Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W169 2248495-2/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. 1279127804-240196802, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch RIHS Rechtsanwalt GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025, Zl. 1279127804-240196802, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2026 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wird.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte III. – VI. wird gemäß §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei. – römisch sechs. wird gemäß Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 10.06.2021 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem er am nächsten Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt wurde. Er gab an, der Religionsgemeinschaft der Muslime sowie dem Clan der Hawiye anzugehören, in Qoryooley geboren zu sein und zuletzt in Mogadischu gewohnt zu haben. Er habe eine abgeschlossene Schulbildung und sei Student. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter und drei Brüder würden ebenso wie seine zwei Ehefrauen mit jeweils einem Kind in Somalia leben. In Österreich habe er eine Schwester. Er sei Anfang 2021 aus Somalia ausgereist. Die Kosten seiner Schleppung hätten ca. 5.000,- US-Dollar betragen und seien von seiner Mutter finanziert worden. Zu seinem Ausreisegrund gab er zu Protokoll, dass Extremisten bzw. Islamisten der Al Shabaab ihn mit einem Bajonett verletzt hätten, weil er sich geweigert habe, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Er sei ein aktiver, gebildeter Jugendlicher gewesen. Deshalb hätten sie sich für ihn interessiert. Im Falle einer Rückkehr habe der Beschwerdeführer Angst, von der Al Shabaab gefunden und getötet zu werden.
2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 16.09.2021 gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen unter Vorzeigen von Narben am Körper zu Protokoll, dass er von der Al Shabaab verletzt worden sei. Mitglieder dieser Gruppe seien mit einer Angelegenheit an ihn herangetreten. Er sei ein Sportsmann, ein gebildeter Mensch und ein offener Mensch und solle mit ihnen zusammenarbeiten, was er aber abgelehnt habe. Die Männer seien von ihm weggegangen. Eine Zeitlang später seien die Männer zu ihm gekommen und hätten ihm gesagt, dass er die letzte Chance hätte, um zuzustimmen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Abermals habe er es abgelehnt. Dann hätten sie ihn aufgefordert, in das Auto, mit dem sie zu ihm gekommen seien, einzusteigen. Nachdem er sich auch geweigert habe, in das Auto einzusteigen, hätten sie ihn gewaltsam in das Auto gezerrt und ihn zu einem Ort außerhalb von Mogadischu im Bezirk Dayniile gebracht. Dort hätten sie ihm gesagt, dass er die letzte Chance habe, noch zuzustimmen, mit ihnen zusammenzuarbeiten. Andernfalls würden sie ihn töten. Die Männer seien von ihm weggegangen, hätten kurz miteinander gesprochen und beschlossen, ihn zu töten. Zunächst hätten sie ihn mit dem hinteren Teil eines Gewehres geschlagen. Während sie ihn geschlagen hätten, hätten sie andere Personen gesehen, Hirten, die mit ihren Tieren vorbeigekommen seien, und hätten beschlossen, ihn fertigzumachen. Einer der Männer, vermutlich der Anführer, habe gesagt, dass der Beschwerdeführer langsam sterben solle. Dann hätten zwei der Männer ihre Bajonette von ihrer Waffe genommen und auf ihn eingestochen. Er sei zu Boden gefallen. Irgendwann habe er das Bewusstsein verloren. Er habe sich später in einem Krankenhaus wiedergefunden, wo er einige Zeit stationär aufhältig gewesen sei. Später sei er zu seiner Schwiegermutter gebracht worden. Etwa zwei bzw. zweieinhalb Monate sei er dort gewesen. Die Mitglieder hätten von seinem Aufenthalt bei seiner Schwiegermutter erfahren. Sie hätten ihm gesagt, dass er noch eine letzte Chance habe, sonst werde er getötet. Sie hätten ihm gesagt, dass er fünf Tage Bedenkzeit habe. Vier Tage hätte er Zeit und am fünften Tag müsste er seine Entscheidung mitteilen. Er solle auch wissen, dass er sich nirgends verstecken könne, sie würden, egal wo, davon erfahren. Dann sei der Beschwerdeführer zu seinem Universitätslehrer im Bezirk Waberi geflohen und habe sich dort aufgehalten, bis seine Ausreise aus Somalia organisiert worden sei.
3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.10.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bundesverwaltungsgericht nach Einholung eines internistischen Gutachtens und Durchführungen einer mündlichen Verhandlung am 01.06.2022 sowie am 23.05.2023 mit Erkenntnis vom 14.07.2023 zur Zahl W222 2248495-1/18E als unbegründet abgewiesen. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers wurde für unglaubhaft befunden.
5. Der Beschwerdeführer stellte am 02.02.2024 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz, zu dem er am selben Tag einer Erstbefragung unterzogen wurde. Darin gab der Beschwerdeführer an, dass er im August 2023 aus Österreich in die Niederlande weitergereist sei, wo er sich bis zu diesem Tag aufgehalten habe. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung führte er aus, dass er seine alten Fluchtgründe aufrecht erhalte und er nochmals erwähnen wolle, dass in Somalia Armut und Hungersnot herrsche und er seine Frau und seine Kinder nicht versorgen könne. Er fürchte zudem, selbst hungern zu müssen.
6. Am 27.02.2024 wurde der Beschwerdeführer im Zulassungsverfahren vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Nach dem Grund seiner neuerlichen Antragstellung befragt, wiederholte der Beschwerdeführer, dass er keine neuen Fluchtgründe habe. Seine alten Fluchtgründe würden aufrecht bleiben. Die Lage in Somalia sei sehr schlecht geworden, weil es keine Regenzeit gebe. Es herrsche gerade Trockenzeit, das bedeute Dürre und kein Essen.
7. Nach Zulassung zum Verfahren aufgrund eines „neu entstandenen Sachverhalts“ wurde der Beschwerdeführer am 08.08.2024 neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass seine Probleme, welche er im ersten Verfahren angegeben habe, immer noch aktuell seien. Er habe damals schon seine Probleme geschildert, jedoch habe er nicht Asyl erhalten. Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil er dort Angst habe. Die allgemeine Lage in Somalia sei nun schlechter geworden. Es würden Naturkatastrophen wie Dürre und Überschwemmung herrschen, zudem gebe es überall Terroranschläge. Er wohne seit mehreren Jahren hier (gemeint: in Europa), er habe seine Familie verlassen. Seine Tochter und seine Frau würden in Schwierigkeiten leben. Er könne sie nicht unterstützen, weil er keinen Aufenthaltstitel habe. Die Sicherheit in Somalia sei schlechter geworden. Die Al Shabaab übe auch in der Stadt Terroranschläge aus und sie könnten ihn auch verfolgen. Er habe niemanden in Somalia und bekomme keine Unterstützung. Die Terrorgruppe (gemeint: die Al Shabaab) könne das Regierungsgebäude einfach angreifen. Letzten Monat im Juli habe die Terrorgruppe ein Gefängnis attackiert. Am 2. August habe es einen größeren Terroranschlag in Mogadischu gegeben, dort seien viele unschuldige Leute gestorben. Als Beweis habe er heute einen Bericht vorgelegt (Anm.: einen ORF-Artikel). Er habe die Forderungen der Al Shabaab abgelehnt, deswegen würden sie ihn niemals in Ruhe lassen. Er habe versucht, in Somalia zu leben, aber es gehe leider nicht. Die Al Shabaab habe gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Als er das abgelehnt habe, hätten sie ihn verletzt und gedacht, dass er verstorben sei. Falls er jetzt nach Somalia zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Die Terrorgruppe habe eine große Macht und sei auch in der Regierung vertreten. Sie seien überall. Er habe damit alles erzählt. Er habe Angst um sein Leben.7. Nach Zulassung zum Verfahren aufgrund eines „neu entstandenen Sachverhalts“ wurde der Beschwerdeführer am 08.08.2024 neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Zum Grund seiner neuerlichen Antragstellung befragt, gab der Beschwerdeführer wiederum an, dass seine Probleme, welche er im ersten Verfahren angegeben habe, immer noch aktuell seien. Er habe damals schon seine Probleme geschildert, jedoch habe er nicht Asyl erhalten. Er könne nicht nach Somalia zurückkehren, weil er dort Angst habe. Die allgemeine Lage in Somalia sei nun schlechter geworden. Es würden Naturkatastrophen wie Dürre und Überschwemmung herrschen, zudem gebe es überall Terroranschläge. Er wohne seit mehreren Jahren hier (gemeint: in Europa), er habe seine Familie verlassen. Seine Tochter und seine Frau würden in Schwierigkeiten leben. Er könne sie nicht unterstützen, weil er keinen Aufenthaltstitel habe. Die Sicherheit in Somalia sei schlechter geworden. Die Al Shabaab übe auch in der Stadt Terroranschläge aus und sie könnten ihn auch verfolgen. Er habe niemanden in Somalia und bekomme keine Unterstützung. Die Terrorgruppe (gemeint: die Al Shabaab) könne das Regierungsgebäude einfach angreifen. Letzten Monat im Juli habe die Terrorgruppe ein Gefängnis attackiert. Am 2. August habe es einen größeren Terroranschlag in Mogadischu gegeben, dort seien viele unschuldige Leute gestorben. Als Beweis habe er heute einen Bericht vorgelegt Anmerkung, einen ORF-Artikel). Er habe die Forderungen der Al Shabaab abgelehnt, deswegen würden sie ihn niemals in Ruhe lassen. Er habe versucht, in Somalia zu leben, aber es gehe leider nicht. Die Al Shabaab habe gewollt, dass er sich ihnen anschließe. Als er das abgelehnt habe, hätten sie ihn verletzt und gedacht, dass er verstorben sei. Falls er jetzt nach Somalia zurückkehre, würden sie ihn umbringen. Die Terrorgruppe habe eine große Macht und sei auch in der Regierung vertreten. Sie seien überall. Er habe damit alles erzählt. Er habe Angst um sein Leben.
8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt V.) und schließlich gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.).8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.02.2025 wurde der Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Somalia festgestellt (Spruchpunkt römisch fünf.) und schließlich gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für eine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und monierte nach Wiederholung der bisher getätigten Angaben unter Ausführung näherer Gründe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie eine unrichtige rechtliche Beurteilung.
10. Am 09.01.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer und seine Rechtsvertretung teilnahmen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist entschuldigt nicht erschienen. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde der Beschwerdeführer ausführlich zu seinen Fluchtgründen, Rückkehrbefürchtungen und Integrationsbemühungen in Österreich befragt (s. Verhandlungsprotokoll).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Er ist ein Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Religionsgemeinschaft der sunnitischen Muslime sowie dem Clan der Hawiye, Subclan Murusade, an. Er wurde in Qoryooley geboren, wuchs aber in Mogadischu auf, wo er bis zu seiner Ausreise lebte. Dort wohnen jedenfalls noch seine Schwiegermutter, seine Halbbrüder, weitschichtige Verwandtschaft sowie auch Freunde, wobei er zumindest zu seiner Schwiegermutter und seinen Freunden in Kontakt steht. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mit dem akademischen Grad des Bachelor of Business Administration abgeschlossene somalische Schul- und Universitätsbildung. Er hat in Somalia als Tuk-Tuk-Fahrer, in einer Druckerei sowie in einer Bank gearbeitet.
Seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2023, Zl. W222 2248495-1/18E, ist keine Änderung in den persönlichen Umständen des Beschwerdeführers in Somalia, dem Fehlen einer persönlichen Bedrohungslage und seinen Anknüpfungspunkten dorthin eingetreten. Ebenso wenig hat sich seither die relevante Lage in Somalia – insbesondere nämlich die Sicherheits- und Versorgungslage in Mogadischu – verändert.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Auch sind keine neuen Bindungen und Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zu Österreich entstanden. Der Beschwerdeführer reiste erstmals im Juni 2021 in Österreich ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit besagtem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2023 unter Aussprache einer Rückkehrentscheidung als unbegründet abgewiesen wurde. Nach dessen Erlassung reiste er im August 2023 aus Österreich in die Niederlande aus, von wo er am Tag seiner nunmehrigen Folgeantragstellung am 02.02.2024 rücküberstellt wurde. Er hat eine asylberechtigte, verheiratete Schwester in Österreich, mit der er in Kontakt steht, mit welcher aber kein gemeinsamer Haushalt und kein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Übrigen weist er keine sprachlichen, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte zum Bundesgebiet auf.
1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat:
Sicherheitslage in Mogadischu
Letzte Änderung 2025-08-07 08:38
Laut Vereinten Nationen war die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil (UNSC 28.3.2025). Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte. In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen. Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden (BMLV 2.7.2025).
Noch 2011 kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021). Mogadischu war damals eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat in Maßnahmen investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren (UNSC 28.10.2024). Mehrere Quellen geben ebenfalls an, dass sich die Sicherheitslage im vergangenen Jahrzehnt verbessert hat (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vgl. UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; RD 26.10.2023; Landinfo 8.9.2022; Sahan/SWT 6.9.2023). Bei einem Vergleich der Zahl an Vorfällen oder an Todesopfern muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022).Noch 2011 kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war (BBC 18.1.2021). Mogadischu war damals eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste (Sahan/SWT 18.1.2022). Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt (SRF 27.12.2021). Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert (BMLV 7.8.2024). Die Regierung hat in Maßnahmen investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren (UNSC 28.10.2024). Mehrere Quellen geben ebenfalls an, dass sich die Sicherheitslage im vergangenen Jahrzehnt verbessert hat (INGO-F/STDOK/SEM 4.2023; vergleiche UNOFFX/STDOK/SEM 4.2023; RD 26.10.2023; Landinfo 8.9.2022; Sahan/SWT 6.9.2023). Bei einem Vergleich der Zahl an Vorfällen oder an Todesopfern muss jedenfalls berücksichtigt werden, dass die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist (Landinfo 8.9.2022). So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben (UNFPA 10.2014), während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird (IPC 13.12.2022).
Die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Die Bauwirtschaft boomt, alte Ruinen werden durch hohe Bürokomplexe und Wohnungen ersetzt, die Skyline ist von Kränen und Gerüsten übersät. Nach Angaben der Stadtverwaltung sind in den letzten fünf Jahren über 6.000 Gebäude errichtet worden (BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025). Mogadischu ist zu einer pulsierenden Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren geworden. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vgl. TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (BMLV 2.7.2025).Die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS (PGN 28.6.2024). Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert (IO-D/STDOK/SEM 4.2023) - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie (AQSOM 4 6.2024). Die Bauwirtschaft boomt, alte Ruinen werden durch hohe Bürokomplexe und Wohnungen ersetzt, die Skyline ist von Kränen und Gerüsten übersät. Nach Angaben der Stadtverwaltung sind in den letzten fünf Jahren über 6.000 Gebäude errichtet worden (BBC/Hanshi/Irungu 15.6.2025). Mogadischu ist zu einer pulsierenden Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren geworden. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden (Sahan/SWT 18.1.2022; vergleiche TEV/Odour 24.6.2024). Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren (ÖB Nairobi 11.1.2024). Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele (BMLV 2.7.2025).
Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor - auch größere - Anschläge und verdeckte Operationen durchführen, Steuern bzw. Schutzgeld erpressen und die Bevölkerung einschüchtern (BMLV 2.7.2025). Bereits im September 2024 erklärte eine Quelle, dass sich die Sicherheitslage mit der Überdehnung der somalischen Sicherheitskräfte im Umland von Mogadischu wieder verschlechtert hatte. Mehrere Stützpunkte wurden zuvor von Truppen der Afrikanischen Union an lokale Kräfte übergeben. Dies hatte demnach einen Anstieg an Angriffen und Anschlägen durch al Shabaab in Mogadischu zur Folge (Sahan/SWT 1.9.2024). Auch eine andere Quelle erklärt bereits im August 2024, dass die Angriffe von al Shabaab in der Vorstadt eine alarmierende Intensität erreicht haben. Auch diese Quelle hat diese Entwicklung mit der Schwächung der äußeren Verteidigungslinien erklärt (TSD 22.8.2024).
Von Außen rückt al Shabaab jedenfalls kontinuierlich an Mogadischu heran. Mit Stand Juni 2025 ist allerdings keine Absicht erkennbar, wonach die Gruppe Mogadischu einnehmen will. Sie hat einerseits kein Interesse daran und andererseits keinen Zeitdruck. Zudem spielen aktuelle Entwicklungen (politische Spannungen, fehlende Finanzierung für AUSSOM etc.) al Shabaab in die Hände. Gleichzeitig würde ein Angriff auf Mogadischu für al Shabaab große personelle Verluste mit sich bringen. Die Gruppe ist derzeit nicht stark genug, um die Hauptstadt überhaupt angreifen zu können, bzw. sind die Verteidigungskräfte in der Stadt (u. a. 2.500 ugandisches AU-Kontingent) nicht zu überwinden. Tatsächlich ist al Shabaab nun zwar näher an, aber nicht in Mogadischu (BMLV/STDOK 6.6.2025). Tatsächlich sind die Truppen des Bundes aber nur noch ein Schatten ihrer selbst. Sollten alle ausländischen Kontingente abziehen, wäre Mogadischu nicht zu halten. Eine Ausnahme könnte eintreten, wenn die Hawiye-Clans - v. a. jene der Abgaal und der Habr Gedir - in so einem Fall ihre Milizen mobilisieren und sich vereinigen würden (BMLV 2.7.2025). Eine andere Quelle erklärt hingegen, dass angesichts der Erfolge von al Shabaab und des wachsenden politischen Drucks die Wahrscheinlichkeit eines Falls von Mogadischu oder aber eine ausgehandelte Kapitulation wahrscheinlicher geworden ist - und zwar auch schon in einigen Monaten (Sahan/SWT 14.3.2025).
Sicherheitskräfte: Die Stadt hat seit Mai 2024 20 Bezirke, nachdem Gubadley, Darussalam und Garasbaaley eingemeindet worden sind (RD 20.5.2024). Zu den in der Stadt präsenten Kräften gehören Sicherheitskräfte des Bundes, die Präsidentengarde, Polizeikräfte, Sicherheitskräfte der BRA, zahlreiche private Sicherheitsfirmen und Clanmilizen (EUAA 5.2025). Mit Stand September 2023 verfügte die Stadt mit ca. 18.000 Mann - davon 5.000-6.000 Polizisten - über ausreichend Sicherheitskräfte (Sahan/SWT 6.9.2023). Diese wurden aber im Zuge der Kampfhandlungen in Zentralsomalia ausgedünnt, im März 2025 wurden sogar je 1.000 Polizisten und Gefängnispersonal aus Mogadischu an die Front geschickt (BMLV 2.7.2025). In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation (Sahan/SWT 6.9.2023).
Insgesamt reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden (BMLV 2.7.2025). Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten (UNSC 10.10.2022). Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle (Sahan/SWT 7.11.2022). Zudem musste die Polizei in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen (Sahan/SWT 6.9.2023). Aufgrund fehlender Truppen wurden über 1.000 Polizisten und auch hunderte Mann Gefängnispersonal aus Mogadischu abgezogen und an die Front in Zentralsomalia geworfen (STDOK/BMLV 10.4.2025).
Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert (BMLV 2.7.2025).
Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen (FIS 7.8.2020b). Eine neuere Quelle bestätigt diese Angaben als aktuell (BMLV 2.7.2025).
Al Shabaab verfügt in Mogadischu über keinen permanenten Stützpunkt, ist dort aber trotzdem aktiv (HIPS 8.2024) bzw. unterhält die Gruppe dort ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten (MBZ 6.2023). Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich (BMLV 2.7.2025). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 2.7.2025; vgl. INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer, Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt als Brutstätte militanter Aktivität (BMLV 2.7.2025; vgl. TSD 20.9.2023).Al Shabaab verfügt in Mogadischu über keinen permanenten Stützpunkt, ist dort aber trotzdem aktiv (HIPS 8.2024) bzw. unterhält die Gruppe dort ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten (MBZ 6.2023). Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich (BMLV 2.7.2025). Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische (BMLV 2.7.2025; vergleiche INGO-F/STDOK/SEM 4.2023, Landinfo 8.9.2022). In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer, Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt als Brutstätte militanter Aktivität (BMLV 2.7.2025; vergleiche TSD 20.9.2023).
EUAA fasst mehrere Quellen zusammen und berichtet: Im März 2025 ist es in mehreren Vororten und Randbezirken zu einem deutlichen Anstieg an Operationen von al Shabaab gekommen. Bewohner berichtete davon, dass sich Angehörige der Gruppe ungehindert bewegt, Kontrollpunkte errichtet, Patrouillen durchführt und Angriffe gestartet haben (EUAA 5.2025). Eine weitere Quelle berichtet, dass Mitte März 2025 in zwei Nächten größere Gruppen an Kämpfern der al Shabaab in Gebieten nahe der somalischen Hauptstadt gesichtet worden sind, u. a. in Ceelasha Biyaha und Sinka Dheer (Sahan/SWT 17.3.2025). Schlussendlich berichtet eine Quelle, dass sich al Shabaab am Stadtrand verschanzt und neue Stützpunkte errichtet ha