TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/25 W231 2312441-1

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Veröffentlicht am 25.02.2026
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Entscheidungsdatum

25.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 2312441-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU-GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.04.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der am 16.07.2022 erfolgten Erstbefragung gab der BF an, er sei in Afghanistan, Provinz Paktika, geboren, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und bekenne sich zum sunnitischen Islam. Der BF habe im Herkunftsland keine Schule besucht und zuletzt als Polizist gearbeitet. Der BF sei verheiratet und habe sieben Söhne und zwei Töchter. Seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern, seine vier Brüder sowie seine fünf Schwestern würden sich in Afghanistan aufhalten. Der BF sei vor zehn Monaten, sohin im Herbst des Jahres 2021 in Besitz eines afghanischen Reisepasses ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte er aus, dass in Afghanistan die Taliban herrschen würden und Krieg sei; er sei ehemaliger Polizist und habe Angst um sein Leben gehabt; weitere Fluchtgründe habe er nicht.

Der BF reiste sodann weiter in die Schweiz und wurde am 07.10.2022 nach Österreich rücküberstellt.

I.2. Anlässlich der am 24.04.2024 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, doch keinen afghanischen Reisepass besessen zu haben. Außerdem sei der Dolmetscher aus dem Iran gewesen und habe Farsi gesprochen, weshalb alles, was der BF angegeben habe, falsch übersetzt worden sei. Befragt, woher der BF wisse, dass alles falsch übersetzt worden sei, gab er an, dass er aufgrund der Erstbefragung in Kopie sofort gesehen habe, dass die Daten der Kinder nicht stimmen würden, da der BF sechs (und nicht sieben) Söhne habe. Die Angaben zum Fluchtweg sowie zum Fluchtgrund würden allerdings stimmen; etwaige Probleme bei der Erstbefragung habe der BF nicht gehabt. Ergänzend legte der BF drei Polizeiausweise, seine Tazkira, die elektronische Tazkira seiner Ehefrau und seiner Kinder, sowie die Bestätigung eines Alphabetisierungskurses vor. Der BF sei Analphabet, spreche aber Dari und Paschtu. Abgesehen von einem Bruder, welcher sich in Brasilien aufhalten würde, lebe die gesamte Familie des BF nach wie vor in Paktika, Afghanistan. Die Eltern, die Ehefrau sowie die Kinder des BF würden im familieneigenen Haus leben; der BF habe auch ein Grundstück in der Größe von zirka 5.000m2, wobei ein Teil von einem Bruder des BF bebaut werde und der andere Teil verpachtet worden sei; seine Familie bestreite ihren Unterhalt durch die Einnahmen aus der Landwirtschaft bzw. Pacht. Für die Ausreisekosten des BF in der Höhe von 10.200€ sei sein Bruder aufgekommen. römisch eins.2. Anlässlich der am 24.04.2024 unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, doch keinen afghanischen Reisepass besessen zu haben. Außerdem sei der Dolmetscher aus dem Iran gewesen und habe Farsi gesprochen, weshalb alles, was der BF angegeben habe, falsch übersetzt worden sei. Befragt, woher der BF wisse, dass alles falsch übersetzt worden sei, gab er an, dass er aufgrund der Erstbefragung in Kopie sofort gesehen habe, dass die Daten der Kinder nicht stimmen würden, da der BF sechs (und nicht sieben) Söhne habe. Die Angaben zum Fluchtweg sowie zum Fluchtgrund würden allerdings stimmen; etwaige Probleme bei der Erstbefragung habe der BF nicht gehabt. Ergänzend legte der BF drei Polizeiausweise, seine Tazkira, die elektronische Tazkira seiner Ehefrau und seiner Kinder, sowie die Bestätigung eines Alphabetisierungskurses vor. Der BF sei Analphabet, spreche aber Dari und Paschtu. Abgesehen von einem Bruder, welcher sich in Brasilien aufhalten würde, lebe die gesamte Familie des BF nach wie vor in Paktika, Afghanistan. Die Eltern, die Ehefrau sowie die Kinder des BF würden im familieneigenen Haus leben; der BF habe auch ein Grundstück in der Größe von zirka 5.000m2, wobei ein Teil von einem Bruder des BF bebaut werde und der andere Teil verpachtet worden sei; seine Familie bestreite ihren Unterhalt durch die Einnahmen aus der Landwirtschaft bzw. Pacht. Für die Ausreisekosten des BF in der Höhe von 10.200€ sei sein Bruder aufgekommen.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass in seinem Heimatdorf die Taliban gelebt und diese gewusst hätten, dass der BF Polizist gewesen sei; daher habe er Angst um sein Leben gehabt und habe schließlich sein Heimatdorf verlassen. Der BF sei 20 Tage nach Machtübernahme der Taliban aus Afghanistan ausgereist.

Mit Parteiengehör vom 31.03.2025 wurden dem BF seitens des BFA insbesondere Fragen zum Privat- und Familienleben in Österreich gestellt. Am 10.04.2025 nahm er diesbezüglich schriftlich Stellung.

I.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.04.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 14.04.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass es dem BF nicht gelungen sei, den vorgebrachten Fluchtgrund glaubhaft, nachvollziehbar und schlüssig darzulegen, zumal er zu keinem Zeitpunkt vorgebracht habe, dass er in Afghanistan durch die Taliban verfolgt oder bedroht worden sei. Er habe auch keine Bedrohung durch die Taliban schildern können und alle Angaben zu seinem vermeintlichen Fluchtgrund zögerlich und erst auf konkrete Nachfrage preisgegeben. Der BF habe zudem seine (vermeintlich mehreren) Dienstgrade bei der Polizei weder beschreiben noch graphisch darstellen können. Aus den vorgelegten Fotos habe der BF auch nicht erkannt werden können, da die Aufnahmen eine sehr jugendlich wirkende Person zeigen würden. Schließlich ergebe sich der belangten Behörde nicht, dass ein Analphabet wie der BF überhaupt „Police Officer“ werden könne. Angesichts der verbesserten Sicherheitslage im Herkunftsstaat seit der Machtübernahme durch die Taliban und des umfangreichen, tragfähigen familiären Netzwerkes des BF in Afghanistan sei ihm eine Rückkehr in sein Herkunftsland jedenfalls möglich.

I.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 05.05.2025 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte vor, dass es trotz der im Jahr 2021 von den Taliban verkündeten Generalamnestie in Afghanistan weiterhin zu einer weitreichenden Verfolgung ehemaliger Regierungsmitarbeiter sowie Angehöriger der vormaligen afghanischen Sicherheitskräfte komme. Dem BF sei eine Rückkehr aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich, zumal er auch über kein unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügen würde. Auch sei er als Rückkehrer aus dem Westen gezielten Anfeindungen durch die Taliban und die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 05.05.2025 Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte vor, dass es trotz der im Jahr 2021 von den Taliban verkündeten Generalamnestie in Afghanistan weiterhin zu einer weitreichenden Verfolgung ehemaliger Regierungsmitarbeiter sowie Angehöriger der vormaligen afghanischen Sicherheitskräfte komme. Dem BF sei eine Rückkehr aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage nicht möglich, zumal er auch über kein unterstützungsfähiges Netzwerk in Afghanistan verfügen würde. Auch sei er als Rückkehrer aus dem Westen gezielten Anfeindungen durch die Taliban und die übrige Bevölkerung ausgesetzt. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

I.5. Am 29.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.römisch eins.5. Am 29.07.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen.

I.6. Am 25.11.2025 wurde den Parteien das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. römisch eins.6. Am 25.11.2025 wurde den Parteien das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, zur allfälligen Stellungnahme übermittelt.

I.7. Am 26.11.2025 übermittelte der BF eine Stellungnahme dazu. Erneut wird auf das Fluchtvorbringen des BF, er sei in Afghanistan Polizist gewesen, verwiesen. Die Sicherheitslage gerade in Paktkia und für ehemalige Angehörige des Sicherheitsapparates sei nicht ausreichend. Afghanistan leide unter einer anhaltenden humanitären Krise, weshalb der BF auch nicht in seine Heimat zurückkehren könne. römisch eins.7. Am 26.11.2025 übermittelte der BF eine Stellungnahme dazu. Erneut wird auf das Fluchtvorbringen des BF, er sei in Afghanistan Polizist gewesen, verwiesen. Die Sicherheitslage gerade in Paktkia und für ehemalige Angehörige des Sicherheitsapparates sei nicht ausreichend. Afghanistan leide unter einer anhaltenden humanitären Krise, weshalb der BF auch nicht in seine Heimat zurückkehren könne.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:

Der BF ist afghanischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu.

Der BF ist verheiratet und hat acht Kinder, konkret sechs Söhne und zwei Töchter. Im Herkunftsland, im Haus des BF, leben nach wie vor die Eltern, die Ehefrau sowie die Kinder des BF, ebenso seine fünf Schwestern sowie drei seiner Brüder; ein Bruder ist in Brasilien aufhältig. Der Vater des BF verfügt über Pinien und ein Grundstück in der Größe von 5000m2, welches er bebaut. Die Brüder des BF arbeiten in der Landwirtschaft und kommen für den Lebensunterhalt der gesamten Familie, auch für jenen der Ehefrau und der Kinder des BF, auf. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen nach wie vor in Kontakt. Die Fluchtreise des BF hat rd. 10.000 EUR gekostet; die Familie des BF ist für den Großteil der Kosten aufgekommen, ein Teil der wurde geliehen.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF ist im Distrikt XXXX in der Provinz Paktika, Afghanistan, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte in seinem Herkunftsland keine Schule, eine vorgebrachte Beschäftigung als Polizist bis zur Machtübernahme durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Der BF wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.Der BF ist im Distrikt römisch 40 in der Provinz Paktika, Afghanistan, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise. Der BF besuchte in seinem Herkunftsland keine Schule, eine vorgebrachte Beschäftigung als Polizist bis zur Machtübernahme durch die Taliban kann nicht festgestellt werden. Der BF wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut.

Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig.

II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:

Der BF ist spätestens im Juli 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.

Der BF hat in Österreich einen Alphabetisierungskurs besucht und keine Sprachzertifikate erworben.

Der BF geht einer Beschäftigung nach und wohnt weiterhin im Flüchtlingsheim. Der BF geht keiner ehrenamtlichen oder gemeinnützigen Tätigkeit nach. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Anzumerken hierbei ist jedoch, dass der BF am 13.06.2024 im Zuge von Beschäftigungskontrollen seitens des Amts für Betrugsbekämpfung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und somit entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 AuslBG arbeitend angetroffen wurde.Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Anzumerken hierbei ist jedoch, dass der BF am 13.06.2024 im Zuge von Beschäftigungskontrollen seitens des Amts für Betrugsbekämpfung ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung und somit entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG arbeitend angetroffen wurde.

II.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung durch die Taliban verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.

Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF bis zur Machtübernahme durch die Taliban als Angehöriger des afghanischen Sicherheitsapparates gearbeitet hat.

Der BF hat sich in Österreich auch keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn als Mann in Afghanistan exponieren würde.

Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.

Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.

II.1.4. XXXX römisch zwei.1.4. römisch 40

Der BF verfügt nach wie vor über Angehörige in Form seiner Eltern, seine Geschwister, seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder im Herkunftsland. Zudem steht er in Kontakt zu seiner Kernfamilie. Die Eltern, die Geschwister, die Ehefrau und die Kinder des BF leben im familieneigenen Haus in der Heimatprovinz. Den Familienangehörigen des BF geht es in Afghanistan gut und sind diese nicht von der angespannten Nahrungsmittelsicherheit betroffen. Die Familie des BF kann ihn bei einer Rückkehr nach Afghanistan zumindest vorübergehend fina

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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