TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/25 W175 2301100-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.02.2026
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Entscheidungsdatum

25.02.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §21
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 21 heute
  2. FPG § 21 gültig ab 07.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 206/2021
  3. FPG § 21 gültig von 01.09.2018 bis 06.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 21 gültig von 19.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. FPG § 21 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. FPG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 21 gültig von 05.04.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. FPG § 21 gültig von 01.01.2010 bis 04.04.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. FPG § 21 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  14. FPG § 21 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009

Spruch


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W175 2301100-1/6E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von XXXX StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 25.06.2024, GZ: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Neumann über die Beschwerde von römisch 40 StA. Iran, gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Teheran vom 25.06.2024, GZ: römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (in der Folge: BF), eine iranische Staatsangehörige, stellte am 21.05.2024 persönlich bei der Österreichischen Botschaft Teheran (in der Folge: ÖB Teheran) einen Antrag auf Erteilung eines Schengen-Visums der Kategorie „D“ gültig für 180 Tage für den Zeitraum 10.07.2024 bis 09.01.2025, wobei sie als Zweck der Reise angab, dass sie für ihre Eheschließung mit dem Einlader nach Österreich einreisen wolle.

Am 29.05.2024 erfolgte eine Einvernahme der BF vor der ÖB Teheran und gab diese an, dass sie seit 10 Monaten in einer Beziehung mit dem Einlader sei und beabsichtige, diesen zu heiraten. Sie hätten sich über gemeinsame Freunde kennengelernt. Die Eheschließung soll am 27.07.2024 erfolgen, wobei der Einlader für die Eheschließung nicht in den Iran kommen könne. Der Kontakt würde über Telekommunikationsmittel aufrechterhalten werden. Ein persönliches Treffen habe bislang nicht stattgefunden.

Im Verfahrensakt liegen unter anderem folgende Unterlagen ein:

?        Elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers,

?        Terminbestätigung des Standesamtes Graz für die Eheschließung,

?        Österreichische Reisepasskopie des Einladers (abgelaufen),

?        Österreichische Reisepasskopie des Einladers (gültig bis 2034),

?        Staatsbürgerschaftsnachweis des Einladers,

?        Lohn- und Gehaltszettel des Einladers,

?        Geburtsurkunde des Einladers,

?        ZMR-Auszug des Einladers,

?        KSV1870-Infopass des Einladers und der BF,

?        Vorschreibung Leasingentgelt des Einladers,

?        Mietvertrag des Einladers,

?        Zahlungsanweisungen des Einladers,

?        Buchungsbestätigung Flugtickets Hin- und Rückflug,

?        Iranische Reisepasskopie der BF,

?        Kontoauszüge der BF bei der XXXX ? Kontoauszüge der BF bei der römisch 40

?        ÖSD Zertifikat A1 der BF,

?        Geburtsurkunde der BF,

?        Kopie Chipkarte der BF,

?        Kopie Führungszeugnis der BF,

?        Reisekrankenversicherung der BF,

?        Arbeitsbescheinigung der BF,

?        Fähigkeitszertifikat der BF,

?        Bankzertifikat der BF,

?        Bestätigung Leiterin des Souratgaraan-Salons,

2. Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 06.06.2024 wurde mitgeteilt, dass die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet habe. Zudem wurde ausgeführt, dass die vorgelegte elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) den geplanten Reisezeitraum nicht abdecken würde. Die Wiederausreise der BF in ihren Heimatstaat erscheine nicht gesichert. Eine nähere Begründung könne der Beilage entnommen werden. Die BF wurde aufgefordert, innerhalb einer hiefür bestimmten Frist diese Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen.

3. Mit Stellungnahme vom 08.06.2024 gab die BF an, dass sie die angeforderten Unterlagen binnen zwei Wochen übermitteln werde. Bezüglich des Interviews gab sie an, dass ein Missverständnis vorliege. Sie habe erwähnt, dass sie nur kurze Zeit arbeitslos sei und eine neue Arbeitsstelle antreten möchte. Bezüglich des Einladers gab die BF an, dass sie jeden Tag und die meiste Zeit miteinander kommunizieren würden, aber weniger Videoanrufe nutzen würden, weil es einfacher sei, Nachrichten zu senden. Sie seien seit mehr als einem Jahr in einer Beziehung und würden sich lieben.

4. Mit Eingabe vom 10.06.2024 beantragte der Einlader bei der ÖB Teheran unter Angabe seiner Telefonnummer die Durchführung eines Interviews via Telefon oder Videokonferenz.

5. Mit angefochtenem Bescheid der ÖB Teheran vom 25.06.2024 wurde gemäß § 21 FPG die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass die Antragstellerin mit ihrer Stellungnahme die dargelegten Bedenken der Behörde nicht zerstreuen habe können. Weiters führte die ÖB Teheran aus, dass die Antragstellerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründen habe können. Es würden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben vorliegen. Zudem erscheine die Wiederausreiseabsicht der BF als nicht gesichert. Eine nähere Begründung sei der Beilage zu entnehmen. 5. Mit angefochtenem Bescheid der ÖB Teheran vom 25.06.2024 wurde gemäß Paragraph 21, FPG die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung versagt, dass die Antragstellerin mit ihrer Stellungnahme die dargelegten Bedenken der Behörde nicht zerstreuen habe können. Weiters führte die ÖB Teheran aus, dass die Antragstellerin den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründen habe können. Es würden begründete Zweifel am Wahrheitsgehalt des Inhaltes der vorgelegten Belege und an der Glaubwürdigkeit ihrer Angaben vorliegen. Zudem erscheine die Wiederausreiseabsicht der BF als nicht gesichert. Eine nähere Begründung sei der Beilage zu entnehmen.

6. Die Antragstellerin erhob mit als „Protestbrief“ bezeichnetem Schreiben, eingelangt am 22.07.2024, fristgerecht ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 26.06.2024 und führte aus, dass das Interview teilweise auf Deutsch und auf Englisch durchgeführt worden sei und dieser Umstand die BF verunsichert habe. Darüber hinaus führte sie an, dass sie erwähnt habe, dass sie aufgrund von Internetproblemen im Iran, des Zeitunterschiedes und der Arbeitszeiten lieber über Nachrichten kommuniziert hätten. Im Interviewbericht sei ausgeführt worden, dass die BF nicht arbeiten werde, während die BF jedoch angekündigt habe, dass sie aufgrund eines Arbeitsplatzwechsels für kurze Zeit nicht arbeite und ihr neues Anstellungsschreiben als Datei übermitteln würde. Zudem habe die BF angeführt, dass sie keine Angestellte sei und selbständig in einem Schönheitssalon arbeite. Sie habe in der Einvernahme auch ihr monatliches Einkommen mitgeteilt und übermittle ein Bestätigungsschreiben der Leiterin des Schönheitssalon. Zudem sei in der Einladung ihres Partners der Zweck der Heiratseinladung und die Aufenthaltsdauer mit 184 Tagen angeführt worden. Sofern der Prozess und die Erlangung einer Genehmigung länger dauern würde als die Dauer ihres Aufenthaltes, würde sie unter Einhaltung der österreichischen Aufenthaltsbestimmungen in ihr Land zurückkehren, um die Verwaltungsverfahren zu durchlaufen. Ihr Ziel sei jedoch in Österreich zu heiraten und mit ihrem Mann zu leben.

7. Mit am 21.10.2024 eingelangtem Schreiben des Bundesministeriums für Inneres wurde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt übermittelt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass der Entwurf einer Beschwerdevorentscheidung beiliegend übermittelt werde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF, eine Staatsangehörige Irans, stellte am 21.05.2024 persönlich bei der ÖB Teheran einen Antrag auf Ausstellung eines für den Zeitraum von 10.07.2024 bis 09.01.2025 gültigen Visums der Kategorie D für die mehrfache Einreise sowie für den Hauptzweck „Eheschließung“.

Mit Schreiben der ÖB Teheran vom 06.06.2024 wurde der BF die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen zu den Bedenken der Behörde hinsichtlich der Erteilung des beantragten Visums Stellung zu beziehen. Die BF erstattete am 08.06.2024 eine Stellungnahme und gab an, weitere Dokumente zu übermitteln. Sie führte im Rahmen des Verfahrens an, dass sie nach Österreich einreise wolle, um eine Ehe mit dem Einlader zu schließen und mit diesem zu leben. Sie beabsichtige auch in Österreich zu arbeiten und wenn notwendig, eine Ausbildung zu absolvieren.

Die BF hat den Beruf der Permanent-Make-Up-Spezialistin erlernt und arbeitete selbständig als Dienstleisterin in einem Schönheitssalon im Iran.

Mit Stand 19.05.2024 war auf dem Bankkonto der BF ein Saldo in Höhe von IRR 248.734.107 (das entspricht etwa € 366,00) ausgewiesen. Die BF legte ein Bankzertifikat vom 12.06.2024, eingelangt am 18.06.2024, vor, wonach sie bei der XXXX über ein Guthaben in Höhe von IRR 4.502.456.207 verfüge, welches mit Stand 11.06.2024 € 9.198,26 entsprechen würde. Es kann nicht festgestellt werden, aus welcher Quelle das auf dem Konto zum Zeitpunkt 11.06.2024 ausgewiesene Guthaben stammt. Laut dem Kontoauszug mit Stand 19.05.2024 verfügte die BF über kein Bankguthaben in dieser Höhe.Mit Stand 19.05.2024 war auf dem Bankkonto der BF ein Saldo in Höhe von IRR 248.734.107 (das entspricht etwa € 366,00) ausgewiesen. Die BF legte ein Bankzertifikat vom 12.06.2024, eingelangt am 18.06.2024, vor, wonach sie bei der römisch 40 über ein Guthaben in Höhe von IRR 4.502.456.207 verfüge, welches mit Stand 11.06.2024 € 9.198,26 entsprechen würde. Es kann nicht festgestellt werden, aus welcher Quelle das auf dem Konto zum Zeitpunkt 11.06.2024 ausgewiesene Guthaben stammt. Laut dem Kontoauszug mit Stand 19.05.2024 verfügte die BF über kein Bankguthaben in dieser Höhe.

Ferner steht nicht fest, dass die BF den ausgewiesenen Geldbetrag rechtmäßig erworben hat und er ihr tatsächlich zur Verfügung steht. Zudem ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die BF keine weiteren Vermögenswerte anführte und nicht feststeht, dass die BF während ihres Aufenthaltes in Österreich weiterhin Einkünfte beziehen wird.

Der Einlader ist im Bundesgebiet behördlich gemeldet, österreichischer Staatsangehöriger und in Österreich unselbständig erwerbstätig. Der Einlader bewohnt eine Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 54,07 m², bestehend aus 2 Zimer, 1 Küche, 1 Vorraum, 1 Bad/WC und 1 Kellerraum.

Die BF legte eine tragfähige elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers vor. Der Einlader verfügt über ein Nettoeinkommen von € 4.255,00 und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 550,00 sowie Kreditverbindlichkeiten von € 720,00. Das Vorliegen eines weiteren Sparvermögens oder eines Bankguthabens des Einladers geht aus der elektronischen Verpflichtungserklärung nicht hervor.

Insgesamt kann jedoch davon ausgegangen werden, dass der Einlader in der Lage sein wird, die Kosten für den Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu tragen.

Die Absicht der BF vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte nicht festgestellt werden. Die BF konnte keine ausreichende familiäre, berufliche oder wirtschaftliche Verwurzelung in ihrem Herkunftsstaat belegen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Antragstellung und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der ÖB Teheran.

Die Feststellung zur Berufstätigkeit der BF ergibt sich aus der im Akt einliegenden Arbeitsbescheinigung und dem Fähigkeitszertifikat.

Die Feststellungen zu den Eigenmitteln der BF ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen und des Schreiben der XXXX vom 12.06.2024. Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Verwurzelung legte die BF lediglich Kontoauszüge der XXXX mit Stand 19.05.2024, wonach sie über ein Bankguthaben von IRR 248.734.107 (ca. € 366,00) verfüge. Mit Eingabe vom 18.06.2024 legte die BF eine Bestätigung der Bank vor, wonach das Einlagenkonto der BF mit Stand 12.06.2024 ein Guthaben in Höhe von IRR 4.502.456.207 (ca. € 9.198,26) aufweise. Aus welcher Quelle dieser Betrag stammt, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Vorliegen weiterer Einkünfte bzw. Vermögensanteile brachte die BF nicht vor.Die Feststellungen zu den Eigenmitteln der BF ergeben sich aus den vorgelegten Kontoauszügen und des Schreiben der römisch 40 vom 12.06.2024. Im Hinblick auf ihre wirtschaftliche Verwurzelung legte die BF lediglich Kontoauszüge der römisch 40 mit Stand 19.05.2024, wonach sie über ein Bankguthaben von IRR 248.734.107 (ca. € 366,00) verfüge. Mit Eingabe vom 18.06.2024 legte die BF eine Bestätigung der Bank vor, wonach das Einlagenkonto der BF mit Stand 12.06.2024 ein Guthaben in Höhe von IRR 4.502.456.207 (ca. € 9.198,26) aufweise. Aus welcher Quelle dieser Betrag stammt, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Das Vorliegen weiterer Einkünfte bzw. Vermögensanteile brachte die BF nicht vor.

Die Feststellungen zum Aufenthalt und den Wohnverhältnissen des Einladers in Österreich sowie zu seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus der im Akt einliegenden Reisepasskopie, dem Staatsbürgerschaftsnachweis, dem ZMR-Auszug und dem Mietvertrag.

Die Feststellungen zur Berufstätigkeit des Einladers ergeben sich aus der elektronischen Verpflichtungserklärung und den vorgelegten Lohn- und Gehaltszetteln. Laut der elektronischen Verpflichtungserklärung und des vorgelegten Mietvertrages ist der Einlader Mieter einer Wohnung und hat monatliche Mietaufwendungen in Höhe von € 550,00. Ferner hat der Einlader angeführt, monatlich eine Kreditrate in Höhe von € 720,00 zu bedienen. Der Einlader führte nicht an, Sorgepflichten zu haben. Die elektronische Verpflichtungserklärung des Einladers ist insgesamt aufgrund seines Einkommens von monatlich durchschnittlich € 4.255,00, der monatlich zu entrichtenden Mietaufwendungen in Höhe von € 550,00 und Kreditaufwendungen in Höhe von € 720,00 tragfähig.

Dem Einlader wird es somit möglich sein, den Aufenthalt der BF über einen Zeitraum von 180 Tagen zu finanzieren und ihr in seiner Mietwohnung Unterkunft zu gewähren.

Dass die BF nicht über eine berufliche- bzw. ausreichende wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatstaat verfügt, geht daraus hervor, dass sie im Verfahren anführte, selbständig berufstätig zu sein und keine Urlaubserlaubnis zu benötigen, um nach Österreich einreisen zu können. Auch konnte die BF nicht nachweisen, dass sie über einen längeren Zeitraum hindurch einer Erwerbstätigkeit nachging, zumal sie lediglich eine Arbeitsbestätigung vorlegte, wonach sie im Zeitraum 04.06.2024 bis 05.06.2024 selbständig erwerbstätig gewesen sei. Weitere Unterlagen über eine längere berufliche Tätigkeit der BF, das auf eine berufliche Verankerung im Herkunftsstaat deuten würde, brachte die BF nicht in Vorlage.

Nähere Angaben zu ihrer familiären Verwurzelung im Iran machte die BF ebenso nicht. Sie gab weder an, Familienangehörige im Iran zu haben, zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, noch brachte sie vor, Sorgepflichten zu haben.

Zudem gab die BF in ihrer Beschwerdeschrift an, dass sie den Einlader schon sehr gut kenne, und dass sie sich bereits sehr nahe stehen würden. Darüber hinaus habe der Einlader bereits den Zweck der „Heiratseinladung“ angegeben. Im Visumformular habe die BF auch die Aufenthaltsdauer in Höhe von 180 Tagen angeführt und als Wohnort das Haus ihres Partners angeführt. Ferner führte die BF in ihrer Beschwerdeschrift aus, dass sie nach der Heirat sehr daran interessiert sei, Deutsch auf einem höheren Niveau zu lernen, sich im Bundesgebiet beruflich zu betätigen und mit ihrem Mann zusammen zu sein. Nach der Heirat beabsichtige sie mit ihrem Mann in Österreich zu leben und wenn das Verfahren und die Erlangung einer Genehmigung länger dauern würde, unter Einhaltung der österreichischen Aufenthaltsbestimmungen in ihr Land zurückzukehren. Allerdings sei es ihr Ziel, in Österreich zu heiraten und mit ihrem Mann zu leben. Aufgrund der Angaben der BF sowie der vorgelegten Bestätigung des Standesamtes Graz, wonach ein Termin für die Eheschließung am 27.07.2024 bekanntgegeben wurde, erscheint es jedenfalls glaubwürdig, dass die BF in das Bundesgebiet einreisen möchte, um mit dem Einlader eine Ehe einzugehen.

Aus den obigen Ausführungen lässt sich somit insgesamt ableiten, dass Zweifel an der Wiederausreiseabsicht der BF vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt somit in der fehlenden, tiefgreifenden familiären, wirtschaftlichen und beruflichen Verwurzelung der BF in ihrer Heimat gewichtige Indizien für einen Verbleib der BF im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten über den Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums hinaus. Die Angaben der BF hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich demgegenüber in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung. Auch legte die BF keinerlei tragfähige Unterlagen vor, welche ihre Wiederausreiseabsicht belegen sollten. Den Ausführungen der Behörde im Bescheid, wonach Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, bestehen würden, wurde seitens der BF somit nicht ausreichend entgegengetreten.

Bei einer Gesamtbetrachtung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen und familiären Verhältnisse geht das erkennende Gericht somit davon aus, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in Österreich bei ihrem Verlobten bzw. nach der Eheschließung bei ihrem Ehegatten bleiben will und beabsichtigt, sich hier niederzulassen.

Der Abschluss einer Reiseversicherung für den beabsichtigten Zeitraum des Aufenthaltes und die Buchung eines Rückfluges in den Iran ist fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwands auch nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gesetzliche Grundlagen:

§§ 11 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraphen 11, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.(1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.

(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§ 2 Abs. 4 Z 13) oder Praktikanten (§ 2 Abs. 4 Z 13a) ist Art. 23 Abs. 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.(9) Für Entscheidungen über die Erteilung eines Visums für Saisoniers (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 13 a,) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.

§§ 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 11 a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a, (1) Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt.

§§ 20 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:Paragraphen 20, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, lautet:

Form und Wirkung der Visa D

(1) Visa D werden erteilt als

1. Visum für den längerfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet;

2. Visum aus humanitären Gründen;

3. Visum zu Erwerbszwecken;

4. Visum zum Zweck der Arbeitssuche;

5. Visum zur Erteilung eines Aufenthaltstitels;

6. Visum zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005;

7. Visum zur Wiedereinreise;

8. Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen;

9. Visum für Saisoniers;

10. Visum für Praktikanten.

(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des § 24 zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. § 21 Abs. 2 Z 10 steht der Erteilung eines Visums gemäß § 22a Z 2 oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens(2) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist nur in den Fällen des Paragraph 24, zulässig. Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt oder die Beantragung eines Visums bei der zuständigen Vertretungsbehörde im Ausland aus faktischen, nicht vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ist die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit überdies als Inhaber eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 zulässig, sofern diesem die dafür erforderliche Berechtigung oder sonstige Bestätigung nach dem AuslBG erteilt wurde. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 10, steht der Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 22 a, Ziffer 2, oder 3 diesfalls nicht entgegen. Visa D werden für die ein- oder mehrmalige Einreise ausgestellt und berechtigen zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet von mehr als 90 Tagen, und zwar von längstens

1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10;

2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 9,;

3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder

4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß § 1 Z 14 AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG gemäß Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.

(3) Visa gemäß Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.(3) Visa gemäß Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.

(3a) Visa gemäß Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag gemäß § 22a gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.(3a) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag gemäß Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.

(4) Das Visum ist im Reisedokument des Fremden durch Anbringen ersichtlich zu machen.

(5) Die nähere Gestaltung sowie die Form der Anbringung der Visa D im Reisedokument wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt.

(6) Visa gemäß Abs. 1 Z 1 sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.(6) Visa gemäß Absatz eins, Ziffer eins, sowie gemäß des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.

(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Abs. 2 Z 1 und 2 Visa nach Abs. 1 Z 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß § 5 AuslBG iVm § 32c Abs. 1 AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.(7) Solange aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, gelten abweichend von Absatz 2, Ziffer eins und 2 Visa nach Absatz eins, Ziffer 8 und 9 über ihre ursprüngliche Gültigkeitsdauer hinaus, solange eine gemäß Paragraph 5, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 32 c, Absatz eins, AuslBG erteilte Beschäftigungsbewilligung gültig ist.

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D

§ 21 (1) Visa gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wennParagraph 21, (1) Visa gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn

1. dieser ein gültiges Reisedokument besitzt;

2. kein Versagungsgrund (Abs. 2) vorliegt und2. kein Versagungsgrund (Absatz 2,) vorliegt und

3. die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint.

In den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Z 3 abzusehen.In den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 hat die Vertretungsbehörde von der Voraussetzung der Ziffer 3, abzusehen.

(2) Die Erteilung eines Visums ist zu versagen, wenn

1. der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

2. begründete Zweifel im Verfahren zur Erteilung eines Visums an der wahren Identität oder der Staatsangehörigkeit des Fremden, an der Echtheit der vorgelegten Dokumente oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhaltes oder am Vorliegen weiterer Erteilungsvoraussetzungen bestehen;

3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß § 23 eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;3. der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis gemäß Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;

4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;4. der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt;

5. der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines vor der Einreise bestehenden gesetzlichen Anspruchs;

6. der Fremde im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

7. der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des § 26a (Visa zur Wiedereinreise) oder des § 27a (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);8. gegen den Fremden ein rechtskräftiges Einreise- oder Aufenthaltsverbot besteht, außer im Fall des Paragraph 26 a, (Visa zur Wiedereinreise) oder des Paragraph 27 a, (Wiedereinreise während der Gültigkeitsdauer eines Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes);

9. der Aufenthalt des Fremden die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat beeinträchtigen würde;

10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des § 24 eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;10. Grund zur Annahme besteht, der Fremde werde außer in den Fällen des Paragraph 24, eine Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet beabsichtigen;

11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);11. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB), eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

12. bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

13. der Fremde öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

14. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz – AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.(3) Die Behörde kann einem Fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz – AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.

(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 99 Abs. 1 Z 7 und Abs. 4 nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.(4) Wird einer Aufforderung zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen.

3.2. Die ÖB Teheran stützte ihre Entscheidung erkennbar auf den Umstand, dass die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes gemäß § 21 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG nicht ausreichend begründen habe können und ihre Wiederausreise in den Heimatstaat gemäß § 21 Abs. 1 Z 3 FPG nicht gesichert erscheine.3.2. Die ÖB Teheran stützte ihre Entscheidung erkennbar auf den Umstand, dass die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes gemäß Paragraph 21, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG nicht ausreichend begründen habe können und ihre Wiederausreise in den Heimatstaat gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht gesichert erscheine.

Gemäß § 21 Abs 2 Z 1 FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet.Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, FPG ist die Erteilung eines Visums unter anderem dann zu versagen, wenn der Fremde den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet.

Die ÖB Teheran führte dazu aus, dass die vorgelegten Unterlagen und die Angaben der BF den Eindruck erwecken würden, dass es sich bei der beabsichtigten Eheschließung um eine Scheinehe handle. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass es dahingestellt bleiben kann, ob die BF den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes ausreichend begründen konnte, zumal ausreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass die BF nicht beabsichtigt, vor Ablauf ihres Visums das Bundesgebiet zu verlassen.

An dieser Stelle ist festzuhalten, dass die BF im erstinstanzlichen Verfahren trotz Aufforderung zur Stellungnahme nicht in der Lage war, die bereits von der ÖB Teheran ihr zur Kenntnis gebrachten Bedenken durch Vorlage geeigneter Bescheinigungsmittel zu zerstreuen. Die ÖB Teheran führte in ihrer Begründung des Bescheides aus, dass die Botschaft eine Rückkehrprognose erstellt habe und die von der BF vorgelegten Unterlagen nicht ausreichen würden, um bei der Prognose zu einem positiven Ergebnis zu kommen. Insbesondere habe die BF ihre wirtschaftliche Bindung (regelmäßige sonstige Einnahmen aus Mieten bzw. Immobilienbesitz) nicht mit Unterlagen/Dokumenten untermauern können. Auch könne die Arbeitsbestätigung nicht als berufliche Verwurzelung gewertet werden, zumal diese lediglich für ein Jahr ausgestellt worden sei, aber bereits nach einem Monat die Migration nach Österreich geplant sei. Darüber hinaus habe die BF auch keine familiäre Bindung glaubhaft machen könne, zumal sie alleinstehend sei und beabsichtige in Österreich zu heiraten.

Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, konnte die BF nicht glaubwürdig darlegen, dass sie beabsichtigt vor Ablauf des Visums aus dem Bundesgebiet wieder auszureisen. Das Vobringen der BF war insofern nicht geeignet, einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib in Österreich zu entkräften, zumal diese als Zweck für die Beantragung eines nationalen Visums der Kategorie D ausführte, dass sie mit dem Einlader in Österreich eine Ehe schließen und mit diesem Leben wolle. Zudem gab die BF an, dass sie im Bundesgebiet Deutsch auf höherem Niveau lernen und arbeiten wolle sowie, sofern notwendig, auch einer Ausbildung nachgehen möchte. Diese Angaben indizieren jedoch in einer Gesamtschau, dass die BF sich dauerhaft im Bundesgebiet niederlassen möchte.

Auch die vorgelegte Reisekrankenversicherung für den Zeitraum des beabsichtigten Aufenthaltes und die Buchungsbestätigung für einen Rückflug sind fallgegenständlich aufgrund des geringen finanziellen Aufwandes nicht geeignet, die für einen möglichen Verbleib im Bundesgebiet nach Ablauf des Visums sprechenden Umstände zu entkräften.

Der BF ist es zusammenfassend insgesamt nicht gelungen, die sich ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes substantiell geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Insofern gab die BF weder an, über familiäre Bindungen im Iran zu verfügen, noch in ihrem Heimatstaat beruflich und wirtschaftlich ausreichend verwurzelt zu sein. Dass die BF alleinstehend ist und keiner aufrechten Beschäftigung nachgeht, deutet ebenso darauf, dass sie über keine ausreichende Bindung in ihrem Herkunftsstaat verfügt, welche geeignet ist, einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib der BF in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften.

Vor dem Hintergrund der fehlenden familiären Bindungen und der nicht vorhandenen wirtschaftlichen bzw. beruflichen Verwurzelung im Herkunftsstaat kann der ÖB Teheran nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise der BF vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens der BF letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nach § 21 Abs. 2 Z 4 FPG ein Visum zu versagen ist, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des § 20 Abs. 1 Z 1, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt. Gemäß § 21 Abs. 3 FPG kann die Behörde dem fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß § 21 Abs. 2 Z 3, Z 4 oder Z 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint.Der Vollständigkeit halber wird noch darauf hingewiesen, dass grundsätzlich nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 4, FPG ein Visum zu versagen ist, wenn der Fremde nicht über ausreichende eigene Mittel für seinen Unterhalt und in den Fällen des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 7 bis 10 für die Wiederausreise verfügt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 3, FPG kann die Behörde dem fremden trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3,, Ziffer 4, oder Ziffer 5, ein Visum erteilen, wenn auf Grund der Verpflichtungserklärung e

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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