Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W233 2317243-2/4E
W233 2317240-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige der Mongolei, und 2. XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehöriger der Mongolei, beide vertreten durch Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, in 1220 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.01.2026, Zl. 1331977503-251584760 (ad 1.) und Zl. 1331977209-251584697 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörige der Mongolei, und 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehöriger der Mongolei, beide vertreten durch Österreich-Eurasien Gesellschaft „Kulturbrücke“, in 1220 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.01.2026, Zl. 1331977503-251584760 (ad 1.) und Zl. 1331977209-251584697 zu Recht:
A)
1. Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer stellten am 03.11.2022 jeweils ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz.
Diese Anträge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt) mit Bescheiden jeweils vom 06.07.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt wird.Diese Anträge hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch Bundesamt) mit Bescheiden jeweils vom 06.07.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass den Beschwerdeführern eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise gewährt wird.
Die dagegen eingebrachten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 17.12.2024 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind hiernach ihrer Ausreiseverpflichtung allerdings nicht nachgekommen.
2. Während ihres nicht rechtmäßigen Aufenthalts stellten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer jeweils am 04.02.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.07.2025, Zl.: 1331977503-250189781 (BF 1) und Zl.: 1331977209-250189722 (BF 2), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den beiden Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 14.07.2025, Zl.: 1331977503-250189781 (BF 1) und Zl.: 1331977209-250189722 (BF 2), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den beiden Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist, sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Die dagegen von den Beschwerdeführern eingebrachten Beschwerden hat das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 21.11.2025 als unbegründet abgewiesen und den Beschwerdeführern eine Frist zur freiwilligen Ausreise in der Dauer von 14 Tagen gewährt.
3. Während ihres weiterhin nicht rechtmäßigen Aufenthalts stellten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer jeweils am 02.12.2025 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz (2. Folgeantrag).
Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.01.2026, Zl. 1331977503-251584760 (BF 1) und Zl. 1331977209-251584697 (BF 2), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den beiden Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Zudem wurde gegenüber den Beschwerdeführern ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 30.01.2026, Zl. 1331977503-251584760 (BF 1) und Zl. 1331977209-251584697 (BF 2), wurden die Anträge der beiden Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den beiden Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen sie beide eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Mongolei zulässig ist sowie festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Zudem wurde gegenüber den Beschwerdeführern ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz jeweils vom 17.02.2026 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. – V. und gegen Spruchpunkt VII. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung mit Schriftsatz jeweils vom 17.02.2026 fristgerecht Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. – römisch fünf. und gegen Spruchpunkt römisch sieben. wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Am 19.02.2026 wurden die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Zu den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführer
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Mongolei und führen die im Spruch angeführten Namen und das dort jeweils genannte Geburtsdatum. Sie halten sich seit ihrer ersten Antragstellung auf internationalen Schutz am 03.11.2022 durchgehend in Österreich auf.
Die Erstbeschwerdeführerin ist mit dem Zweitbeschwerdeführer verheiratet und haben sie keine Kinder.
Die Erstbeschwerdeführerin hat in ihrem Herkunftsstaat eine Schul- und Hochschulbildung als Sportjournalistin erhalten. Auch der Zweitbeschwerdeführer erhielt in seinem Herkunftsstaat eine Schulbildung und hat in der Folge als Tischler und Automechaniker gearbeitet.
Beide Beschwerdeführer sprechen als Muttersprache Mongolisch und verfügen über einfache Kenntnisse der deutschen Sprache.
Weder die Erstbeschwerdeführerin noch der Zweitbeschwerdeführer gehen in Österreich zum Entscheidungszeitpunkt einer Beschäftigung nach. Ihren Lebensunterhalt finanzieren sie sich aus Leistungen der Grundversorgung.
Dem Zweitbeschwerdeführer wurde von einem österreichischen Unternehmen für den Fall, dass er über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügt, eine Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Baubereich in Aussicht gestellt.
Die beiden Beschwerdeführer verfügen in ihrem Herkunftsstaat über familiäre Anknüpfungspunkte. Die Beschwerdeführer stehen mit ihren in der Mongolei aufhältigen Familienmitgliedern in Kontakt.
Die Beschwerdeführer engagieren sich ehrenamtlich in einem Seniorenzentrum in XXXX und pflegen dergestalt soziale Kontakte zu den dortigen Beschäftigten und Bewohnern. Darüberhinausgehende enge soziale Bindungen oder Verwurzelungen in oder zu Österreich bestehen nicht. Die Beschwerdeführer engagieren sich ehrenamtlich in einem Seniorenzentrum in römisch 40 und pflegen dergestalt soziale Kontakte zu den dortigen Beschäftigten und Bewohnern. Darüberhinausgehende enge soziale Bindungen oder Verwurzelungen in oder zu Österreich bestehen nicht.
Beide Beschwerdeführer sind strafrechtlich unbescholten.
Die Erstbeschwerdeführerin ist an Systemischer Lupus Erythematodes – einer Autoimmunerkrankung – erkrankt und steht deshalb in ambulanter Behandlung und wird medikamentös betreut.
Zur Behandlung dieser Krankheit wurden der Erstbeschwerdeführerin die Medikamenten PREDNIFLUID AU-TR 10mg/ml (Prednisolone acetate), PREDNISOLON NYC TBL 25mg (Prednisolone), PANTOLOC FTBL 40mg (Pantoprazole), COSOPT SINE AU-TR EINZELD (Dorzolamide 20mg, Timolol 5mg), ULTRACORTENOL AU-SLB (Prednisolone pivalate 5mg), CAL-D VITA KTBL (Calcium 600mg, Colecalciferol 400 I.E), CELLCEPT FTBL 500mg (Mycophenolate mofetil), CALCIDURAN FTBL 500mg/800IE (Calcium carbonate, Colecalciferol), OLEOVIT D3 TR (Colecalciferol) und FORXIGA FTBL 10mg (Dapagliflozin) verordnet. Zur Behandlung dieser Krankheit wurden der Erstbeschwerdeführerin die Medikamenten PREDNIFLUID AU-TR 10mg/ml (Prednisolone acetate), PREDNISOLON NYC TBL 25mg (Prednisolone), PANTOLOC FTBL 40mg (Pantoprazole), COSOPT SINE AU-TR EINZELD (Dorzolamide 20mg, Timolol 5mg), ULTRACORTENOL AU-SLB (Prednisolone pivalate 5mg), CAL-D VITA KTBL (Calcium 600mg, Colecalciferol 400 römisch eins.E), CELLCEPT FTBL 500mg (Mycophenolate mofetil), CALCIDURAN FTBL 500mg/800IE (Calcium carbonate, Colecalciferol), OLEOVIT D3 TR (Colecalciferol) und FORXIGA FTBL 10mg (Dapagliflozin) verordnet.
Diese Medikamente sind für die Erstbeschwerdeführerin in der Mongolei verfügbar.
Der Zweitbeschwerdeführer ist gesund und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen.
1.2. Zu den beiden Vorverfahren auf internationalen Schutz
Das Fluchtvorbringen der beiden Beschwerdeführer in ihrem Antrag vom 03.11.2022 wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2024 abgewiesen und ihnen gegenüber eine Rückkehrentscheidung getroffen. Bereits in diesem ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren wurde ausführlich dargelegt, dass die Beschwerdeführer nicht ausreichend glaubhaft und nachvollziehbar darlegen haben können, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Mongolei verhaftet und verurteilt bzw. aufgrund dieser Verurteilung in einem Gefängnis angehalten worden sei. Ebenso sei ihr Vorbringen, dass in ihrem Herkunftsstaat nach der Erstbeschwerdeführerin gefahndet werde, nicht glaubhaft. In diesem Zusammenhang hat sich das Bundesverwaltungsgericht damals auch mit einem von den Beschwerdeführern als Fahndungsschreiben betitelten Schreibens auseinandergesetzt und festgehalten, dass es sich hier um eine Kopie eines Schreibens, welches keine validen Sicherheitsmerkmale aufweise und daher einer Überprüfung auf Echtheit, bzw. inhaltlicher Richtigkeit nicht zugänglich sei.
Der Zweitbeschwerdeführer hat sich in diesem ersten Asylverfahren ausschließlich auf die Gründe der Erstbeschwerdeführerin berufen und keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und haben am 04.02.2025 ihren jeweils ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt. Diesen ersten Folgeantrag begründete die Erstbeschwerdeführerin damit, dass sie nach wie vor von der Polizei in der Mongolei gesucht werde. Der Zweitbeschwerdeführer stützte sich in seinem Folgenantrag auf die Gründe der Erstbeschwerdeführerin und brachte zudem vor, dass er in der Mongolei wegen Mithilfe zur illegalen Flucht aus der Mongolei und wegen Mittäterschaft gesucht werde. Die Folgeanträge der beiden Beschwerdeführer wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Im Rechtsmittelverfahren hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden der beiden Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen und festgehalten, dass die beiden Beschwerdeführer gegenüber der Entscheidung vom 17.12.2024 mangels Authentizität der von ihnen vorgelegten Unterlagen (ein von der Erstbeschwerdeführerin als Fahndungsschreiben bezeichnetes Schreiben) keinen neuen Sachverhalt aufgezeigt haben. Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch das Vorbringen des Zweitbeschwerdeführers, dass er in der Mongolei wegen Mithilfe zur illegalen Flucht aus der Mongolei und wegen Mittäterschaft gesucht werde, keinen glaubhaften Kern aufweist.
Die Beschwerdeführer sind ihrer Ausreiseverpflichtung abermals nicht nachgekommen und haben am 02.12.2025 ihren gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz gestellt.
1.3. Fluchtgründe im gegenständlichen Verfahren
Im gegenständlichen Folgeantragsverfahren wiederholt die Erstbeschwerdeführerin ihr bisheriges Fluchtvorbringen.
Der Zweitbeschwerdeführer begründet seinen zweiten Folgeantrag nun damit, dass er in der Mongolei in Abwesenheit wegen „illegalen Menschenhandels und Flucht vor Verantwortung“ zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre.
Mit den in ihrem zweiten Folgeverfahren vorgebrachten Gründen bezogen sich die beiden Beschwerdeführer ausschließlich auf bereits in ihren beiden Vorverfahren vorgebrachte Asylgründe weshalb sie beide seit rechtskräftiger Erledigung des ersten Folgeantrags mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.11.2025 kein entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten dargetan haben. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrem jeweiligen zweiten Folgeantrag kommt sohin bereits im Kern keine Glaubhaftigkeit zu.
Die beiden Beschwerdeführer haben diesen gegenständlichen zweiten Folgeantrag auf internationalen Schutz in missbräuchlicher Absicht bzw. zur Vereitelung ihrer zwangsweisen Rückführung gestellt.
1.4. Zur Rückkehrsituation
Seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung sind keine Umstände eingetreten, wonach den Beschwerdeführern in der Mongolei aktuell mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ihrer Person drohen würde oder ihnen im Falle einer Rückkehr in die Mongolei die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.
Durch eine Abschiebung in die Mongolei würden die Beschwerdeführer nicht in ihrem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht sein. Ebensowenig würde für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestehen.
1.5. Zur Situation im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer:
1.5.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über die Mongolei vom 02.01.2024:
1. Politische Lage
Der bevölkerungsarme (3,2 Millionen Einwohnerinnen und Einwohner), ethnisch weitgehend homogene (94 % Mongolen) Flächenstaat Mongolei (1,565 Millionen km2) hat im Hinblick auf Demokratisierung und den Aufbau marktwirtschaftlicher Strukturen beachtliche Fortschritte erzielt (AA 1.11.2023).
Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vgl. ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).Nach einer friedlichen Revolution im Jahr 1990 (FH 2023) wurde die Mongolei eine parlamentarische Mehrparteiendemokratie (USDOS 20.3.2023; vergleiche ÖB 3.2023), die von einer demokratisch gewählten Regierung regiert wird. Die Präsidentschaftswahlen 2021 und die Parlamentswahlen 2020 verliefen friedlich und gelten allgemein als frei und fair (USDOS 20.3.2023).
Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vgl. ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).Die Mongolei ist zentralistisch organisiert und hat 21 Aimags (Provinzen) (AA 1.11.2023; vergleiche ÖB 3.2023), denen Gouverneure vorstehen. Die Hauptstadt Ulan Bator hat einen Sonderstatus (AA 1.11.2023).
Nach der 2019 geänderten Verfassung von 1992 ist der Präsident das Staatsoberhaupt und wird direkt für eine einzige sechsjährige Amtszeit gewählt (FH 2023).
Die Mitglieder des 76 Sitze zählenden Parlaments, des Staatlichen Großen Hural, werden für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt. Alle Abgeordneten wurden bei den Wahlen im Juni 2020 in Mehrpersonenwahlkreisen gewählt, wobei 48 Abgeordnete mit einfacher Mehrheit und 28 Abgeordnete nach dem Verhältniswahlrecht gewählt wurden. Die MPP erhielt 62 Sitze, während die DP 11 Sitze gewann. Die Mongolische Revolutionäre Volkspartei, die Nationale Arbeiterpartei (HUN) und ein Unabhängiger erhielten jeweils einen Sitz. Die Wahlbeteiligung lag bei 73,7 % (FH 2023).
Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa entsandte ein kleines Team internationaler Beobachter zu den Präsidentschaftswahlen. Die Beobachter kamen zum Schluss, dass die Kandidaten ungehindert Wahlkampf betreiben konnten, stellten jedoch fest, dass eine offensichtliche Ungleichheit der Ressourcen und die Beteiligung von Staatsbeamten am Wahlkampf die Vorteile der Regierungspartei vergrößerten (USDOS 20.3.2023).
2. Sicherheitslage
Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vgl. EDA 14.12.2023).Der Sicherheitsstandard in der Mongolei kann generell als gut bewertet werden (WKO 27.9.2023). Die innenpolitische Lage ist trotz häufiger Regierungswechsel stabil. Vereinzelte Demonstrationen können nicht ausgeschlossen werden (AA 14.12.2023; vergleiche EDA 14.12.2023).
Die Kriminalitätsrate kann je nach Ortschaft und Stadtteil erheblich variieren (EDA 14.12.2023).
Kleinkriminalität kommen in der Hauptstadt Ulan Bator auf Märkten, insbesondere dem Narantuul-Markt, in Einkaufszentren, Kaufhäusern und in der Nähe von bekannten Restaurants sowie von Pubs und touristischen Sehenswürdigkeiten vor. Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Handlungen alkoholisierter Personen, auch gegen Ausländer, kommen (AA 14.12.2023).
Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in der Mongolei nicht ausgeschlossen werden (EDA 14.12.2023).
3. Rechtsschutz / Justizwesen
Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vgl. USDOS 20.3.2023, FH 2023).Die Verfassung der Mongolei sieht die Gewaltenteilung vor, die Justiz ist formell unabhängig. Korruption und Einflussnahme Dritter ist weiterhin ein Problem. (ÖB 3.2023; vergleiche USDOS 20.3.2023, FH 2023).
Richter werden vom Präsidenten auf Empfehlung des Allgemeinen Justizrates ernannt, dessen fünf Mitglieder wiederum von den drei Gerichtsinstanzen, der Anwaltskammer und dem Justizministerium nominiert werden. Ein 2019 verabschiedetes Gesetz ermöglicht es jedoch, die Entlassung von Richtern zu empfehlen (FH 2023).
Das Gesetz schreibt vor, dass alle Prozesse öffentlich und für die Presse zugänglich sein müssen, außer in Fällen, in denen es um Staatsgeheimnisse, minderjährige Angeklagte oder minderjährige Opfer geht. Daneben gelten rechtsstaatliche Normen wie Anfechtung einer Festnahme oder Inhaftierung, Vorliegen eines Haftbefehls, richterliche Vorführung innerhalb von 24 Stunden, Kautionssystem, maximale Dauer einer Untersuchungshaft, freier Zugang zu Inhaftierten, Recht auf einen Anwalt (USDOS 20.3.2023).
Obwohl das Gesetz das Recht des Verdächtigen auf Zugang zu einem Anwalt anerkennt, wurden Verdächtige nach Angaben der WGAD (Working Group on Arbitrary Detention) häufig zu Geständnissen gezwungen, die auf Aussagen beruhten, die gemacht wurden, während der Verdächtige glaubte, ein Zeuge zu sein. Verteidiger hatten oft nur begrenzte Zeit, um die Akten einzusehen, und durften keine Fotokopien oder Fotos von den Beweismitteln anfertigen. Die Richter verließen sich oft auf Geständnisse, für die es kaum Beweise gab. Darüber hinaus berichteten NRO über die Einschüchterung von Zeugen durch Regierungsbehörden und die Polizei sowie über einen Mangel an Transparenz bei den Entscheidungsprozessen der Gerichte (USDOS 20.3.2023).
4. Sicherheitsbehörden
Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vgl. CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).Für die innere Sicherheit sind in erster Linie die dem Ministerium für Justiz und Inneres unterstellte Nationale Polizeibehörde und die Allgemeine Behörde für Grenzschutz zuständig. Der Allgemeine Nachrichtendienst, dessen Direktor dem Premierminister unterstellt ist, unterstützt diese beiden Behörden bei der inneren Sicherheit (USDOS 20.3.2023; vergleiche CIA 6.12.2023). Die Mongolischem Streitkräfte (MAF) bestehen aus den Mongolische Bodentruppen (auch Allzwecktruppen genannt), mongolische Luft-/Luftverteidigungskräfte, Cybersicherheitskräfte, Spezialkräfte und Zivilverteidigungskräfte (CIA 6.12.2023). Die Streitkräfte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und unterstützen die Kräfte der inneren Sicherheit bei der Hilfeleistung in Notfällen und bei Katastrophen. Die zivilen Behörden behielten die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 20.3.2023).
Die MAF ist keinen nennenswerten militärischen Bedrohungen von außen ausgesetzt und konzentriert sich stattdessen auf Terrorismusbekämpfung, Katastrophenhilfe und internationale Friedenssicherung (CIA 6.12.2023).
Es gab glaubwürdige Berichte, dass Angehörige der Sicherheitskräfte einige Misshandlungen begangen haben (USDOS 20.3.2023).
Straflosigkeit war bei den Sicherheitskräften kein signifikantes Problem. Der Nationale Menschenrechtsrat, Rechtsanwälte, Menschenrechtsaktivisten und Nichtregierungsorganisationen äußerten weiterhin Bedenken hinsichtlich der Straffreiheit von Vollzugsbeamten. Im Juni 2022 wurde ein Beauftragter für die Verhütung von Folter ernannt und mit der Befugnis ausgestattet, unangekündigte Inspektionen von Haft- und Vernehmungsorten vorzunehmen (USDOS 20.3.2023).
5. Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vgl. FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).Das Gesetz verbietet derartige Praktiken. Dennoch berichteten die quasi-staatliche Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) und Nichtregierungsorganisationen (NRO), dass einige Gefangene und Häftlinge unnötiger Gewalt und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt waren, insbesondere um Geständnisse zu erlangen (USDOS 20.3.2023; vergleiche FH 2023, AI 28.3.2023, ÖB 3.2023). Der NHRC berichtete, dass die Behörden Gefangenen manchmal den Zugang zu einem Rechtsbeistand erschwerten, um sie einzuschüchtern. Menschenrechts-NRO und Anwälte berichteten über Hindernisse bei der Sammlung von Beweisen für Folter oder Missbrauch (USDOS 20.3.2023).
Die Zuständigkeit für die Untersuchung von Folter- und Missbrauchsvorwürfen liegt entweder bei der örtlichen Polizei oder bei der Unabhängigen Behörde zur Bekämpfung der Korruption, wobei die Antikorruptionsbehörde in der Regel für Straftaten zuständig ist, die während des Dienstes begangen wurden. Die Staatsanwaltschaft beaufsichtigt diese Ermittlungen (USDOS 20.3.2023).
Nach dem Strafgesetzbuch können alle öffentlichen Bediensteten wegen Misshandlung oder Folter, einschließlich körperlicher und psychischer Misshandlung, strafrechtlich verfolgt werden. Obwohl Beamte für die vorsätzliche Zufügung schwerer Körperverletzungen haftbar gemacht werden können, wurde dieses Verbrechen nur selten strafrechtlich verfolgt (USDOS 20.3.2023).
6. Korruption
Korruption ist in der gesamten öffentlichen Verwaltung und in der Industrie (insb. Bergbau) weit verbreitet (ÖB 3.2023).
Die Korruption war ebenso auf allen Regierungsebenen weiterhin weit verbreitet. Die Politisierung der Korruptionsbekämpfung (einige Beobachter waren der Ansicht, dass Korruptionsvorwürfe als Vorwand dienten, um politische Gegner auszuschalten) stellte ein Hindernis für eine wirksame Bekämpfung der Korruption dar. Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzte das Gesetz nicht imme