Entscheidungsdatum
25.02.2026Norm
AEUV Art18Spruch
,
W129 2324898-1/5Z
W129 2324899-1/5ZW129 2324898-1/5Z, W129 2324899-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX und XXXX , vertreten durch die Erziehungsberechtigte XXXX , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 24.09.2025, Zl.en I-1040/2012-2025 und I-1040/2011-2025: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 und römisch 40 , vertreten durch die Erziehungsberechtigte römisch 40 , gegen die Bescheide der Bildungsdirektion für Niederösterreich vom 24.09.2025, Zl.en I-1040/2012-2025 und I-1040/2011-2025:
A)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Artikel 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Zur Reichweite des Art. 21 AEUV im schulischen Kontext1. Zur Reichweite des Artikel 21, AEUV im schulischen Kontext
Ist Art. 21 AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein minderjähriger Unionsbürger, der gemeinsam mit seinen Eltern von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, daran gehindert wird, seine bisherige Schulausbildung im Herkunftsmitgliedstaat fortzuführen, und stattdessen verpflichtet wird, eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, sofern eine solche Verpflichtung zur Unterbrechung oder zum Verlust der bisherigen Schullaufbahn führt?Ist Artikel 21, AEUV dahingehend auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der ein minderjähriger Unionsbürger, der gemeinsam mit seinen Eltern von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und seinen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, daran gehindert wird, seine bisherige Schulausbildung im Herkunftsmitgliedstaat fortzuführen, und stattdessen verpflichtet wird, eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, sofern eine solche Verpflichtung zur Unterbrechung oder zum Verlust der bisherigen Schullaufbahn führt?
2. Zu den Rechtfertigungsgründen nach der (Freizügigkeits-)Richtlinie 2004/38/EG
Ist Art. 27 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass die von ihr abschließend aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit es einem Mitgliedstaat ermöglichen, Maßnahmen zu erlassen, die minderjährige Unionsbürger verpflichten, die bisher besuchte Schule im Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und eine Schule des Aufnahmemitgliedstaats zu besuchen?Ist Artikel 27, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38/EG dahingehend auszulegen, dass die von ihr abschließend aufgeführten Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der öffentlichen Gesundheit es einem Mitgliedstaat ermöglichen, Maßnahmen zu erlassen, die minderjährige Unionsbürger verpflichten, die bisher besuchte Schule im Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen und eine Schule des Aufnahmemitgliedstaats zu besuchen?
3. Zur Bedeutung des Unionsbürgerstatus und des Kernbereichs unionsrechtlicher Freizügigkeit
Ist Art. 20 AEUV dahin auszulegen, dass der aus ihm folgende Status des Unionsbürgers als grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten nationalen Maßnahmen entgegensteht, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch minderjährige Unionsbürger zu beeinträchtigen, indem sie diese verpflichten, die bisher im Herkunftsmitgliedstaat besuchte Schule aufzugeben und eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, ohne dass eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt?Ist Artikel 20, AEUV dahin auszulegen, dass der aus ihm folgende Status des Unionsbürgers als grundlegender Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten nationalen Maßnahmen entgegensteht, die geeignet sind, die tatsächliche Ausübung der unionsrechtlichen Freizügigkeit durch minderjährige Unionsbürger zu beeinträchtigen, indem sie diese verpflichten, die bisher im Herkunftsmitgliedstaat besuchte Schule aufzugeben und eine Schule im Aufnahmemitgliedstaat zu besuchen, ohne dass eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit vorliegt?
4. Zum unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und zum Schutz des Kindeswohls
Ist es mit dem aus Art. 21 AEUV, Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleitenden unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ohne individuelle Prüfung des Bildungsgangs oder der persönlichen Umstände des betreffenden Minderjährigen Maßnahmen erlässt, die dessen Bildungsbiografie erheblich beeinträchtigen oder zu einem Schullaufbahnverlust führen können?Ist es mit dem aus Artikel 21, AEUV, Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs abzuleitenden unionsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Erfordernis der vorrangigen Berücksichtigung des Kindeswohls vereinbar, dass ein Mitgliedstaat ohne individuelle Prüfung des Bildungsgangs oder der persönlichen Umstände des betreffenden Minderjährigen Maßnahmen erlässt, die dessen Bildungsbiografie erheblich beeinträchtigen oder zu einem Schullaufbahnverlust führen können?
5. Für den Fall, dass die Fragen 1 bis 4 bejaht werden:
a) Ist das Unionsrecht so auszulegen, dass die als Voraussetzung der Fortsetzung des weiteren Schulbesuchs im Herkunftsstaat notwendige Anzeige zwingend an eine datumsmäßig begrenzte Frist in einem Mitgliedsstaat zu knüpfen ist, deren faktische Einhaltung nach Übersiedlung in diesen Mitgliedstaat über weite Teile eines Kalenderjahres objektiv unmöglich ist bzw. die bereits versäumt wurde?
b) Bei Bejahung von a): Ist es unionsrechtlich zulässig, dass das schuldhafte Versäumen dieser Frist durch die Eltern zu den in Frage 4 dargestellten Konsequenzen für das Kind führt?
B)
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Absatz 3 VwGG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3 VwGG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Zu A) Vorabentscheidungsersuchen:
I. Vorlageberechtigung und Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits:römisch eins. Vorlageberechtigung und Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits:
1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich gestellt, einem Gericht im Sinne des Art. 267 AEUV.1. Dieses Vorabentscheidungsersuchen wird vom Bundesverwaltungsgericht der Republik Österreich gestellt, einem Gericht im Sinne des Artikel 267, AEUV.
2. Im Beschwerdeverfahren geht es zusammengefasst um die Frage, ob eine österreichische Schulbehörde schulpflichtige Kinder mit slowakischer Staatsbürgerschaft verpflichten kann, eine österreichische Schule zu besuchen und den bisherigen jahrelangen Schulbesuch in der Slowakei aufzugeben (Näheres unter Punkt A.II.).
3. Bei der Lösung des Rechtsstreites stellen sich insbesondere auch Fragen, nach welchen Kriterien die etwaig zu prüfende Verhältnismäßigkeit, Angemessenheit und Zumutbarkeit einer solchen Verpflichtung durch die nationalen Gerichte / Behörden zu beurteilen sind.
II. Gegenstand und Sachverhalt der Ausgangsverfahrenrömisch zwei. Gegenstand und Sachverhalt der Ausgangsverfahren
1. Allgemeiner Sachverhalt und österreichische Rechtslage:
Frau XXXX , eine slowakische Staatsbürgerin, zog vor vier Jahren mit ihrem Ehemann, einem slowakischen Staatsbürger, und ihren beiden XXXX , ebenfalls slowakische Staatsbürger, von Bratislava in die österreichische Stadtgemeinde Hainburg/Donau im äußersten Osten Österreichs, etwa 15 Kilometer von Bratislava entfernt.Frau römisch 40 , eine slowakische Staatsbürgerin, zog vor vier Jahren mit ihrem Ehemann, einem slowakischen Staatsbürger, und ihren beiden römisch 40 , ebenfalls slowakische Staatsbürger, von Bratislava in die österreichische Stadtgemeinde Hainburg/Donau im äußersten Osten Österreichs, etwa 15 Kilometer von Bratislava entfernt.
Bis heute arbeitet der Familienvater in Bratislava und besuchen die beiden Kinder eine Schule in Bratislava, XXXX geboren) in der 5. Klasse und XXXX geboren) in der 3. Klasse. XXXX spricht nicht Deutsch, XXXX nur wenig.Bis heute arbeitet der Familienvater in Bratislava und besuchen die beiden Kinder eine Schule in Bratislava, römisch 40 geboren) in der 5. Klasse und römisch 40 geboren) in der 3. Klasse. römisch 40 spricht nicht Deutsch, römisch 40 nur wenig.
In Österreich besteht für Kinder, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht ab dem 6. Lebensjahr für neun Jahre (§§ 1 bis 3 Schulpflichtgesetz).In Österreich besteht für Kinder, die sich dauerhaft in Österreich aufhalten, eine allgemeine Schulpflicht ab dem 6. Lebensjahr für neun Jahre (Paragraphen eins bis 3 Schulpflichtgesetz).
Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule erfüllt werden. Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft benötigen dafür eine ausdrückliche Bewilligung der Schulbehörde (§ 13 Abs 1 Schulpflichtgesetz). Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können auch ohne Bewilligung eine ausländische Schule besuchen, müssen dies jedoch vor Beginn des Schuljahres der Schulbehörde melden (§ 13 Abs 2 Schulpflichtgesetz). Die Schulpflicht kann auch durch den Besuch einer im Ausland gelegenen Schule erfüllt werden. Kinder mit österreichischer Staatsbürgerschaft benötigen dafür eine ausdrückliche Bewilligung der Schulbehörde (Paragraph 13, Absatz eins, Schulpflichtgesetz). Kinder mit ausländischer Staatsbürgerschaft können auch ohne Bewilligung eine ausländische Schule besuchen, müssen dies jedoch vor Beginn des Schuljahres der Schulbehörde melden (Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz).
Beide Schulkinder besuchten bis zum Ende des Schuljahres 2024/25 durchgehend Schulen in Bratislava.
Für das Schuljahr 2025/26 teilte die Kindesmutter der zuständigen Schulbehörde erst am 23.09.2025 und nicht vor 01.09.2025 (Beginn des Schuljahres) mit, dass ihre Kinder auch weiterhin in Bratislava die Schule besuchen sollen und übermittelte die (positiven) slowakischen Schulzeugnisse des Schuljahres 2024/25.
Die Schulbehörde wies die beiden Anzeigen mit jeweiligem Bescheid vom 24.09.2025 als verspätet zurück. Die Mutter brachte gegen die beiden Bescheide fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein.
Am 17.11.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine Verhandlung statt.
2. Standpunkt der zuständigen Schulbehörde (Bildungsdirektion für Niederösterreich):
Vorbemerkung:
In einem gleichgelagerten früheren Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Versäumen dieser Frist lediglich als Verstoß gegen eine Ordnungsvorschrift gewertet, jedoch ohne negative Konsequenzen für die Fortsetzung des Schulbesuchs im Ausland (BVwG 02.03.2023, W203 2264357-1/2E). Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgerichtshof der Republik Österreich auf Antrag einer (anderen) Schulbehörde behoben (VwGH 07.05.2024, Ra 2023/10/0051), wobei der Verwaltungsgerichtshof nur auf die verfahrensrechtlichen Elemente einging (Bejahen der Notwendigkeit einer rechtzeitigen Anzeige des Schulbesuchs im Ausland) und ausdrücklich von einer Erörterung der weiteren Konsequenzen einer verspäteten Anzeige Abstand nahm.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall:
Die genannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird seitens der zuständigen Schulbehörde im gegenständlichen Rechtsstreit so ausgelegt, dass es einem Kind mit ausländischer Staatsbürgerschaft nun ausdrücklich verwehrt ist, eine Schule im Ausland zu besuchen, wenn dieser Schulbesuch nicht rechtzeitig vor Beginn des Schuljahres angezeigt wurde. Die Einhaltung dieser Frist sei deswegen von Bedeutung, um der Schulbehörde die Überwachung der Einhaltung der Schulpflicht zu erleichtern.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2025 gaben Vertreter der Schulbehörde zu Protokoll, dass beide Kinder aufgrund der verspäteten Anzeige nunmehr in Österreich zur Schule gehen müssten. Es werde seitens der Schulbehörde auch überlegt, ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verletzung der Schulpflicht in die Wege zu leiten.
Ein Schulbesuch in Bratislava im Schuljahr 2025/26 sei nicht mehr möglich, doch vor Beginn des Schuljahres 2026/27 seien die Kindeseltern wieder berechtigt, ihre Kinder in der Slowakei zum Schulbesuch anzumelden.
3. Standpunkt der Kindesmutter, die ihre beiden Kinder in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 17.11.2025 vertrat:
Ein vorgeschriebener Schulbesuch in Österreich bedeute, dass ihre Kinder gezwungen wären, ihren bisherigen Schulbesuch in Bratislava abzubrechen, ihre gewohnte soziale Umgebung zu verlassen und möglicherweise auch sportliche und soziale Aktivitäten, die nach Unterrichtsende ausgeübt wurden ( XXXX : fünfmaliges Fußballtraining pro Woche in Bratislava, XXXX : viermaliger Tanzschulbesuch pro Woche in Bratislava), zu beenden. Ein vorgeschriebener Schulbesuch in Österreich bedeute, dass ihre Kinder gezwungen wären, ihren bisherigen Schulbesuch in Bratislava abzubrechen, ihre gewohnte soziale Umgebung zu verlassen und möglicherweise auch sportliche und soziale Aktivitäten, die nach Unterrichtsende ausgeübt wurden ( römisch 40 : fünfmaliges Fußballtraining pro Woche in Bratislava, römisch 40 : viermaliger Tanzschulbesuch pro Woche in Bratislava), zu beenden.
Aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse wäre im Falle eines Schulbesuches in Österreich der Besuch einer Deutschförderklasse vorgesehen. Hier erhalten die Schüler primär ein intensives Sprachtraining, während eine Teilnahme am eigentlichen Unterricht nur eingeschränkt möglich ist. Dies bedeute aus Sicht der Mutter auch eine Einschränkung der eigentlichen Schulausbildung der beiden Kinder.
Auch wenn sie ihre Kinder für das Schuljahr 2026/27 wieder in Bratislava zum Schulunterricht anmelden dürfe (wenn der Antrag fristgerecht gestellt werde), so sei es aufgrund des deutlich reduzierten Unterrichts im Schuljahr 2025/26 derzeit sehr fraglich, ob dieser Schulbesuch in der Slowakei ohne Verlust eines Schuljahres möglich sein werde.
Sie – die Mutter – sehe ein, dass sie einen Fehler gemacht habe, da sie die Frist zur Abgabe der Anzeige des Schulbesuchs im Ausland versäumt habe. Die Konsequenzen (zwangsweiser Abbruch des langjährigen Schulbesuchs im Herkunftsstaat, Herausreißen der beiden Kinder aus ihrem sozialen Umfeld, zwangsweiser Erwerb ausreichender Deutschkenntnisse anstelle eines „regulären“ Unterrichts und zu erwartender Verlust eines Schuljahres) seien nicht verhältnismäßig.
II. Einschlägig sind nachstehende unionsrechtliche sowie nationale Rechtgrundlagen:römisch zwei. Einschlägig sind nachstehende unionsrechtliche sowie nationale Rechtgrundlagen:
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lauten:
Artikel 18
(ex-Artikel 12 EGV)Artikel 18, (ex-Artikel 12 EGV)
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.
Das Europäische Parlament und der Rat können gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Regelungen für das Verbot solcher Diskriminierungen treffen.
[…]
Artikel 20
(ex-Artikel 17 EGV)Artikel 20, (ex-Artikel 17 EGV)
(1) Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt sie aber nicht.
(2) Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
a) das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
b) in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
c) im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
d) das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten.
Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.
Artikel 21
(ex-Artikel 18 EGV)Artikel 21, (ex-Artikel 18 EGV)
(1) Jeder Unionsbürger hat das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten.
(2) Erscheint zur Erreichung dieses Ziels ein Tätigwerden der Union erforderlich und sehen die Verträge hierfür keine Befugnisse vor, so können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften erlassen, mit denen die Ausübung der Rechte nach Absatz 1 erleichtert wird.
(3) Zu den gleichen wie den in Absatz 1 genannten Zwecken kann der Rat, sofern die Verträge hierfür keine Befugnisse vorsehen, gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren Maßnahmen erlassen, die die soziale Sicherheit oder den sozialen Schutz betreffen. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen der Richtlinie RL 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lauten:
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Vorbehaltlich spezifischer und ausdrücklich im Vertrag und im abgeleiteten Recht vorgesehener Bestimmungen genießt jeder Unionsbürger, der sich aufgrund dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats aufhält, im Anwendungsbereich des Vertrags die gleiche Behandlung wie die Staatsangehörigen dieses Mitgliedstaats. Das Recht auf Gleichbehandlung erstreckt sich auch auf Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt genießen.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist der Aufnahmemitgliedstaat jedoch nicht verpflichtet, anderen Personen als Arbeitnehmern oder Selbstständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder gegebenenfalls während des längeren Zeitraums nach Artikel 14 Absatz 4 Buchstabe b) einen Anspruch auf Sozialhilfe oder vor Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt Studienbeihilfen, einschließlich Beihilfen zur Berufsausbildung, in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens, zu gewähren.
[…]
Artikel 27
Allgemeine Grundsätze
(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder — wenn es kein Anmeldesystem gibt — spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird.
3. Art. 24 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet:3. Artikel 24, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet:
Artikel 24
Rechte des Kindes
(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des österreichischen Schulpflichtgesetzes (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76/1985 (letzte Novellierung BGBl. I Nr. 121/2024) lauten:4. Die maßgeblichen Bestimmungen des österreichischen Schulpflichtgesetzes (SchPflG), Bundesgesetzblatt Nr. 76/1985 (letzte Novellierung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2024,) lauten:
Personenkreis
§ 1. (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Paragraph eins, (1) Für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, besteht allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
(2) Unter Kindern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Minderjährige zu verstehen, die nach Maßgabe dieses Abschnittes schulpflichtig oder zum Besuch einer allgemeinbildenden Pflichtschule berechtigt sind.
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
§ 2. (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.Paragraph 2, (1) Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September.
(2) […]
Dauer der allgemeinen Schulpflicht
§ 3. Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.Paragraph 3, Die allgemeine Schulpflicht dauert neun Schuljahre.
[…]
Besuch von im Ausland gelegenen Schulen
§ 13. (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.Paragraph 13, (1) Mit Bewilligung der Bildungsdirektion können schulpflichtige Kinder österreichischer Staatsbürgerschaft die allgemeine Schulpflicht auch durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Das Ansuchen um die Bewilligung ist von den Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes bei der Bildungsdirektion einzubringen. Die Bewilligung ist jeweils für ein Schuljahr zu erteilen, wenn der Unterricht an der ausländischen Schule jenem an einer der im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig und kein erziehungs- und bildungsmäßiger Nachteil für das Kind anzunehmen ist.
(2) Schulpflichtige Kinder, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, können die allgemeine Schulpflicht ohne Bewilligung durch den Besuch von im Ausland gelegenen Schulen erfüllen. Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten des Kindes haben jedoch den beabsichtigten Besuch einer solchen Schule der Bildungsdirektion vor Beginn eines jeden Schuljahres anzuzeigen.
(3) […]
[…]
Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht und Strafbestimmungen
§ 24. (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der §§ 11, 13 und 22 Abs. 4 für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.Paragraph 24, (1) Die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Schulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den Schüler bzw. in den Fällen der Paragraphen 11, 13 und 22 Absatz 4, für die Ablegung der dort vorgesehenen Prüfungen zu sorgen. Minderjährige Schulpflichtige treten, sofern sie das 14. Lebensjahr vollendet haben, hinsichtlich dieser Pflichten neben die Eltern oder sonstigen Erziehungsberechtigten. Sofern es sich um volljährige Berufsschulpflichtige handelt, treffen sie diese Pflichten selbst.
(2) (….)
(3) (…)
(4) Die Nichterfüllung der in den Abs. 1 bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.(4) Die Nichterfüllung der in den Absatz eins bis 3 angeführten Pflichten stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die nach Setzung geeigneter Maßnahmen gemäß Paragraph 25, Absatz 2 und je nach Schwere der Pflichtverletzung, jedenfalls aber bei ungerechtfertigtem Fernbleiben der Schülerin oder des Schülers vom Unterricht an mehr als drei aufeinander- oder nicht aufeinanderfolgenden Schultagen der neunjährigen allgemeinen Schulpflicht, bei der Bezirksverwaltungsbehörde zur Anzeige zu bringen ist und von dieser mit einer Geldstrafe von 110 € bis zu 440 €, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist.
III. Zu den Vorlagefragenrömisch drei. Zu den Vorlagefragen
1. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es im gegenständlichen Beschwerdefall zunächst nur um eine verfahrensrechtliche Frage geht (nämlich die Frage, ob die Anzeige fristgerecht abgegeben wurde und ob die Behörde den Antrag zu Recht als verspätet zurückgewiesen ab). Jedoch hat die zuständige Schulbehörde in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zweifelsfrei daran materielle Rechtsfolgen geknüpft, nämlich, dass nun eine Verpflichtung zum Schulbesuch in Österreich gegeben sei bzw. – darüber hinaus – eine etwaige Unterlassung eines Schulbesuches in Österreich mit Verwaltungstrafen zu ahnden sei.
Auch wenn die Verspätung der Abgabe der Anzeige von der Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht bestritten wird, ist zu beachten, dass aus Sicht der Schulbehörde die einzig denkbare Auslegung des § 13 Abs 2 SchPflG somit zu einem Ergebnis führt, wonach der Schulbesuch der beiden schulpflichtigen Kinder in Bratislava abgebrochen und in Österreich fortgesetzt werden muss.Auch wenn die Verspätung der Abgabe der Anzeige von der Mutter als gesetzliche Vertreterin nicht bestritten wird, ist zu beachten, dass aus Sicht der Schulbehörde die einzig denkbare Auslegung des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG somit zu einem Ergebnis führt, wonach der Schulbesuch der beiden schulpflichtigen Kinder in Bratislava abgebrochen und in Österreich fortgesetzt werden muss.
2. Dass es sich dabei um keinen Einzelfall handelt, zeigt der Eingang an mehreren gleichgelagerten Beschwerdefällen in den Wochen nach der Durchführung der Beschwerdeverhandlung am 17.11.2025. Die Fälle unterscheiden sich lediglich in der Wahl des Wohnortes, der jedoch stets in unmittelbarer Nähe zur österreichisch-slowakischen Grenze liegt. Dies entspricht mehreren Medienberichten der letzten Jahre, wonach sich in bestimmten Ortschaften entlang der österreichisch-slowakischen Grenze zahlreiche slowakische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger niedergelassen haben (zB Bericht der Süddeutschen Zeitung vom 06.09.2019, wonach 42 Prozent der in der österreichischen Gemeinde Kittsee gemeldeten Personen die slowakische Staatsbürgerschaft haben).
3. Aus dem Standpunkt der beiden schulpflichtigen Kinder und ihrer Mutter als gesetzliche Vertreterin geht hervor, dass
(a) sie als slowakische Staatsbürger benachteiligt werden, weil sie vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht haben.
(b) das Versäumen der Frist zur Abgabe einer Anzeige des Schulbesuchs im Ausland zu unverhältnismäßigen Nachteilen für die Schullaufbahn der beiden Kinder führe.
(c) es unsachlich sei, wenn zwei der deutschen Sprache nicht mächtig seiende Kinder den bisherigen Unterricht in der Muttersprache aufgeben müssten, um zunächst einige Zeit intensiven Sprachunterricht in deutscher Sprache zu erhalten und nur in der wenigen verbleibenden Zeit den vorgesehenen Unterricht besuchen könnten.
(d) erheblich in das Kindeswohl eingegriffen werde, da sie aus ihrem sozialen Umfeld herausgerissen würden.
4. Eigene Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichtes:
Aus Art 20 und 21 AEUV geht hervor, dass den Unionsbürgern ein unmittelbar anwendbares Recht auf Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingeräumt ist und zwar unabhängig von einer wirtschaftlichen Betätigung. Zweifelsfrei stellt der hier anzuwendende § 13 Abs 2 Schulpflichtgesetz jedoch eine faktische Beeinträchtigung nicht nur im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, sondern auch abstrakt dar: Wenn beispielsweise eine slowakische Familie im Zeitraum Oktober bis Juni eines Schuljahres von der Slowakei in eine grenznahe österreichischen Gemeinde zieht, so müssten ihre schulpflichtigen Kinder zwingend den Schulbesuch im Herkunftsstaat abbrechen, da es denkunmöglich ist, vor Beginn des Schuljahres (Anfang September) zu melden, dass die Kinder (weiterhin) die Schule in der Slowakei besuchen werden. Durch den Zwang der Unterbrechung der bisherigen Schullaufbahn liegt hier somit ein Hindernis faktischer Natur vor, welches das Recht auf Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet Österreichs einschränkt, indem Unionsbürger mit schulpflichtigen Kindern abgeschreckt werden, ihre Freizügigkeitsrechte nach Beginn des Schuljahres (somit ab Anfang September) auszuüben – und zwar bis etwa Ende Juni, dem Ende des Unterrichtsjahres, welchem etwa zwei Monate Ferien folgen, bevor Anfang September das nächste Schuljahr beginnt.Aus Artikel 20 und 21 AEUV geht hervor, dass den Unionsbürgern ein unmittelbar anwendbares Recht auf Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingeräumt ist und zwar unabhängig von einer wirtschaftlichen Betätigung. Zweifelsfrei stellt der hier anzuwendende Paragraph 13, Absatz 2, Schulpflichtgesetz jedoch eine faktische Beeinträchtigung nicht nur im gegenständlichen Beschwerdeverfahren, sondern auch abstrakt dar: Wenn beispielsweise eine slowakische Familie im Zeitraum Oktober bis Juni eines Schuljahres von der Slowakei in eine grenznahe österreichischen Gemeinde zieht, so müssten ihre schulpflichtigen Kinder zwingend den Schulbesuch im Herkunftsstaat abbrechen, da es denkunmöglich ist, vor Beginn des Schuljahres (Anfang September) zu melden, dass die Kinder (weiterhin) die Schule in der Slowakei besuchen werden. Durch den Zwang der Unterbrechung der bisherigen Schullaufbahn liegt hier somit ein Hindernis faktischer Natur vor, welches das Recht auf Bewegungsfreiheit und Aufenthalt im Hoheitsgebiet Österreichs einschränkt, indem Unionsbürger mit schulpflichtigen Kindern abgeschreckt werden, ihre Freizügigkeitsrechte nach Beginn des Schuljahres (somit ab Anfang September) auszuüben – und zwar bis etwa Ende Juni, dem Ende des Unterrichtsjahres, welchem etwa zwei Monate Ferien folgen, bevor Anfang September das nächste Schuljahr beginnt.
Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts darf lediglich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erfolgen (Art. 27 RL 2004/38/EG). Das von der zuständigen Schulbehörde geltend gemachte Interesse an der Überprüfung der Einhaltung der Schulpflicht auch von in Österreich dauerhaft aufhältigen Kindern mit ausländischer Staatsbürgerschaft fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter diese Gründe, auch nicht unter jenen der „öffentlichen Ordnung“ – ein Begriff, der nach der Judikatur des EuGH eng auszulegen ist (C-368/20 Rn 86; C-808/18, Rn 215; C-715/17 ua, Kommission/Polen, ECLI:EU:C:2020:257, Rn 144).Eine Beschränkung des Freizügigkeitsrechts darf lediglich aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erfolgen (Artikel 27, RL 2004/38/EG). Das von der zuständigen Schulbehörde geltend gemachte Interesse an der Überprüfung der Einhaltung der Schulpflicht auch von in Österreich dauerhaft aufhältigen Kindern mit ausländischer Staatsbürgerschaft fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unter diese Gründe, auch nicht unter jenen der „öffentlichen Ordnung“ – ein Begriff, der nach der Judikatur des EuGH eng auszulegen ist (C-368/20 Rn 86; C-808/18, Rn 215; C-715/17 ua, Kommission/Polen, ECLI:EU:C:2020:257, Rn 144).
Auch ist zu bezweifeln, dass die Rechtsfolgen eines Versäumens der Frist des § 13 Abs 2 SchPflG verhältnismäßig sind. Dem Interesse der österreichischen Schulbehörden an der Überprüfung der Einhaltung der Schulpflicht auf der einen Seite steht der drohende Schullaufbahnverlust eines Schulkindes aufgrund einer typischerweise fahrlässig erfolgten Nichteinhaltung einer Meldefrist auf der anderen Seite gegenüber. Während der Großteil der Verletzungen des Schulpflichtgesetzes zu Verwaltungsstrafen in Höhe von derzeit € 110,- bis € 440,- führt (§ 24 Abs 4 SchPflG; ab September 2026: € 150,- bis € 800,-), beinhaltet die Nichteinhaltung der in § 13 Abs 2 angeführten Frist eine unverhältnismäßig gravierendere Rechtsfolge, nämlich den zwangsweisen Abbruch der bisherigen Schulausbildung im Herkunftsstaat und den Schulbesuch einer österreichischen Schule (wobei typischerweise eine Fortsetzung des bisherigen Unterrichts nur oder erst dann erfolgen kann, wenn das Schulkind entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache erwirbt). Auch wenn das Interesse der Republik Österreich an einer Überprüfung der Einhaltung der Schulpflicht zweifelsfrei als legitimes Ziel zu erachten ist, stellt ein zu befürchtender Schullaufbahnverlust eines Schulkindes keine angemessene und somit keine verhältnismäßige Regelung im Vergleich zu den im Schulpflichtgesetz genannten Geldstrafen im Ausmaß von derzeit € 110,- bis € 440,- dar (ab September 2026 auf € 150,- bis € 800,-).Auch ist zu bezweifeln, dass die Rechtsfolgen eines Versäumens der Frist des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG verhältnismäßig sind. Dem Interesse der österreichischen Schulbehörden an der Überprüfung der Einhaltung der Schulpflicht auf der einen Seite steht der drohende Schullaufbahnverlust eines Schulkindes aufgrund einer typischerweise fahrlässig erfolgten Nichteinhaltung einer Meldefrist auf der anderen Seite gegenüber. Während der Großteil der Verletzungen des Schulpflichtgesetzes zu Verwaltungsstrafen in Höhe von derzeit € 110,- bis € 440,- führt (Paragraph 24, Absatz 4, SchPflG; ab September 2026: € 150,- bis € 800,-), beinhaltet die Nichteinhaltung der in Paragraph 13, Absatz 2, angeführten Frist eine unverhältnismäßig gravierendere Rechtsfolge, nämlich den zwangsweisen Abbruch der bisherigen Schulausbildung im Herkunftsstaat und den Schulbesuch einer österreichischen Schule (wobei typischerweise eine Fortsetzung des bisherigen Unterrichts nur oder erst dann erfolgen kann, wenn das Schulkind entsprechende Kenntnisse der deutschen Sprache erwirbt). Auch wenn das Interesse der Republik Österreich an einer Überprüfung der Einhaltung der Schulpflicht zweifelsfrei als legitimes Ziel zu erachten ist, stellt ein zu befürchtender Schullaufbahnverlust eines Schulkindes keine angemessene und somit keine verhältnismäßige Regelung im Vergleich zu den im Schulpflichtgesetz genannten Geldstrafen im Ausmaß von derzeit € 110,- bis € 440,- dar (ab September 2026 auf € 150,- bis € 800,-).
Zuletzt ist auf die Auswirkung eines erzwungenen Abbruchs des Schulbesuches im Herkunftsstaat und der Aufnahme des Schulbesuches in Österreich auf das Kindeswohl der beiden Schulkinder hinzuweisen. Seitens der Kindesmutter wurde in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vorgebracht, dass ihre Kinder jahrelang die Schule in Bratislava besucht haben, dort über einen Freundeskreis verfügen und im Anschluss an den Schulbesuch auch intensiven Freizeitaktivitäten nachgehen (mehrfaches Training pro Woche in einem Fußballverein bzw. in einer Tanzschule), bevor sie am Abend mit ihrem in Bratislava berufstätigen Vater wieder über die Grenze nach Österreich zurückkehren. Beide Kinder sprechen nicht oder nur sehr eingeschränkt Deutsch und müssten daher primär die nach dem österreichischen Schulrecht vorgeschriebene Intensivschulung in deutscher Sprache durchlaufen, während der eigentliche Schulunterricht nur in jenem Ausmaß möglich ist, welches durch den Deutschunterricht gerade noch ermöglicht wird. Selbstverständlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Bedeutung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache für Schulkinder mit anderen Muttersprache(n), doch während für den Großteil dieser Schulkinder mehrere Jahre Schulunterricht in Österreich folgen, nicht selten sogar die gesamte Schullaufbahn, liegt im vorliegenden Beschwerdefall nur eine Unterbrechung von genau einem Schuljahr vor, da es bereits für das Schuljahr 2026/27 wieder zulässig ist, eine Schule in der Slowakei zu besuchen, sofern die Anmeldung eben fristgerecht vor Beginn des Schuljahres 2026/27 erfolgt. Mit anderen Worten: die beiden schulpflichtigen Kinder der Familie XXXX werden für ein Jahr aus ihrem sozialen Umfeld gerissen, gezwungen, die deutsche Sprache zu erlernen und den eigentlichen Schulunterricht zumindest hintanzustellen, bevor sie ab dem Schuljahr 2026/27 wieder in eine slowakische Schule gehen könnten – wobei jedoch zu befürchten ist, dass durch den in der Zwischenzeit eingeschränkten Unterricht eine (Wieder-)Eingliederung in eine niedrigere Klasse an der jeweiligen slowakischen Schule erfolgt und somit zugleich auch ein Schullaufbahnverlust, zudem verbunden mit dem Verlust der bisherigen Klassengemeinschaft. Zweifelsfrei greift die Rechtsansicht der zuständigen Schulbehörde somit erheblich in das Kindeswohl der beiden schulpflichtigen Kinder ein.Zuletzt ist auf die Auswirkung eines erzwungenen Abbruchs des Schulbesuches im Herkunftsstaat und der Aufnahme des Schulbesuches in Österreich auf das Kindeswohl der beiden Schulkinder hinzuweisen. Seitens der Kindesmutter wurde in der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft vorgebracht, dass ihre Kinder jahrelang die Schule in Bratislava besucht haben, dort über einen Freundeskreis verfügen und im Anschluss an den Schulbesuch auch intensiven Freizeitaktivitäten nachgehen (mehrfaches Training pro Woche in einem Fußballverein bzw. in einer Tanzschule), bevor sie am Abend mit ihrem in Bratislava berufstätigen Vater wieder über die Grenze nach Österreich zurückkehren. Beide Kinder sprechen nicht oder nur sehr eingeschränkt Deutsch und müssten daher primär die nach dem österreichischen Schulrecht vorgeschriebene Intensivschulung in deutscher Sprache durchlaufen, während der eigentliche Schulunterricht nur in jenem Ausmaß möglich ist, welches durch den Deutschunterricht gerade noch ermöglicht wird. Selbstverständlich verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Bedeutung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache für Schulkinder mit anderen Muttersprache(n), doch während für den Großteil dieser Schulkinder mehrere Jahre Schulunterricht in Österreich folgen, nicht selten sogar die gesamte Schullaufbahn, liegt im vorliegenden Beschwerdefall nur eine Unterbrechung von genau einem Schuljahr vor, da es bereits für das Schuljahr 2026/27 wieder zulässig ist, eine Schule in der Slowakei zu besuchen, sofern die Anmeldung eben fristgerecht vor Beginn des Schuljahres 2026/27 erfolgt. Mit anderen Worten: die beiden schulpflichtigen Kinder der Familie römisch 40 werden für ein Jahr aus ihrem sozialen Umfeld gerissen, gezwungen, die deutsche Sprache zu erlernen und den eigentlichen Schulunterricht zumindest hintanzustellen, bevor sie ab dem Schuljahr 2026/27 wieder in eine slowakische Schule gehen könnten – wobei jedoch zu befürchten ist, dass durch den in der Zwischenzeit eingeschränkten Unterricht eine (Wieder-)Eingliederung in eine niedrigere Klasse an der jeweiligen slowakischen Schule erfolgt und somit zugleich auch ein Schullaufbahnverlust, zudem verbunden mit dem Verlust der bisherigen Klassengemeinschaft. Zweifelsfrei greift die Rechtsansicht der zuständigen Schulbehörde somit erheblich in das Kindeswohl der beiden schulpflichtigen Kinder ein.
Alles in allem bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht erheblich die Unionsrechtkonformität der Regelungen des § 13 Abs 2 SchPflG, insbesondere auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur faktischen Beeinträchtigung der Freizügigkeit aufgrund persönlicher Unannehmlichkeiten (vgl. EuGHE 2007, I-9161, verb. Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan, Rn. 30; EuGHE 2004, I-5763, Rs. C-224/02, Pusa). Alles in allem bezweifelt das Bundesverwaltungsgericht erheblich die Unionsrechtkonformität der Regelungen des Paragraph 13, Absatz 2, SchPflG, insbesondere auch im Lichte der Judikatur des EuGH zur faktischen Beeinträchtigung der Freizügigkeit aufgrund persönlicher Unannehmlichkeiten vergleiche EuGHE 2007, I-9161, verb. Rs. C-11/06 und C-12/06, Morgan, Rn. 30; EuGHE 2004, I-5763, Rs. C-224/02, Pusa).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 9 B-VG in Verbindung mit § 25a Abs 3 VwGG nicht zulässig (keine gesonderte Anfechtbarkeit des bloß verfahrensleitenden Beschlusses; siehe zur mangelnden Anfechtbarkeit von Vorlagebeschlüssen und Normenanfechtungen im Übrigen auch VwGH 22.02.2001, 2001/04/0034; und OGH 09.12.1996, 16 Ok 9/96; 03.05.2012, 10 ObS 67/12v [=RZ 2012, 279]). Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 9, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG nicht zulässig (keine gesonderte Anfechtbarkeit des bloß verfahrensleitenden Beschlusses; siehe zur mangelnden Anfec