Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W255 2330808-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch die Burgstaller Preyer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, betreffend den Anspruch auf Witwenversorgungsbezug gemäß § 15c Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch die Burgstaller Preyer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, betreffend den Anspruch auf Witwenversorgungsbezug gemäß Paragraph 15 c, Pensionsgesetz 1965 (PG), zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Verfahrensgang:
1.1. Am 28.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Antrag auf Feststellung ihres Anspruches auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Bundesminister a.D. XXXX .1.1. Am 28.04.2025 stellte die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) den Antrag auf Feststellung ihres Anspruches auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn Bundesminister a.D. römisch 40 .
1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zustehe (erster Spruchteil). Aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach § 15c PG sei der Anspruch auf EUR 0,- zu kürzen (zweiter Spruchteil). Dies deshalb, da die BF eine Alterspension der Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: XXXX ) in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.151,03 und eine Witwenpension von der XXXX in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78 und somit insgesamt ein Einkommen über der in § 15c PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00 beziehe. 1.2. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zustehe (erster Spruchteil). Aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach Paragraph 15 c, PG sei der Anspruch auf EUR 0,- zu kürzen (zweiter Spruchteil). Dies deshalb, da die BF eine Alterspension der Sozialversicherung der Selbständigen (im Folgenden: römisch 40 ) in der Höhe von monatlich brutto EUR 1.151,03 und eine Witwenpension von der römisch 40 in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78 und somit insgesamt ein Einkommen über der in Paragraph 15 c, PG festgelegten Obergrenze in der Höhe von monatlich EUR 8.460,00 beziehe.
1.3. Gegen den zweiten Spruchteil des unter Punkt 1.2. genannten Bescheides richtet sich die von der BF am 24.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass im Hinblick auf eine allfällige Minderung ihres Witwenversorgungsbezug gemäß § 15c PG ausschließlich ihre Alterspension der XXXX berücksichtigt werden dürfe, nicht aber die Witwenpension von der XXXX . Als eigenes Einkommen im Sinne des § 15 Abs. 4 PG gelte neben eigenem Erwerbseinkommen etwa auch ein eigener Pensions- bzw. Versorgungsbezug sowie eigene wiederkehrende Geldleistungen aufgrund bestimmter Gesetze bzw. von Gebietskörperschaften. Nicht unter den Begriff des Einkommens des § 15 Abs. 4 PG würden etwa Betriebspensionen sowie weitere Witwenpensionen fallen, weil unter Einkommen nur eigene Leistungen der Witwe zu verstehen seien.1.3. Gegen den zweiten Spruchteil des unter Punkt 1.2. genannten Bescheides richtet sich die von der BF am 24.11.2025 fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin brachte sie vor, dass im Hinblick auf eine allfällige Minderung ihres Witwenversorgungsbezug gemäß Paragraph 15 c, PG ausschließlich ihre Alterspension der römisch 40 berücksichtigt werden dürfe, nicht aber die Witwenpension von der römisch 40 . Als eigenes Einkommen im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4, PG gelte neben eigenem Erwerbseinkommen etwa auch ein eigener Pensions- bzw. Versorgungsbezug sowie eigene wiederkehrende Geldleistungen aufgrund bestimmter Gesetze bzw. von Gebietskörperschaften. Nicht unter den Begriff des Einkommens des Paragraph 15, Absatz 4, PG würden etwa Betriebspensionen sowie weitere Witwenpensionen fallen, weil unter Einkommen nur eigene Leistungen der Witwe zu verstehen seien.
1.4. Am 23.12.2025 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Die BF wurde am XXXX geboren. Sie hat am XXXX vor dem Standesamt XXXX Herrn Bundesminister a.D. XXXX , geb. XXXX , geheiratet. 2.1.1. Die BF wurde am römisch 40 geboren. Sie hat am römisch 40 vor dem Standesamt römisch 40 Herrn Bundesminister a.D. römisch 40 , geb. römisch 40 , geheiratet.
2.1.2. Herr Bundesminister a.D. XXXX ist am XXXX verstorben. Er erhielt zum Zeitpunkt seines Ablebens einen Ruhebezug als Bundesminister in der Höhe von monatlich brutto EUR 12.343,86. Zum Zeitpunkt des Ablebens bestand eine aufrechte Ehe zwischen dem BF und ihrem Ehegatten. 2.1.2. Herr Bundesminister a.D. römisch 40 ist am römisch 40 verstorben. Er erhielt zum Zeitpunkt seines Ablebens einen Ruhebezug als Bundesminister in der Höhe von monatlich brutto EUR 12.343,86. Zum Zeitpunkt des Ablebens bestand eine aufrechte Ehe zwischen dem BF und ihrem Ehegatten.
2.1.3. Die BF stellte am 28.04.2025 den Antrag auf Feststellung ihres Anspruches auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem am XXXX verstorbenen Ehegatten, Herrn Bundesminister a.D. XXXX .2.1.3. Die BF stellte am 28.04.2025 den Antrag auf Feststellung ihres Anspruches auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem am römisch 40 verstorbenen Ehegatten, Herrn Bundesminister a.D. römisch 40 .
2.1.4. Die BF bezieht eine Alterspension der XXXX in der Höhe von - seit 01.01.2025 - monatlich brutto EUR 1.151,03.2.1.4. Die BF bezieht eine Alterspension der römisch 40 in der Höhe von - seit 01.01.2025 - monatlich brutto EUR 1.151,03.
2.1.5. Die BF bezieht von der XXXX eine Witwenpension gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 69 in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78.2.1.5. Die BF bezieht von der römisch 40 eine Witwenpension gemäß den Bestimmungen der Betriebsvereinbarung 69 in der Höhe von monatlich brutto EUR 8.988,78.
Die Pensionsansprüche des verstorbenen Ehegatten der BF gegenüber der XXXX gründeten sich auf sein vom XXXX bestehendes Dienstverhältnis und Abschnitt der D der damals geschlossenen Betriebsvereinbarung 1969. Es wurde kein Sondereinzelvertrag bezüglich seiner Pension abgeschlossen. Die Pensionsansprüche des verstorbenen Ehegatten der BF gegenüber der römisch 40 gründeten sich auf sein vom römisch 40 bestehendes Dienstverhältnis und Abschnitt der D der damals geschlossenen Betriebsvereinbarung 1969. Es wurde kein Sondereinzelvertrag bezüglich seiner Pension abgeschlossen.
Abschnitt der D der damals geschlossenen Betriebsvereinbarung 1969 lautet auszugsweise wie folgt:
„D. PENSIONSORDNUNG
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGENrömisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 86 ANSPRUCH AUF RUHE- UND VERSORGUNGSGENÜSSEParagraph 86, ANSPRUCH AUF RUHE- UND VERSORGUNGSGENÜSSE
(1) Anspruch auf Ruhegenüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung haben
a) definitiv Angestellte,
b) die bereits im Ruhestand befindlichen Angestellten.
(2) Anspruch auf Versorgungsgenüsse nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Pensionsordnung haben Hinterbliebene nach
a) definitiv Angestellten,
b) Ruhegenußempfängern.
(3) Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß steht nur zu, wenn der Angestellte im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mindestens zehn pensionsanrechenbare Dienstjahre aufzuweisen hat. Im Versicherungsfalle der Berufsunfähigkeit und des Todes genügen fünf pensionsanrechenbare Dienstjahre. Für die Dienstunfallspension ist eine Mindestanzahl von pensionsanrechenbaren Dienstjahren nicht erforderlich.
§ 87 ARTEN DER RUHE- UND VERSORGUNGSGENÜSSEParagraph 87, ARTEN DER RUHE- UND VERSORGUNGSGENÜSSE
(1) Als Ruhegenüsse kommen in Betracht
a) Alterspension
b) Berufsunfähigkeitspension
c) Dienstunfallspension
d) Versehrtenrente an Ruhegenußempfänger
e) Administrativpension
f) Dienstalterszulage
g) Definitivenzulage
h) Kostenbeihilfe bei Todesfällen
Neben den monatlichen Ruhegenüssen stehen noch - soweit die hierfür vorgesehenen Anspruchsvorraussetzungen bestehen - die Haushaltszulage (§ 63), die Kinderzulage (§ 64) und Sonderzahlungen (§ 65) zu.Neben den monatlichen Ruhegenüssen stehen noch - soweit die hierfür vorgesehenen Anspruchsvorraussetzungen bestehen - die Haushaltszulage (Paragraph 63,), die Kinderzulage (Paragraph 64,) und Sonderzahlungen (Paragraph 65,) zu.
(2) Als Versorgungsgenüsse kommen in Betracht
a) Witwenpension
b) Witwenrente nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten
c) Erziehungsbeitrag
d) Waisenrente nach Dienstunfällen und Berufskrankheiten
e) Dienstalterszulage
f) Definitivenzulage
g) Sterbegeld
h) Kostenbeihilfe bei Todesfällen
i) Jahresgabe
Neben der monatlichen Witwenpension und den monatlichen Erziehungsbeiträgen stehen noch die Sonderzahlungen (§ 65) zu.Neben der monatlichen Witwenpension und den monatlichen Erziehungsbeiträgen stehen noch die Sonderzahlungen (Paragraph 65,) zu.
[...]
§ 101 WITWENPENSIONParagraph 101, WITWENPENSION
(1) Witwenpension gebührt der Witwe eines Angestellten oder Ruhegenußempfängers, wenn
a) die Ehe am Todestag rechtsgültig bestanden hat und
b) die Witwe nicht durch strafrechtliches Urteil überwiesen ist, den Tod des Ehegatten durch eine vorsätzliche Handlung verschuldet oder mitverschuldet zu haben.
(2) Der nach früherem österreichischen Recht von Tisch und Bett geschiedenen Gattin gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.(l) Witwenpension, wenn die Ehe nicht aus alleinigem Verschulden der Gattin geschieden wurde.
(3) Witwenpension gebührt auch der Frau, deren Ehe mit einem Angestellten oder Ruhegenußempfänger nach geltendem Ehegesetz geschieden wurde, so ferne die Voraussetzung des Abs.(l) lit.b) vorliegt und sie zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Gatten gegen diesen auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Scheidung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung einen Unterhaltsanspruch hatte.(3) Witwenpension gebührt auch der Frau, deren Ehe mit einem Angestellten oder Ruhegenußempfänger nach geltendem Ehegesetz geschieden wurde, so ferne die Voraussetzung des Abs.(l) Litera b,) vorliegt und sie zur Zeit des Todes ihres geschiedenen Gatten gegen diesen auf Grund eines gerichtlichen Urteils oder gerichtlichen Vergleichs oder einer vor der Scheidung eingegangenen vertraglichen Verpflichtung einen Unterhaltsanspruch hatte.
(4) Witwenpension gebührt auch, wenn der Angestellte vor Vollendung von fünf pensionsanrechenbaren Dienstjahren an einer Krankheit gestorben ist, die er sich erwiesenermaßen in unmittelbarer Ausübung des Dienstes und ohne sein vorsätzliches Verschulden zugezogen hat.
(5) Wurde die Ehe erst während des Ruhestandes des ehemaligen Angestellten geschlossen, hat die Witwe Anspruch auf Witwenpension nur, wenn der AItersunterschied nicht mehr als 25 Jahre beträgt und die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat, es sei denn, daß in dieser Ehe ein Kind geboren wurde oder die Witwe sich im Zeitpunkt des Ablebens des Gatten im Zustand der Schwangerschaft befunden hat - soferne das Kind nicht als außerehelich erklärt wurde - oder durch die Ehe ein Kind legitimiert wurde.
(6) Die Witwenpension gebührt vom Ersten des dem Todestag des Angestellten bzw. Ruhegenußempfängers folgenden Monats an und erlischt mit dem Tod der Witwe sowie bei Wiederverehelichung, doch wird im letzteren Fall der Witwe eine Abfertigung gemäß 5 111 Abs. (4) gewährt.
(7) Ein durch Wiederverehelichung erloschener Versorgungsgenuß lebt im Falle des abermaligen Witwenstandes wieder auf, jedoch wird die gemäß Abs. (6) erhaltene Abfertigung in die Witwenpension der Sparkasse eingerechnet.“
2.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zusteht (erster Spruchteil) und dieser Anspruch aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach § 15c PG auf EUR 0,- zu kürzen ist (zweiter Spruchteil). 2.1.6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der Bundesregierung vom 24.10.2025, GZ: 2025-0.834.702, wurde festgestellt, dass der BF ab 01.04.2025 ein grundsätzlicher Anspruch auf Witwenversorgungsbezug nach ihrem verstorbenen Ehegatten zusteht (erster Spruchteil) und dieser Anspruch aufgrund der anzuwendenden Kürzungsbestimmungen nach Paragraph 15 c, PG auf EUR 0,- zu kürzen ist (zweiter Spruchteil).
2.1.7. Gegen den unter Punkt 2.1.6. genannten Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde.
2.2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig, insbesondere dahingehend, dass der BF grundsätzlich ein Versorgungsbezug als Ehegattin des am XXXX verstorbenen Bundesministers a.D. XXXX zusteht. Der Sachverhalt ist in den entscheidungsrelevanten Bereichen unstrittig, insbesondere dahingehend, dass der BF grundsätzlich ein Versorgungsbezug als Ehegattin des am römisch 40 verstorbenen Bundesministers a.D. römisch 40 zusteht.
Unstrittig ist weiters, dass die BF neben ihrer Alterspension von der XXXX eine Witwenpension von der XXXX bezieht. Unstrittig ist weiters, dass die BF neben ihrer Alterspension von der römisch 40 eine Witwenpension von der römisch 40 bezieht.
Diese unstrittigen Feststellungen stützen sich insbesondere auf die folgendem im Akt befindlichen Dokumente:
? Sterbeurkunde des Ehegatten der BF
? Heiratsurkunde der BF
? Schreiben der XXXX vom 14.04.2025, AZ: XXXX ? Schreiben der römisch 40 vom 14.04.2025, AZ: römisch 40
? Einkommensteuerbescheid 2024 der BF
? Antrag auf Witwenversorgungsbezug der BF
? E-Mail des Steuerberaters der BF vom 30.04.2025
? Schreiben der XXXX vom 22.04.2025, GZ: 7071/SR? Schreiben der römisch 40 vom 22.04.2025, GZ: 7071/SR
Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, nämlich wonach sich die Höhe des der BF zustehenden Witwenversorgungsbezuges bemisst, ob es sich bei der Witwenpension, die die BF von der XXXX bezieht, um ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von § 15 Abs. 4 PG handelt sowie ob und mit welchem Betrag das Gesamteinkommen der BF aus Witwenversorgungsbezug und sonstigem Einkommen allenfalls zu deckeln und vermindern ist. Vorliegend handelt es sich ausschließlich um die Beurteilung einer reinen Rechtsfrage, nämlich wonach sich die Höhe des der BF zustehenden Witwenversorgungsbezuges bemisst, ob es sich bei der Witwenpension, die die BF von der römisch 40 bezieht, um ein zu berücksichtigendes Einkommen im Sinne von Paragraph 15, Absatz 4, PG handelt sowie ob und mit welchem Betrag das Gesamteinkommen der BF aus Witwenversorgungsbezug und sonstigem Einkommen allenfalls zu deckeln und vermindern ist.
2.3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine solche Senatszuständigkeit ist in den in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen nicht bestimmt, weshalb im verfahrensgegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit gegeben ist.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
2.3.1 Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) lauten auszugsweise:
„Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß
§ 14. (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.Paragraph 14, (1) Dem überlebenden Ehegatten gebührt ab dem auf den Todestag des Beamten folgenden Monatsersten ein monatlicher Versorgungsgenuss, wenn der Beamte an seinem Todestag Anspruch auf Ruhegenuss gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand gehabt hätte.
[...]
(5) Der Versorgungsgenuss und die übrigen nach diesem Bundesgesetz gebührenden monatlich wiederkehrenden Geldleistungen mit Ausnahme des Kinderzuschusses bilden zusammen den Versorgungsbezug.
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
§ 15. (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.Paragraph 15, (1) Das Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses ergibt sich aus einem Prozentsatz des Ruhegenusses, der dem Beamten oder der Beamtin gebührte oder im Falle seines oder ihres Todes im Dienststand gebührt hätte, wenn er oder sie an seinem oder ihrem Todestag in den Ruhestand versetzt worden wäre. Ein gänzliches oder teilweises Ruhen des Ruhegenusses ist dabei außer Acht zu lassen.
(2) Zur Ermittlung des Prozentsatzes wird vorerst der Anteil der Berechnungsgrundlage des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin in Prozent an der Berechnungsgrundlage des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin errechnet. Bei einem Anteil von 100% beträgt der Prozentsatz 40. Er erhöht oder vermindert sich für jeden Prozentpunkt des Anteils, der 100 unterschreitet oder übersteigt, um 0,3. Er ist jedoch nach oben hin mit 60 und nach unten hin mit Null begrenzt. Teile von Prozentpunkten des Anteils sind verhältnismäßig zu berücksichtigen.
(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Abs. 4 in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Abs. 4 der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.(3) Berechnungsgrundlage des überlebenden oder verstorbenen Ehegatten oder der überlebenden oder verstorbenen Ehegattin ist jeweils das Einkommen nach Absatz 4, in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Todestag des Beamten oder der Beamtin, geteilt durch 24. Abweichend davon ist die Berechnungsgrundlage des verstorbenen Ehegatten oder der verstorbenen Ehegattin das Einkommen nach Absatz 4, der letzten vier Kalenderjahre vor dem Todestag, geteilt durch 48, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Behinderung oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe (den Witwer) günstiger ist.
(4) Als Einkommen nach Abs. 3 gelten:(4) Als Einkommen nach Absatz 3, gelten:
1. das Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs. 1 und 1a ASVG,1. das Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins und eins a ASVG,
2. wiederkehrende Geldleistungen
a) aus der gesetzlichen Sozialversicherung (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses und eines besonderen Steigerungsbetrages zur Höherversicherung) und aus der Arbeitslosenversicherung sowie nach den Bestimmungen über die Arbeitsmarktförderung und die Sonderunterstützung,
b) auf Grund gleichwertiger landesgesetzlicher oder bundesgesetzlicher Regelungen der Unfallfürsorge,
3. wiederkehrende Geldleistungen auf Grund
a) dieses Bundesgesetzes (mit Ausnahme des Kinderzuschusses),
b) von landesgesetzlichen Vorschriften, die dem Pensionsrecht der Bundesbeamten vergleichbar sind,
c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 302/1984,c) des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984,,
d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 296/1985,d) des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,,
e) des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972, des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,e) des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sowie diesen vergleichbarer landesgesetzlicher Vorschriften,
f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85/1953,f) des Verfassungsgerichtshofgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953,,
g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, BGBl. Nr. 159/1958,g) des Bundestheaterpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1958,,
h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2001,h) des Bundesbahn-Pensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,,
i) von Dienst(Pensions)ordnungen für Dienstnehmer und ehemalige Dienstnehmer von
aa) öffentlich-rechtlichen Körperschaften und
bb) Fonds, Stiftungen, Anstalten und Betrieben, die von einer Gebietskörperschaft oder von Personen verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gebietskörperschaft bestellt sind,
j) sonstiger gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,j) sonstiger gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG pensionsversicherungsfreier Dienstverhältnisse,
k) vertraglicher Pensionszusagen einer Gebietskörperschaft,
4. außerordentliche Versorgungsbezüge, Administrativpensionen und laufende Überbrückungszahlungen auf Grund von Sozialplänen, die einer Administrativpension entsprechen, und
5. Pensionen und gleichartige Leistungen auf Grund ausländischer Versicherungs- und Versorgungssysteme (mit Ausnahme eines Kinderzuschusses oder einer vergleichbaren Leistung), soweit es sich nicht um Hinterbliebenenleistungen nach dem verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin handelt.
(5) Solange das Einkommen eines Kalenderjahres nicht feststeht, ist vorläufig das letzte feststehende Einkommen heranzuziehen.
§ 15a. Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der §§ 321 und 460e ASVG.Paragraph 15 a, Die dieses Bundesgesetz vollziehenden Stellen gelten für Zwecke der Bemessung einer Witwen- oder Witwerpension oder eines Witwen- oder Witwerversorgungsbezuges als Versicherungsträger im Sinne der Paragraphen 321 und 460 e ASVG.
Verminderung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges
§ 15c. (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (§ 15 Abs. 4) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.Paragraph 15 c, (1) Überschreitet in einem Kalendermonat die Summe aus Versorgungsbezug und sonstigem Einkommen (Paragraph 15, Absatz 4,) des überlebenden Ehegatten oder der überlebenden Ehegattin das Zweifache der für das Jahr 2012 geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach Paragraph 45, ASVG, so ist – solange diese Voraussetzung zutrifft – der Versorgungsbezug so weit zu vermindern, dass dieser Betrag nicht überschritten wird. Der Prozentsatz des so ermittelten Versorgungsbezuges ist nach unten hin mit Null begrenzt.
(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Abs. 1 erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach § 15 Abs. 4, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.(2) Die Verminderung des Versorgungsbezuges nach Absatz eins, erfolgt ab dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzungen für die Verminderung vorliegen. Ändert sich die Höhe des Einkommens nach Paragraph 15, Absatz 4,, so ist diese Änderung bereits in dem Monat, in dem die Änderung eingetreten ist, zu berücksichtigen.
(3) Wären nach den Abs. 1 und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“(3) Wären nach den Absatz eins und 2 zwei oder mehrere Versorgungsbezüge oder solchen Bezügen entsprechende Leistungen zu vermindern, so ist mit der Verminderung immer beim betraglich geringsten Versorgungsbezug bzw. der entsprechenden Leistung zu beginnen.“
2.3.2 Die im vorliegenden Beschwerdefall Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) lauten auszugsweise:
„Ausnahmen von der Vollversicherung.
§ 5.Paragraph 5,
(1) Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:(1) Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
[...]
3. a) Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen oder unkündbaren privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, zu einem Bundesland, einem Bezirk oder einer Gemeinde sowie zu von diesen Körperschaften verwalteten Betrieben, Anstalten, Stiftungen oder Fonds, ferner die dauernd angestellten Dienstnehmer der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften und die dauernd angestellten Dienstnehmer und die Vorstandsmitglieder der Salzburger Sparkasse sowie deren Rechtsnachfolger alle diese, wenn
aa) ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht und
bb) sie im Erkrankungsfalle Anspruch auf Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge durch mindestens sechs Monate haben;
b) nicht schon unter lit. a fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;b) nicht schon unter Litera a, fallende Dienstnehmer hinsichtlich einer Beschäftigung in einem Dienstverhältnis, das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet, wenn ihnen aus ihrem Dienstverhältnis die Anwartschaft auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse, die den Leistungen der betreffenden Unfall- und Pensionsversicherung gleichwertig sind – im Falle des Vorbereitungsdienstes spätestens mit Ablauf dieses Dienstes – zusteht;
c) nicht schon unter lit. a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach § 1 Abs. 6 B-KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;c) nicht schon unter Litera a und b fallende Dienstnehmer/innen und ihnen nach Paragraph eins, Absatz 6, B-KUVG gleichgestellte Personen hinsichtlich einer Beschäftigung in einem (freien) Dienstverhältnis (Beschäftigungsverhältnis), das die Krankenversicherung nach den Vorschriften über die Krankenversicherung öffentlich Bediensteter bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau begründet;
d) die in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlinge), sofern sie als Dienstnehmer/innen der Pflichtversicherung nach dem B-KUVG unterliegen würden.
[...]
Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2016Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2016,