TE Bvwg Beschluss 2026/2/24 W224 2334735-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2026
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Entscheidungsdatum

24.02.2026

Norm

AVG §37
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
StudFG §1
VwGVG §17
VwGVG §8a
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StudFG § 1 heute
  2. StudFG § 1 gültig ab 01.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2016
  3. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  4. StudFG § 1 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2000
  5. StudFG § 1 gültig von 01.03.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/1999
  6. StudFG § 1 gültig von 01.09.1996 bis 28.02.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  7. StudFG § 1 gültig von 01.09.1992 bis 31.08.1996
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch


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W224 2334735-1/2E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER, über den Antrag von XXXX , vertreten durch XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22.10.2025, Dok.Nr.: 584757401, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER, über den Antrag von römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Senats der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien vom 22.10.2025, Dok.Nr.: 584757401, den Beschluss:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 22.10.2025, Dok.Nr.: 584757401, gab der Senat der Studienbeihilfenbehörde an der Stipendienstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde) der Vorstellung der Beschwerdeführerin keine Folge und wies den Antrag auf Gewährung einer Studienbeihilfe ab. Dieser Bescheid wurde am 04.11.2025 zugestellt.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.11.2025, einlangend bei der belangten Behörde am 28.11.2025, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 22.10.2025.

3. Mit Schreiben vom 29.01.2026, eingelangt am 03.02.2026, wurde der Antrag von der belangten Behörde samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG ist - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu § 8a VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte (vgl. VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.Gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die Verfahrenshilfe ist nur unter diesen Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, zu bewilligen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren², Anmerkung 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist dabei nicht erforderlich, dass Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren ist. Vielmehr ist eine Prüfung im Einzelfall vorzunehmen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des Paragraph 40, VwGVG führte vergleiche VfSlg. 19.989/2015), die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der „Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse“; in jenen Fällen, in denen es „unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde,“ müsse ein solcher beigestellt werden.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.09.2019, Ro 2018/08/0008) ist maßgeblich, ob im Verfahren - insbesondere in Hinblick auf die Komplexität des Falles - Schwierigkeiten zu erwarten sind, die es der Partei verunmöglichen, ihre Interessen ohne Unterstützung eines Rechtsanwaltes wahrzunehmen. Dabei sind die persönlichen Umstände der Partei, wie ihr allgemeines Verständnis und ihre Fähigkeiten bzw. ihre Rechtskenntnisse zu berücksichtigen. Ergänzend ist in die Erwägungen auch die Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei miteinzubeziehen.

Die Verfahren der Verwaltungsgerichte werden gemäß § 17 VwGVG iVm § 37 und § 39 Abs. 2 AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen (vgl. etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Vor diesem Hintergrund - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte werden gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 37 und Paragraph 39, Absatz 2, AVG vom Grundsatz der materiellen Wahrheit (Offizialprinzip, Amtswegigkeitsprinzip) beherrscht. Demnach hat das Gericht, soweit die Verwaltungsvorschriften hierüber keine Anordnungen enthalten, von Amts wegen vorzugehen und unter Beobachtung der im AVG enthaltenen Vorschriften den Gang des Ermittlungsverfahrens zu bestimmen und den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen vergleiche etwa VwGH 2.5.2019, Ro 2019/08/0009, mwN). Vor diesem Hintergrund - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtkundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder Artikel 47, GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu.

Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit den Behörden und den Gerichten konnte die Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen Verfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (GZ. XXXX vom 06.11.2024 und XXXX vom 08.04.2025; GZ. XXXX vom 08.01.2026) unter Beweis stellen. Sie brachte sämtliche Vorstellungen und Beschwerden gegen die Senatsbescheide der belangten Behörde fristgerecht ein. Die Eingaben der Beschwerdeführerin entsprachen auch im gegenständlichen Verfahren sämtlichen Formvorschriften und enthielten eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die vermutete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.Ihre Fähigkeiten im Verkehr mit den Behörden und den Gerichten konnte die Beschwerdeführerin bei ihren bisherigen Verfahren sowohl vor der belangten Behörde als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht (GZ. römisch 40 vom 06.11.2024 und römisch 40 vom 08.04.2025; GZ. römisch 40 vom 08.01.2026) unter Beweis stellen. Sie brachte sämtliche Vorstellungen und Beschwerden gegen die Senatsbescheide der belangten Behörde fristgerecht ein. Die Eingaben der Beschwerdeführerin entsprachen auch im gegenständlichen Verfahren sämtlichen Formvorschriften und enthielten eine individuelle und konkrete Begründung betreffend die vermutete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.

Eine Komplexität des Falles in einer Weise, dass die Beschwerdeführerin zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde anwaltlich vertreten sein müsste, ist nicht gegeben. Im gegenständlichen Verfahren vor der belangten Behörde ist zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin binnen Frist (15.05.2025) einen günstigen Studienerfolg nachweisen konnte. Angesichts dieser (einfachen) Fragestellung ist eine spezifische Komplexität des Falles nicht zu erkennen, sodass die Beigabe eines Rechtsanwaltes nicht geboten war.

Aus der in vormaligen Verwaltungsverfahren bereits zuerkannten Studienbeihilfe ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sozial bedürftig ist. Die Bedeutung der Angelegenheit für die Beschwerdeführerin ist daher zweifellos als hoch einzustufen. Allerdings weist das Verfahren weder besondere rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten auf, die die Beiziehung einer rechtsanwaltlichen Vertretung erforderlich erscheinen ließen.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.Verfahrenshilfe ist gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher spruchgemäß abzuweisen.

Abschließend ist darauf zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.10.2024, G 3504/2023, die Wort- und Zeichenfolge „dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist," in § 8a Abs. 1 VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben. Des Weiteren sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet ist und im Übrigen § 8a VwGVG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Daher ist die verfassungswidrige Wort- und Zeichenfolge des § 8a Abs. 1 VwGVG, welche bis zum 31.03.2026 weiterhin in Geltung steht und die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren davon abhängig macht, dass diese Verfahren im Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC liegen, auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bzw. Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin weiterhin anzuwenden.Abschließend ist darauf zu verweisen: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 03.10.2024, G 3504/2023, die Wort- und Zeichenfolge „dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, geboten ist," in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG als verfassungswidrig aufgehoben. Des Weiteren sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31.03.2026 in Kraft tritt, frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, der Bundeskanzler zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet ist und im Übrigen Paragraph 8 a, VwGVG nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird. Daher ist die verfassungswidrige Wort- und Zeichenfolge des Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG, welche bis zum 31.03.2026 weiterhin in Geltung steht und die Gewährung von Verfahrenshilfe in verwaltungsgerichtlichen Administrativverfahren davon abhängig macht, dass diese Verfahren im Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK bzw. des Artikel 47, GRC liegen, auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt bzw. Verfahrenshilfeantrag der Beschwerdeführerin weiterhin anzuwenden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung des Antrags ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8a VwGVG (siehe VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008; VwGH vom 19.06.2019, Ro 2019/01/0004).Die Abweisung des Antrags ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8 a, VwGVG (siehe VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008; VwGH vom 19.06.2019, Ro 2019/01/0004).

Schlagworte

Amtswegigkeit Manuduktionspflicht Studienbeihilfe Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W224.2334735.1.00

Im RIS seit

25.03.2026

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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