Entscheidungsdatum
25.02.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W251 2145723-6/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Angelika GLATZ als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.05.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 19.10.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) vom 02.01.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung nach Afghanistan für zulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.11.2018 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer reiste nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Verfahrens nach Deutschland sowie Frankreich und stellte dort weitere Asylanträge. Er wurde nach Österreich zurücküberstellt und stellte am 24.01.2020 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 10.03.2020 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz bezüglich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Rechtssache zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2020 wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Am 24.03.2021 stellte der Beschwerdeführer in Österreich seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.Mit mündlich verkündetem Bescheid des Bundesamtes vom 10.05.2021 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.05.2021 wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist.
Der Beschwerdeführer stellte am 25.05.2021 einen Antrag auf freiwillige unterstütze Rückkehr. In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und entzog sich dem Asylverfahren, sodass das Verfahren hinsichtlich des Asylantrags vom 24.03.2021 am 20.09.2021 eingestellt wurde.
4. Der Beschwerdeführer wurde am 19.05.2022 von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Er stellte am 19.05.2022 seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21.08.2023 wurde der vierte Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze abgewiesen und seine Abschiebung, Zurückweisung oder Zurückschiebung nach Afghanistan für unzulässig erklärt.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.10.2024 wurde der Beschwerde insofern stattgegeben, als dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte dazu im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer bei der in Afghanistan herrschenden Sicherheits- und Versorgungslage ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. UNHCR fordere in seinen „Leitlinien zum internationalen Schutzbedarf von Personen, die aus Afghanistan fliehen“ aus Februar 2023 dazu auf, aufgrund der volatilen Situation in Afghanistan, die noch für einige Zeit unsicher bleiben kann, sowie der sich abzeichnenden humanitären Notlage zwangsweise Rückführungen von afghanischen Staatsangehörigen in Afghanistan auszusetzen, bis sich die Sicherheit, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechtslage in Afghanistan signifikant verbessert habe. Das Bundesverwaltungsgericht legte seiner Entscheidung das Länderinformationsblatt vom 10.04.2024 zugrunde.
5. Das Bundesamt leitete am 02.12.2024 das hier gegenständliche Aberkennungsverfahren ein.
5.1. Der Beschwerdeführer wurde am 31.01.2024 von einem Landesgericht wegen Vergehen nach dem SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde am 15.01.2025 von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.
5.2. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III.-V.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt VI.) und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 5.2. Mit dem hier gegenständlichen Bescheid des Bundesamtes vom 22.05.2025 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei.-V.). Es wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) und ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).
Begründend wurde ausgeführt, dass die Gründe für die Erteilung des Staus eines subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen. Ihm sei am 30.10.2024 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aufgrund der allgemein schlechten Sicherheits- und Versorgungslage zuerkannt worden. Sie aktuelle Sicherheitslage sei allgemein in Afghanistan sowie insbesondere in der Herkunftsprovinz Kabul als ausreichend sicher zu bewerten, zumal die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle sich verringert habe. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Kabul auch keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt. Er verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Afghanistan und könne auch wieder im Elternhaus wohnen, zumal der Unterhalt seiner Familienangehörigen in Afghanistan abgesichert sei. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung. Er könne bei einer Rückkehr nach Afghanistan sein Auskommen – allenfalls mit Unterstützung seiner Familie - bestreiten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich auch nicht über ein schutzwürdiges Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
5.3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass er in Afghanistan als verwestlichter Rückkehrer von den Taliban verfolgt werde. Es stehe dem Beschwerdeführer in Afghanistan auch kein tragfähiges Netzwerk zur Verfügung, da sich alleine aus dem Vorhandensein von Verwandten noch keine Tragfähigkeit ergebe. Die Sicherheitslage in Afghanistan sei zudem auch weiterhin volatil und stehe einer Rückkehr entgegen. Auch die Versorgungslage sei weiterhin prekär. Es liegen daher immer noch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten vor. Der Beschwerdeführer habe zudem keine schwere Straftat im Sinne der Status-RL begangen, sodass ihm auch unter diesem Aspekt der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht abzuerkennen sei. Der Beschwerdeführer halte sich seit 9 Jahren in Österreich auf und spreche sehr gut Deutsch, sodass er in Österreich ein schützenswertes Privat- und Familienleben führe, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Auch beim verhängten Einreiseverbot habe das Bundesamt eine mangelhafte Interessenabwägung durchgeführt. Der Beschwerdeführer bereue seine Taten und wolle sich künftig wohl verhalten. Auch das Einreiseverbot stelle einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers da.
5.4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 14.07.2025 eine mündliche Verhandlung durch, in der der Beschwerdeführer als Partei einvernommen wurde.
5.5. In einer Stellungnahme vom 08.07.2025 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan als verwestlichter Rückkehrer einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Rückkehrer erhalten häufig keine Unterstützung und diese seien gezielten Anfeindungen ausgesetzt, es sei für diese auch schwer einen Arbeitsplatz zu finden. 2024 seien die sicherheitsrelevanten Vorfälle zudem erheblich angestiegen. Es komme zu Folter, willkürlichen Festnahmen, Tötungen und Misshandlungen durch die Taliban. Die Versorgungslage sei weiterhin volatil.
5.6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien das aktuelle Länderinformationsblatt vom 07.11.2025. Der Beschwerdeführer gab zu diesem in einer Stellungnahme vom 18.11.2025 im Wesentlichen an, dass die Taliban auch weiterhin mit Entführung, Ermordung und willkürlichen Inhaftierungen gegen Familienmitglieder von politischen Gegnern vorgehen. Die Versorgungslage sei weiterhin volatil und stehe einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegen. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko ausgesetzt in seinen Rechten gemäß Art 2 und 3 EMRK verletzt zu sein. 5.6. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte den Parteien das aktuelle Länderinformationsblatt vom 07.11.2025. Der Beschwerdeführer gab zu diesem in einer Stellungnahme vom 18.11.2025 im Wesentlichen an, dass die Taliban auch weiterhin mit Entführung, Ermordung und willkürlichen Inhaftierungen gegen Familienmitglieder von politischen Gegnern vorgehen. Die Versorgungslage sei weiterhin volatil und stehe einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan entgegen. Der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan einem realen Risiko ausgesetzt in seinen Rechten gemäß Artikel 2 und 3 EMRK verletzt zu sein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken, der Untergruppe der XXXX , an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben (Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2018 = VP1, S. 9; Verhandlungsprotokoll vom 14.07.2025 = VP3, S. 6f). Er spricht Dari als Muttersprache und zudem sehr wenig Paschtu, er kann auf Dari gut lesen und schreiben, auf Paschtu nur sehr wenig (VP1, S3). Der Beschwerdeführer führt in Österreich den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken, der Untergruppe der römisch 40 , an und bekennt sich zum schiitisch-muslimischen Glauben (Verhandlungsprotokoll vom 12.10.2018 = VP1, Sitzung 9; Verhandlungsprotokoll vom 14.07.2025 = VP3, Sitzung 6f). Er spricht Dari als Muttersprache und zudem sehr wenig Paschtu, er kann auf Dari gut lesen und schreiben, auf Paschtu nur sehr wenig (VP1, S3).
Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt (VP3, S. 7). Der Beschwerdeführer hat in der Stadt Kabul neun Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen als er 18 Jahre alt war (AS 417). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan als Schweißer und Bauspengler sieben bis acht Jahre in unterschiedlichen Provinzen gearbeitet (AS 418, AS 406; VP1, S. 9). Sein Bruder hat ebenfalls in dem Bereich gearbeitet. Auch ein anderer Verwandter hatte in diesem Bereich ein Geschäft und von diesem hat der Beschwerdeführer den Beruf des Spenglers und Installateurs erlernt (VP1, S. 10; AS 418).Der Beschwerdeführer wurde in der Stadt Kabul geboren und hat dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt (VP3, Sitzung 7). Der Beschwerdeführer hat in der Stadt Kabul neun Jahre lang die Schule besucht und diese abgeschlossen als er 18 Jahre alt war (AS 417). Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan als Schweißer und Bauspengler sieben bis acht Jahre in unterschiedlichen Provinzen gearbeitet (AS 418, AS 406; VP1, Sitzung 9). Sein Bruder hat ebenfalls in dem Bereich gearbeitet. Auch ein anderer Verwandter hatte in diesem Bereich ein Geschäft und von diesem hat der Beschwerdeführer den Beruf des Spenglers und Installateurs erlernt (VP1, Sitzung 10; AS 418).
Der Beschwerdeführer hat 2014 in der Stadt Kabul geheiratet, sich jedoch ca. 2021 auf Wunsch seiner Ex-Frau wieder scheiden lassen. Aus dieser Ehe entstammt eine Tochter, die bei ihrer Mutter und ihrem Großvater mütterlicherseits in Afghanistan lebt (AS 416; Verhandlungsprotokoll vom 13.06.2024 = VP2, S. 4; VP1, S. 10). Der Beschwerdeführer hat 2014 in der Stadt Kabul geheiratet, sich jedoch ca. 2021 auf Wunsch seiner Ex-Frau wieder scheiden lassen. Aus dieser Ehe entstammt eine Tochter, die bei ihrer Mutter und ihrem Großvater mütterlicherseits in Afghanistan lebt (AS 416; Verhandlungsprotokoll vom 13.06.2024 = VP2, Sitzung 4; VP1, Sitzung 10).
Der Vater des Beschwerdeführers hat für die Gemeinde als Bauspengler gearbeitet, seine Mutter war Hausfrau (AS 417). Sein Vater ist 2017 verstorben, seine Mutter 2018 (VP1, S. 10). Die Familie des Beschwerdeführers bekommt immer noch die Rente des Vaters, da dieser für eine Gemeinde gearbeitet hat (VP3, S. 14)Der Vater des Beschwerdeführers hat für die Gemeinde als Bauspengler gearbeitet, seine Mutter war Hausfrau (AS 417). Sein Vater ist 2017 verstorben, seine Mutter 2018 (VP1, Sitzung 10). Die Familie des Beschwerdeführers bekommt immer noch die Rente des Vaters, da dieser für eine Gemeinde gearbeitet hat (VP3, Sitzung 14)
Der Beschwerdeführer hat zwei Brüder und vier Schwestern. Der älteste Bruder heißt XXXX . Dieser wohnt in der Stadt Kabul und arbeitete als Spengler (AS 418), er ist verheiratet und hat Kinder (VP3, S. 9). Der zweitälteste Bruder heißt XXXX und arbeitete zunächst 10 Jahre lang für das Rote Kreuz (AS 417). Bei einer Minenexplosion hat er einen Teil seines Beins verloren, er hat jetzt unterhalb vom Knie ein künstliches Bein (VP3, S. 7). Dieser Bruder hat nach seiner Kündigung eine Entschädigung in Höhe von 400.000 Afghani bekommen, von denen auch die Ausreise des Beschwerdeführers mitfinanziert wurden (AS 417). Dieser Bruder hat in der Stadt Kabul ein eigenes Geschäft und arbeitet als Installateur (AS 418; VP3, S. 7-8), er ist verheiratet und hat einen Sohn (VP3, S. 8). Eine Schwester, XXXX , ist verheiratet, Hausfrau, hat 5 Kinder und wohnt in der Stadt Kabul 15 Minuten vom Elternhau entfernt. Ihr Ehemann war Installateur (AS 418), nun