Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
I406 2294221-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 30.04.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle Traiskirchen (BFA-N-ASt Traiskirchen) vom 30.04.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung gab er an, dass er in der Türkei vier Jahre lang gezwungenermaßen als Dorfschützer gearbeitet habe. Er habe Drohungen von der PKK bekommen. Er sei zwischen zwei Fronten gestanden, weil ihn einerseits die PKK mit dem Umbringen bedroht und andererseits der Staat Druck auf ihn ausgeübt habe. Außerdem sei er Alevit. Der Staat diskriminiere die Aleviten und er habe seine Religion nicht vollständig ausüben können.
2. Am 21.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Heimatlandes gab er zusammengefasst an, dass er gezwungenermaßen Dorfschützer geworden sei. Der Staat würde das so wollen, damit er wisse, auf welcher Seite sie stünden. Zugleich sehe ihn die PKK als Gegner, wenn er den Beruf als Dorfschützer ausübe und er müsse Angst haben um sein Leben. Auch seine Familie sei bedroht worden – sie hätten gesagt, dass er seinen Job aufgeben soll, weil sie sie sonst töten würden. Er habe sein Land verlassen müssen, weil er um sein Leben Angst gehabt habe.
3. Mit Bescheid vom 30.04.2024 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich Asyl und subsidiären Schutz ab, erteilte eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.06.2024 fristgerecht und in vollem Umfang Beschwerde.
5. Am 13.02.2026 fand im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung und einer Dolmetscherin für die Sprache Türkisch eine mündliche Verhandlung statt. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger, Alevit und gehört der Volksgruppe der Zaza an. Er spricht Türkisch und Zazaki.
Der Beschwerdeführer wurde im Dorf XXXX in der Stadt XXXX geboren und wuchs dort auf. Er absolvierte eine 12-jährige Schulbildung und arbeitete dann zehn Jahre als Steinmetz und danach als Viehzüchter. Während seiner Zeit als Viehzüchter lebte er im Sommer im Dorf XXXX in der Stadt XXXX und im Winter in XXXX in der Stadt XXXX . Er lebte vor seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammen.Der Beschwerdeführer wurde im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 geboren und wuchs dort auf. Er absolvierte eine 12-jährige Schulbildung und arbeitete dann zehn Jahre als Steinmetz und danach als Viehzüchter. Während seiner Zeit als Viehzüchter lebte er im Sommer im Dorf römisch 40 in der Stadt römisch 40 und im Winter in römisch 40 in der Stadt römisch 40 . Er lebte vor seiner Ausreise mit seinen Eltern zusammen.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor unbehelligt in der Türkei. Zu seiner Familie hat er regelmäßigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer war nie Mitglied in einer politischen Partei oder ist politisch aktiv.
Der Beschwerdeführer reiste schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 07.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Bruder des Beschwerdeführers und dessen Familie sowie zwei seiner Onkel, eine Tante und Cousins leben in Österreich. Der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder und dessen Familie in einem gemeinsamen Haushalt. Der Bruder des Beschwerdeführers und seine Frau sind berufstätig. Der Beschwerdeführer hilft seinem Bruder und seiner Schwägerin im Haushalt, mit den Kindern und auch finanziell.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich als Sonderreiniger erwerbstätig. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau A1. Der Beschwerdeführer ist nicht ehrenamtlich tätig oder in einem Verein aktiv.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Gründen für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat und der Asylantragstellung:
Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise als Dorfschützer tätig.
Der Beschwerdeführer wurde nicht zur Ausübung der Tätigkeit als Dorfschützer gezwungen.
Dem Beschwerdeführer drohen keine Konsequenzen, weil er die Türkei während seiner Tätigkeit als Dorfschützer verlassen hat. Ihm wird aufgrund dessen auch kein Naheverhältnis zur PKK unterstellt.
Der Beschwerdeführer wurde nicht von der PKK bedroht.
Der Beschwerdeführer hatte in der Türkei keine konkreten Probleme aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Zaza oder zur Religionsgemeinschaft der Aleviten.
1.3. Zur (auszugsweise wiedergegebenen) Lage im