Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W226 2302971-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.01.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 10.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der am 15.08.2022 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, den Namen XXXX zu führen und am XXXX in XXXX , XXXX , Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, seine Heimat wegen den Taliban verlassen zu haben und bei einer Rückkehr die Taliban zu fürchten. Vor ca. 7 Monaten sei er zu Fuß in den Iran ausgereist. Im Rahmen der am 15.08.2022 erfolgten niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, den Namen römisch 40 zu führen und am römisch 40 in römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, seine Heimat wegen den Taliban verlassen zu haben und bei einer Rückkehr die Taliban zu fürchten. Vor ca. 7 Monaten sei er zu Fuß in den Iran ausgereist.
I.2. Mit Aktenvermerk vom 09.12.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) das Asylverfahren aufgrund freiwilliger Ausreise des BF gemäß § 24 Abs.1 Z 2 und 2 AsylG 2005 ein und setzte es in weiterer Folge am 11.07.2023 wieder fort.römisch eins.2. Mit Aktenvermerk vom 09.12.2022 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge „BFA“) das Asylverfahren aufgrund freiwilliger Ausreise des BF gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2 und 2 AsylG 2005 ein und setzte es in weiterer Folge am 11.07.2023 wieder fort.
I.3. Mit Aktenvermerk vom 26.09.2023 stellte das BFA das Asylverfahren aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß § 24 Abs.1 Z 1 und 2 AsylG 2005 abermals ein und setzte es am 23.05.2024 wieder fort.römisch eins.3. Mit Aktenvermerk vom 26.09.2023 stellte das BFA das Asylverfahren aufgrund unbekannten Aufenthaltes des BF gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG 2005 abermals ein und setzte es am 23.05.2024 wieder fort.
I.4. Am 30.09.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Paschtu. Der BF führte aus, dass sein Vor- und Nachname falsch protokolliert worden sei, er lediglich zwei statt drei Brüder habe und nicht sieben Monate vor der Erstbefragung, sondern 14 bis 15 Tage nach der Machtübernahme aus Afghanistan ausgereist sei. Ihm seien in Deutschland sein Reisepass und seine E-Tazkira abgenommen worden. Er legte diesbezüglich Kopien vor. Zudem legte der BF ein Empfehlungsschreiben seines Unterkunftgebers, sieben Schriftstücke betreffend seinen Bruder, einen Ausweis seines Bruders, drei Urkunden betreffend seinen Vater, eine dänische Aufenthaltskarte seiner Schwester, eine ID-Card seines Schwagers aus Dänemark, ein Foto mit Nichten und Neffen, eine Einstellungszusage aus Deutschland und Screenshots über Bemühungen, Arbeit in Deutschland zu finden, vor. Der BF gab an, dass er im Dorf XXXX , Distrikt XXXX in der Provinz XXXX geboren worden sei. Im Jahr XXXX sei er mit seiner Familie nach XXXX gezogen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe elf Jahre die Schule besucht. Er habe während seiner Schulzeit als XXXX gearbeitet und als die Taliban gekommen seien, habe er ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er als XXXX gearbeitet.römisch eins.4. Am 30.09.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA in der Sprache Paschtu. Der BF führte aus, dass sein Vor- und Nachname falsch protokolliert worden sei, er lediglich zwei statt drei Brüder habe und nicht sieben Monate vor der Erstbefragung, sondern 14 bis 15 Tage nach der Machtübernahme aus Afghanistan ausgereist sei. Ihm seien in Deutschland sein Reisepass und seine E-Tazkira abgenommen worden. Er legte diesbezüglich Kopien vor. Zudem legte der BF ein Empfehlungsschreiben seines Unterkunftgebers, sieben Schriftstücke betreffend seinen Bruder, einen Ausweis seines Bruders, drei Urkunden betreffend seinen Vater, eine dänische Aufenthaltskarte seiner Schwester, eine ID-Card seines Schwagers aus Dänemark, ein Foto mit Nichten und Neffen, eine Einstellungszusage aus Deutschland und Screenshots über Bemühungen, Arbeit in Deutschland zu finden, vor. Der BF gab an, dass er im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren worden sei. Im Jahr römisch 40 sei er mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen. Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und habe elf Jahre die Schule besucht. Er habe während seiner Schulzeit als römisch 40 gearbeitet und als die Taliban gekommen seien, habe er ein Lebensmittelgeschäft gehabt. Während seines Aufenthaltes in der Türkei habe er als römisch 40 gearbeitet.
Zu seinen Familienangehörigen führte der BF aus, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Seine Mutter lebe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen und seiner Tochter im Distrikt XXXX beim Onkel mütterlicherseits des BF. Sein Onkel arbeite als Landwirt, zwei von dessen Söhnen als XXXX und einer sei Taxifahrer zwischen Kabul und XXXX . Der BF habe des Weiteren zwei Schwestern in XXXX und eine in der XXXX . Ein Bruder würde in Schweden sowie eine Schwester in Dänemark leben. Eine Schwester des BF sei in den USA aufhältig und ein Cousin des BF lebe in Frankreich. Die Familie des BF besitze ein Haus in XXXX , das mittlerweile vermietet sei. Der Vater des BF habe am Flughafen bei den Engländern oder Amerikanern als XXXX gearbeitet. Er sei später als XXXX tätig gewesen.Zu seinen Familienangehörigen führte der BF aus, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei. Seine Mutter lebe mit seiner Ehefrau und seinen zwei Söhnen und seiner Tochter im Distrikt römisch 40 beim Onkel mütterlicherseits des BF. Sein Onkel arbeite als Landwirt, zwei von dessen Söhnen als römisch 40 und einer sei Taxifahrer zwischen Kabul und römisch 40 . Der BF habe des Weiteren zwei Schwestern in römisch 40 und eine in der römisch 40 . Ein Bruder würde in Schweden sowie eine Schwester in Dänemark leben. Eine Schwester des BF sei in den USA aufhältig und ein Cousin des BF lebe in Frankreich. Die Familie des BF besitze ein Haus in römisch 40 , das mittlerweile vermietet sei. Der Vater des BF habe am Flughafen bei den Engländern oder Amerikanern als römisch 40 gearbeitet. Er sei später als römisch 40 tätig gewesen.
Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater im Jahr XXXX begonnen habe für die Amerikaner zu arbeiten. Die Taliban hätten dies zwei Monate später herausgefunden und ihnen Briefe geschickt. Die Taliban hätten seiner Familie vorgeworfen, dass sie Verräter und Informanten für die Amerikaner seien. Seinem Vater sei mit dem Tode gedroht worden, weshalb sie ein Haus in XXXX gemietet hätten und dorthin gezogen seien. Zwei Tage nach der Machtübernahme sei sein Vater von den Taliban mitgenommen worden. Nach einer Woche sei die Leiche seines Vaters in einem Fluss gefunden worden. Vier bis fünf Tage nach der Beerdigung seines Vaters seien die Taliban erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem BF gefragt. An diesem Tag habe der BF im Geschäft geschlafen, da viele Diebe unterwegs gewesen seien. Seine Mutter habe den Taliban gesagt, dass er lediglich ein Verkäufer sei und nicht mit den Amerikanern arbeite. Sie hätten ihr gesagt, dass der BF mit seinem Vater als Informant tätig gewesen sei. In dieser Nacht seien seine Mutter und seine Frau von den Taliban geschlagen worden, weshalb der BF aus Angst nach XXXX zu seinem Onkel geflüchtet sei. Die Taliban hätten den BF auch in seinem Geschäft gesucht, dort geschossen und ein Fenster zerbrochen. Seine Mutter habe ihm das erzählt. Sein Cousin mütterlicherseits habe dann den Schlepper organisiert.Zu seinem Fluchtgrund führte der BF aus, dass sein Vater im Jahr römisch 40 begonnen habe für die Amerikaner zu arbeiten. Die Taliban hätten dies zwei Monate später herausgefunden und ihnen Briefe geschickt. Die Taliban hätten seiner Familie vorgeworfen, dass sie Verräter und Informanten für die Amerikaner seien. Seinem Vater sei mit dem Tode gedroht worden, weshalb sie ein Haus in römisch 40 gemietet hätten und dorthin gezogen seien. Zwei Tage nach der Machtübernahme sei sein Vater von den Taliban mitgenommen worden. Nach einer Woche sei die Leiche seines Vaters in einem Fluss gefunden worden. Vier bis fünf Tage nach der Beerdigung seines Vaters seien die Taliban erneut zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach dem BF gefragt. An diesem Tag habe der BF im Geschäft geschlafen, da viele Diebe unterwegs gewesen seien. Seine Mutter habe den Taliban gesagt, dass er lediglich ein Verkäufer sei und nicht mit den Amerikanern arbeite. Sie hätten ihr gesagt, dass der BF mit seinem Vater als Informant tätig gewesen sei. In dieser Nacht seien seine Mutter und seine Frau von den Taliban geschlagen worden, weshalb der BF aus Angst nach römisch 40 zu seinem Onkel geflüchtet sei. Die Taliban hätten den BF auch in seinem Geschäft gesucht, dort geschossen und ein Fenster zerbrochen. Seine Mutter habe ihm das erzählt. Sein Cousin mütterlicherseits habe dann den Schlepper organisiert.
Für die Reise aus seinem Herkunftsstaat bis nach Österreich habe er ungefähr EUR 8.000,- bezahlt. Einen Teil des Geldes habe er gespart gehabt; zudem habe er Unterstützung von seinem Bruder aus Schweden und seiner Schwester aus Dänemark erhalten. Sein Cousin mütterlicherseits habe einen Schlepper gefunden und ihn mit einem Auto nach Kabul gebracht. Nach zweitägigem Aufenthalt habe er ein Busticket gekauft und sei nach XXXX gefahren. Etwa 23 bis 25 Tage nach der Machtübernahme habe er Afghanistan schließlich verlassen und sei in den Iran gereist. Er habe 35 Tage bis in die Türkei gebraucht, dort jedoch nicht bleiben können, da es Abschiebungen gegeben habe. Der BF habe vier bis fünf Mal versucht nach Bulgarien zu reisen. Er sei jedes Mal festgenommen, geschlagen und zurück in die Türkei geschoben worden bis er letztlich am XXXX die Türkei verlassen habe. Für die Reise aus seinem Herkunftsstaat bis nach Österreich habe er ungefähr EUR 8.000,- bezahlt. Einen Teil des Geldes habe er gespart gehabt; zudem habe er Unterstützung von seinem Bruder aus Schweden und seiner Schwester aus Dänemark erhalten. Sein Cousin mütterlicherseits habe einen Schlepper gefunden und ihn mit einem Auto nach Kabul gebracht. Nach zweitägigem Aufenthalt habe er ein Busticket gekauft und sei nach römisch 40 gefahren. Etwa 23 bis 25 Tage nach der Machtübernahme habe er Afghanistan schließlich verlassen und sei in den Iran gereist. Er habe 35 Tage bis in die Türkei gebraucht, dort jedoch nicht bleiben können, da es Abschiebungen gegeben habe. Der BF habe vier bis fünf Mal versucht nach Bulgarien zu reisen. Er sei jedes Mal festgenommen, geschlagen und zurück in die Türkei geschoben worden bis er letztlich am römisch 40 die Türkei verlassen habe.
Er sei in Afghanistan nie festgenommen worden und es sei kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Er werde weder von den Behörden noch von den Taliban gesucht und gehöre keiner politischen Partei an.
Dem BF wurde eine einwöchige Frist zur Vorlage von weiteren Beweismitteln eingeräumt. Dieser Frist kam der BF am 03.10.2024 nach und legte ein Foto der Tazkira seiner Frau und weitere Fotos vor.
I.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.10.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 16.10.2024 wurde der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen ihn erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte die Behörde aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater des BF, der lediglich als XXXX tätig gewesen sei, viele Jahre nach einem einmaligen Vorfall von den Taliban bedroht, entführt und getötet worden sei. Aus diesem Grund gehe die Behörde auch nicht davon aus, dass der BF in das Visier der Taliban geraten sei. Der BF sei zudem während seiner Reise in mehreren Ländern gewesen, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen sei. Die Weiterreise nach der Antragstellung des BF spreche gegen das Bestehen einer Bedrohungssituation. Im Verfahren seien auch keine Umstände hervorgetreten, die annehmen lassen würden, dass der BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.Begründend führte die Behörde aus, dass der BF sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft machen habe können. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, dass der Vater des BF, der lediglich als römisch 40 tätig gewesen sei, viele Jahre nach einem einmaligen Vorfall von den Taliban bedroht, entführt und getötet worden sei. Aus diesem Grund gehe die Behörde auch nicht davon aus, dass der BF in das Visier der Taliban geraten sei. Der BF sei zudem während seiner Reise in mehreren Ländern gewesen, in welchen er ebenso in Sicherheit gewesen sei. Die Weiterreise nach der Antragstellung des BF spreche gegen das Bestehen einer Bedrohungssituation. Im Verfahren seien auch keine Umstände hervorgetreten, die annehmen lassen würden, dass der BF aus sonstigen Gründen einer maßgeblich relevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei.
Die Sicherheitslage in Afghanistan habe sich ferner verbessert und würde der BF über ein tragfähiges familiäres und soziales Netzwerk im Herkunftsstaat verfügen. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat sei für den BF daher möglich.
I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 14.05.2024 fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan katastrophal sei und er insbesondere in seiner Herkunftsregion keine Existenzgrundlage habe. Er kö