Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I413 2288358-3/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 03.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 und 04.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER und den Verein SUARA, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg vom 03.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.01.2026 und 04.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, eine Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt III.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt V.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2024, GZ I405 2288358-1/9E, rechtskräftig als unbegründet ab. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 16.02.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2024, im Folgenden als belangte Behörde oder BFA bezeichnet, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, eine Aufenthaltstitelberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.09.2024, GZ I405 2288358-1/9E, rechtskräftig als unbegründet ab.
2. Ungeachtet dessen verblieb der Beschwerdeführer im Bundesgebiet und stellte am 16.10.2024 einen Asylfolgeantrag. Nach ordnungsgemäßer Ladung für den Vormittag des 27.01.2025 wurde am 27.01.2025 am Nachmittag eine Bestätigung eines Fachärztezentrums vorgelegt, wonach der Beschwerdeführer von 08.50 Uhr bis 09.51 Uhr in der Ordination gewesen sei. Am 13.02.2025 führte der Beschwerdeführer vor dem BFA – nachdem er für einen Einvernahmetermin am 27.02.2025 eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorlegte, aus der eine Bettruhe nicht hervorgeht – aus, dass er die Einvernahme nicht machen könne, weshalb diese abgebrochen wurde.
3. Mit Bescheid vom 04.04.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt V.) und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2025, I413 2288358-2/4E, hinsichtlich Spruchpunkt I. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wurde stattgegeben und in Folge die Spruchpunkte II. bis VI. behoben. 3. Mit Bescheid vom 04.04.2025 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) wegen entschiedener Sache zurück, erteilte keinen Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.), stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria fest (Spruchpunkt römisch fünf.) und sprach aus, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 19.05.2025, I413 2288358-2/4E, hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet ab. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wurde stattgegeben und in Folge die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch sechs. behoben.
4. Nachdem der Beschwerdeführer einem Ladungstermin des BFA für den 16.09.2025 erneut keine Folge leistete, wurde ihm per E-Mail vom 16.09.2025 die Möglichkeit eingeräumt, binnen Wochenfrist schriftlich Beweismittel an das BFA zu übermitteln. Nach Fristerstreckung langte am 30.09.2025 eine psychotherapeutische Stellungnahme ein.
5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.10.2025 wurde der (Asylfolge-)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt I.), eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt II.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt III.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt IV.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt V.).5. Mit gegenständlichem Bescheid vom 03.10.2025 wurde der (Asylfolge-)Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 16.10.2024 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), eine Aufenthaltsberechtigung „besonderer Schutz“ nicht erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria festgestellt (Spruchpunkt römisch vier.) und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ausgesprochen (Spruchpunkt römisch fünf.).
6. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 05.11.2025. In dieser wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Die psychotherapeutische Versorgung in Nigeria sei nur sehr, sehr eingeschränkt möglich. Er könne daher in Nigeria nicht behandelt werden, sei ohne Behandlung nur eingeschränkt arbeitsfähig und habe sohin bei einer Rückkehr nicht ausreichend Möglichkeiten, seinen Lebensunterhalt zu sichern. Eine Unterstützung durch Angehörige in Nigeria sei nicht gesichert.
7. Mit Schriftsatz vom 06.11.2025, eingelangt am 10.11.2025, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
8 Mit Beschluss vom 30.12.2025, GZ I413 2288358-3/7Z, wurde ein Sachverständiger aus dem Fachgebiet Medizin – Psychiatrie bestellt.
9. Am 19.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner zweiten Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte die Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. XXXX sowie die Gutachtenserstattung samt Erörterung. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern, der weitere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unentschuldigt. 9. Am 19.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer im Beisein seiner zweiten Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch einvernommen wurde. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte die Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. römisch 40 sowie die Gutachtenserstattung samt Erörterung. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern, der weitere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unentschuldigt.
10. Am 04.02.2026 fand eine weitere mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner zweiten Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch statt. Eine Vertretung des BFA blieb der Verhandlung entschuldigt fern, der weitere Rechtsvertreter des Beschwerdeführers blieb unentschuldigt der Verhandlung fern. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung schloss das Bundesverwaltungsgericht das Ermittlungsverfahren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der volljährige, ledige Beschwerdeführer ist ein nigerianischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Ibo an und ist christlichen Glaubens. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer leidet an einer Anpassungsstörung F43.2 nach ICD-10 Klassifikation, basierend auf sozialen Veränderungen. Aktuell nimmt er das Medikament Mirtazapin 30mg ein. Seine Arbeitsfähigkeit ist gegeben. Eine lebensbedrohliche Erkrankung liegt nicht vor; eine Behandlung seiner psychischen Leiden ist im Bedarfsfall in Nigeria möglich und leistbar.
Der Beschwerdeführer stamm