Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W603 2289707-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von XXXX , geboren am XXXX 1975 , Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Rechtanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA in der Beschwerdesache von römisch 40 , geboren am römisch 40 1975 , Staatsangehörigkeit: Republik Moldau, vertreten durch die Rechtanwälte Mag. Josef Phillip BISCHOF und Mag. Andreas LEPSCHI, Währinger Straße 26/1/3, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin reiste am XXXX .2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am XXXX 2022 die Zuerkennung des Status als Ukraine-Vertriebene gemäß der Vertriebenen-Verordnung (Aktenseite des Behördenaktes = AS 143 ff). Die Beschwerdeführerin reiste am römisch 40 .2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und beantragte am römisch 40 2022 die Zuerkennung des Status als Ukraine-Vertriebene gemäß der Vertriebenen-Verordnung (Aktenseite des Behördenaktes = AS 143 ff).
Mit Parteiengehör vom XXXX .2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Behörde habe Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin Staatsbürgerin Moldawiens mit Aufenthaltsrecht in der Ukraine sei und die Ukraine nach dem XXXX .2022 verlassen habe. Ihr Aufenthalt wäre aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits länger als 90 Tage im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, unrechtmäßig. Nach Wiedergabe der Bestimmungen für Vertriebene aus der Ukraine ersuchte die belangte Behörde um Begründung, unter welchen der angeführten Bedingungen die Beschwerdeführerin falle und wurde ihr eine Frist von 14 Tagen eingeräumt (AS 189 ff).Mit Parteiengehör vom römisch 40 .2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, die Behörde habe Kenntnis darüber, dass die Beschwerdeführerin Staatsbürgerin Moldawiens mit Aufenthaltsrecht in der Ukraine sei und die Ukraine nach dem römisch 40 .2022 verlassen habe. Ihr Aufenthalt wäre aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin bereits länger als 90 Tage im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei, unrechtmäßig. Nach Wiedergabe der Bestimmungen für Vertriebene aus der Ukraine ersuchte die belangte Behörde um Begründung, unter welchen der angeführten Bedingungen die Beschwerdeführerin falle und wurde ihr eine Frist von 14 Tagen eingeräumt (AS 189 ff).
Am XXXX .2022 wurde die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihr kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zustehe und das Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene eingestellt werde (AS 213 ff).Am römisch 40 .2022 wurde die Beschwerdeführerin verständigt, dass ihr kein Aufenthaltsrecht für Vertriebene aus der Ukraine zustehe und das Verfahren zur Ausstellung eines Ausweises für Vertriebene eingestellt werde (AS 213 ff).
Ebenfalls am XXXX .2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu, die Verhängung einer Schubhaft, informiert und ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt (AS 1 ff). Ebenfalls am römisch 40 .2022 wurde die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in eventu, die Verhängung einer Schubhaft, informiert und ihr wurde eine Frist von 14 Tagen zur Stellungnahme eingeräumt (AS 1 ff).
Die Beschwerdeführerin nahm fristgerecht Stellung und legte eine Verordnung Heilbehelf/Hilfsmittel und eine Verordnung für Physiotherapie vor (AS 9 ff). Dabei brachte die Beschwerdeführerin unter anderem vor, in Österreich sei „der kostenlose Zugang zu spezieller medizinischer und pflegerischer Behandlung im Vergleich zu Moldau wesentlich besser ausgestaltet. In Österreich komme ich daher derzeit auch ohne familiäre Unterstützung noch gut zurecht.“ Eine Rückkehr nach Moldau würde die Beschwerdeführerin „eine unmenschliche Behandlung bedeuten und ist mir daher unmöglich.“ (AS 11).
Im Rahmen des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme stellte die belangte Behörde eine Anfrage an die Staatendokumentation, ob im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin Therapie für die Erkrankung Friedreich-Ataxie angeboten werde und ob diese Therapie der Allgemeinheit zugänglich sei (AS 29 ff).
Am XXXX .2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Moldawien - Friedreich-Ataxie“ bei der belangten Behörde ein (AS 37 ff). Am römisch 40 .2023 langte die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation „Moldawien - Friedreich-Ataxie“ bei der belangten Behörde ein (AS 37 ff).
Mit Bescheid der belangten Behörde vom XXXX .2023, Zahl: XXXX , wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 63 ff). Der Bescheid wurde am XXXX .2023 zugestellt (AS 101).Mit Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .2023, Zahl: römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters stellte die belangte Behörde fest, dass ihre Abschiebung nach Moldawien (Republik Moldau) zulässig sei. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (AS 63 ff). Der Bescheid wurde am römisch 40 .2023 zugestellt (AS 101).
Ebenfalls am XXXX .2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 223). Ebenfalls am römisch 40 .2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 223).
Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der Beschwerdeführerin statt. Die Beschwerdeführerin führte zu ihren Fluchtgründen aus, sie sei wegen des Krieges in der Ukraine geflohen. Im Rollstuhl habe sie nicht so leicht Schutz suchen können. Bei einer Rückkehr fürchte sie in der Ukraine nicht mehr leben zu können. In Moldawien habe sie niemanden, der sie betreuen könne (AS 229 ff).
Gegen den Bescheid vom XXXX .2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (AS 109 ff). Am XXXX .2023 wurde der Bescheid vom XXXX .2023 mit Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde die ersatzlose Aufhebung mit der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin (AS 121 ff). Gegen den Bescheid vom römisch 40 .2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde (AS 109 ff). Am römisch 40 .2023 wurde der Bescheid vom römisch 40 .2023 mit Beschwerdevorentscheidung ersatzlos aufgehoben. Begründet wurde die ersatzlose Aufhebung mit der Asylantragstellung der Beschwerdeführerin (AS 121 ff).
Am XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte einen Befund der medizinischen Universität Innsbruck vom XXXX .2023 vor und gab im Wesentlichen an, sie sei bis auf eine Einschränkung (Gehbehinderung) gesund und benötige bei Bedarf nur Novalgin und Ibuprofen. Medikamente gleichen Wirkstoffs habe sie bereits in der Ukraine und Moldau eingenommen. Vor ihrer Einreise in Österreich habe sie keinen Rollstuhl benötigt. Seit 2009 sei sie mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet, der in XXXX wohne. Zwei Söhne und ihr Ex-Mann würden in Deutschland leben. Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete die Beschwerdeführerin sie habe die Ukraine wegen des Krieges verlassen. In Moldawien habe sie niemanden, der sie unterstützen könnte. Die medizinische Betreuung in Moldawien sei auch nicht mit österreichischen Standards zu vergleichen (AS 327 ff). Am römisch 40 .2024 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache und einer Vertrauensperson niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin legte einen Befund der medizinischen Universität Innsbruck vom römisch 40 .2023 vor und gab im Wesentlichen an, sie sei bis auf eine Einschränkung (Gehbehinderung) gesund und benötige bei Bedarf nur Novalgin und Ibuprofen. Medikamente gleichen Wirkstoffs habe sie bereits in der Ukraine und Moldau eingenommen. Vor ihrer Einreise in Österreich habe sie keinen Rollstuhl benötigt. Seit 2009 sei sie mit einem ukrainischen Staatsbürger verheiratet, der in römisch 40 wohne. Zwei Söhne und ihr Ex-Mann würden in Deutschland leben. Zu den Fluchtgründen befragt, antwortete die Beschwerdeführerin sie habe die Ukraine wegen des Krieges verlassen. In Moldawien habe sie niemanden, der sie unterstützen könnte. Die medizinische Betreuung in Moldawien sei auch nicht mit österreichischen Standards zu vergleichen (AS 327 ff).
Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die belangte Behörde räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt VI.) ein. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführerin werde keine Vulnerabilität zugeschrieben. Im Zuge des Asylverfahrens seien weder Verfolgungs- noch Bedrohungsgründe der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, weshalb ein Verfolgungsmechanismus ausgeschlossen habe werden können (AS 357 ff). Die belangte Behörde wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich des Status einer subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), erließ eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung nach Moldawien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die belangte Behörde räumte eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise ein (Spruchpunkt römisch sechs.) ein. Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Entscheidung im Wesentlichen darauf, der Beschwerdeführerin werde keine Vulnerabilität zugeschrieben. Im Zuge des Asylverfahrens seien weder Verfolgungs- noch Bedrohungsgründe der Beschwerdeführerin vorgebracht worden, weshalb ein Verfolgungsmechanismus ausgeschlossen habe werden können (AS 357 ff).
Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19.03.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 445 ff). Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer nicht heilbaren Erkrankung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Ergänzung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückführung mit einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen habe. Der Beschwerde wurden eine Bestätigung der Geschäftsführerin des Grundversorgungsquartiers der Beschwerdeführerin vom XXXX .2024, ihren Behindertenpass sowie Befundberichte des Uniklinikums XXXX – Ambulanz für Bewegungsstörungen - vom XXXX .2023 und vom XXXX .2024 beigeschlossen. Der Bescheid wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Beschwerde vom 19.03.2024 rechtzeitig in vollem Umfang angefochten (AS 445 ff). Die Beschwerdeführerin monierte im Wesentlichen, die belangte Behörde habe sich nicht mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und ihrer nicht heilbaren Erkrankung auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin beantragte die Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen zur Ergänzung der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation sowie die Beiziehung eines medizinischen Sachverständigen zum Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückführung mit einer rapiden Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu rechnen habe. Der Beschwerde wurden eine Bestätigung der Geschäftsführerin des Grundversorgungsquartiers der Beschwerdeführerin vom römisch 40 .2024, ihren Behindertenpass sowie Befundberichte des Uniklinikums römisch 40 – Ambulanz für Bewegungsstörungen - vom römisch 40 .2023 und vom römisch 40 .2024 beigeschlossen.
Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am XXXX .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am römisch 40 .2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein (OZ 1).
Mit Parteiengehör vom XXXX .2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen aufgefordert und wurden ihr ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau und zwei Anfragebeantwortungen übermittelt (OZ 3).Mit Parteiengehör vom römisch 40 .2025 wurde die Beschwerdeführerin zur Vorlage aller medizinischen Unterlagen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen aufgefordert und wurden ihr ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Republik Moldau und zwei Anfragebeantwortungen übermittelt (OZ 3).
Am XXXX .2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Befunde) vor (OZ 6).Am römisch 40 .2025 legte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen (Befunde) vor (OZ 6).
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 03.10.2025 eine mündliche Verhandlung im Beisein der Beschwerdeführerin, ihres Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für die russische Sprache durch (OZ 7). Die belangte Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern (OZ 5).
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 07.10.2025 das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Republik Moldau vom 19.09.2025 zur Stellungnahme (OZ 8). Die Beschwerdeführerin nahm dazu Stellung (OZ 9).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch:
? Einsichtnahme in die Verfahrensakten der belangten Behörde zum Bescheid vom XXXX 2023, zu Zl. XXXX und zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu Zl. XXXX ? Einsichtnahme in die Verfahrensakten der belangten Behörde zum Bescheid vom römisch 40 2023, zu Zl. römisch 40 und zum Asylverfahren der Beschwerdeführerin zu Zl. römisch 40
? Gerichtsakt BVwG W603 2289707-1: insbes. ZMR, GVS, Strafregisterauszug, (OZ 2), Aufforderung Vorlage medizinische Unterlagen (OZ 3), Verzicht BFA auf Teilnahme (OZ 5), Dokumentenvorlage (OZ 6), Parteiengehör (OZ 8) und Stellungnahme (OZ 9);
? Mündliche Verhandlung mit Einvernahme der Beschwerdeführerin;
? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Moldawien – Friedreich-Ataxie vom XXXX .2023;? Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Moldawien – Friedreich-Ataxie vom römisch 40 .2023;
? Länderinformationen der Staatendokumentation – Republik Moldau – vom 19.09.2025.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin heißt XXXX , wurde am XXXX .1975 in der Stadt XXXX in der Republik Moldau geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Moldau, Angehörige der Moldauer Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. (AS 229 ff, 327 ff, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 = VP S. 3).Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 , wurde am römisch 40 .1975 in der Stadt römisch 40 in der Republik Moldau geboren. Sie ist Staatsangehörige der Republik Moldau, Angehörige der Moldauer Volksgruppe und bekennt sich zum christlich-orthodoxen Glauben. (AS 229 ff, 327 ff, Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 03.10.2025 = VP Sitzung 3).
Die Beschwerdeführerin spricht die russische Sprache als Muttersprache sowie ein wenig Rumänisch, Türkisch und Ukrainisch (AS 231, 327; VP S. 7).Die Beschwerdeführerin spricht die russische Sprache als Muttersprache sowie ein wenig Rumänisch, Türkisch und Ukrainisch (AS 231, 327; VP Sitzung 7).
Die Beschwerdeführerin hat in der Republik Moldau eine russische Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung als Buchhalterin absolviert. Den Beruf hat sie nie ausgeübt, sondern auf einem Textilmarkt in XXXX gearbeitet (AS 231, 331 ff; VP S. 7 ff). Die Beschwerdeführerin hat in der Republik Moldau eine russische Schule besucht und im Anschluss eine Ausbildung als Buchhalterin absolviert. Den Beruf hat sie nie ausgeübt, sondern auf einem Textilmarkt in römisch 40 gearbeitet (AS 231, 331 ff; VP Sitzung 7 ff).
Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 1998 ihren ersten Ehemann, XXXX , mit dem sie den gemeinsamen Sohn XXXX hat. Nach der Scheidung im Jahr 1999 lebte sie für zwei Jahre mit ihrem Sohn bei ihren Schwiegereltern in der Türkei. Ab dem Jahr 2001 zog die Beschwerdeführerin alleine zurück nach Moldawien. Im Jahr 2005 erwarb die Beschwerdeführerin ein Haus in der Stadt XXXX in der Republik Moldau, in welchem sie mit ihrer Mutter, bis zu deren Tod im Jahre 2011 lebte. Die Beschwerdeführerin ist im Familienverband aufgewachsen und ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. 2006 heiratete die Beschwerdeführerin XXXX , einen Staatsangehörigen der Ukraine, mit dem sie den gemeinsamen Sohn XXXX , geboren am XXXX 2006, hat. Im Jahr 2009 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach XXXX und dann nach XXXX in die Ukraine. Bis zu ihrer Ausreise hat die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in XXXX gelebt (AS 332). Die Beschwerdeführerin heiratete im Jahr 1998 ihren ersten Ehemann, römisch 40 , mit dem sie den gemeinsamen Sohn römisch 40 hat. Nach der Scheidung im Jahr 1999 lebte sie für zwei Jahre mit ihrem Sohn bei ihren Schwiegereltern in der Türkei. Ab dem Jahr 2001 zog die Beschwerdeführerin alleine zurück nach Moldawien. Im Jahr 2005 erwarb die Beschwerdeführerin ein Haus in der Stadt römisch 40 in der Republik Moldau, in welchem sie mit ihrer Mutter, bis zu deren Tod im Jahre 2011 lebte. Die Beschwerdeführerin ist im Familienverband aufgewachsen und ist mit den Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut. 2006 heiratete die Beschwerdeführerin römisch 40 , einen Staatsangehörigen der Ukraine, mit dem sie den gemeinsamen Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 2006, hat. Im Jahr 2009 zog die Beschwerdeführerin mit ihrem Sohn nach römisch 40 und dann nach römisch 40 in die Ukraine.