Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
AsylG 2005 §10Spruch
,
W242 2292720-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HEUMAYR über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Iran, vertreten durch RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.04.2024, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 15.11.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am selben Tag wurde der BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und unter Heranziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi der Erstbefragung unterzogen.
Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, dass er von den iranischen Behörden aufgrund seiner Religion und „der politischen Einstellung“ gesucht werde. Im Fall seiner Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
2. Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: „BFA“, „Bundesamt“ oder „belangte Behörde“) wurde in weiterer Folge unter Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi am 21.03.2024 durchgeführt.
Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass es in „ihrem Bezirk“ XXXX Unruhen aufgrund plötzlicher Teuerungen gegeben habe. Mitte August 2018 sei es zu einer Konfrontation mit Sicherheitsorgangen gekommen. Von diesem Tag an sei der BF „unter die Lupe gekommen“. Drei oder vier Tage nach diesem Vorfall habe der Vater des BF in seinem Geschäft Besuch von Basijis bekommen. Sie seien gekommen, um ihn zu warnen bzw. zu drohen bzw. mit der Aufforderung, dass er dafür sorgen solle, dass der BF als sein Sohn an solchen Auseinandersetzungen nicht mehr teilnimmt. Das Gespräch sei so gewesen, dass sie ihm nahegelegt hätten, dass es beim nächsten Mal größere Konsequenzen haben und es nicht nur bei einem Gespräch bleiben werde. Über diesen Tag gebe es Videos auf XXXX . Danach sei der BF tatsächlich „ein bisschen ruhiger“ gewesen bzw. habe sich inaktiv verhalten. Er sei auf soziale Medien „umgestiegen“ und habe versucht, sich „über XXXX auszutauschen“. In ihrem Bezirk kenne jeder jeden und der BF sei immer wieder von Basijis mit der Tatsache konfrontiert worden, dass er seine „Aktivitäten“ – Teilnahme an Demonstrationen und Postings auf XXXX - unterlassen solle, um weitere Probleme zu vermeiden. Es sei so weit gegangen, dass die Gespräche mit Basijis „zu einer Tagesroutine geworden“ seien. Der BF habe sogar „Drohposts“ auf XXXX bekommen, etwa ob er es darauf ankommen lassen und in einem Sack enden wolle. Sie hätten gesagt, dass der BF nichts Regimekritisches „sagen solle“. So sei es bis zum XXXX weitergegangen. An diesem Tag sei es wieder zu Unruhen gekommen und der BF habe schauen wollen, „was dort los“ ist. Der BF habe nicht aktiv an Demonstrationen teilgenommen, sei allerdings von Basijis festhalten und mitgenommen worden. Vier Tage lang sei der BF in der Geheimdienstzentrale der Sepah festgehalten, gefoltert und geschlagen worden. Das Gebäude habe nur dazu gedient, Leute zu foltern und Informationen zu bekommen. Von einem Häftling habe der BF ein Handy bekommen und seine Eltern informiert. Der Onkel des BF, Mitglied vom Rat der Bezirksmoschee, habe sich darum gekümmert, dass der Prediger vom Freitagsgebet für die Freilassung des BF gesorgt habe. Der BF habe einen Zettel unterschreiben und garantieren müssen, dass er in Zukunft alle Aktivitäten gegen die iranische Regierung unterlassen solle. Dieses Schreiben sei dem Freitagsgebets-Imam vorgelegt worden, dann sei der BF freigelassen worden. Danach habe der BF Angst gehabt und sei „ruhig“ gewesen. Im Oktober 2022 habe es wieder Unruhen gegeben. Der BF sei mit einem Freund in der Nacht einmal pro Woche unterwegs gewesen und habe Parolen an die Wände, etwa „Frau, Freiheit, Leben“ und „Mahsa Amini“, geschrieben. „Irgendwann“ hätten die Basijis angefangen, „das“ zu überwachen und letztlich seien sie von drei namentlich angeführten Personen verhaftet worden. Der BF sei geschlagen, gefoltert und einen Tag später freigelassen worden bzw. habe man nach ein paar Stunden gesagt, dass sie nach Hause gehen könnten. Er sei sodann in eine „schwere Depression gefallen“ und habe sogar Tabletten nehmen müssen. Der BF sei nicht mehr arbeiten und zu „nichts anderem fähig“ gewesen. Der einzige Weg sei gewesen, Iran zu verlassen. Es habe bis August 2023 gedauert, weil sie einen zuverlässigen Schlepper gesucht hätten, der den BF auch „komplett in Sicherheit bringt“. Der BF habe von August/September 2022 über mehrere Monate 30-mal an Demonstrationen teilgenommen. Er sei nicht mittendrin gewesen, habe manchmal Parolen gerufen, aber versucht, auf der Seite zu stehen. Nach der Anhaltung im Jahr 2022 habe es keine Anhaltung mehr gegeben, weil der BF „in Depressionen gefallen“ sei. In Iran sei der BF bereits vom Islam abgefallen. Er habe das Christentum in der Türkei kennengelernt und in Österreich versucht, sich näher mit dem Christentum zu befassen. Nachdem der BF die Möglichkeit gehabt habe, Kurse zu besuchen, habe er sich bewusst diesen Glauben ausgesucht und sich taufen lassen. Der BF habe einen kurzen Zusammenschnitt eines christlichen Videos gestaltet, den er über XXXX gepostet habe. Durch einen anderen Iraner namens XXXX in der „Flüchtlingsunterkunft“ sei der BF zu seiner jetzigen, einer protestantischen, in Wien gelegenen Kirche, wo „alles“ in der Muttersprache des BF sei, gekommen. Im Fall der Rückkehr würde der BF höchstwahrscheinlich hingerichtet werden, es könne alles passieren. Sollte er in Iran zurück, müsste der BF seinen Militärdienst leisten und wolle andere Menschen nicht umbringen bzw. eine Waffe in die Hand nehmen.Der BF brachte im Wesentlichen vor, dass es in „ihrem Bezirk“ römisch 40 Unruhen aufgrund plötzlicher Teuerungen gegeben habe. Mitte August 2018 sei es zu einer Konfrontation mit Sicherheitsorgangen gekommen. Von diesem Tag an sei der BF „unter die Lupe gekommen“. Drei oder vier Tage nach diesem Vorfall habe der Vater des BF in seinem Geschäft Besuch von Basijis bekommen. Sie seien gekommen, um ihn zu warnen bzw. zu drohen bzw. mit der Aufforderung, dass er dafür sorgen solle, dass der BF als sein Sohn an solchen Auseinandersetzungen nicht mehr teilnimmt. Das Gespräch sei so gewesen, dass sie ihm nahegelegt hätten, dass es beim nächsten Mal größere Konsequenzen haben und es nicht nur bei einem Gespräch bleiben werde. Über diesen Tag gebe es Videos auf römisch 40 . Danach sei der BF tatsächlich „ein bisschen ruhiger“ gewesen bzw. habe sich inaktiv verhalten. Er sei auf soziale Medien „umgestiegen“ und habe versucht, sich „über römisch 40 auszutauschen“. In ihrem Bezirk kenne jeder jeden und der BF sei immer wieder von Basijis mit der Tatsache konfrontiert worden, dass er seine „Aktivitäten“ – Teilnahme an Demonstrationen und Postings auf römisch 40 - unterlassen solle, um weitere Probleme zu vermeiden. Es sei so weit gegangen, dass die Gespräche mit Basijis „zu einer Tagesroutine geworden“ seien. Der BF habe sogar „Drohposts“ auf römisch 40 bekommen, etwa ob er es darauf ankommen lassen und in einem Sack enden wolle. Sie hätten gesagt, dass der BF nichts Regimekritisches „sagen solle“. So sei es bis zum römisch 40 weitergegangen. An diesem Tag sei es wieder zu Unruhen gekommen und der BF habe schauen wollen, „was dort los“ ist. Der BF habe nicht aktiv an Demonstrationen teilgenommen, sei allerdings von Basijis festhalten und mitgenommen worden. Vier Tage lang sei der BF in der Geheimdienstzentrale der Sepah festgehalten, gefoltert und geschlagen worden. Das Gebäude habe nur dazu gedient, Leute zu foltern und Informationen zu bekommen. Von einem Häftling habe der BF ein Handy bekommen und seine Eltern informiert. Der Onkel des BF, Mitglied vom Rat der Bezirksmoschee, habe sich darum gekümmert, dass der Prediger vom Freitagsgebet für die Freilassung des BF gesorgt habe. Der BF habe einen Zettel unterschreiben und garantieren müssen, dass er in Zukunft alle Aktivitäten gegen die iranische Regierung unterlassen solle. Dieses Schreiben sei dem Freitagsgebets-Imam vorgelegt worden, dann sei der BF freigelassen worden. Danach habe der BF Angst gehabt und sei „ruhig“ gewesen. Im Oktober 2022 habe es wieder Unruhen gegeben. Der BF sei mit einem Freund in der Nacht einmal pro Woche unterwegs gewesen und habe Parolen an die Wände, etwa „Frau, Freiheit, Leben“ und „Mahsa Amini“, geschrieben. „Irgendwann“ hätten die Basijis angefangen, „das“ zu überwachen und letztlich seien sie von drei namentlich angeführten Personen verhaftet worden. Der BF sei geschlagen, gefoltert und einen Tag später freigelassen worden bzw. habe man nach ein paar Stunden gesagt, dass sie nach Hause gehen könnten. Er sei sodann in eine „schwere Depression gefallen“ und habe sogar Tabletten nehmen müssen. Der BF sei nicht mehr arbeiten und zu „nichts anderem fähig“ gewesen. Der einzige Weg sei gewesen, Iran zu verlassen. Es habe bis August 2023 gedauert, weil sie einen zuverlässigen Schlepper gesucht hätten, der den BF auch „komplett in Sicherheit bringt“. Der BF habe von August/September 2022 über mehrere Monate 30-mal an Demonstrationen teilgenommen. Er sei nicht mittendrin gewesen, habe manchmal Parolen gerufen, aber versucht, auf der Seite zu stehen. Nach der Anhaltung im Jahr 2022 habe es keine Anhaltung mehr gegeben, weil der BF „in Depressionen gefallen“ sei. In Iran sei der BF bereits vom Islam abgefallen. Er habe das Christentum in der Türkei kennengelernt und in Österreich versucht, sich näher mit dem Christentum zu befassen. Nachdem der BF die Möglichkeit gehabt habe, Kurse zu besuchen, habe er sich bewusst diesen Glauben ausgesucht und sich taufen lassen. Der BF habe einen kurzen Zusammenschnitt eines christlichen Videos gestaltet, den er über römisch 40 gepostet habe. Durch einen anderen Iraner namens römisch 40 in der „Flüchtlingsunterkunft“ sei der BF zu seiner jetzigen, einer protestantischen, in Wien gelegenen Kirche, wo „alles“ in der Muttersprache des BF sei, gekommen. Im Fall der Rückkehr würde der BF höchstwahrscheinlich hingerichtet werden, es könne alles passieren. Sollte er in Iran zurück, müsste der BF seinen Militärdienst leisten und wolle andere Menschen nicht umbringen bzw. eine Waffe in die Hand nehmen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt legte der BF folgende Dokumente vor: Taufzertifikat des Vereins für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi; Referenzschreiben, ausgestellt am 19.03.2024; Foto des BF, aufgenommen im Verein für Mission und Asylantenintegration der Gemeinde Christi.
3. Das BFA erließ mit 15.04.2024 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 57 AsylG (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt V.). § 55 Abs 1-3 FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).3. Das BFA erließ mit 15.04.2024 den verfahrensgegenständlichen Bescheid, mit welchem der Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (AsylG) abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ebenso erhielt der BF keine Aufenthaltsberechtigung im Sinne des Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Iran zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG folgend wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Mit Schreiben des BFA vom 17.04.2024 wurde bestätigt, dass die Sicherstellung der Geburtsurkunde des BF sowie einer beglaubigten Übersetzung durch freiwillige Herausgabe erfolgte.
5. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 09.05.2024 vollumfänglich Beschwerde.
Im Wesentlichen wurde vorgebracht, der BF sei Christ und auch politisch aktiv. Er sei aktives Mitglied der Gemeinde Christi, einer Kirche in 1120 Wien, und dort auch freiwillig tätig. Der BF sei für die Demokratie und Menschenrechte in Iran und unterstütze die Proteste gegen das iranische Regime betreffend Mahsa Amini. Er habe in Iran bereits etwa 30-mal an Demonstrationen teilgenommen. Das BFA habe durch Wortklauberei und „Fallen“ versucht, das Vorbringen des BF zu seiner politischen Tätigkeit in Iran anzugreifen. In der Befragung habe der Sachbearbeiter ständig auf genaue Daten, mit der offensichtlichen Absicht, den BF dann bei einer Festlegung einer Unwahrheit zu überführen, bestanden. Der BF habe „das aber gar nicht wissen können“, sei aber mehrmals gezwungen worden, genau Angaben zu machen, obwohl er gesagt habe, dass es er es nicht mehr genau wisse. Der Sachbearbeiter habe „offensichtlich eine Agenda“ gehabt und nicht die Wahrheit herausfinden wollen. Unter Bezugnahme auf „Seite 75“ hätten die angeblichen Widersprüche, welche stark konstruiert wirken würden, erst durch den Sachbearbeiter durch Wortklauberei gewonnen werden können. Der Sachbearbeiter habe bezüglich Konversion gemeint, der BF solle kurze Antworten, auch zu seinen Beweggründen geben, „greife dann den BF aber deswegen in der Beweiswürdigung an“, das sei eine „völlig rechtswidrige Befragungsweise“. Auch sei nicht verständlich, warum man von der Angabe, der BF führe mit den Eltern „Smalltalk“ darauf schließen könne, dass keine Verfolgung in Iran bestehen würde. „Sippenhaft“ sei in Iran „nicht üblich“. Es sei nicht verständlich, warum die Eltern des BF seinetwegen verfolgt werden würden. Insgesamt habe das BFA deutlich gegen seine Pflichten verstoßen, der Bescheid sei rechtswidrig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und „Stattgabe von Asyl“.
6. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 26.05.2025 über die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die Einbeziehung der Länderinformationen der Staatendokumentation zu Iran, Version 9 informiert.
7. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 10.06.2025 wurden Unterlagen betreffend ein von 01.01.2025 bis 12.01.2025 bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der XXXX GmbH als Hausarbeiter sowie ein Empfehlungsschreiben von Mag. XXXX übermittelt.7. Mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 10.06.2025 wurden Unterlagen betreffend ein von 01.01.2025 bis 12.01.2025 bestehendes Beschäftigungsverhältnis bei der römisch 40 GmbH als Hausarbeiter sowie ein Empfehlungsschreiben von Mag. römisch 40 übermittelt.
8. Das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) führte am 18.06.2025 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Farsi sowie in Anwesenheit einer Vertrauensperson eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Vertreterin teilnahmen. Die belangte Behörde entschuldigte sich mit Schreiben vom 02.06.2025 für den Verhandlungstermin.
Als Beilage ./1 wurde die Bestätigung vom 10.06.2025 betreffend die Tätigkeit des BF in der Asylunterkunft, als Beilage ./2 ein Referenzschreiben vom 08.06.2025 zum Akt genommen.
9. Mit verfahrensleitender Anordnung des VwGH vom 20.01.2026 wurde dem BVwG unter anderem aufgetragen, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen.
10. Am 21.01.2026 wurde dem BF die aktualisierte Fassung der Länderinformation zu Iran, Version 11 vom 15.01.2026, übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Die Frist verstrich ungenützt.
11. Am 17.02.2026 wurde dem BF die aktualisierte Fassung der Länderinformation zu Iran, Version 12 vom 12.02.2026, übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
12. Im Rahmen eines Schreibens vom 17.02.2026 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF sei derzeit aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, die Einbringung über seinen Rechtsvertreter vornehmen zu lassen, weshalb er diese Stellungnahme persönlich übermittle und höflich um deren direkte Berücksichtigung im Verfahren ersuche. Nach übereinstimmenden Berichten internationaler Menschenrechtsorganisationen und Medien sei es in gesamt Iran seit Dezember 2025 und Jänner 2026 zu neuen landesweiten Protesten gekommen, die von staatlichen Sicherheitskräften gewaltsam niedergeschlagen worden seien. Diese aktuellen Entwicklungen würden die weiterhin äußerst repressive und gewaltsame Vorgehensweise der iranischen Behörden gegenüber politisch aktiven Personen, Regierungskritikern sowie religiösen Konvertiten bestätigen.
Die allgemeine Verschärfung der Sicherheitslage zeige deutlich, dass staatliche Repressionen nicht abgenommen, sondern erneut eskaliert seien. In Fall des BF sei die Gefährdungslage besonders hoch. Wie im Verfahren geschildert,