Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W236 2336748-1/4E
W236 2336743-1/4E
W236 2336741-1/4E
W236 2336744-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.römisch eins.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geb. XXXX , StA. Republik Moldau, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, ZI. 1448258104-251167140, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Republik Moldau, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, ZI. 1448258104-251167140, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VI. zu lauten hat: „Gemäß § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise“.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sechs. zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise“.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerden von
2. XXXX , geb. XXXX ,2. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
3. XXXX , geb. XXXX ,3. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
4. XXXX , geb. XXXX ,4. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
alle StA. Republik Moldau, vertreten durch BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, ZIen.
2. 1448267201-251167174
3. 1448257706-251167158
4. 1448257009-251167166
zu Recht:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers (alle gemeinsam werden als Beschwerdeführer:innen bezeichnet). Die Beschwerdeführer:innen sind moldawische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und christlich-orthodoxen Glaubens. Bereits in den Jahren 2019 bis 2023 hatten die Beschwerdeführer:innen (jeweils in den Herbstmonaten) in Frankreich, den Niederlanden, Deutschland und Belgien erfolglos Anträge auf internationalen Schutz gestellt.
2. Nachdem die Beschwerdeführer:innen am 02.09.2025 erneut aus der Republik Moldau ausgereist waren, stellten sie am 04.09.2025 in Österreich die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
3. Zu diesen Anträgen auf internationalen Schutz wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst am 04.09.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 14.01.2026 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei zu seinen Antragsgründen zusammengefasst vor, dass sie eine arme Familie seien und im Heimatland in großer Armut leben würden. Es käme der Winter und die Kälte, sie hätten keine Möglichkeit Holz zum Heizen zu beschaffen oder Lebensmittel zu kaufen. Sie würden alle in einem kleinen Haus mit vier Zimmern wohnen. Dort wohne aktuell noch seine Ehefrau. Sie sei krank, habe Probleme mit der Schilddrüse, und habe zu Hause bleiben wollen, da sie dort die Ärzte kenne. Verwandte kümmern sich um seine Ehefrau. Seine Tochter, die Zweitbeschwerdeführerin, sei alleinerziehend und finde keine Arbeit. Er wolle, dass seine Enkelkinder in die Schule gehen können. Seine Enkeltochter, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin, habe in Moldau aber zur Schule gehen können, da er seine Tochter finanziell unterstütze. Der Vater seiner Enkelkinder leiste so alle zwei bis drei Monate ca. 100 Dollar an Unterhalts. Die Enkelkinder seien alle zwei Wochen beim Vater, der im gleichen Dorf wohne. Mit Politik hätten sie nichts zu tun. Sie hätten auch keine Rückkehrbefürchtungen und seien auch aus Belgien und Deutschland freiwillig zurückgekehrt. Auch sei die medizinische Versorgung in der Heimat schlecht, wobei er schon Medikamente und Behandlungen erhalten habe. Er leide an Bluthochdruck, Diabetes, Prostatitis und habe ein hohes Cholesterin. Am 23.12.2025 seien ihm in Österreich zwei Stents eingesetzt worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte zu ihren Antragsgründen zusammengefasst vor, dass sie alleinerziehend sei und nur ab und zu Unterstützung vom Vater der Kinder erhalte, der sie vor ca. drei Jahren verlassen habe. Sie bekomme keine staatliche Unterstützung und wohne mit ihren Eltern gemeinsam in einem kleinen Haus. Sie finde keine Arbeit und mangels finanzieller Mittel hätten sie kein warmes Wasser, keinen Strom und kein Holz zum Heizen gehabt. Sie leben in Armut und sie wolle für ihre Kinder eine bessere Zukunft. Ihre Tochter, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin habe nicht zur Schule gehen können, da sie dafür kein Geld gehabt hätten. Der Vater ihrer Kinder sei aktuell in Usbekistan und verkaufe dort Geschirr und Bettwäsche. Ihr Vater, der Erstbeschwerdeführer, habe in Moldau eine Pension erhalten. Auch ihre Mutter, die nach wie vor im Heimatdorf lebe, bekomme eine Pension. Sie selbst habe keine Arbeit gehabt.
4. Mit o.a. Bescheiden vom 14.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Moldawien“ gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkte II.) ab und erteilte den Beschwerdeführer:innen gemäß § 57 AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, wurde gegen die Beschwerdeführer:innen eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach „Moldawien“ zulässig sei (Spruchpunkte V.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI. der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen; Spruchpunkt VII. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen wurde gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte VII. der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen). Dem Erstbeschwerdeführer wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers).4. Mit o.a. Bescheiden vom 14.01.2026 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführer:innen auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Spruchpunkte römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat „Moldawien“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkte römisch zwei.) ab und erteilte den Beschwerdeführer:innen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkte römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, wurde gegen die Beschwerdeführer:innen eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach „Moldawien“ zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Bescheide wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen; Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkte römisch sieben. der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen). Dem Erstbeschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers).
Begründend wird in den Bescheiden zusammengefasst ausgeführt, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgebracht hätten, welcher einer Beurteilung bedürfe. Die Beschwerdeführer:innen seien ausschließlich aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist. Im Falle der Rückkehr liege auch kein Sachverhalt vor, der zur Gewährung von subsidiären Schutz führen würde. Es liege kein schützenswertes Familienleben der Beschwerdeführer:innen in Österreich vor, ebenso wenig ein schützenswertes Privatleben. Auch hätten die Beschwerdeführer:innen keine fortgeschrittene Integration dargelegt. Es sei daher eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Beschwerdeführer:innen hätten keine Verfolgungsgründe vorgebracht, weswegen den Beschwerden gegen diese Entscheidungen die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen sei. Aufgrund dessen bestehe auch keine Frist für die freiwillige Ausreise.
5. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerde. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass die Beschwerdeführer:innen aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in all ihren Lebensbereichen diskriminiert würden. Die Zweitbeschwerdeführerin finde keine Arbeit, die minderjährige Drittbeschwerdeführerin könne keine Schule besuchen. Die Beschwerdeführer:innen leiden unter existenzbedrohender Armut und die Zweitbeschwerdeführerin wolle ihren Kindern eine bessere Zukunft ermöglichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Auf Grundlage der Einsichtnahmen in die bezughabenden Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer:innen, der Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Grundversorgungs-Informationssystem und das Strafregister werden die folgenden Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführer:innen stellten am 04.09.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkte II.) und den Beschwerdeführer:innen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkte III.). Es wurden gegen die Beschwerdeführer:innen Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte IV.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkte V.). Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte VI. der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen; Spruchpunkt VII. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen nicht gewährt (Spruchpunkte VII. der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen). Dem Erstbeschwerdeführer wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt VI. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerden.Die Beschwerdeführer:innen stellten am 04.09.2025 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden mit Bescheiden des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkte römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Moldau abgewiesen (Spruchpunkte römisch zwei.) und den Beschwerdeführer:innen keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Es wurden gegen die Beschwerdeführer:innen Rückkehrentscheidungen erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) sowie festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Beschwerden gegen diese Entscheidungen wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkte römisch sechs. der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen; Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde den Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen nicht gewährt (Spruchpunkte römisch sieben. der Bescheide der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer:innen). Dem Erstbeschwerdeführer wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides des Erstbeschwerdeführers). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer:innen fristgerecht Beschwerden.
1.2. Zu den Personen der Beschwerdeführer:innen:
Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der Zweitbeschwerdeführerin, die Zweitbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers. Die Beschwerdeführer:innen sind moldawische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und christlich-orthodoxen Glaubens. Die Identitäten der Beschwerdeführer:innen stehen fest.
Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer:innen stellten am 06.08.2019 in Frankreich, am 12.10.2019 in den Niederlanden und am 10.12.2020 in Deutschland Anträge auf internationalen Schutz, die ab- bzw. zurückgewiesen wurden. Am 03.10.2022 und am 06.10.2023 stellten die Beschwerdeführer:innen in Belgien Anträge auf internationalen Schutz, die ab bzw. zurückgewiesen wurden. Dazwischen kehrten die Beschwerdeführer:innen immer freiwillig in die Republik Moldau zurück.
Die Beschwerdeführer:innen stammen aus Stadt Soroca im Nordosten der Republik Moldau am rechten Ufer des Dnister an der Grenze zur Ukraine. Die mit etwa 37.600 Einwohnern achtgrößte Stadt des Landes ist die Hauptstadt des gleichnamigen Rajons.
In Soroca verfügen die Beschwerdeführer:innen über ein Haus, das sie gemeinsam bewohnen und in dem aktuell noch die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers bzw. Mutter der Zweitbeschwerdeführerin lebt. In der Republik Moldau leben zudem noch weitere Verwandte der Beschwerdeführer:innen.
Der Erstbeschwerdeführer erhält in der Republik Moldau eine Alterspension.
Die Zweitbeschwerdeführerin war im Herkunftsstaat arbeitslos. Sie ist vom Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers seit etwa drei Jahren getrennt. Der Vater der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin und des minderjährigen Viertbeschwerdeführers zahlt unregelmäßig Unterhalts