Entscheidungsdatum
26.02.2026Norm
ASVG §8 Abs1 Z3Spruch
,
W151 2323813-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Mag. Stefan SCHLAGER, Hauptplatz 5/3, 2020 Hollabrunn, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 12.09.2025, Zl. XXXX , VSNR: XXXX , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Mag. Stefan SCHLAGER, Hauptplatz 5/3, 2020 Hollabrunn, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS) vom 12.09.2025, Zl. römisch 40 , VSNR: römisch 40 , betreffend Feststellung der Versicherungspflicht in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 12.09.2025 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden SVS oder belangte Behörde) fest, dass Frau XXXX (im Folgenden BF) von 01.01.2019 bis 31.01.2019 und von 16.05.2019 bis 30.09.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG und der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG unterliege. Begründend wurde dargelegt, die BF sei von 16.01.2019 bis 19.09.2023 Kommanditistin der XXXX gewesen. Persönlich haftende Gesellschafterin sei die XXXX . Im Zeitraum von 01.01.2019 bis 19.09.2023 sei die BF Geschäftsführerin der XXXX gewesen. In den Jahren 2019 bis 2023 habe die BF keine Bezüge als Geschäftsführerin der GmbH erhalten. Im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2023 sei sie von der SVS in die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG einbezogen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16.01.2019, Zl. XXXX , sei mit Wirksamkeit 11.01.2019 eine Erwachsenenvertretung bestellt worden, die aufgrund eines Widerspruches mit 15.05.2019 wieder geendet habe. Die BF habe laut Firmenbuch die Jahresabschlüsse der GmbH für 2021 und 2022 mitunterfertigt. Am 08.08.2024 habe sie den von ihr auch unterfertigten Fragebogen „Erklärung für Kommanditisten“ ausgefüllt und angegeben, dass sie dem Geschäftsführer im Rahmen ihrer Eigentums- und Gesellschafterrechte Weisungen erteilen dürfe und über ihre Vermögenseinlage hinaus für Verluste der KG hafte. Laut Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2023 sei die BF als Geschäftsführerin der XXXX abberufen worden und habe die BF diesen Beschluss unterfertigt. Durch die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte sei die Versicherungsgrenze in den Jahren 2019 bis 2023 überschritten worden. Auch habe die BF Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, da sie im Zeitraum von zumindest 27.12.2018 bis 19.09.2023 Geschäftsführerin der Komplementär- GmbH gewesen sei. Der VwGH habe iZm § 2 Abs. 1 Z 3 GSVG entschieden, dass bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Geschäftsführers dessen Organstellung und somit die Pflichtversicherung ende. Dies sei auf § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG analog anzuwenden und habe von 11.01.2019 bis 15.05.2019 keine Geschäftsführereigenschaft der Komplementär-GmbH bestanden. Geschäftsunfähigkeit stelle auch einen Ausnahmetatbestand für die Pflichtversicherung als Kommanditist dar. 1. Mit Bescheid vom 12.09.2025 stellte die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (im Folgenden SVS oder belangte Behörde) fest, dass Frau römisch 40 (im Folgenden BF) von 01.01.2019 bis 31.01.2019 und von 16.05.2019 bis 30.09.2023 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG und der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterliege. Begründend wurde dargelegt, die BF sei von 16.01.2019 bis 19.09.2023 Kommanditistin der römisch 40 gewesen. Persönlich haftende Gesellschafterin sei die römisch 40 . Im Zeitraum von 01.01.2019 bis 19.09.2023 sei die BF Geschäftsführerin der römisch 40 gewesen. In den Jahren 2019 bis 2023 habe die BF keine Bezüge als Geschäftsführerin der GmbH erhalten. Im Zeitraum 01.01.2019 bis 30.09.2023 sei sie von der SVS in die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG einbezogen worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16.01.2019, Zl. römisch 40 , sei mit Wirksamkeit 11.01.2019 eine Erwachsenenvertretung bestellt worden, die aufgrund eines Widerspruches mit 15.05.2019 wieder geendet habe. Die BF habe laut Firmenbuch die Jahresabschlüsse der GmbH für 2021 und 2022 mitunterfertigt. Am 08.08.2024 habe sie den von ihr auch unterfertigten Fragebogen „Erklärung für Kommanditisten“ ausgefüllt und angegeben, dass sie dem Geschäftsführer im Rahmen ihrer Eigentums- und Gesellschafterrechte Weisungen erteilen dürfe und über ihre Vermögenseinlage hinaus für Verluste der KG hafte. Laut Gesellschafterbeschluss vom 12.09.2023 sei die BF als Geschäftsführerin der römisch 40 abberufen worden und habe die BF diesen Beschluss unterfertigt. Durch die in den Einkommenssteuerbescheiden ausgewiesenen Einkünfte sei die Versicherungsgrenze in den Jahren 2019 bis 2023 überschritten worden. Auch habe die BF Einfluss auf die Geschäftsführung gehabt, da sie im Zeitraum von zumindest 27.12.2018 bis 19.09.2023 Geschäftsführerin der Komplementär- GmbH gewesen sei. Der VwGH habe iZm Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG entschieden, dass bei nachträglichem Eintritt der Geschäftsunfähigkeit eines Geschäftsführers dessen Organstellung und somit die Pflichtversicherung ende. Dies sei auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG analog anzuwenden und habe von 11.01.2019 bis 15.05.2019 keine Geschäftsführereigenschaft der Komplementär-GmbH bestanden. Geschäftsunfähigkeit stelle auch einen Ausnahmetatbestand für die Pflichtversicherung als Kommanditist dar.
2. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 13.10.2025 führt die Rechtsvertretung der BF aus, dass die BF am 01.01.2019 einen Schlaganfall gehabt habe und seither arbeitsunfähig sei. Dennoch habe die SVS der BF für die letzten fünf Jahre Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge vorgeschrieben, obwohl sie nicht arbeiten habe können. Dies sei der belangten Behörde des Öfteren mitgeteilt worden und sei unstrittig. Es werde darauf hingewiesen, dass die BF eine Pension und Pflegegeld der Stufe 3 beziehe.
3. Die Beschwerde wurde unter Anschluss des Verwaltungsaktes und einer Stellungnahme der SVS dem Bundesverwaltungsgericht am 28.10.2025 zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF war im Zeitraum von 16.01.2019 bis 19.09.2023 Kommanditistin der XXXX . Komplementärin dieser Gesellschaft war und ist die XXXX . 1.1. Die BF war im Zeitraum von 16.01.2019 bis 19.09.2023 Kommanditistin der römisch 40 . Komplementärin dieser Gesellschaft war und ist die römisch 40 .
1.2. Die BF war seit 01.01.2019 Geschäftsführerin der XXXX . Mit Wirkung 12.09.2023 wurde sie durch Gesellschafterbeschluss abberufen. 1.2. Die BF war seit 01.01.2019 Geschäftsführerin der römisch 40 . Mit Wirkung 12.09.2023 wurde sie durch Gesellschafterbeschluss abberufen.
1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16.01.2019, Zl. XXXX , wurde eine Erwachsenenvertretung für die BF mit Wirksamkeit 11.01.2019 mit folgendem Umfang der Vertretung nach § 269 Abs. 1 ABGB bestellt:1.3. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom 16.01.2019, Zl. römisch 40 , wurde eine Erwachsenenvertretung für die BF mit Wirksamkeit 11.01.2019 mit folgendem Umfang der Vertretung nach Paragraph 269, Absatz eins, ABGB bestellt:
? Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Z 1)? Vertretung in