Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W615 2314551-1/11E , W615 2314551-1/11E
W615 2314551-2/6E
W615 2314552-1/16E
W615 2314552-2/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Andreas LEPSCHI und Mag. Josef Phillip BISCHOF, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2025, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026 zu Recht:römisch eins. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Andreas LEPSCHI und Mag. Josef Phillip BISCHOF, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.05.2025, zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , und 2.) XXXX , geb. XXXX , beide StA. Iran, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Andreas LEPSCHI und Mag. Josef Phillip BISCHOF, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Hans-Werner LEHNER über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , und 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , beide StA. Iran, beide vertreten durch die Rechtsanwälte Mag. Andreas LEPSCHI und Mag. Josef Phillip BISCHOF, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2025, zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.02.2026:
A)
Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden „BP“) – iranische Staatsangehörige – stellten am 16.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am selben Tag einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen.
2. Am 18.12.2024 wurden die BP durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden „BFA“) niederschriftlich einvernommen.
3. Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2025, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurden die Anträge der BP auf internationalen Schutz vom 16.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BP nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen sie erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2025, zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurden die Anträge der BP auf internationalen Schutz vom 16.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BP nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Mit Schriftsatz ihrer damals bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation vom 14.03.2025 – am selben Tag beim BFA eingebracht – stellten die BP Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhoben unter einem Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 17.01.2025.
5. Mit Schriftsatz ihrer nunmehr bevollmächtigten rechtsfreundlichen Vertreter stellten die BP Anträge auf Zustellung der (Original-)Bescheide vom 17.01.2025.
6. Mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2025, zu den Zahlen 1.) XXXX und 2.) XXXX , wurden die Anträge der BP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und wurde diesen gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).6. Mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2025, zu den Zahlen 1.) römisch 40 und 2.) römisch 40 , wurden die Anträge der BP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und wurde diesen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).
7. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 05.06.2025 erhoben die BP fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025.7. Mit Schriftsatz ihrer rechtsfreundlichen Vertreter vom 05.06.2025 erhoben die BP fristgerecht Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025.
8. Am 18.06.2025 wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
9. Über Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.01.2026, alle verfügbaren Informationen zur Zustellung der Bescheide vom 17.01.2025 bekanntzugeben und – soweit noch nicht im Verwaltungsakt erliegend – entsprechende Nachweise in Vorlage zu bringen, erstattete das BFA ein Antwortschreiben und legte Ausdrucke aus dem EDV-System sowie Kopien der RSa-Kuverts der Bescheide vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2026 in Anwesenheit der BP sowie ihres Rechtsvertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zusteller XXXX als Zeuge einvernommen.10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 17.02.2026 in Anwesenheit der BP sowie ihres Rechtsvertreters im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi eine mündliche Verhandlung durch. Ein Vertreter des BFA ist entschuldigt nicht erschienen. In der Verhandlung wurde der Zusteller römisch 40 als Zeuge einvernommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BP stellten am 16.09.2024 Anträge auf internationalen Schutz.
Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2025 wurden die Anträge der BP auf internationalen Schutz vom 16.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde den BP nicht erteilt und wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gegen sie erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.Mit Bescheiden des BFA vom 17.01.2025 wurden die Anträge der BP auf internationalen Schutz vom 16.09.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde den BP nicht erteilt und wurden gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gegen sie erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Iran zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für ihre freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Das BFA verfügte am 17.01.2025 die Bescheidzustellung mittels Versandkanal duale Zustellung mit der Zustellqualität ERSa-PRSa an die Zustelladresse XXXX und wurden die Bescheide am selben Tag abgefertigt. Die BP waren von 04.07.2024 bis 03.02.2025 an der angeführten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.Das BFA verfügte am 17.01.2025 die Bescheidzustellung mittels Versandkanal duale Zustellung mit der Zustellqualität ERSa-PRSa an die Zustelladresse römisch 40 und wurden die Bescheide am selben Tag abgefertigt. Die BP waren von 04.07.2024 bis 03.02.2025 an der angeführten Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die mittels RSa-Briefes versandten Bescheide konnten an der Abgabestelle nicht an die BP als Empfänger übergeben werden und wurden nach Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten bei der zuständigen Geschäftsstelle der Post hinterlegt. Dort wurden die Bescheide ab dem 21.01.2025 zur Abholung bereitgehalten. Da die Bescheide in der Folge von den BP nicht behoben wurden, wurden sie mit dem Vermerk „nicht behoben“ an das BFA retourniert und langten dort am 12.02.2025 ein.
Die BP erhoben nicht bis zum Ende der Beschwerdefrist mit Ablauf des 18.02.2025 Beschwerden gegen die angeführten Bescheide.
Die BP erlangten am 03.03.2025 Kenntnis von der Erlassung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 und brachten am 14.03.2025 Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim BFA ein. Unter einem erhoben sie Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 17.01.2025. Die BP haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von der Zustellung der Bescheide ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt haben – die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt haben.
Mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2025 wurden die Anträge der BP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2025 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen und wurde diesen gemäß § 33 Abs. 4 VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Bescheiden des BFA vom 09.05.2025 wurden die Anträge der BP auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 14.03.2025 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen und wurde diesen gemäß Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die BP erhoben gegen Spruchpunkt I. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025 fristgerecht Beschwerden.Die BP erhoben gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide des BFA vom 09.05.2025 fristgerecht Beschwerden.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und die Gerichtsakten sowie die Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 17.02.2026.
Die Feststellungen zur Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die BP am 16.09.2024 ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschriften über die Erstbefragungen der BP (vgl. BP 1, AS 7 ff; BP 2, AS 7 ff).Die Feststellungen zur Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz durch die BP am 16.09.2024 ergeben sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Niederschriften über die Erstbefragungen der BP vergleiche BP 1, AS 7 ff; BP 2, AS 7 ff).
Die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 – mit dem festgestellten Inhalt – befinden sich als Urschriften ebenso in den Verwaltungsakten (vgl. BP 1, AS 213 ff; BP 2, AS 181 ff). Gleichfalls erliegen darin die Zustellverfügungen des BFA, aus denen die Anordnung der Bescheidzustellung mittels dualer Zustellung (ERSa-PRSa) an die Zustelladresse XXXX hervorgeht (vgl. BP 1, AS 319; BP 2, AS 267). Das Datum der Abfertigung der Bescheide mit 17.01.2025 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Versandaufträgen (vgl. BP 1, AS 323; BP 2, AS 271). Die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der BP im Zeitraum von 04.07.2024 bis 03.02.2025 an der Adresse XXXX , ist im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich (vgl. OZ 2; siehe auch BP 1, AS 321; BP 2, AS 209).Die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 – mit dem festgestellten Inhalt – befinden sich als Urschriften ebenso in den Verwaltungsakten vergleiche BP 1, AS 213 ff; BP 2, AS 181 ff). Gleichfalls erliegen darin die Zustellverfügungen des BFA, aus denen die Anordnung der Bescheidzustellung mittels dualer Zustellung (ERSa-PRSa) an die Zustelladresse römisch 40 hervorgeht vergleiche BP 1, AS 319; BP 2, AS 267). Das Datum der Abfertigung der Bescheide mit 17.01.2025 ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten erliegenden Versandaufträgen vergleiche BP 1, AS 323; BP 2, AS 271). Die aufrechte Hauptwohnsitzmeldung der BP im Zeitraum von 04.07.2024 bis 03.02.2025 an der Adresse römisch 40 , ist im Zentralen Melderegister (ZMR) ersichtlich vergleiche OZ 2; siehe auch BP 1, AS 321; BP 2, AS 209).
Der Umstand, dass die – in der Folge mittels RSa-Briefes versandten – Bescheide an der Abgabestelle nicht an die BP als Empfänger übergeben werden konnten, ist nicht zweifelhaft, sodass zu prüfen war, ob eine Zustellung der Bescheide durch Hinterlegung erfolgt ist:
Zum in den Wiedereinsetzungsanträgen und den Beschwerden erstatteten Vorbringen, dass keine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass auf den in den Verwaltungsakten erliegenden, an das BFA retournierten RSa-Kuverts der Bescheide jeweils unzweifelhaft „Verständigung zur Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt ist (vgl. BP 1, AS 329; BP 2, AS 277). Wenngleich es sich bei diesen Kuverts nicht um einen – eine öffentliche Urkunde darstellenden – Rückschein (Formular 3 zu § 22 ZustellG) handelt, stellt die darauf angebrachte Angabe aber jedenfalls ein gewichtiges Indiz für das Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung dar.Zum in den Wiedereinsetzungsanträgen und den Beschwerden erstatteten Vorbringen, dass keine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde, ist zunächst auf den Umstand hinzuweisen, dass auf den in den Verwaltungsakten erliegenden, an das BFA retournierten RSa-Kuverts der Bescheide jeweils unzweifelhaft „Verständigung zur Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt ist vergleiche BP 1, AS 329; BP 2, AS 277). Wenngleich es sich bei diesen Kuverts nicht um einen – eine öffentliche Urkunde darstellenden – Rückschein (Formular 3 zu Paragraph 22, ZustellG) handelt, stellt die darauf angebrachte Angabe aber jedenfalls ein gewichtiges Indiz für das Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung dar.
Der als Zeuge einvernommene Zusteller gab in der mündlichen Verhandlung allgemein zur Vorgangsweise bei der Zustellung von RSa-Briefen an, dass er den Namen des Empfängers mit dem Namen an der Tür vergleiche und er – wenn auch beim zweiten Zustellversuch (ein solcher wird vom Zusteller noch am selben Tag durchgeführt) niemand öffne – beim Nachbarn frage, ob der Empfänger noch in der betreffenden Wohnung wohne. Falls dies bejaht werde, scanne er den Brief und lege eine Verständigung über die Hinterlegung („gelben Zettel“) in den Briefkasten ein. Verneinendenfalls schicke er den Brief zurück. In einem solchen Fall lege er keine Verständigung in den Briefkasten ein. Der Zusteller, der im Hinblick auf die Bescheide vom 17.01.2025 nicht angeben konnte, welcher dieser beiden Fälle vorlag, erklärte, dass er – wenn er einen RSa- oder RSb-Brief habe und der Name korrekt sei – immer einen gelben Zettel in den Briefkasten einlege (vgl. VHS, Beilage Z, S. 2).Der als Zeuge einvernommene Zusteller gab in der mündlichen Verhandlung allgemein zur Vorgangsweise bei der Zustellung von RSa-Briefen an, dass er den Namen des Empfängers mit dem Namen an der Tür vergleiche und er – wenn auch beim zweiten Zustellversuch (ein solcher wird vom Zusteller noch am selben Tag durchgeführt) niemand öffne – beim Nachbarn frage, ob der Empfänger noch in der betreffenden Wohnung wohne. Falls dies bejaht werde, scanne er den Brief und lege eine Verständigung über die Hinterlegung („gelben Zettel“) in den Briefkasten ein. Verneinendenfalls schicke er den Brief zurück. In einem solchen Fall lege er keine Verständigung in den Briefkasten ein. Der Zusteller, der im Hinblick auf die Bescheide vom 17.01.2025 nicht angeben konnte, welcher dieser beiden Fälle vorlag, erklärte, dass er – wenn er einen RSa- oder RSb-Brief habe und der Name korrekt sei – immer einen gelben Zettel in den Briefkasten einlege vergleiche VHS, Beilage Z, Sitzung 2).
Soweit die BP in der mündlichen Verhandlung erklärten, dass die Wohnung einer Person namens XXXX gehört habe (vgl. VHS, S. 9) und ihre Namen nicht am Türschild angebracht gewesen seien, sondern der Name des Eigentümers (vgl. VHS, S. 14), vermag dies noch nicht noch nicht dafür zu sprechen, dass der Zusteller im konkreten Fall Abstand von einer Verständigung über die Hinterlegung genommen und die RSa-Briefe ohne eine solche an das BFA retourniert hätte. Hierbei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Zusteller angab, dass er eine solche Vorgangsweise nur dann wähle, wenn der von ihm befragte Nachbar verneine, dass der Empfänger noch in der betreffenden Wohnung wohne. Gegenständlich liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die BP zum Zeitpunkt des Zustellversuches der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 nicht mehr in der Wohnung an der Adresse XXXX gewohnt hätten. Beide BP bejahten in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich im Jänner 2025 regelmäßig an der angeführten Adresse aufgehalten hätten (vgl. VHS, 7, 11). Wenn die BP 1 sich nicht mehr genau darin erinnern konnte, wann sie umgezogen seien, und dazu angab, es sei im Jänner 2025 gewesen, als sie zu XXXX umgezogen seien (vgl. VHS, S. 7), sind dem die Angaben der BP 1 gegenüberzustellen, die hinsichtlich des genauen Datums, bis wann sie sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, auf den Meldezettel verwies (vgl. VHS, S. 11). Aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister ergibt sich eine Abmeldung der BP von der Wohnung an der Adresse XXXX erst mit 03.02.2025 und eine Anmeldung der BP beim Unterkunftgeber XXXX als obdachlos erst mit 06.02.2025 (vgl. OZ 2). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP 2 selbst auf dem Meldezettel verwies, war davon auszugehen, dass die darin ersichtlichen Angaben mit dem Datum des Wohnsitzwechsels korrespondieren, zumal den Angaben der BP jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass sie in Wahrheit bereits Wochen davor aus der Wohnung an der Adresse XXXX ausgezogen wären. Vor diesem Hintergrund kann es aber nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass ein befragter Nachbar dem Zusteller beim Zustellversuch mitgeteilt hätte, dass die BP nicht mehr an der angeführten Adresse wohnen würden, sodass dieser in der Folge keine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt hätte. Dass dem Zusteller die Namen der BP nicht bekannt waren, obwohl er eigentlich die Namen aller Personen in der XXXX kenne (vgl. VHS, Beilage Z, S. 2 f), legt ebenfalls noch nicht einen solchen Geschehensablauf nahe, zumal die BP bereits vor über einem Jahr aus der Wohnung an der Adresse XXXX ausgezogen sind und beide BP in der mündlichen Verhandlung auch angaben, dass es in der Vergangenheit keine Probleme mit der Postzustellung gegeben habe (vgl. VHS, S. 9, 12), sodass Zustellungen offensichtlich erfolgen konnten. So wurden etwa im November 2024 auch die Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durch Hinterlegung zugestellt (vgl. BP 1, AS 57; BP 2, AS 57). Es ist schließlich auch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass der Zusteller in einem solchen (sehr selten vorkommenden [vgl. VHS, Beilage Z, S. 2]) Fall, in dem er davon Abstand genommen hätte, eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten einzulegen, dennoch – wie dies auf den retournierten RSa-Kuverts ersichtlich ist – „Verständigung zur Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt hätte. Soweit die BP 2 – nach einer Erklärung für das Verschwinden von in den Briefkasten Verständigungen über die Hinterlegung befragt – angab: „Entweder wurden die gelten Zettel nicht hinterlegt, oder sind in ein falsches Fach hineingeworfen worden. Ansonsten habe ich keine Erklärung dafür.“ (vgl. VHS, S. 13), ist dem entgegenzuhalten, dass die BP 1 auf die Frage ihres Rechtsvertreters, ob es sein könne, dass von einem anderen Postkasten auch Werbung oder Post in ihren Postkasten verschoben worden sei oder umkehrt, angegeben hatte, dass sie „mit Genauigkeit“ sagen können, dass es noch nie vorgekommen sei, dass von anderen Parteien eine Sendung in ihren Postkasten hineingeworfen oder geschoben worden sei (vgl. VHS, S. 10). Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Verständigungen über die Hinterlegung vom Zusteller nicht in den Briefkasten der BP eingelegt worden seien, bestehen demnach nicht.Soweit die BP in der mündlichen Verhandlung erklärten, dass die Wohnung einer Person namens römisch 40 gehört habe vergleiche VHS, Sitzung 9) und ihre Namen nicht am Türschild angebracht gewesen seien, sondern der Name des Eigentümers vergleiche VHS, Sitzung 14), vermag dies noch nicht noch nicht dafür zu sprechen, dass der Zusteller im konkreten Fall Abstand von einer Verständigung über die Hinterlegung genommen und die RSa-Briefe ohne eine solche an das BFA retourniert hätte. Hierbei ist zunächst darauf zu verweisen, dass der Zusteller angab, dass er eine solche Vorgangsweise nur dann wähle, wenn der von ihm befragte Nachbar verneine, dass der Empfänger noch in der betreffenden Wohnung wohne. Gegenständlich liegt jedoch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die BP zum Zeitpunkt des Zustellversuches der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 nicht mehr in der Wohnung an der Adresse römisch 40 gewohnt hätten. Beide BP bejahten in der mündlichen Verhandlung, dass sie sich im Jänner 2025 regelmäßig an der angeführten Adresse aufgehalten hätten vergleiche VHS, 7, 11). Wenn die BP 1 sich nicht mehr genau darin erinnern konnte, wann sie umgezogen seien, und dazu angab, es sei im Jänner 2025 gewesen, als sie zu römisch 40 umgezogen seien vergleiche VHS, Sitzung 7), sind dem die Angaben der BP 1 gegenüberzustellen, die hinsichtlich des genauen Datums, bis wann sie sich in ihrer Wohnung aufgehalten hätten, auf den Meldezettel verwies vergleiche VHS, Sitzung 11). Aus der vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage im Zentralen Melderegister ergibt sich eine Abmeldung der BP von der Wohnung an der Adresse römisch 40 erst mit 03.02.2025 und eine Anmeldung der BP beim Unterkunftgeber römisch 40 als obdachlos erst mit 06.02.2025 vergleiche OZ 2). In Anbetracht des Umstandes, dass die BP 2 selbst auf dem Meldezettel verwies, war davon auszugehen, dass die darin ersichtlichen Angaben mit dem Datum des Wohnsitzwechsels korrespondieren, zumal den Angaben der BP jedenfalls nicht zu entnehmen ist, dass sie in Wahrheit bereits Wochen davor aus der Wohnung an der Adresse römisch 40 ausgezogen wären. Vor diesem Hintergrund kann es aber nicht als wahrscheinlich angesehen werden, dass ein befragter Nachbar dem Zusteller beim Zustellversuch mitgeteilt hätte, dass die BP nicht mehr an der angeführten Adresse wohnen würden, sodass dieser in der Folge keine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten eingelegt hätte. Dass dem Zusteller die Namen der BP nicht bekannt waren, obwohl er eigentlich die Namen aller Personen in der römisch 40 kenne vergleiche VHS, Beilage Z, Sitzung 2 f), legt ebenfalls noch nicht einen solchen Geschehensablauf nahe, zumal die BP bereits vor über einem Jahr aus der Wohnung an der Adresse römisch 40 ausgezogen sind und beide BP in der mündlichen Verhandlung auch angaben, dass es in der Vergangenheit keine Probleme mit der Postzustellung gegeben habe vergleiche VHS, Sitzung 9, 12), sodass Zustellungen offensichtlich erfolgen konnten. So wurden etwa im November 2024 auch die Ladungen zur niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA durch Hinterlegung zugestellt vergleiche BP 1, AS 57; BP 2, AS 57). Es ist schließlich auch kein plausibler Grund dafür ersichtlich, dass der Zusteller in einem solchen (sehr selten vorkommenden [vgl. VHS, Beilage Z, Sitzung 2]) Fall, in dem er davon Abstand genommen hätte, eine Verständigung über die Hinterlegung in den Briefkasten einzulegen, dennoch – wie dies auf den retournierten RSa-Kuverts ersichtlich ist – „Verständigung zur Hinterlegung in Abgabeeinrichtung eingelegt“ angekreuzt hätte. Soweit die BP 2 – nach einer Erklärung für das Verschwinden von in den Briefkasten Verständigungen über die Hinterlegung befragt – angab: „Entweder wurden die gelten Zettel nicht hinterlegt, oder sind in ein falsches Fach hineingeworfen worden. Ansonsten habe ich keine Erklärung dafür.“ vergleiche VHS, Sitzung 13), ist dem entgegenzuhalten, dass die BP 1 auf die Frage ihres Rechtsvertreters, ob es sein könne, dass von einem anderen Postkasten auch Werbung oder Post in ihren Postkasten verschoben worden sei oder umkehrt, angegeben hatte, dass sie „mit Genauigkeit“ sagen können, dass es noch nie vorgekommen sei, dass von anderen Parteien eine Sendung in ihren Postkasten hineingeworfen oder geschoben worden sei vergleiche VHS, Sitzung 10). Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass die Verständigungen über die Hinterlegung vom Zusteller nicht in den Briefkasten der BP eingelegt worden seien, bestehen demnach nicht.
Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung (vgl. VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Nach den oben dargestellten Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Zusteller die Verständigungen über die Hinterlegung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat.Ob das Zustellorgan eine Verständigung von der Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat, ist eine Frage der Beweiswürdigung vergleiche VwGH 02.07.2024, Ra 2022/02/0199). Nach den oben dargestellten Erwägungen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Zusteller die Verständigungen über die Hinterlegung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat.
Zum Beginn der Abholfrist ist auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die Angaben auf den RSa-Kuverts keineswegs „vollkommen unleserlich“ sind, sodass diesen etwa der Beginn der Abholfrist nicht entnommen werden könnte. Wie bereits vom BFA erkannt, ist als Beginn der Abholfrist in den entsprechenden Feldern das Datum 21.01.2025 angegeben (vgl. BP 1, AS 329; BP 2, AS 277). Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass auch das Datum des Einlangens der retournierten Bescheide beim BFA, nämlich der 12.02.2025, mit einem Beginn der Abholfrist mit 21.01.2025 im Einklang steht, zumal hinterlegte Dokumente gemäß der Anordnung des § 17 Abs. 3 ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten sind.Zum Beginn der Abholfrist ist auszuführen, dass – entgegen dem Beschwerdevorbringen – die Angaben auf den RSa-Kuverts keineswegs „vollkommen unleserlich“ sind, sodass diesen etwa der Beginn der Abholfrist nicht entnommen werden könnte. Wie bereits vom BFA erkannt, ist als Beginn der Abholfrist in den entsprechenden Feldern das Datum 21.01.2025 angegeben vergleiche BP 1, AS 329; BP 2, AS 277). Nur der Vollständigkeit halber sei in diesem Zusammenhang noch erwähnt, dass auch das Datum des Einlangens der retournierten Bescheide beim BFA, nämlich der 12.02.2025, mit einem Beginn der Abholfrist mit 21.01.2025 im Einklang steht, zumal hinterlegte Dokumente gemäß der Anordnung des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten sind.
Die Zustelladresse ist entgegen dem Beschwerdevorbringen – wonach diese nicht lesbar sei – auf den in den Verwaltungsakten nebst den RSa-Kuverts (Fensterkuverts) erliegenden Beiblättern (Deckblatt für den Bescheid) („Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden Adaptiertes Formular zu § 22 des Zustellgesetzes“) angegeben und vollständig sicht- und lesbar (vgl. BP 1, AS 331; BP 2, AS 279).Die Zustelladresse ist entgegen dem Beschwerdevorbringen – wonach diese nicht lesbar sei – auf den in den Verwaltungsakten nebst den RSa-Kuverts (Fensterkuverts) erliegenden Beiblättern (Deckblatt für den Bescheid) („Hybrid Rückscheinbrief für Ämter und Behörden Adaptiertes Formular zu Paragraph 22, des Zustellgesetzes“) angegeben und vollständig sicht- und lesbar vergleiche BP 1, AS 331; BP 2, AS 279).
Dass die BP nicht bis zum Ende der Beschwerdefrist mit Ablauf des 18.02.2025 Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 erhoben haben, ergibt sich aus der Aktenlage und ist unstrittig.
Die Feststellung von der Kenntniserlangung der BP von der Erlassung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 mit 03.03.2025 gründet sich auf die Ausführungen in den Wiedereinsetzungsanträgen, die in Übereinstimmung mit den Angaben der BP (vgl. VHS, S. 7, 11) und einem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail der XXXX vom 03.03.2025 stehen, aus dem hervorgeht, dass die Asylanträge der BP rechtskräftig negativ seien (vgl. VHS, Beilage).Die Feststellung von der Kenntniserlangung der BP von der Erlassung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 mit 03.03.2025 gründet sich auf die Ausführungen in den Wiedereinsetzungsanträgen, die in Übereinstimmung mit den Angaben der BP vergleiche VHS, Sitzung 7, 11) und einem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten E-Mail der römisch 40 vom 03.03.2025 stehen, aus dem hervorgeht, dass die Asylanträge der BP rechtskräftig negativ seien vergleiche VHS, Beilage).
Die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 samt den unter einem erhobenen Beschwerden erliegen in den Verwaltungsakten (vgl. BP 1, AS 363 ff; BP 2, AS 325 ff). Zur Feststellung, dass die BP nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von der Zustellung der Bescheide ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt haben – die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt haben, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt II.3.1.2. verwiesen.Die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 samt den unter einem erhobenen Beschwerden erliegen in den Verwaltungsakten vergleiche BP 1, AS 363 ff; BP 2, AS 325 ff). Zur Feststellung, dass die BP nicht glaubhaft gemacht haben, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von der Zustellung der Bescheide ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt haben – die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt haben, wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt römisch zwei.3.1.2. verwiesen.
Die Bescheide des BFA vom 09.05.20205, mit denen die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 abgewiesen wurden (vgl. BP 1, AS 405 ff; BP 2, AS 367 ff), und die gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden (vgl. BP 1, AS 433 ff; BP 2, AS 395 ff) erliegen in den Verwaltungsakten.Die Bescheide des BFA vom 09.05.20205, mit denen die Wiedereinsetzungsanträge der BP vom 14.03.2025 abgewiesen wurden vergleiche BP 1, AS 405 ff; BP 2, AS 367 ff), und die gegen Spruchpunkt römisch eins. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden vergleiche BP 1, AS 433 ff; BP 2, AS 395 ff) erliegen in den Verwaltungsakten.
Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zu den Beschwerden gegen die Abweisung der Wiedereinsetzungsanträge:
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen:
§ 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet auszugsweise:
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Paragraph 33, (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.
(3) In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen(3) In den Fällen des Absatz eins, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
[…]
(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.
§ 17 Zustellgesetz (ZustG) lautet:Paragraph 17, Zustellgesetz (ZustG) lautet:
Hinterlegung
§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17, (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
3.1.2. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß § 17 ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bilden Zustellungmängel zwar grundsätzlich keinen Wiedereinsetzungsgrund, weil bei mangelhafter Zustellung die (versäumte) Frist nicht zu laufen beginnt. Soweit aber der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, eine Hinterlegung der Postsendung gemäß Paragraph 17, ZustG stattgefunden und der Empfänger dennoch keine Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt hat, kann diese Unkenntnis von der ordnungsgemäßen Hinterlegung eines Schriftstückes – sofern sie nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt – geeignet sein, einen Wiedereinsetzungsgrund zu begründen (VwGH 29.05.2024, Ra 2023/19/0214, mwN).
Zunächst war daher die Frage zu klären, ob die Bescheide des BFA vom 17.01.2025 den BP rechtswirksam zugestellt wurden und folglich die Frist zur Erhebung von Beschwerden zu laufen begann:
Die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß § 17 Abs. 3 ZustG nicht ein (vgl. VwGH 01.12.2025, Ra 2025/15/0006, mwN).Die in Paragraph 17, Absatz 2, ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist unabdingbare Voraussetzung einer Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG. Unterbleibt die Hinterlegungsanzeige, so tritt eine wirksame (fristauslösende) Zustellung durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG nicht ein vergleiche VwGH 01.12.2025, Ra 2025/15/0006, mwN).
Zum Vorbringen der BP, dass hinsichtlich der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 ein Zustellungsmangel vorliege, ist auszuführen, dass – wie in der Beweiswürdigung dargelegt – festzustellen war, dass der Zusteller eine Verständigung über die Hinterlegung der Bescheide in die Abgabeeinrichtung eingelegt hat.
Anhaltspunkte für anderweitige Zustellungsmängel liegen gegenständlich nicht vor.
Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Zustellvorgang rechtmäßig erfolgt ist, sodass von einer wirksamen Zustellung der Bescheide des BFA vom 17.01.2025 durch Hinterlegung – und vom Beginn des Laufes der Beschwerdefrist – am 21.01.2025 auszugehen ist. Die vierwöchige Frist für die Erhebung von Beschwerden endete daher mit Ablauf des 18.02.2025. Durch die Erhebung der Beschwerden (unter einem mit der Stellung der Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand) erst am 14.03.2025 wurde die Beschwerdefrist versäumt.
Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Gegenständlich haben die BP nicht glaubhaft gemacht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von der Zustellung der Bescheide ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt haben – die Frist zur Erhebung von Beschwerden versäumt haben:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen (vgl. VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird. Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Auf nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist geltend gemachte Wiedereinsetzungsgründe und neue, den Wiedereinsetzungsgrund untermauernde Argumente ist daher nicht einzugehen vergleiche VwGH 22.08.2025, Ra 2024/21/0118, mwN).
Das VwG ist an die vom Wiedereinsetzungswerber (rechtzeitig) vorgebrachten tatsächlichen Gründe gebunden. Es ist ihm verwehrt, von sich aus weitere Gesichtspunkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. VwGH 03.02.2021, Ra 2020/05/0056).