Entscheidungsdatum
25.02.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W213 2333239-1/2E
W213 2333239-1/2E,
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 11.12.2025, GZ. 0147536/004-LPD W/2025, betreffend Besoldungsdienstalter (§ 169f GehG), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, vom 11.12.2025, GZ. 0147536/004-LPD W/2025, betreffend Besoldungsdienstalter (Paragraph 169 f, GehG), zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 169f Abs. 4 und 9a GehG i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 169 f, Absatz 4 und 9 a GehG i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt:
I.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Exekutivbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Mit Bescheid vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, setzte die belangte Behörde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsenrömisch eins.2. Mit Bescheid vom 20.11.2024, GZ. 6947/0007-LPD S/2024, setzte die belangte Behörde. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen
I.2. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf § 169f Abs. 1 und 4 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt, wobei dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.2. Die belangte Behörde hat im Hinblick auf Paragraph 169 f, Absatz eins und 4 GehG das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers zum Ablauf des 28.02.2015 neu festgesetzt, wobei dessen Spruch wie folgt lautet:
„1. Gemäß 5 169f Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 4.805,3334 Tagen festgesetzt.„1. Gemäß 5 169f Absatz eins und 4 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) wird Ihr Besoldungsdienstalter zum Ablauf des 28.02.2015 mit 4.805,3334 Tagen festgesetzt.
2. Gemäß 5 169f Abs. 6b GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“2. Gemäß 5 169f Absatz 6 b, GehG wird festgestellt, dass ein allfälliger Anspruch auf Nachzahlung von Bezügen, der sich aus der rückwirkenden Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters ergeben kann, für den Zeitraum ab 01.05.2016 nicht verjährt ist.“
In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 geänderte Rechtslage die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.In der Begründung wurden unter Hinweis auf die durch Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, geänderte Rechtslage die vom Beschwerdeführer zurückgelegten Vordienstzeiten, die sich daraus ergebende Berechnung des Vergleichsstichtags bzw. der Anzahl der Tage, die dem Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers hinzuzurechnen waren, dargelegt.
Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe E2b ernannt worden sei, und daher seine Ausbildungszeit an der allgemeinen Gesundheits-und Krankenpflegeschule nicht gemäß § 169 g Abs. 3 Z. 2 GehG angerechnet werden könne.Dabei wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in die Verwendungsgruppe E2b ernannt worden sei, und daher seine Ausbildungszeit an der allgemeinen Gesundheits-und Krankenpflegeschule nicht gemäß Paragraph 169, g Absatz 3, Ziffer 2, GehG angerechnet werden könne.
I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die nicht voll angerechnete Ausbildungszeit vom 14.09.1998 bis 13.09.2001 in der Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschule inkorrekter Weise als Schulzeit gewertet worden sei.römisch eins.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die nicht voll angerechnete Ausbildungszeit vom 14.09.1998 bis 13.09.2001 in der Allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflegeschule inkorrekter Weise als Schulzeit gewertet worden sei.
Die Ausbildung habe im Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in XXXX stattgefunden. Das Ausbildungszentrum gehöre zur Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (seit 2015 Tirol Kliniken GmbH), diese wiederum stehe zu 100 Prozent im Eigentum des Landes Tirol.Die Ausbildung habe im Ausbildungszentrum West für Gesundheitsberufe in römisch 40 stattgefunden. Das Ausbildungszentrum gehöre zur Tiroler Landeskrankenanstalten GmbH (seit 2015 Tirol Kliniken GmbH), diese wiederum stehe zu 100 Prozent im Eigentum des Landes Tirol.
Es liege ein Gerichtsurteil (Bundefinanzgericht GZ: RV/7101024/2018) vor, in dem die Ausbildung als Krankenpflegeschüler/innen aufgrund ihrer Tätigkeit im rechtliche Sinne als Dienstverhältnis gewertet werde.
Somit ja sich zum oben angeführten Zeitraum in einem Dienstverhältnis zur Gebietskörperschaft Land Tirol befunden. Anzumerken sei, dass nach seiner Ausbildung und anschließender Anstellung beim Land Tirol, die Ausbildung im Ausbildungszentrum West zur Gänze als Vordienstzeit angerechnet dann sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
Er befand sich am Stichtag 08.07.2019 im Dienststand. Als Tag der Anstellung (Eintritt in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe E2c) wurde der 01.12.2004 ermittelt.
Sein letzter Vorrückungsstichtag unter Ausschluss der vor dem 18. Geburtstag liegenden Vordienstzeiten war der 13.04.2000. Die allgemeine Schulpflicht von neun Jahren wurde mit Ablauf des 30.06.1995 zurückgelegt.
Bis zum Tag vor der Anstellung (31.01.1991) liegen folgende nach § 12 GehG in Verbindung mit § 169g Abs. 3 GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:Bis zum Tag vor der Anstellung (31.01.1991) liegen folgende nach Paragraph 12, GehG in Verbindung mit Paragraph 169 g, Absatz 3, GehG zu berücksichtigenden Vordienstzeiten vor:
Beginn
Ende
Berücksichtigung nach § 12 GehG in derBerücksichtigung nach Paragraph 12, GehG in der
Fassung BGBl. I Nr. 96/2007Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 96 aus 2007,
J
M
T
01.07.1995
04.08.1996
Sonstige Zeit
01
01
04
05.08.1996
30.08.1996
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKpsch, Gemeindeverband AltenwohnheimAbsatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKpsch, Gemeindeverband Altenwohnheim
00
00
26
31.08.1996
27.07.1997
Sonstige Zeit
00
10
28
28.07.1997
22.08.1997
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKpsch, Marktgemeinde XXXX Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKpsch, Marktgemeinde römisch 40
00
00
26
23.08.1997
12.07.1998
Sonstige Zeit
00
10
20
13.07.1998
07.08.1998
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKpsch, Marktgemeinde XXXX Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKpsch, Marktgemeinde römisch 40
00
00
26
08.08.1998
04.11.2001
Sonstige Zeit
03
02
28
05.11.2001
04.07.2002
Abs. 2 Z. 2 Präsenz-/Ausbildungs-ZivildienstAbsatz 2, Ziffer 2, Präsenz-/Ausbildungs-Zivildienst
00
08
00
05.07.2002
07.07.2002
Sonstige Zeit
00
00
03
08.07.2002
30.11.2004
Abs. 2 Z. 1 lit. a DV GebKpsch, LKH XXXX Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, DV GebKpsch, LKH römisch 40
00
00
04
Die Summe der sonstigen Zeiten (das sind die oben angeführten Zeiten zwischen dem 1. Juli jenes Kalenderjahres, in dem die allgemeine Schulpflicht von acht Schuljahren absolviert wurde und dem Tag der Anstellung, die nicht zur Gänze berücksichtigt werden) beträgt 06 Jahre, 01 Monate und 23 Tag (2243,4167 Tage).
Daher sind folgende Zeiten dem Tag der Anstellung voranzustellen:
J
M
T
Zur Gänze zu berücksichtigende Vordienstzeiten
03
03
16
Sonstige Zeiten (im Umfang von 42,86 % berücksichtigt)
01
06
01
Gesamt dem Tag der Anstellung (01.05.2008) voranzustellen
04
09
12
Daraus ergibt sich der 18.02.2000 als Vergleichsstichtag.
Gemäß § 169 f Abs. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2025 ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (18.02.2000) ergibt sich Anfangstermin 01.01.2000, für den Vorrückungsstichtag (13.04.2000) der 01.07.2000. Gemäß Abs. 4 Z. 1 und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1987 und dem 01.01.1988. Das ergibt eine Differenz von +182 Tagen.Gemäß Paragraph 169, f Absatz 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025, ist die Differenz zwischen den sich für den Vergleichsstichtag und den Vorrückungsstichtag ergebenden Anfangsterminen berechnen. Für den Vergleichsstichtag (18.02.2000) ergibt sich Anfangstermin 01.01.2000, für den Vorrückungsstichtag (13.04.2000) der 01.07.2000. Gemäß Absatz 4, Ziffer eins und 3 leg. cit. ist das die Differenz zwischen dem 01.07.1987 und dem 01.01.1988. Das ergibt eine Differenz von +182 Tagen.
Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß § 169 c GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2015 auf 12 Jahre, 08 Monate und 1 Tag (4623,3334 Tage).Das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers belief sich nach der pauschalen Überleitung gemäß Paragraph 169, c GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2015, auf 12 Jahre, 08 Monate und 1 Tag (4623,3334 Tage).
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der unstrittigenAktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im GehG keine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A)
Die §§ 169f und 169g in der Fassung des BGBl. I 137/2023 lauten wie folgt:Die Paragraphen 169 f und 169 g in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, 137 aus 2023, lauten wie folgt:
„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG
§ 169f. (1) Bei Beamtinnen und Beamten,Paragraph 169 f, (1) Bei Beamtinnen und Beamten,
1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 , im Dienststand befinden und1. die sich am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019, , im Dienststand befinden und
2. die nach § 169c Abs. 1 (allenfalls in Verbindung mit § 169d Abs. 3, 4 oder 6) übergeleitet wurden und2. die nach Paragraph 169 c, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 169 d, Absatz 3, 4, oder 6) übergeleitet wurden und
3. deren erstmalige Festsetzung des Vorrückungsstichtags für das laufende Dienstverhältnis unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten erfolgt ist,
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 11, BGBl. I Nr. 137/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,)
ist die besoldungsrechtliche Stellung von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen.
(2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Abs. 1 Z 2 und 3, auf welche nur Abs. 1 Z 1 nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach § 40 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965 gehemmt. (2) Bei Beamtinnen und Beamten nach Absatz eins, Ziffer 2 und 3, auf welche nur Absatz eins, Ziffer eins, nicht zutrifft, erfolgt eine Neufestsetzung auf Antrag. Zuständig ist jene Dienstbehörde, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis zuständig war. Wurde die Dienstbehörde nach dem Ausscheiden aufgelassen, so ist jene Dienstbehörde zuständig, auf welche die Zuständigkeit für die Beamtin oder den Beamten bei Verbleib im Dienststand übergegangen wäre. Antragsberechtigt sind auch Empfängerinnen und Empfänger von wiederkehrenden Leistungen nach dem Pensionsgesetz 1965, wenn allfällige Ansprüche auf Bezüge für Zeiten des Dienststands noch nicht verjährt sind. Für die Dauer des Verfahrens ist die Verjährungsfrist nach Paragraph 40, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965 gehemmt.
(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach § 113 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2010 , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Abs. 1 Z 3 als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des § 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, nach Maßgabe des Abs. 6.(3) Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten, der Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags, insbesondere nach Paragraph 113, Absatz 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2010, , der Neufestsetzung des Besoldungsdienstalters oder der Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung für eine Beamtin oder einen Beamten nach Absatz eins, Ziffer 3, als Hauptfrage zum Gegenstand haben, erfolgt eine Neufestsetzung im Rahmen dieser Verfahren. Bei den am Tag der Kundmachung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2019,, anhängigen Verfahren, in denen eine solche Frage als Vorfrage zu beurteilen ist, erfolgt die Beurteilung unbeschadet des Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, nach Maßgabe des Absatz 6,
(4) Die Neufestsetzung nach den Abs. 1 bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (§ 169g) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß § 169c um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag (4) Die Neufestsetzung nach den Absatz eins bis 3 erfolgt nach Ermittlung des Vergleichsstichtags (Paragraph 169 g,) durch Feststellung des Besoldungsdienstalters zum Ablauf des 28. Februar 2015. Wenn der Anfangstermin, der sich für den Vergleichsstichtag ergibt, vor dem Anfangstermin liegt, der sich für den Vorrückungsstichtag ergibt, erhöht sich das Besoldungsdienstalter gemäß Paragraph 169 c, um die Dauer des zwischen diesen Anfangsterminen liegenden Zeitraums, andernfalls vermindert es sich um diese Dauer. Der Anfangstermin ist für einen Vorrückungs- oder Vergleichsstichtag
1. von 1. Jänner bis 31. März der 1. Jänner desselben Kalenderjahres,
2. von 1. April bis 30. September der 1. Juli desselben Kalenderjahres und
3. von 1. Oktober bis 31. Dezember der 1. Jänner des nachfolgenden Kalenderjahres.
Für den Vergleich ist der letzte Vorrückungsstichtag maßgebend, der unter Ausschluss der vor Vollendung des 18. Lebensjahres zurückgelegten Zeiten festgesetzt wurde.
(4a) Auf die Beamtin oder den Beamten, deren oder dessen besoldungsrechtliche Stellung durch unmittelbare Anwendung des Unionsrechts neu festgesetzt wurde, ist Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Besoldungsdienstalter nach § 169c jenes Besoldungsdienstalter gilt, dass sich bei einer Überleitung gemäß § 169c nach Maßgabe des letzten Vorrückungsstichtags ergeben hätte,