TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/24 W124 2314349-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.02.2026
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Entscheidungsdatum

24.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W124 2314349-1/6E 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Shiidle“ zugehörig und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe seinen Wohnsitz in „Mogadischu, Somalia“ gehabt, zwölf Jahre die Grundschule besucht und zuletzt als Schneider gearbeitet. Er sei verheiratet, seine Ehefrau und seine Tochter würden in Belgien leben. Seine Mutter, seine fünf Brüder und seine fünf Schwestern würden in Somalia leben, sein Vater sei verstorben. Den Entschluss zur Ausreise aus Somalia habe er im Jahr 2021 gefasst und sei im Jahr 2021 legal mit dem Flugzeug in die Türkei ausgereist, wo er sich zwei Jahre aufgehalten habe. Er sei dann nach Griechenland gereist, wo er sich ca. zwei Monate aufgehalten habe, und habe sich danach über Albanien, Kosovo, Serbien und Ungarn nach Österreich begeben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass er in Somalia wegen seines Aussehens diskriminiert worden sei. Er gehöre einem Minderheitsclan „Shiidle“ an. Außerdem stamme er aus einer großen Familie und sie hätten Probleme mit der Ernährung gehabt, sie seien sehr arm. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst vor dem Hunger und vor Diskriminierung.

2. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.2. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.

Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er dem Clan der Somali Bantu, Subclan Shiidle, angehöre, zwölf Jahre die Schule besucht und danach als Schneider in Mogadischu und auch als Träger gearbeitet habe. Er sei in XXXX geboren und habe dort bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt, danach sei er bis zu seiner Ausreise in Mogadischu aufhältig gewesen. Von seiner Ehefrau, die mit seiner Tochter seit langem in Belgien lebe, habe er sich während seines Aufenthalts in Griechenland scheiden lassen. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Somalia wohnhaft sein, sein Vater sei verstorben. Der BF gab zu seinen Lebensumständen an, dass er dem Clan der Somali Bantu, Subclan Shiidle, angehöre, zwölf Jahre die Schule besucht und danach als Schneider in Mogadischu und auch als Träger gearbeitet habe. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort bis zu seinem 17. Lebensjahr gelebt, danach sei er bis zu seiner Ausreise in Mogadischu aufhältig gewesen. Von seiner Ehefrau, die mit seiner Tochter seit langem in Belgien lebe, habe er sich während seines Aufenthalts in Griechenland scheiden lassen. Seine Mutter und seine Geschwister würden in Somalia wohnhaft sein, sein Vater sei verstorben.

Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF im Wesentlichen an, dass er einerseits in Mogadischu Diskriminierung erlebt habe, weil er dem Clan der Jareer angehöre. Andererseits sei sein Arbeitskollege, der auch Schneider gewesen sei, ein Al Shabaab-Mitglied gewesen und habe gewollt, dass der BF mit der Al Shabaab arbeite. Der BF hätte Bomben an Fahrzeugen platzieren sollen. Der BF habe dies abgelehnt und sein Kollege habe dann ein Foto von ihm der Al Shabaab gebracht. Eines Tages nach der Arbeit sei er von fünf Al Shabaab-Mitgliedern mitgenommen worden. Er sei an einen Ort gebracht und dort von der Al Shabaab geschlagen und anschließend bewusstlos geworden. Nachdem er aufgewacht sei, sei er nach Hause gegangen. Zwei Tage später sei der Arbeitskollege, der ein Foto von ihm gemacht habe, von der Polizei festgenommen worden und dieser habe der Behörde erzählt, dass der BF Al Shabaab-Mitglied sei. Es sei sein Zimmer in seiner Abwesenheit von Behördenmitgliedern durchsucht und sein Notebook und Handy mitgenommen worden. Am nächsten Tag habe er einen Anruf von Al Shabaab erhalten und sei gefragt worden, warum er seinen Arbeitskollegen an die Behörden verraten und ihnen gesagt habe, dass dieser mit der Al Shabaab arbeite. Daraufhin sei er von der Al Shabaab damit bedroht worden, dass sie ihn finden und umbringen würden. Der BF würde daher einerseits von der Behörde und andererseits von der Al Shabaab gesucht werden, weshalb er die Entscheidung getroffen habe, Somalia zu verlassen.

3. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt.3. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt statt.

4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Somalia aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Er habe vor dem Bundesamt weder eine Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit noch eine vermeintliche Bedrohung durch die Al Shabaab oder die somalischen Behörden glaubhaft dargelegt. Zusammenfasend gelange das Bundesamt nach Durchführung des Beweisverfahrens daher zu dem Schluss, dass der BF aufgrund seiner widersprüchlichen und auch vagen Angaben insgesamt keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF nicht glaubhaft darstellen habe können, dass er Somalia aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe. Er habe vor dem Bundesamt weder eine Bedrohung bzw. Verfolgung aufgrund seiner Clanzugehörigkeit noch eine vermeintliche Bedrohung durch die Al Shabaab oder die somalischen Behörden glaubhaft dargelegt. Zusammenfasend gelange das Bundesamt nach Durchführung des Beweisverfahrens daher zu dem Schluss, dass der BF aufgrund seiner widersprüchlichen und auch vagen Angaben insgesamt keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen habe können.

Zu Spruchpunkt II. wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich beim BF um einen jungen, arbeitsfähigen, gesunden sowie leistungsfähigen Mann ohne Vulnerabilitäten und ohne Obsorgeverpflichtungen handle. Der BF sei in seiner Heimat aufgewachsen, sei dort sozialisiert worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Es sei davon auszugehen, dass der BF mit den dortigen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich Infrastruktur, Unterkünfte sowie Arbeitsplätze, bestens vertraut und gut vernetzt sei. Weiters sei anzunehmen, dass er im Fall seiner Rückkehr durch ein dort vorhandenes soziales und familiäres Netz gestützt werden könne. Der BF verfüge auch über Arbeitserfahrungen. Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Heimat sei insgesamt davon auszugehen, dass dem BF eine Rückkehr nach Somalia zugemutet werden könne. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde zusammengefasst dargelegt, dass es sich beim BF um einen jungen, arbeitsfähigen, gesunden sowie leistungsfähigen Mann ohne Vulnerabilitäten und ohne Obsorgeverpflichtungen handle. Der BF sei in seiner Heimat aufgewachsen, sei dort sozialisiert worden und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Es sei davon auszugehen, dass der BF mit den dortigen Gegebenheiten, insbesondere hinsichtlich Infrastruktur, Unterkünfte sowie Arbeitsplätze, bestens vertraut und gut vernetzt sei. Weiters sei anzunehmen, dass er im Fall seiner Rückkehr durch ein dort vorhandenes soziales und familiäres Netz gestützt werden könne. Der BF verfüge auch über Arbeitserfahrungen. Vor dem Hintergrund der Sicherheits- und Versorgungslage in seiner Heimat sei insgesamt davon auszugehen, dass dem BF eine Rückkehr nach Somalia zugemutet werden könne.

5. Mit fristgerechter Beschwerde vom XXXX wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia diverse Verfolgungshandlungen befürchte und auch die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage einer Rückkehr des BF nach Somalia entgegenstehen würde. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mit den einschlägigen Länderberichten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei die Beweiswürdigung mangelhaft und der erlassene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Das Bundesamt hätte dem BF somit den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. 5. Mit fristgerechter Beschwerde vom römisch 40 wurde dieser Bescheid in vollem Umfang vom BF im Wege seiner Vertretung angefochten. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF bei einer Rückkehr nach Somalia diverse Verfolgungshandlungen befürchte und auch die allgemein prekäre Sicherheits- und Versorgungslage einer Rückkehr des BF nach Somalia entgegenstehen würde. Das Bundesamt habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und sich mit den einschlägigen Länderberichten nicht hinreichend auseinandergesetzt. Es sei die Beweiswürdigung mangelhaft und der erlassene Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig. Das Bundesamt hätte dem BF somit den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen.

6. Am XXXX langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein. 6. Am römisch 40 langte die Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) ein.

7. Am XXXX erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt. 7. Am römisch 40 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch sowie in Anwesenheit des BF und dessen Vertretung eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG. Das Bundesamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Der BF wurde im Rahmen der Verhandlung ausführlich zu seinen Lebensumständen, seinen Fluchtgründen sowie Rückkehrbefürchtungen und seiner Situation in Österreich befragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des BF

Der BF ist somalischer Staatsangehöriger, gehört dem Clan der Bantu, Subclan Shiidle, an und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Seine Muttersprache ist Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Der BF ist geschieden, seine Exfrau und seine Tochter leben in Belgien.

Der BF ist in der Stadt XXXX in der Region Lower Shabelle in Somalia geboren und dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (fünf Schwestern und fünf Brüder) aufgewachsen. Der Vater ist bereits im Kleinkindalter des BF verstorben. Im Jahr 2017 zog der BF von XXXX nach Mogadischu, wo er in einem von ihm gemieteten Zimmer bis zu seiner Ausreise aus Somalia im März 2021 lebte. Der BF finanzierte sich die Ausreise in Höhe von ca. 3000 US-Dollar aus seinen eigenen Ersparnissen. Zumindest seine Mutter und zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in XXXX , der BF kann den Kontakt zu diesen herstellen. Der BF ist in der Stadt römisch 40 in der Region Lower Shabelle in Somalia geboren und dort mit seiner Mutter und seinen Geschwistern (fünf Schwestern und fünf Brüder) aufgewachsen. Der Vater ist bereits im Kleinkindalter des BF verstorben. Im Jahr 2017 zog der BF von römisch 40 nach Mogadischu, wo er in einem von ihm gemieteten Zimmer bis zu seiner Ausreise aus Somalia im März 2021 lebte. Der BF finanzierte sich die Ausreise in Höhe von ca. 3000 US-Dollar aus seinen eigenen Ersparnissen. Zumindest seine Mutter und zwei seiner Schwestern leben nach wie vor in römisch 40 , der BF kann den Kontakt zu diesen herstellen.

Der BF besuchte in Somalia zwölf Jahre die Schule. Er war in der Zeit von 2017 bis 2019 als Schuhputzer und Lastenträger und von 2019 bis zu seiner Ausreise aus Somalia im März 2021 in Mogadischu als Schneider und Lastenträger tätig.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zum Verfahrensgang

Am XXXX stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt I. und II.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt V.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.).Am römisch 40 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Bescheid des Bundesamtes vom römisch 40 wurde dieser Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).

1.3. Zum Privatleben des BF in Österreich

Es halten sich keine Familienangehörige oder Verwandte des BF im österreichischen Bundesgebiet auf und sind auch keine engen sozialen Bindungen hervorgekommen. Die Exfrau und die Tochter des BF leben in Belgien, der BF steht zu seiner Tochter über seine Exfrau regelmäßig im telefonischen Kontakt, ein persönlicher Besuch hat bislang nicht stattgefunden.

Der BF verrichtete in Österreich ehrenamtliche Arbeiten bei der XXXX , derzeit geht er keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte Integrations- und Deutschkurse und legte die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 ab. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Eine Integration des BF in einem besonderen Ausmaß liegt derzeit nicht vor.Der BF verrichtete in Österreich ehrenamtliche Arbeiten bei der römisch 40 , derzeit geht er keiner Beschäftigung nach und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Er besuchte Integrations- und Deutschkurse und legte die Deutschprüfung auf dem Niveau A1 ab. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein, einer Organisation, einem Club oder dergleichen. Eine Integration des BF in einem besonderen Ausmaß liegt derzeit nicht vor.

1.4. Zum Fluchtvorbringen des BF

Dem BF droht in Somalia keine Verfolgung oder Bedrohung durch die Al Shabaab, weil er die Zusammenarbeit mit der Al Shabaab verweigert habe. Ihm droht auch keine Gefahr durch die somalischen Behörden, weil ihm von diesen unterstellt worden sei, dass er für die Al Shabaab arbeiten würde.

Auch droht dem BF in seinem Herkunftsstaat wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Bantu, Subclan Shiidle, keine Verfolgungsgefahr.

Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF im Herkunftsstaat aus politischen Gründen, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität oder wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe von staatlicher Seite oder von privaten Dritten verfolgt wird.

1.5. Zur Rückkehrmöglichkeit nach Somalia

Ferner steht nicht fest, dass dem BF im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat – konkret in die Hauptstadt Mogadischu – unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände sowie der in Mogadischu herrschenden ausreichend stabilen Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft, nicht befriedigen zu können.

1.6. Feststellungen zur allgemeinen Situation in Somalia

„(…)

Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten

Letzte Änderung 2025-07-30 13:11

Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 10.1.2025). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert:

?        Somaliland kontrolliert die von ihm beanspruchten Kerngebiete, nicht aber alle offiziell beanspruchten Gebiete (in Sool und Sanaag), die teilweise von Clans, teilweise von Separatisten des SSC-Khatumo und in kleinen Teilen von Puntland kontrolliert werden;

?        In Puntland wird die Kontrolle geringer Teilgebiete von al Shabaab und vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia beeinflusst, während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat;

?        In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vgl. PGN 19.6.2025).? In Süd-/Zentralsomalia wiederum ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (BMLV 2.7.2025; vergleiche PGN 19.6.2025).

Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023). Hargeysa, Berbera, Burco und Garoowe sind sichere Städte. Mit kleineren Einschränkungen gilt dies auch für Baidoa, Belet Weyne, Bossaso, Dhusamareb, Galkacyo, Jowhar und Kismayo (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023).

Political Geography Now gibt die Lage mit Stand 19.6.2025 folgendermaßen wieder:

C:\Users\kattnere\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.MSO\5AAB2B2B.tmpQuelle: PGN 19.6.2025

Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom Juni 2025):

C:\Users\kattnere\AppData\Local\Microsoft\Windows\INetCache\Content.MSO\AD045971.tmp

Quelle: CT/Tyson/AEI 10.6.2025

EUAA hat Daten von ACLED ausgewertet und berichtet, dass im Zeitraum von zwei Jahren (April 2023-März 2025) in ganz Somalia 5.944 sicherheitsrelevante Zwischenfälle dokumentiert worden sind. Dabei handelte es sich bei 3.759 um Kampfhandlungen, bei 1.479 um Explosionen oder Angriffe aus der Ferne [remote Violence] und bei 706 um gezielte Gewalt gegen Zivilisten [Violence against Civilians]; insgesamt wird angemerkt, dass jeder einzelne Zwischenfall für Zivilisten ein potenzielles Risiko darstellt, auch wenn die Gewalt nicht direkt gegen Zivilisten gerichtet ist. Auf Basis dieser Daten beläuft sich im genannten Zeitraum die durchschnittliche Zahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen in ganz Somalia auf ca. 8,1 pro Tag (EUAA 5.2025).

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2025-08-07 08:37

Die Sicherheitslage bleibt fragil (AA 25.4.2025). Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt (ÖB Nairobi 10.2024), das deutsche Auswärtige Amt von gewaltsamen Auseinandersetzungen (AA 25.4.2025). Die Bundesregierung hat es auch nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten (BMLV 2.7.2025). Generell ist die Regierung nicht in der Lage, für Sicherheit zu sorgen. Um eine fragile Sicherheit gewährleisten zu können, ist sie auf AUSSOM, auf lokale somalische Akteure (Regionalverwaltungen, Bundesstaaten, Clans) aber auch auf die Unterstützung anderer Staaten angewiesen (BMLV 2.7.2025; vgl. AA 25.4.2025; BS 2024). Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut eine

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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