TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 W150 2268753-2

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Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

BFA-VG §34
BFA-VG §35
BFA-VG §40 Abs1
BFA-VG §41
B-VG Art133 Abs4
VwG-AufwErsV §1 Z1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 34 heute
  2. BFA-VG § 34 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 34 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W150 2268753-2/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geb. XXXX 1985, StA. INDIEN, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023 um 00:10 Uhr (Aufbrechen der Wohnungstüre zum Zwecke der Durchführung des Durchsuchungsauftrages), zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 1985, StA. INDIEN, vertreten durch Dr. Gregor KLAMMER, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.03.2023 um 00:10 Uhr (Aufbrechen der Wohnungstüre zum Zwecke der Durchführung des Durchsuchungsauftrages), zu Recht:

A)

I.römisch eins.

Der Beschwerde gegen das Aufbrechen der Wohnungstüre am 15.03.2023 um 00:10 Uhr wird gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass das Aufbrechen der Wohnungstüre am 15.03.2023 gegen 00:00 Uhr rechtswidrig war. Der Beschwerde gegen das Aufbrechen der Wohnungstüre am 15.03.2023 um 00:10 Uhr wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass das Aufbrechen der Wohnungstüre am 15.03.2023 gegen 00:00 Uhr rechtswidrig war.

II.römisch zwei.

Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 1 VwG-AufwErsV der beschwerdeführenden Partei den Verfahrensaufwand in Höhe von 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Bund (Bundesministerium für Inneres) hat gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV der beschwerdeführenden Partei den Verfahrensaufwand in Höhe von 1689,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch: „BF“) reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.11.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 30.08.2011, GZ: C13 417.060-1/2011/9E, als unbegründet abgewiesen wurde.

2. Am 08.12.2011 wurde der BF niederschriftlich durch die Organwalter der Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge auch: „BPD“) zum Zwecke der Sicherung seiner Ausreise einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er freiwillig ausreisen möchte und, dass er bereit sei, das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates (in der Folge auch „HRZ“) wahrheitsgemäß auszufüllen.

3. Die BPD übermittelte am 27.12.2011 das Formblatt an die Botschaft der Republik Indien und suchte um die Ausstellung eines HRZ an.

4. Am 20.10.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch: „BFA“ oder „belangte Behörde“) statt. Dabei gab der BF an, dass er bereit sei, das HRZ-Formblatt auszufüllen.

5. Aufgrund einer formalen Änderung der HRZ-Formblätter erfolgte am 01.04.2019 eine Rückübermittlung des Antrages seitens der indischen Botschaft.

6. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 08.11.2021 wurde dem BF aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides das Formblatt zur Ausstellung eines HRZ mit seinen richtigen Identitätsdaten auszufüllen und an das BFA zu übermitteln. Die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.6. Mit Mitwirkungsbescheid des BFA vom 08.11.2021 wurde dem BF aufgetragen, binnen einer Frist von einer Woche ab Zustellung des Bescheides das Formblatt zur Ausstellung eines HRZ mit seinen richtigen Identitätsdaten auszufüllen und an das BFA zu übermitteln. Die aufschiebende Wirkung gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

7. Am 14.03.2023 versuchten Organwalter der LPD Wien an der Wohnadresse des BF eine Kontrolle durchzuführen, die negativ verlief. Gegen 23:40 Uhr versuchten es diese erneut, klopften mehrfach an die Wohnungstüre und teilten deutlich und lautstark mit, dass es sich um eine polizeiliche Kontrolle handle. Sie konnten eindeutige Gerausche aus der Wohnung wahrnehmen. Zusätzlich wurde Licht im Inneren der Wohnung, welches zuvor sichtbar brannte (aus dem Innenhof des Wohnhauses wahrnehmbar) abgedreht.

8. Gegen 23:41 erließ das BFA gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag betreffend den BF. Basierend auf diesem Festnahmeauftrag erteilte das BFA auch einen Auftrag gemäß § 35 Abs. 1 BFA-VG zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten in 1100 Wien, XXXX .8. Gegen 23:41 erließ das BFA gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag betreffend den BF. Basierend auf diesem Festnahmeauftrag erteilte das BFA auch einen Auftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG zum Betreten und Durchsuchen der Räumlichkeiten in 1100 Wien, römisch 40 .

9. Die Organwalter der LPD Wien brachen daraufhin gegen 24:00 Uhr die Wohnungstüre auf, durchsuchten den BF am 15.03.2023 gegen 00:05 Uhr und nahmen ihn gegen 00:10 Uhr fest. Und überstellten ihn in weiterer Folge in ein Polizeianhaltezentrum (in der Folge auch: „PAZ“).

10. Am selben Tag wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab der BF im Wesentlichen an, dass er nicht gewusst habe, dass er Österreich verlassen müsse, da er keine „Briefe“ erhalten habe.

11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.03.2023 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. 11. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 16.03.2023 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

12. Mit Schreiben vom 17.03.2023 erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung gegen den Bescheid des BFA vom 16.03.2023 fristgerecht die Schubhaftbeschwerde.

13. Mit einem weiteren Schriftsatz vom 17.03.2023 brachte der BF die verfahrensgegenständliche Maßnahmenbeschwerde gegen den Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt des BFA (Aufbrechen der Tür) ein. So wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass am 15.03.2023 die Polizei vehement an der Tür klopfte und eine Spezialeinheit der WEGA die Tür schließlich aufgebrochen habe. Der BF sei krank gewesen, weshalb er nicht zur Tür gehen habe können. Der BF sei festgenommen worden und befinde sich seither in Schubhaft.

14. Mit Schriftsatz vom 17.03.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur Schubhaftbeschwerde sowie zur Maßnahmenbeschwerde vom 17.03.2023 des BF ein. Der BF sei am 15.03.2023 durch einen Amtsarzt untersucht worden und laut dem amtsärztlichen Gutachten vom 15.03.2023 seien neben Halsschmerzen und einer Körpertemperatur von 37,3°C keine Auffälligkeiten festgestellt worden. So werde angemerkt, dass der BF am Tag nicht zu Hause gewesen sei und bereits aus dem Sachverhalt zu erkennen sei, dass der BF nicht derart schwer krank gewesen sei, dass er die Türe nicht aufmachen habe können. Zudem seien der BF und sein Mitbewohner sehr wohl in der Lage gewesen, nach Wahrnehmung der Polizei, das Licht in der Wohnung abzuschalten und die Vorhänge zuzuziehen. So sei es dem BF oder seinem Mitbewohner auch möglich gewesen, die Tür aufzusperren. Auch sei anzumerken, dass die Beamten der LPD Wien versucht hätten, über zehn Minuten hindurch, durch Klopfen, Klingen und Zurufen den BF dazu zu bewegen, die Wohnungstür aufzusperren. Auch durch die Androhung des Aufbrechens der Tür habe der BF die Tür nicht aufgemacht. Ein Versuch der WEGA, das Türschloss von außen zu öffnen, sei erfolglos geblieben, weshalb sich das Aufbrechen der Tür als ultima-ratio erwiesen habe, um den bestehenden Festnahmeauftrag und den Durchsuchungsauftrag durchzusetzen. Die Behauptung, dass der BF krank gewesen sei, sei nicht glaubhaft, da nach dem Aufbrechen der Tür der BF sehr wohl in der Lage gewesen sei, sich selbstständig zu bewegen, seine Sachen einzusammeln und sich anzuziehen. So sei das Aufbrechen der Tür verhältnismäßig gewesen. Zur Schubhaftbeschwerde wurde in Bezug auf die Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft auf den Mandatsbescheid vom 16.03.2023 verwiesen. Dass der BF „fließend“ Deutsch spreche, sei eine faktenwidrige Behauptung. So könne sich der BF nur rudimentär auf Deutsch verständigen. Beantragt wurde unter anderem, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen und den BF zum Kostenersatz zu verpflichten.

15. Am 23.03.2023 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung unter Beisein des BF, seines rechtlichen Vertreters, eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi sowie eines ausgewiesenen Vertreters der belangten Behörde statt.

16. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2023, GZ W150 2268753-1/16E wurde der Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 16.03.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.03.2023 für rechtswidrig erklärt. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.16. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2023, GZ W150 2268753-1/16E wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des BFA vom 16.03.2023 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 16.03.2023 für rechtswidrig erklärt. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

17. Gegen die Festnahme am 15.03.2023 um 00:10 Uhr erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 23.03.2023, eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde. So brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seit 13 Jahren in Österreich leben würde und sein Asylverfahren vor 12 Jahren negativ entschieden worden sei. Er habe jahrelang völlig unbehelligt in Wien gelebt, sei immer behördlich gemeldet gewesen und es habe „sporadisch“ Kontakt vom BFA gegeben. Der BF spreche fließend Deutsch. Er habe auch bei der Erlangung des Heimreisezertifikates mitgewirkt. Aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes sei ihm in der Regel eine Aufenthaltsberechtigung nach Art. 8 EMRK zu erteilen. Es bestehe keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der BF sei krank gewesen, weshalb er nicht zur Tür habe gehen können, als die Polizei in der Nacht an seiner Tür geklopft habe. Kurz nach Mitternacht sei dann der BF festgenommen worden.17. Gegen die Festnahme am 15.03.2023 um 00:10 Uhr erhob der BF im Wege seiner rechtlichen Vertretung am 23.03.2023, eingelangt am selben Tag, fristgerecht das Rechtsmittel der Maßnahmenbeschwerde. So brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er seit 13 Jahren in Österreich leben würde und sein Asylverfahren vor 12 Jahren negativ entschieden worden sei. Er habe jahrelang völlig unbehelligt in Wien gelebt, sei immer behördlich gemeldet gewesen und es habe „sporadisch“ Kontakt vom BFA gegeben. Der BF spreche fließend Deutsch. Er habe auch bei der Erlangung des Heimreisezertifikates mitgewirkt. Aufgrund seines mehr als zehnjährigen Aufenthaltes sei ihm in der Regel eine Aufenthaltsberechtigung nach Artikel 8, EMRK zu erteilen. Es bestehe keine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gegen den BF. Der BF sei krank gewesen, weshalb er nicht zur Tür habe gehen können, als die Polizei in der Nacht an seiner Tür geklopft habe. Kurz nach Mitternacht sei dann der BF festgenommen worden.

18. Mit E-Mail vom 24.03.2023 wies das BFA darauf hin, dass die Festnahme des BF am 15.03.2023 erfolgt sei.

19. Mit Schreiben vom 24.03.2023 brachte das BFA eine schriftliche Stellungnahme zur anhängigen Maßnahmenbeschwerde des BF ein. Darin wurde im Wesentlichen auf die Stellungnahme vom 17.03.2023 verwiesen. So wurde ergänzend ausgeführt, dass durch die Nichtöffnung der Tür eine Umgehung der Abschiebung – im Sinne der Vorführung vor die indische Delegation als Vorbereitungshandlung zur Erlangung eines Heimreisezertifikates – stattgefunden habe. Im Sinne der Judikatur sei die Erlassung einer Festnahme notwendig gewesen, da aufgrund des Nichtaufmachens der Tür durch den BF nicht davon auszugehen gewesen sei, dass der BF vor die Delegation freiwillig erscheinen werde. Im Übrigen hätten sich aufgrund des notorischen Wissens der Behörde weniger eingriffsintensive Mittel wie etwa Ladung oder Mitwirkungsbescheid als nicht zielführend zur Erreichung des verfolgten Zieles erwiesen. So würde sich hierbei um eine Maßnahme zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung handeln. Der BF habe über mehrere Jahre seine Ausreiseverpflichtung missachtet, sich illegal im Bundesgebiet aufgehalten und zum betreffenden Zeitpunkt die Kooperation mit BFA und Polizei durch Nichtaufmachen der Tür verweigert. Wenn der BF in der Beschwerde auf eine Meldeadresse verweist, werde damit in keiner Weise dargelegt, wieso er die Kooperation mit BFA und der Polizei verweigert habe. Ebenso werde in der Beschwerde nicht dargelegt, wie die letzten Aussagen des BF – nämlich, dass er nicht nach Indien zurück möchte und im Falle einer Ausreiseverpflichtung nach Italien ausreisen werde – mit der behaupteten Mitwirkungsbereitschaft in Einklang zu bringen seien. Ebenso habe sich der BF im Rahmen des Rückkehrprotokolls nicht ausreisewillig gezeigt. Dass der BF in der Vergangenheit ein HRZ-Formblatt mit dem Wissen über die damaligen Umstände ausgefüllt habe (keine Ausstellung eines HRZ außer bei Schubhaft oder in sonstigen Ausnahmenfällen), werde für die Beurteilung des gegenständlichen Verhaltens nichts gewonnen. Es werde auch im Hinblick auf die Zukunftsprognose weiterhin von einer mangelnden Kooperationsbereitschaft des BF ausgegangen. Beantragt wurde unter anderem, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den BF zum Ersatz der anfallenden Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest, womit auch der oben dargelegte Verfahrensgang zur Feststellung erhoben wird.

1. Feststellungen:

1. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1.Die Identität des BF steht nicht fest. Soweit im Erkenntnis und Verfahren Namen und Geburtsdaten genannt werden, dient dies nur zur Individualisierung und stellt eine Verfahrensidentität dar. Der BF ist ledig und kinderlos.

1.2. Der BF ist volljährig und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft, er besitzt auch keine Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates, er ist indischer Staatsangehöriger. Der BF ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

1.3. Gegen den BF bestand eine rechtskräftige durchsetzbare Rückkehrentscheidung.

1.4. Am 14.03.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG gegen den BF. Der BF wurde am 15.03.2023 gegen 00:10 festgenommen. 1.4. Am 14.03.2023 erließ das BFA einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG gegen den BF. Der BF wurde am 15.03.2023 gegen 00:10 festgenommen.

1.5. Mit Mandatsbescheid der belangten Behörde vom 16.03.2023 wurde über den BF die Schubhaft verhängt und der BF befand sich vom 16.03.2023 bis zum 23.03.2023 durchgehend in Schubhaft.

1.6. Der BF hielt die Meldevorschriften in Österreich bisher ein. Der BF ist seit 23.12.2010 lückenlos in Österreich gemeldet. Er wohnt seit 17.07.2017 an seinem Wohnsitz in 1100 Wien, an dem er für die Behörde greifbar war und auch am 15.03.2023 festgenommen wurde. Der BF hat an dem Verfahren der Behörde zur Erlangung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt.

1.7. Der BF erweist sich zum Entscheidungszeitpunkt als unbescholten.

2. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die am 24.03.2023 vorgelegten Akten des BFA und den Akt des BVwG das Schubhaftverfahren des BF betreffend sowie die Einsichtnahme in das mündlich verkündete Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.03.2023, GZ W150 2268753-1/16E und W150 2268753-2/12E, sowie durch die Einsichtnahme in den Akt des BVwG das Asylverfahren betreffend, weiterhin durch Einsichtnahme in die Beschwerde und die im ggstdl. Beschwerdeverfahren eingebrachten Stellungnahme der belangten Behörde sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das GVS-Informationssystem, in das Sozialversicherungsregister und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zuvor genannten Akten, aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie aus dem Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Der Verfahrensgang ist den Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen und zudem unbestritten.

2.1. Zum Sachverhalt:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten, insbesondere aus dem Fehlen von Identitätsdokumenten. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Da sein Verfahren auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen wurde, handelt es sich beim BF gegenwärtig weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten.

2.1.2. Die Feststellung zum Bestehen einer rechtskräftigen durchsetzbaren Rückkehrentscheidung gründen sich auf den Eintragungen im Zentralen Fremdenregister sowie der Einsichtnahme in die eingangs angeführten Akten des BFA und die hg. Gerichtsakten.

2.1.3. Dass das BFA am 14.03.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß §§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG und einen Durchsuchungsauftrag gemäß § 35 Abs. 1 gegen den BF erlassen hat und, dass der BF am 15.03.2023 um 00:10 festgenommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Festnahmeauftrag vom 14.03.2023 sowie einer Einsichtnahme in das im Akt beiliegende Anhalteprotokoll und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. 2.1.3. Dass das BFA am 14.03.2023 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG und einen Durchsuchungsauftrag gemäß Paragraph 35, Absatz eins, gegen den BF erlassen hat und, dass der BF am 15.03.2023 um 00:10 festgenommen wurde, ergibt sich aus dem im Akt beiliegenden Festnahmeauftrag vom 14.03.2023 sowie einer Einsichtnahme in das im Akt beiliegende Anhalteprotokoll und die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.4. Dass der BF von 16.03.2023 bis 23.03.2023 in Schubhaft angehalten wurde, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem Mandatsbescheid vom 16.03.2023 und aus der Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.

2.1.5. Die Feststellung, dass der BF seit 2010 in Österreich lückenlos gemeldet war, ergibt sich nachvollziehbar aus der Zusammenschau des Inhalts der Verwaltungsakten und der Einschau in den Auszug des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Feststellung, dass der BF für die Behörde vor seiner Inschubhaftnahme greifbar war, ergibt sich unmittelbar aus der Einsicht in die ZMR-Auszüge des BF sowie aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere aus dem Umstand, dass er am behördlichen Verfahren zur Erlangung eines HRZ mitgewirkt hat und dass er an seiner Wohnadresse festgenommen werden konnte.

2.1.6. Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des BF ergeben sich aus einer aktuellen Einschau in das Strafregister.

2.1.7. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde indem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung –BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes –AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 –DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde indem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren, angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz –BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes –Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Paragraph 3, Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz –BFA-G) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes –Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.100 (Ziffer 4,).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG (…), die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (…) auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

3.1. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde:

§ 34 BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet: Paragraph 34, BFA-VG mit dem Titel „Festnahmeauftrag“ lautet:

„§ 34. (1) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden anordnen (Festnahmeauftrag), wenn dieser

1. Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt, oder 1. Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt, oder

2. sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorliegen und

1. der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder 2. der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte.

(3) Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt; 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt;

2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist; 2. wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist;

3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll oder 3. wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll oder

4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat. 4. wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat.

(4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (§ 24 Abs. 1 AsylG 2005). (4) Das Bundesamt kann die Festnahme eines Asylwerbers anordnen, wenn er sich dem Verfahren entzogen hat (Paragraph 24, Absatz eins, AsylG 2005).

(5) Der Festnahmeauftrag ergeht in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden.

(6) In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. (6) In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.

(7) Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist.

(8) Ein Festnahmeauftrag ist zu widerrufen, wenn

1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005) oder 1. das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005) oder

2. der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015) Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)

(9) Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.“

§ 35 Abs. 1 BFA-VG mit dem Titel „Durchsuchungsauftrag“ lautet: Paragraph 35, Absatz eins, BFA-VG mit dem Titel „Durchsuchungsauftrag“ lautet:

„Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass sich ein Fremder, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen worden ist oder Schubhaft verhängt werden soll, in bestimmten Räumlichkeiten aufhält, kann das Bundesamt, sofern es zur Durchsetzung des Festnahmeauftrages oder zur Vollstreckung des Schubhaftbescheides erforderlich erscheint, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Auftrag erteilen, die Räumlichkeiten zu betreten und zu durchsuchen.“

§ 40 BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet: „§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, Paragraph 40, BFA-VG mit dem Titel „Festnahme“ lautet: „§ 40. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen,

1. gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht, 1. gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht,

2. wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt oder 2. wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt oder

3. der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Asylwerber oder Fremde, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, zum Zwecke der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, wenn

1. dieser Fremde nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt ist,

2. gegen diesen eine durchsetzbare – wenn auch nicht rechtskräftige – aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde,

3. gegen diesen nach § 27 AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde, 3. gegen diesen nach Paragraph 27, AsylG 2005 ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme eingeleitet wurde,

4. gegen diesen vor Stellung des Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück des FPG erlassen wurde oder

5. auf Grund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass der Antrag des Fremden auf internationalen Schutz mangels Zuständigkeit Österreichs zur Prüfung zurückgewiesen werden wird.

(3) In den Fällen der Abs. 1 und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt. (3) In den Fällen der Absatz eins und 2 kann die Festnahme unterbleiben, wenn gewährleistet ist, dass der Fremde das Bundesgebiet unverzüglich über eine Außengrenze verlässt.

(4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen. (4) Das Bundesamt ist ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.

(5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß. (5) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.

(6) Während der Zulässigkeit der Sicherung der Zurückweisung im Flughafenverfahren sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, zu verhindern, dass ein zurückgewiesener Asylwerber in das Bundesgebiet einreist, soweit es ihm nicht gestattet ist.“

§ 41 BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet: Paragraph 41, BFA-VG mit dem Titel „Rechte des Festgenommenen“ lautet:

„§ 41. (1) Jeder gemäß § 40 Abs. 1 und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten. „§ 41. (1) Jeder gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 Festgenommene ist ehestens in einer ihm verständlichen Sprache über die Gründe seiner Festnahme zu unterrichten.

(2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. § 36 Abs. 4 VStG und § 47 SPG gelten.“ (2) Auf Verlangen eines solchen Festgenommenen ist die konsularische Vertretung seines Heimatstaates unverzüglich von seiner Anhaltung zu unterrichten. Paragraph 36, Absatz 4, VStG und Paragraph 47, SPG gelten.“

Art. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet: Artikel eins, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet:

„Artikel 1

(1) Jedermann hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit).

(2) Niemand darf aus anderen als den in diesem Bundesverfassungsgesetz genannten Gründen oder auf eine andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden.

(3) Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nur gesetzlich vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist; die persönliche Freiheit darf jeweils nur entzogen werden, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht.

(4) Wer festgenommen oder angehalten wird, ist unter Achtung der Menschenwürde und mit möglichster Schonung der Person zu behandeln und darf nur solchen Beschränkungen unterworfen werden, die dem Zweck der Anhaltung angemessen oder zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung am Ort seiner Anhaltung notwendig sind.“

Art. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt: Artikel 2, des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit (PersFrG) lautet wie folgt:

„Artikel 2

(1) Die persönliche Freiheit darf einem Menschen in folgenden Fällen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

1. wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist;

2. wenn er einer bestimmten, mit gerichtlicher oder finanzbehördlicher Strafe bedrohten Handlung verdächtig ist,

a) zum Zwecke der Beendigung des Angriffes oder zur sofortigen Feststellung des Sachverhalts, sofern der Verdacht im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tat oder dadurch entsteht, daß er einen bestimmten Gegenstand innehat,

b) um ihn daran zu hindern, sich dem Verfahren zu entziehen oder Beweismittel zu beeinträchtigen, oder

c) um ihn bei einer mit beträchtlicher Strafe bedrohten Handlung an der Begehung einer gleichartigen Handlung oder an der Ausführung zu hindern;

3. zum Zweck seiner Vorführung vor die zuständige Behörde wegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung, bei der er auf frischer Tat betreten wird, sofern die Festnahme zur Sicherung der Strafverfolgung oder zur Verhinderung weiteren gleichartigen strafbaren Handelns erforderlich ist;

4. um die Befolgung einer rechtmäßigen Gerichtsentscheidung oder die Erfüllung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung zu erzwingen;

5. wenn Grund zur Annahme besteht, daß er eine Gefahrenquelle für die Ausbreitung ansteckender Krankheiten sei oder wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde;

6. zum Zweck notwendiger Erziehungsmaßnahmen bei einem Minderjährigen;

7. wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.

(2) Niemand darf allein deshalb

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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