.

Der fristgerecht vom nunmehrigen Antragsteller eingebrachte Vorlageantrag, die Beschwerdevorentscheidung und die Beschwerde wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss des Verwaltungsaktes von der belangten Behörde am 05.06.2025 vorgelegt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, W262 2313907-1/12E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt (Spruchpunkt A I.) sowie das Kostenbegehren als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A II.) Die Revision wurde in Spruchpunkt B für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde durch Übernahme durch den Rsa Bevollmächtigten am 17.11.2025 zugestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, W262 2313907-1/12E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt (Spruchpunkt A römisch eins.) sowie das Kostenbegehren als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt A römisch zwei.) Die Revision wurde in Spruchpunkt B für nicht zulässig erklärt. Das Erkenntnis wurde durch Übernahme durch den Rsa Bevollmächtigten am 17.11.2025 zugestellt.

In der Folge teilte der Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 22.12.2025, E 4107/2025-2 mit, dass gegen die Entscheidung mit der Geschäftszahl W262 2313907-1/12E am 22.12.2025 gemäß Art. 144 B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.In der Folge teilte der Verfassungsgerichtshof mit Schreiben vom 22.12.2025, E 4107/2025-2 mit, dass gegen die Entscheidung mit der Geschäftszahl W262 2313907-1/12E am 22.12.2025 gemäß Artikel 144, B-VG Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben bzw. ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen eben diese Entscheidung eingebracht wurde.

Mit Eingabe vom 23.02.2026 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, XXXX , noch keine Entscheidung getroffen habe.Mit Eingabe vom 23.02.2026 stellte der nunmehr anwaltlich vertretene Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag im Wesentlichen mit der Begründung, dass das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 06.02.2025, nach Beschwerdevorentscheidung vom 25.04.2025, römisch 40 , noch keine Entscheidung getroffen habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde über die Beschwerde des Beschwerdeführers mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.11.2025, W262 2313907-1/12E entschieden. Das genannte Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Partei bzw. dem Rsa Bevollmächtigten mittels RSa am 17.11.2025 zugestellt.

Gemäß § 30a Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zu ihrer Erhebung entgegensteht, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 30a Abs. 8 VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Abs. 1 und 2 sinngemäß anzuwenden. Gemäß Paragraph 30 a, Absatz 8, VwGG sind auf Fristsetzungsanträge die Absatz eins und 2 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 38 Abs. 1 VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, VwGG kann ein Fristsetzungsantrag erst gestellt werden, wenn das Verwaltungsgericht die Rechtssache nicht binnen sechs Monaten, wenn aber durch Bundes- oder Landesgesetz eine kürzere oder längere Frist bestimmt ist, nicht binnen dieser entschieden hat.

Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 12.11.2025, W262 2313907-1/12E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor (vgl. VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.Prozessvoraussetzung für einen zulässigen Fristsetzungsantrag ist, dass Fristversäumnis des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers bereits mit Erkenntnis vom 12.11.2025, W262 2313907-1/12E, gefällt wurde, liegt eine Fristversäumnis, die einen Fristsetzungsantrag rechtfertigen würde, nicht vor vergleiche VwGH vom 12.11.2014, Fr 2014/20/0028). Der Fristsetzungsantrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Entscheidungsfrist Fristsetzungsantrag unzulässiger Antrag Voraussetzungen Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W262.2313907.1.00

Im RIS seit

02.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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