TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 W231 2306269-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 2306269-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zl. XXXX nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.12.2024, Zl. römisch 40 nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 29.10.2022 unrechtmäßig durch das österreichische Bundesgebiet nach Deutschland ein. Am 08.02.2024 wurde er im Zuge des durchgeführten Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte er hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 29.10.2022 unrechtmäßig durch das österreichische Bundesgebiet nach Deutschland ein. Am 08.02.2024 wurde er im Zuge des durchgeführten Dublin-Verfahrens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt und stellte er hier am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung (EB) am 08.02.2024 gab der BF an, er sei in Kabul geboren, gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und bekenne er sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Dari, er spreche auch Türkisch, Englisch und Deutsch. Der BF habe eine 12-jährige Schulausbildung mit Maturaabschluss absolviert. Er habe eine Berufsausbildung als Sekretär und zuletzt auch in diesem Beruf gearbeitet. Seine Familie, konkret seine Eltern, seine drei Schwestern sowie ein Bruder würden weiterhin in Afghanistan leben. Zwei Cousinen und ein Cousin würden als Asylberechtigte in Deutschland leben. In Afghanistan habe er in Kabul gelebt. Er sei am 15.08.2021, als die Taliban an die Macht gekommen seien, geflüchtet.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Leben in Gefahr gewesen sei. Wenn er nach Afghanistan zurückkehre, werde er innerhalb einer Woche von den Taliban umgebracht. Er habe einen Ausweis dabei, welcher bestätige, dass er bei der afghanischen Regierung gearbeitet habe. Deswegen werde er verfolgt.

I.2. Am 14.02.2024 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein und legte er einen Entlassungsbrief einer deutschen Notaufnahme, eine Reisefähigkeitsbescheinigung sowie ein persönliches Schreiben vor. römisch eins.2. Am 14.02.2024 langte eine Stellungnahme des BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein und legte er einen Entlassungsbrief einer deutschen Notaufnahme, eine Reisefähigkeitsbescheinigung sowie ein persönliches Schreiben vor.

I.3. Anlässlich der am 08.10.2024 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, sunnitischer Moslem zu sein und bis zur Ausreise aus Afghanistan im Eigentumshaus der Eltern gelebt zu haben. Nach der Schule habe er ein Wirtschaftsstudium in Kabul abgeschlossen und von 2020 bis zum Sturz der Regierung beim Staatsministerium für parlamentarische Angelegenheiten gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos. Viele seiner Verwandten (unter anderem seine Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten) würden nach wie vor noch in der Stadt Kabul leben. Mit seinen Eltern und den Geschwistern habe er jeden Tag Kontakt. römisch eins.3. Anlässlich der am 08.10.2024 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, sunnitischer Moslem zu sein und bis zur Ausreise aus Afghanistan im Eigentumshaus der Eltern gelebt zu haben. Nach der Schule habe er ein Wirtschaftsstudium in Kabul abgeschlossen und von 2020 bis zum Sturz der Regierung beim Staatsministerium für parlamentarische Angelegenheiten gearbeitet. Er sei ledig und kinderlos. Viele seiner Verwandten (unter anderem seine Eltern, Geschwister, Onkel, Tanten) würden nach wie vor noch in der Stadt Kabul leben. Mit seinen Eltern und den Geschwistern habe er jeden Tag Kontakt.

Der BF legte die Kopie eines Ausweises („Executive Officer“) vor.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF im Wesentlichen an, er habe 17 oder 18 Monate lang als gewöhnlicher Beamter im Staatsministerium für parlamentarische Angelegenheiten gearbeitet. Bei einer Rückkehr befürchte er deswegen von der jetzigen Regierung befragt oder getötet zu werden. Der BF verneinte persönlich bedroht worden zu sein; er sei nach dem Regierungssturz aus Afghanistan ausgereist. Weiters gab er an, dass sich die Originaldokumente betreffend seine Regierungstätigkeit bei den deutschen Behörden befinden würden.

I.4. Am 04.11.2024 legte der BF per E-Mail mehrere Fotokopien sowie die Kopie seiner afghanischen ID-Card vor. Zudem führte er aus, dass er die Fotos sowie die Originaldokumente im Camp in Deutschland verloren habe. römisch eins.4. Am 04.11.2024 legte der BF per E-Mail mehrere Fotokopien sowie die Kopie seiner afghanischen ID-Card vor. Zudem führte er aus, dass er die Fotos sowie die Originaldokumente im Camp in Deutschland verloren habe.

I.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 18.12.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der BF habe keine glaubhafte individuelle Bedrohungs- bzw. Gefährdungslage in Afghanistan vorgebracht, sondern nur pauschal in den Raum gestellt, seine Heimat wegen seiner Tätigkeit als Beamter im Staatsministerium für parlamentarische Angelegenheiten verlassen zu haben. Zwar habe sich laut den Länderfeststellungen für Personen die für die Regierung gearbeitet hätten die Lage nach der Machtübernahme der Taliban bedeutend verschlechtert; dass Beamte alleine aufgrund ihrer Eigenschaft schon unter diesen Personenkreis fallen würden, sei jedoch nicht zu entnehmen. Vielmehr sei laut den Länderfeststellungen ausschließlich gegen hochrangige Regierungsbeamte vorgegangen worden. Zwar sei nicht auszuschließen, dass auch allgemein gegen Beamte/deren Familien sowie gegen ehemalige Regierungsmitarbeiter vorgegangen werden könne, jedoch würde die Familie des BF nach wie vor ungestört im Elternhaus in Kabul leben. Auch zahlreiche weitere Verwandten würden unbehelligt in Kabul leben können. Auch sei der BF nie persönlich in das Blickfeld der Taliban geraten. Es stehe daher fest, dass der BF kein Interesse der Taliban geweckt habe und er daher keiner asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sei. Schließlich habe sich auch die allgemeine Sicherheitslage seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert; dem BF würde im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine hinreichende Existenzgrundlage zur Verfügung stehen, die eine Rückkehr zumutbar mache.

I.6. Am 14.01.2025 legte der BF die Kopie eines afghanischen Uni-Diploms und die Kopie einer Schulungsbestätigung des Ministeriums für parlamentarische Angelegenheiten vor.römisch eins.6. Am 14.01.2025 legte der BF die Kopie eines afghanischen Uni-Diploms und die Kopie einer Schulungsbestätigung des Ministeriums für parlamentarische Angelegenheiten vor.

I.7. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wird zunächst ergänzend ausgeführt, dass der BF bis zur Machtübernahme der Taliban im Finanzbereich des Ministeriums für parlamentarische Angelegenheiten gearbeitet habe. Etwa drei Monate vor der Machtübernahme sei der BF von seinem Vorgesetzen angewiesen worden, Bestechungsgelder von Unternehmen anzunehmen, denen durch die Behörde staatliche Aufträge zugeschanzt worden seien. Dies habe der BF abgelehnt und eine Meldung gemacht, jedoch ohne Erfolg. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass diese Vorgänge bereits bekannt seien, man aber wegen dem Einfluss der Vorgesetzen nichts unternehmen könne. Als die Vorgesetzten davon erfahren hätten, sei dem BF mit Jobverlust, dann mit dem Tod gedroht worden. Mit der Machtübernahme der Taliban und der angekündigten Amnestie für Mitarbeiter der gestürzten Regierung hätten die Vorgesetzten auf die Seite der Taliban gewechselt. Der BF habe mit der Machtübernahme das Land verlassen. Weiters wurde kritisiert, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gemacht habe und den BF nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt habe. Auch die Asylantragstellung im Ausland sei außer Acht gelassen worden und seien keine Ermittlungen angestellt worden, ob der BF deshalb von den Taliban verfolgt werde. Zudem seien die Länderberichte mangelhaft/unvollständig und wurde auf weitere Berichte (ua. dem Amnesty International Report 2022/23 und die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan) hingewiesen aus denen hervorgehe, dass der BF aufgrund seiner Regierungstätigkeit einem Risikoprofil angehöre und die Taliban weitgehende Möglichkeiten hätten auf den BF zuzugreifen. Weiters wird ausgeführt, dass die Taliban allen Personen, die sich nicht ihrem strengen Dogma unterwerfen würden bzw. für die ehemalige Regierung gekämpft hätten, unterstellen würden keine vollwertigen Muslime zu sein, womit für den BF die Gefahr bestehe wegen dem unterstellten Abfall vom islamischen Glauben verfolgt zu werden. Zudem würden Personen die mit der früheren Regierung zusammengearbeitet hätten einer sozialen Gruppe angehören und sei der BF daher jedenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der BF wäre bei einer Rückkehr auch einer Art. 3 EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt und bestehe ebenso das reale Risiko in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auch wäre ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen und habe das BFA keine Interessensabwägung durchgeführt. Ihm hätte eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen erteilt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.römisch eins.7. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung Beschwerde. Darin wird zunächst ergänzend ausgeführt, dass der BF bis zur Machtübernahme der Taliban im Finanzbereich des Ministeriums für parlamentarische Angelegenheiten gearbeitet habe. Etwa drei Monate vor der Machtübernahme sei der BF von seinem Vorgesetzen angewiesen worden, Bestechungsgelder von Unternehmen anzunehmen, denen durch die Behörde staatliche Aufträge zugeschanzt worden seien. Dies habe der BF abgelehnt und eine Meldung gemacht, jedoch ohne Erfolg. Die Polizei habe ihm mitgeteilt, dass diese Vorgänge bereits bekannt seien, man aber wegen dem Einfluss der Vorgesetzen nichts unternehmen könne. Als die Vorgesetzten davon erfahren hätten, sei dem BF mit Jobverlust, dann mit dem Tod gedroht worden. Mit der Machtübernahme der Taliban und der angekündigten Amnestie für Mitarbeiter der gestürzten Regierung hätten die Vorgesetzten auf die Seite der Taliban gewechselt. Der BF habe mit der Machtübernahme das Land verlassen. Weiters wurde kritisiert, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren gemacht habe und den BF nicht ausreichend zu seinen Fluchtgründen befragt habe. Auch die Asylantragstellung im Ausland sei außer Acht gelassen worden und seien keine Ermittlungen angestellt worden, ob der BF deshalb von den Taliban verfolgt werde. Zudem seien die Länderberichte mangelhaft/unvollständig und wurde auf weitere Berichte (ua. dem Amnesty International Report 2022/23 und die UNHCR-Richtlinien zu Afghanistan) hingewiesen aus denen hervorgehe, dass der BF aufgrund seiner Regierungstätigkeit einem Risikoprofil angehöre und die Taliban weitgehende Möglichkeiten hätten auf den BF zuzugreifen. Weiters wird ausgeführt, dass die Taliban allen Personen, die sich nicht ihrem strengen Dogma unterwerfen würden bzw. für die ehemalige Regierung gekämpft hätten, unterstellen würden keine vollwertigen Muslime zu sein, womit für den BF die Gefahr bestehe wegen dem unterstellten Abfall vom islamischen Glauben verfolgt zu werden. Zudem würden Personen die mit der früheren Regierung zusammengearbeitet hätten einer sozialen Gruppe angehören und sei der BF daher jedenfalls einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Der BF wäre bei einer Rückkehr auch einer Artikel 3, EMRK verletzenden Behandlung ausgesetzt und bestehe ebenso das reale Risiko in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Auch wäre ihm eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz zu erteilen gewesen und habe das BFA keine Interessensabwägung durchgeführt. Ihm hätte eine Aufenthaltsberechtigung plus von Amts wegen erteilt werden müssen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Mit der Beschwerde wurde ein Deutschzertifikat A2 aus Deutschland vorgelegt.

I.8. Mit Schreiben vom 27.02.2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit, dass der BF das reglementierte Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ angemeldet hat. römisch eins.8. Mit Schreiben vom 27.02.2025 teilte die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen mit, dass der BF das reglementierte Gewerbe „Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung“ angemeldet hat.

I.9. Mit Schreiben vom 31.03.2025 teilte das Amt für Betrugsbekämpfung mit, dass der BF von 01.-22.10.2024 ohne gültige arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in einem Kebap-Lokal bei der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet gewesen sei. römisch eins.9. Mit Schreiben vom 31.03.2025 teilte das Amt für Betrugsbekämpfung mit, dass der BF von 01.-22.10.2024 ohne gültige arbeitsmarktbehördliche Bewilligung in einem Kebap-Lokal bei der gesetzlichen Krankenkasse gemeldet gewesen sei.

I.10. Am 02.06.2025 brachte der BF die Kopie einer Bestätigung für die Mitarbeit an einer Wahlkampagne sowie mehrere Fotokopien betreffend seine Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Vorlage.römisch eins.10. Am 02.06.2025 brachte der BF die Kopie einer Bestätigung für die Mitarbeit an einer Wahlkampagne sowie mehrere Fotokopien betreffend seine Ausbildung und seiner beruflichen Tätigkeit in Vorlage.

I.11. Am 26.08.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Ergänzend legte der BF diverse Dokumente in Kopie vor (mehrere Bestätigungen betreffend seine Schul- und Uniausbildung in Afghanistan sowie ein Schreiben des „State Ministry for Parliamentary Affairs“. Weiters brachte er ein Empfehlungsschreiben in Vorlage. römisch eins.11. Am 26.08.2025 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist unentschuldigt nicht erschienen. Ergänzend legte der BF diverse Dokumente in Kopie vor (mehrere Bestätigungen betreffend seine Schul- und Uniausbildung in Afghanistan sowie ein Schreiben des „State Ministry for Parliamentary Affairs“. Weiters brachte er ein Empfehlungsschreiben in Vorlage.

I.12. Am 03.11.2025 langte ein persönliches Schreiben des BF bei Gericht ein. römisch eins.12. Am 03.11.2025 langte ein persönliches Schreiben des BF bei Gericht ein.

I.13. Mit 29.12.2025 wurden Fotos zur Studienzeit des BF bzw. zu seiner beruflichen Tätigkeit vorgelegt und auf einen Facebook-Link verwiesen. römisch eins.13. Mit 29.12.2025 wurden Fotos zur Studienzeit des BF bzw. zu seiner beruflichen Tätigkeit vorgelegt und auf einen Facebook-Link verwiesen.

I.14. Mit 07.01.2026 langte ein weiteres persönliches Schreiben des BF ein.römisch eins.14. Mit 07.01.2026 langte ein weiteres persönliches Schreiben des BF ein.

I.15. Am 08.01.2026 fand am Bundesverwaltungsgericht eine weitere mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF sowie seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. römisch eins.15. Am 08

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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