TE Bvwg Erkenntnis 2026/2/26 W142 2204309-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.02.2026
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Entscheidungsdatum

26.02.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W142 2204309-2/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. 1002220402/251070677, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2025, Zl. 1002220402/251070677, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG iVm. 68 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit 68 AVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und stammt aus der Stadt Merka in Lower Shabelle. Er weist im Strafregister der Republik Österreich aktuell elf strafgerichtliche Verurteilungen auf, zuletzt vom Landesgericht Krems an der Donau vom XXXX wegen § 15, 84 Abs. 4 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der BF befindet sich seit November 2019 durchgehend in diversen Justizanstalten in Haft.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist Staatsangehöriger von Somalia und stammt aus der Stadt Merka in Lower Shabelle. Er weist im Strafregister der Republik Österreich aktuell elf strafgerichtliche Verurteilungen auf, zuletzt vom Landesgericht Krems an der Donau vom römisch 40 wegen Paragraph 15, 84, Absatz 4, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren. Der BF befindet sich seit November 2019 durchgehend in diversen Justizanstalten in Haft.

1. Vorverfahren:

1.1. Der BF stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.02.2014 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 11.06.2014 sein Antrag gemäß § 3 AsylG abgewiesen und ihm subsidiärer Schutz gemäß § 8 AsylG gewährt, da wegen des innerstaatlichen Konfliktes eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden habe können.1.2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahren wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 11.06.2014 sein Antrag gemäß Paragraph 3, AsylG abgewiesen und ihm subsidiärer Schutz gemäß Paragraph 8, AsylG gewährt, da wegen des innerstaatlichen Konfliktes eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden habe können.

1.3. Am 06.12.2017 wurde durch das BFA ein Aberkennungsverfahren eingeleitet.

1.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2018 sein mit Bescheid vom 11.06.2014 zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, sein gestellter Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 gewährt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen; weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia festgestellt und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Weiters wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1.4. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wurde mit Bescheid des BFA vom 05.07.2018 sein mit Bescheid vom 11.06.2014 zuerkannter Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, sein gestellter Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen, kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 gewährt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen; weiters wurde die Zulässigkeit der Abschiebung nach Somalia festgestellt und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Voraussetzungen für subsidiären Schutz nicht mehr gegeben seien, zumal sich die Verhältnisse in Somalia grundlegend geändert hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der BF zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Falle seiner Rückkehr nach Somalia in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Nicht festgestellt werden habe können darüber hinaus, dass ihm im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre oder er in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde. Ihm stehe insbesondere auch eine innerstaatliche Fluchtalternative nach Mogadischu offen. Der BF sei ein gesunder arbeitsfähiger Mann, bei bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Der BF, welcher in Somalia aufgewachsen sei und gelebt habe, verfüge zudem über familiäre Anknüpfungspunkte in Somalia. Infolge seiner Straffälligkeit sei zudem die aufenthaltsbeende Maßnahme (Rückkehrentscheidung) in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen gewesen. Das BFA traf zudem Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des BF.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF Beschwerde.

1.6. Das Bundesverwaltungsgericht führte sodann am 16.03.2021 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF seine Beschwerde mündlich zurückzog.

1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, Zl. W237 2204309-1/30E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 iVm. § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.1.7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.03.2021, Zl. W237 2204309-1/30E, wurde das Beschwerdeverfahren wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.

2. Gegenständliches Verfahren:

2.1. Der in Strafhaft befindliche BF stellte am 13.08.2025 einen weiteren, gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2.2. Am 13.08.2025 fand die polizeiliche Erstbefragung in der Sprache Somalisch statt.

Befragt, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle und was sich seit der Rechtskraft konkret gegenüber dem bereits entschiedenen Verfahren (in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage im Herkunftsstaat) verändert habe, sowie aufgefordert, umfassend und detailliert sämtliche Gründe für seine neuerliche Asylantragstellung zu erläutern und nun alle ihm nunmehr zur Verfügung stehenden (neuen) Bescheinigungsmittel vorzulegen, gab er an:

„Nein, es hat sich nichts geändert.“

Er bejahte alle Ausreise-, Flucht oder Verfolgungsgründe genannt zu haben.

Zu seinen Rückkehrbefürchtungen gab er an, keine Befürchtung zu haben, nach Somalia zurückzukehren.

Konkrete Hinweise, dass ihm bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe bzw. die Todesstrafe drohe oder er mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen habe, gebe es keine.

Befragt, seit wann ihm die Änderungen der Situation/seiner Fluchtgründe bekannt seien, gab er an, dass es keine Änderungen gebe.

2.3. Am 04.12.2025 fand die niederschriftlichen Einvernahme des BF in der Sprache Somalisch statt. Dabei wurde im Wesentlichen vorgebracht (LA: Leitendes Organ der Amtshandlung, VP: BF):

„ [… ]

LA: Können Sie sich mit dem anwesenden Dolmetscher gut verständigen?

VP: Ja.

LA: Welche Sprachen sprechen Sie außer Somali?

VP: Deutsch kann ich sprechen und schreiben.

Anmerkung: VP spricht gutes Deutsch.

LA: Wenn Sie eine Frage nicht verstehen, sagen Sie es bitte gleich.

VP: Ja.

LA: Sollten Sie eine Frage vom Inhalt gesehen nicht beantworten können, dann geben Sie bitte keinesfalls „irgendeine“ Antwort, sondern sagen Sie wahrheitsgemäß, dass Sie die Antwort nicht wissen oder Ereignisse vergessen haben. Bleiben Sie bitte immer bei der Wahrheit. Verstehen Sie das?

VP: Ja.

LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein.

LA: Werden Sie im gegenständlichen Verfahren rechtlich vertreten?

VP: Nein.

LA: Sie werden nach wie vor mit der Verfahrensidentität XXXX , Staatsangehöriger Somalias, geführt. Ist dies korrekt?LA: Sie werden nach wie vor mit der Verfahrensidentität römisch 40 , Staatsangehöriger Somalias, geführt. Ist dies korrekt?

VP: Ja, ist korrekt.

LA: Nennen Sie Ihren Clan, Sub-Clan und Sub-Sub-Clan!

VP: Ich gehöre keinem Clan an.

LA: Welche Ihrer Familienangehörigen leben noch in Somalia?

VP: Ich möchte nicht, dass Sie meine Familie aufschreiben, sie sind alle unnötig. Befragt: Meine Eltern und meine Schwester, mein Bruder.

LA: Wieviel Geschwister haben Sie und wo leben diese?

VP: 1 Schwester und 7 Brüder. Ich bin stolz Somalier zu sein.

LA: Wo leben Ihre Tanten und Onkeln in Somalia?

VP: In Somalia, sie sind überall in Somalia.

Anmerkung: VP gibt an, freiwillig nach Somalia zurückkehren zu wollen.

VP: Ich will freiwillig nach Somalia zurück, dort gibt es Frieden, nicht so wie hier, ich brauche keine Fremdenpolizei.

LA: Welche berufliche Tätigkeit übten Sie bzw. Ihre Familie aus?

VP: Ich war Elektriker in Somalia, in Österreich habe ich nichts gemacht, keine Schule und keine Ausbildung.

LA: Wie ist Ihr Familienstand?

VP: Verheiratet. Befragt: Meine Ehefrau ist in Amerika, aber jetzt in Somalia. Meine Ehefrau heißt XXXX . VP: Verheiratet. Befragt: Meine Ehefrau ist in Amerika, aber jetzt in Somalia. Meine Ehefrau heißt römisch 40 .

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Ja, einen Sohn, der ist in Amerika (USA) und jetzt in Somalia.

VP: Im Jänner gibt es neues Gesetz in Österreich, dann kann ich einen Antrag auf freiwillige Ausreise stellen durch die BBU, ich möchte freiwillig nach Somalia. Ich möchte auch, dass mein Asylverfahren gestoppt wird und gelöscht.

LA: Haben Sie in Österreich Deutschkurse oder sonstige Ausbildungen gemacht?

VP: Nein, überhaupt gar nichts.

LA: Gingen Sie in Österreich je einer legalen Erwerbstätigkeit nach?

VP: Nein.

LA: Wurde Ihnen Freigang gewährt?

VP: Nein.

LA: Was sind nun die Gründe für die neuerliche Antragstellung per 13.08.2025? Welchen neuen Sachverhalt wollen Sie vorbringen?

VP: Ich habe das gemacht, weil mir langweilig war. Weil andere Somalier das auch gemacht haben. Befragt: Alles gut.

LA: Ihr Fluchtvorbringen bzw. eine etwaig vorliegende Gefährdungslage wurden bereits im Vorverfahren abgehandelt. Sie haben heute die Möglichkeit neue Gründe für die Antragstellung geltend zu machen, bzw. eine neue Gefährdungslage vorzubringen.

VP: Ich möchte nichts vorbringen, ich möchte nur bei der ersten Gelegenheit freiwillig zurück.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ich bin gesund. Befragt: Medikamente brauche ich keine.

LA: Was befürchten Sie im Fall einer etwaigen Rückkehr nach Somalia?

VP: Nichts, es ist meine Heimat.

LA: Waren Sie Mitglied in einem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation in Österreich?

VP: Nein. Ich war nur 2 Jahre draußen.

LA: Es wird Ihnen zur Kenntnis gebracht, dass in Ihrem Fall eine Qualifikation vorliegt, die dazu führt, dass ein Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum erlassen wird.

LA: Sie haben die Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben!

VP: Ich möchte nichts dazu sagen.

LA: Haben Sie Kontakt zu ihrem Sohn?

VP: Ja, immer. Befragt: Mit dem Telefon.

LA: Wie geht es Ihrem Sohn?

VP: Es geht ihm gut, er lebt bei meinen Geschwistern. Ich freu mich auf meinen Sohn. Ich gehe in meine Heimat.

LA: Haben Sie alles verstanden, was Sie gefragt wurden, sowohl von der Sprache als auch vom Verständnis her?

VP: Ja, ich gehe sowieso in meine Heimat.

LA: Ich beende jetzt die Befragung.

LA: Es wird Ihnen nunmehr die Niederschrift rückübersetzt und Sie haben die Möglichkeit noch etwas richtig zu stellen oder hinzuzufügen.

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen?

VP: Nein.

[ … ]“

2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.12.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.08.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.2.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.12.2025 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 13.08.2025 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.

Das BFA stellte im Wesentlichen fest, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der BF sei Staatsangehöriger von Somalia. Er sei verheiratet und habe einen Sohn. Seine Ehefrau, sein Sohn sowie weitere Familienangehörige würden in Somalia leben. Er leide an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung und sei arbeitsfähig. Er sei im Bundesgebiet mehrfach in Erscheinung getreten und befinde sich seit 14.11.2019 durchgehend in diversen Justizanstalten in Haft. Das BFA verwies auf die eigenen Angaben des BF im gegenständlichen Verfahren und führte aus, dass der BF keine aktuelle bzw. neue Gefährdungslage für Somalia vorgebracht habe, zumal er selbst verneinte, dass es zu keinen Änderungen gekommen sei und habe er keine Befürchtungen bei einer Rückkehr nach Somalia. Schlussendlich habe der BF sogar angegeben, dass er den Asylantrag gestellt habe, weil ihm langweilig gewesen wäre und dies anderen Somaliern nachgemacht habe. Er habe nichts vorbringen wollen, er wolle nur bei der ersten Gelegenheit freiwillig zurück. Er habe weiters angegeben, bei einer Rückkehr nach Somalia nichts zu befürchten, zumal es seine Heimat sei. Es ergebe sich sohin klar, dass in seinem aktuellen Antrag auf internationalen Schutz keine neuen Umstände hervorgekommen seien. Der neuerliche Antrag sei sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten zurückzuweisen.

Die Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat stützte das BFA auf die aktuellen Länderinformationen zu Somalia vom 07.08.2025, welche in der Folge auszugsweise wiedergegeben werden:

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-12-12 12:03

Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 23.8.2024). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2024).

Süd-/Zentralsomalia, Puntland

Letzte Änderung 2025-01-16 14:12

Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt (Obsiye/AFRA 31.8.2023) und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung (Rollins/HIR 27.3.2023). Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia (Rollins/HIR 27.3.2023) und gilt als Proto-Staat (TRN/Heide-Ottosen/Abdi Y./Nor/Khalil/Zeuthen 2022) bzw. als de-facto-Regime (AA 23.8.2024).

Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vgl. Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vgl. HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat (AA 23.8.2024; vergleiche Obsiye/AFRA 31.8.2023). Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt (AA 23.8.2024). Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle (Rollins/HIR 27.3.2023). Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten (Sahan/SWT 5.6.2023). Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben (BS 2024; vergleiche HO/Ainashe 9.6.2024). Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert (BS 2024) und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen (ÖB Nairobi 10.2024), verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 2024b).

Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen (Sahan/SWT 5.6.2023). Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering (BS 2024). Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt (Sahan/Awad 28.8.2023). Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele (BS 2024). Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt (Sahan/Awad 28.8.2023). Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat (Sahan/SWT 7.7.2023).

Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vgl. Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet (HO/Ainashe 9.6.2024; vergleiche Rollins/HIR 27.3.2023), und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen (Rollins/HIR 27.3.2023). Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist (BMLV 4.7.2024). Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen (BS 2024). All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung (HO/Ainashe 9.6.2024).

Seit 2016 und 2017 die fünf Bundesstaaten gegründet wurden, stockt der Verfassungsprozess. Grundlegende Fragen des Staatsaufbaus sind nicht geklärt. Dies lähmt staatliches Handeln. Die innenpolitische Lage ist durch systemische Konflikte zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten geprägt, weil eben die Verfassungsgebung und Kompetenzverteilung noch immer nicht abgeschlossen sind (AA 23.8.2024).

Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vgl. ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b). Regierung: Unter der bestehenden Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 wird der Präsident für eine Amtszeit von vier Jahren von einer Zweidrittelmehrheit des Parlaments gewählt. Der Präsident teilt sich seine exekutive Macht mit dem Premierminister, der wiederum nur mit Unterstützung des Parlaments arbeiten kann (FH 2024b). Mit der erneuten Wahl des ehemaligen Präsidenten Hassan Sheikh Mohamud (2012-2017) am 15.5.2022 wurde der Wahlprozess mit großer Verzögerung abgeschlossen. Trotz aller Bekundungen konnten die - eigentlich für Ende 2020 geplanten - Parlamentswahlen nicht demokratisch gestaltet werden. Stattdessen wurde wieder auf einen Selektionsprozess ähnlich wie bei den Wahlen 2016 zurückgegriffen (AA 23.8.2024; vergleiche ÖB Nairobi 10.2024). Am 9.6.2022 wurde der neue Präsident ins Amt eingeführt (UNSC 1.9.2022b). Hamza Abdi Barre trat im Juni 2022 sein Amt als Premierminister an. Im August 2022 wurde ein neues Kabinett bestehend aus 75 Ministern, stellvertretenden Ministern und Staatsministern ernannt (FH 2024b).

Parlament: Die provisorische Verfassung sieht ein Zweikammernparlament mit einem 275-köpfigen Unterhaus und einem 54 Senatoren umfassenden Oberhaus vor (HIPS 1.11.2021). Die Mitglieder zum Oberhaus werden von den Parlamenten der Bundesstaaten gewählt. Die Wahlen zum Oberhaus begannen im Juli 2021 und konnten nach Monaten der Streitigkeiten im November 2021 abgeschlossen werden (FH 2024b). Sie wurden auf voller Breite manipuliert, nur um 15 der 54 Sitze gab es tatsächlich einen Wettstreit. Die meisten Senatoren sind nunmehr de facto von den Präsidenten der Bundesstaaten nominierte (HIPS 8.2.2022) Alliierte, Freunde und manchmal auch Familienangehörige. Insgesamt hat es sich nicht um einen glaubwürdigen Wahlbewerb gehandelt, der Vorgang kann kaum als "Wahl" bezeichnet werden (HIPS 1.11.2021).

Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche als Delegierte dann wiederum einen Abgeordneten küren. Senatoren und Abgeordnete wählen schlussendlich den Präsidenten. Der Manipulation sind Tür und Tor geöffnet (FP/Ainte/Mahmood 22.9.2021; vgl. BS 2024). Die Abgeordneten werden also in indirekter Wahl von Delegierten gewählt (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Eigentlich war für die Wahlen vorgesehen, dass jeder einzelne Unterhausabgeordnete von 101 Wahldelegierten seines Clans gewählt wird (2017 waren es 51 Delegierte pro Sitz). Später wurde die Zahl auf 67 Delegierte pro Sitz gesenkt (HIPS 1.11.2021), ca. 27.000 Personen konnten am Wahlprozess teilnehmen (BS 2024). Insgesamt wurden die Wahlen durch innenpolitische Streitigkeiten für mehr als ein Jahr verzögert (AA 23.8.2024; vgl. UNSC 13.5.2022). Es musste eine allseits akzeptierte Repräsentation der verschiedenen Clans sowie der Gliedstaaten sichergestellt werden, was den Prozess der Delegiertenbestimmung sehr langwierig und intransparent gemacht hat. Der gesamte Prozess wurde von verschiedenen nationalen und internationalen Politikern und Beobachtern hinsichtlich seiner Legitimität in Frage gestellt (AA 23.8.2024). Tatsächlich ist es auf breiter Front zu Wahlmanipulationen gekommen (HIPS 8.2.2022) bzw. gab es Vorwürfe über Unregelmäßigkeiten und einen Mangel an Transparenz (UNSC 8.2.2022; vgl. ÖB Nairobi 10.2024) sowie hinsichtlich Bestechung (AA 23.8.2024; vgl. Sahan/SWT 18.8.2023), Korruption, Stimmenkauf, Gewalt und Einschüchterung (BS 2024). Der Wahlvorgang wird als die korrupteste, intransparenteste und teuerste Wahl in der jüngeren Geschichte Somalias bezeichnet. Viele der Abgeordneten haben demnach ihre Stimme an den Höchstbietenden verkauft (Sahan/SWT 18.7.2022; vgl. FH 2024b). Zudem haben der Präsident sowie die Präsidenten der Bundesstaaten und andere Akteure maßgeblich die Nominierung der Wahldelegierten manipuliert (BS 2024). Am 28.4.2022 wurde der Wahlprozess der am 29.7.2021 begonnenen Parlamentswahlen - die eigentlich 2020 stattfinden hätten sollen - abgeschlossen (AA 23.8.2024). 20 % der 275 Abgeordneten zum Unterhaus sind Frauen (UNSC 13.5.2022).Bei der Wahl zum Unterhaus wählen Älteste und Gruppen der Zivilgesellschaft eines bestimmten Subclans Wahlmänner, welche a

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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